Pflegeversicherung

Deswegen sind seitens des für die Bestattung zuständigen Sozialhilfeträgers regelmäßig auch keine weiteren Nachforschungen über möglicherweise für die Bestattung vorrangig verpflichtete Personen erforderlich.

Das vom Bürgerbeauftragten mit der Angelegenheit befasste Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit hat die von ihm eingeleiteten Überprüfungen bisher leider noch nicht abgeschlossen.

Landespflegegeld, Blindengeld

Zu den genannten Rechtsgebieten ereichte den Bürgerbeauftragten im Berichtsjahr nur eine kleine Zahl von Eingaben ohne erwähnenswerte Besonderheiten.

Wohngeld

Die Zahl der Eingaben zum Wohngeldgesetz ist gegenüber dem Vorjahr gleich geblieben. Nach einem noch nicht abgeschlossenen Einzelfall muss davon ausgegangen werden, dass an die Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten von Wohngeldbezieherinnen und -beziehern sehr hohe Anforderungen gestellt werden. Nach § 30 Abs. 1 des Wohngeldgesetzes entfällt Wohngeld von dem Zeitpunkt an, in dem der Wohnraum, für den Wohngeld bewilligt wurde, von keinem zum Haushalt zählenden Familienmitglied mehr genutzt wird. Deswegen konnte auch in einem Fall von der Rückforderung des Wohngelds nicht abgesehen werden, obschon die Petentin eine gleich große, gleich teuere und insgesamt mit ihrer bisherigen völlig identische Wohnung im selben Haus bezogen hatte, allerdings ohne die Wohngeldstelle rechtzeitig darüber zu unterrichten.

Bundesausbildungsförderung, Bundeserziehungsgeld

Insbesondere zum Bundesausbildungsförderungsgesetz haben den Bürgerbeauftragten im Berichtsjahr wesentlich mehr Eingaben erreicht als im Vorjahr. Dies liegt wohl nicht zuletzt darin begründet, dass 2004 wegen des Verdachts missbräuchlichen Bezugs von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz insbesondere im Zusammenhang mit verschwiegenen Vermögenswerten sämtliche Leistungsfälle überprüft wurden.

Ein aufgrund einer Pressemeldung eingeleiteter Selbstaufgriff des Bürgerbeauftragten ergab, dass es im Amt für Ausbildungsförderung der Universität Trier wegen eines Personalengpasses, der gestiegenen Zahl der Studierenden und der Zusatzaufgaben im Zusammenhang mit dem erwähnten Verdacht auf missbräuchlichen Bezug von Leistungen zu erheblichen Verzögerungen bei der Bearbeitung von Anträgen gekommen war. Die Überprüfungen des Ministeriums für Wissenschaft, Weiterbildung, Forschung und Kultur ergaben allerdings, dass bei der überwiegenden Zahl der Beschwerden auch ein Mitverschulden der Betroffenen vorlag, weil sie entscheidungserhebliche Nachweise verspätet vorgelegt hatten. Um den Arbeitsanfall zu bewältigen, wurde eine weitere Stelle im Amt für Ausbildungsförderung geschaffen und die wöchentliche Stundenzahl von drei Teilzeitkräften erhöht.

In einer weiteren Eingabe setzte sich ein Mitstudent für die Förderung von zwei Brüdern ein, die als Kontingentflüchtlinge aus Kasachstan in die Bundesrepublik Deutschland gekommen waren. Sie hatten bereits an der Universität Alma-Ata einen akademischen Abschluss erworben, sodass ihre Anträge auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zunächst abgelehnt worden waren. Eingehende Prüfungen des eingeschalteten Ministeriums für Wissenschaft, Weiterbildung, Forschung und Kultur ermöglichten schließlich eine Förderung der beiden Brüder.

Nicht weitergeholfen werden konnte einer litauischen Staatsbürgerin, die eine Förderung ihres Studiums zum Lehramt an Grundund Hauptschulen an der Universität Koblenz-Landau erreichen wollte. Auch nach eingehenden Überprüfungen des zuständigen Ministeriums für Wissenschaft, Weiterbildung, Forschung und Kultur war eine Förderung nicht möglich, weil die Petentin bereits zwei berufsqualifizierende Studiengänge im Ausland erfolgreich abgeschlossen hatte. Im Jahre 2001 hatte sie den litauischen Studiengang „Verwaltung der Einrichtungen" an der Universität Utena in Litauen mit dem Diplom der höheren Ausbildung und im Jahre 2002 das Studium der Jurisprudenz an der Staatlichen Universität der Industrie in Moskau abgeschlossen. Anders als die mit einem deutschen Staatsbürger verheiratete Petentin meinte, wäre ihre Förderung auch dann nicht möglich gewesen, wenn sie bereits im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit gewesen wäre.

Auch im Berichtsjahr musste sich der Bürgerbeauftragte mit einem Fall befassen, in dem sich der getrennt lebende Ehemann einer Petentin zunächst weigerte, die erforderlichen Angaben zu dem Antrag auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz seiner Tochter zu machen. Der Vater kam schließlich aber seinen Mitwirkungspflichten nach.

Wegen einer Erziehungsgeldangelegenheit wandte sich eine Petentin aus der Region Trier, deren Ehemann in Luxemburg arbeitet, an den Bürgerbeauftragten. Die Überprüfungen ergaben, dass der Petentin und ihrem Ehemann für ihr im Jahre 1999 geborenes Kind die Erziehungszulage des Großherzogtums Luxemburg in Höhe von monatlich 1 307,44 dem Grunde nach zusteht. Allerdings konnte dem Anliegen auch nach Einschaltung des Ombudsmanns des Großherzogtums Luxemburg nicht entsprochen werden, weil der erforderliche Antrag zu spät gestellt worden war.

In einer anderen Eingabe ging es um die Frage, ob ein Petent, der an einer Umschulungsmaßnahme in einem Berufsförderungswerk teilnahm, einen Anspruch auf Gewährung von Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz hat. Die Überprüfungen ergaben, dass dies nicht der Fall ist, da nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende einen Anspruch auf Elternzeit haben und der Petent als Umschüler weder Arbeitnehmer noch Auszubildender in diesem Sinne ist.

Schwerbehinderte und Kriegsopfer

Die Eingaben im Arbeitsgebiet Schwerbehinderte und Kriegsopfer sind im Berichtsjahr erheblich gestiegen, ohne dass sich dabei ein besonderer Grund oder ein besonderer Schwerpunkt feststellen lässt.

Entsprechend dem Wunsch verschiedener Petentinnen und Petenten wurde über deren Antrag auf Anerkennung als Schwerbehinderte im Rahmen des Petitionsverfahrens alsbald entschieden.

Ebenso konnten einige Eingaben wegen der Erhöhung des festgestellten Grades der Behinderung im Rahmen des Petitionsverfahrens einvernehmlich abgeschlossen werden.

Weiterhin konnte in einigen Fällen die Zuerkennung des Merkzeichens „aG" erreicht werden. Dasselbe gilt für die Feststellung der Voraussetzungen bezüglich der besonderen Parkerleichterungen für besondere Gruppen Schwerbehinderter in Rheinland-Pfalz.

Auch im Falle einer über 90-jährigen Petentin, die im so genannten betreuten Wohnen eines Alten- und Pflegeheims lebt und dafür Leistungen im Rahmen der Kriegsopferfürsorge bezieht, konnte erreicht werden, dass sie in ihrer jetzigen Wohnung verbleiben kann und nicht in den stationären Bereich der Einrichtung wechseln muss, obwohl dem Träger der Kriegsopferfürsorge wegen der geringeren Leistungen der Pflegeversicherung hierdurch monatliche Mehrkosten von 51,69 verbleiben.

Umfangreiche Ermittlungen waren im Falle einer Petentin erforderlich, die Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz erhält. Es war zu einer intimen Beziehung zu dem für sie zuständigen Sachbearbeiter beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung gekommen. Von diesem wurden Leistungen gewährt und in Aussicht gestellt, deren Voraussetzungen zweifelhaft waren oder nicht vorlagen. Die Petentin wollte erreichen, dass sie weiterhin alle ihr gewährten und in Aussicht gestellten Leistungen erhält. Auch wenn dies bezüglich der zu Unrecht gewährten Leistungen nicht möglich war, konnte gleichwohl ein teilweise einvernehmlicher Abschluss erreicht werden, weil auf Rückforderungen verzichtet und eine Erhöhung der Minderung der Erwerbsfähigkeit festgestellt wurde sowie eine Ausgleichsrente und ein Berufsschadensausgleich gewährt werden konnten.

Wiedergutmachung, Lastenausgleich, Entschädigung für Häftlinge aus der ehemaligen DDR, Aussiedlerhilfe

Zu den oben genannten Tätigkeitsfeldern erreichten den Bürgerbeauftragten insgesamt zwölf Eingaben, in denen es um die Klärung unterschiedlicher Problemlagen ging.

Behindertenrecht

Die Eingaben zum Behindertenrecht sind im Berichtsjahr leicht angestiegen. Dabei ist allerdings darauf hinzuweisen, dass Eingaben behinderter Menschen vielfach auch unter anderen Gliederungsgesichtspunkten geführt werden. Bei einigen Eingaben konnte erreicht werden, dass die Kosten für die Förderung und Betreuung von Kindern in stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe übernommen wurden.

Ebenso konnte die weitere Förderung eines erblindeten jungen Mannes in einem speziellen Berufsförderungswerk sichergestellt werden.

Die zunehmende Zahl behinderter Menschen, die das 65. Lebensjahr überschreiten, stellt die zuständigen Dienststellen oft vor neue Fragen und Probleme. So konnte die weitere Förderung eines behinderten Mannes nach dessen altersbedingter Entlassung aus einer Werkstatt für behinderte Menschen erst aufgrund einer Eingabe beim Bürgerbeauftragten erreicht werden.

Einer Petentin, die nach dem Tod ihrer Eltern ihren fast 60-jährigen behinderten Bruder versorgt, der bisher keinerlei ambulante, teilstationäre oder stationäre Förderung erhalten hat, konnte ein wenig dadurch weitergeholfen werden, dass wegen der Zukunft ihres Bruders ein Kontakt mit der zuständigen Dienststelle hergestellt wurde.

Trotz intensiven Bemühens der zuständigen Dienststellen und des Bürgerbeauftragten konnte in einem anderen Fall bisher für einen behinderten jungen Mann wegen seiner ausgeprägten aggressiven Auffälligkeiten kein Platz in einer vollstationären Einrichtung gefunden werden. Nach seiner frühzeitigen Entlassung aus der Schule für geistig Behinderte lebt er in seiner Familie, was jedoch wegen der erwähnten Auffälligkeiten nicht unproblematisch ist.

Gesundheitswesen

Die Zahl der Eingaben zum Gesundheitswesen ist im Berichtsjahr leicht zurückgegangen. Überwiegend handelte es sich wiederum um Eingaben von Patienten im Maßregelvollzug. Dabei ging es erneut um die räumliche Situation in der forensischen Klinik Nette-Gut.

Im Übrigen befassten sich die Eingaben mit allen Fragen des Maßregelvollzugs von der Therapie, der Absonderung einzelner Patienten, der Gewährung von Vergünstigungen, des Besuchsrechts bis hin zu Fragen der Verlegung in eine andere Einrichtung.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen ist die weitere Vollstreckung der Unterbringung von Patientinnen und Patienten in einem psychiatrischen Krankenhaus im Rahmen des Maßregelvollzugs innerhalb einer Frist von einem Jahr zu überprüfen, vgl. § 67 e Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuches. Dies war aufgrund des Zuständigkeitswechsels zwischen zwei Amtsgerichten in einem Einzelfall unterblieben. Nach einer erheblichen Verzögerung wurde dies sodann aufgrund der Eingabe beim Bürgerbeauftragten nachgeholt.

Dieser Fall, aber auch Hinweise des Trägers der beteiligten Maßregelvollzugseinrichtung auf generelle Schwierigkeiten bei der Zusammenarbeit mit den Gerichten waren Anlass für einen Selbstaufgriff des Bürgerbeauftragten.

Deswegen hat daraufhin am 17. Juni 2004 eine ganztägige Fachtagung stattgefunden, die vom Ministerium der Justiz unter Beteiligung des zuständigen Fachreferates des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit organisiert worden war. An dieser Tagung haben Vertreter der Oberlandesgerichte, der Landgerichte, mehrerer Amtsgerichte, der Staatsanwaltschaften sowie der Rechtsanwaltskammern und der Maßregelvollzugseinrichtungen in Rheinland-Pfalz teilgenommen. Dabei konnten einige Missverständnisse zwischen den Einrichtungen des Maßregelvollzugs und der Justiz ausgeräumt werden. Nunmehr sollen in einem Abstand von ca. 18 Monaten derartige Fachtagungen regelmäßig stattfinden.

Patientinnen und Patienten im Maßregelvollzug erhalten einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung (Taschengeld). Dieser Betrag war im Jahre 2003 von damals 88,00 auf 35,00 gekürzt worden. Eine dagegen von Patienten einer Maßregelvollzugseinrichtung eingereichte Legislativeingabe mit dem Ziel auf Rückgängigmachung der Kürzung wurde im Oktober 2003 negativ abgeschlossen.

Gleichzeitig wurde allerdings eine Erhöhung des Taschengeldes für Maßregelvollzugspatientinnen und -patienten, die aufgrund ihrer Erkrankung nicht arbeitsfähig sind und deshalb kein Geld hinzuverdienen können, in Aussicht gestellt. Im Rahmen einer neuen Eingabe der Petenten wurde dann festgestellt, dass das Taschengeld für den genannten Personenkreis nunmehr in der Höhe gewährt werden soll, wie es Personen in Sicherungsverwahrung erhalten. Demnach erhöht sich das Taschengeld für Maßregelvollzugspatientinnen und -patienten, die aufgrund ihrer Erkrankung nicht arbeitsfähig sind, auf ca. 72,00 monatlich.

In der Vergangenheit wurden (chronisch) schwerkranken Personen zur Behandlung bestimmter Symptome ihrer Krankheit häufig Medikamente verordnet, die zwar für diesen Anwendungsbereich nicht zugelassen sind, aber dennoch zu einer Linderung der Beschwerden beitragen. Durch ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 19. März 2002 wurde die Verordnung von Medikamenten zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung in einem deren Zulassung nicht umfassenden Anwendungsbereich erheblich eingeschränkt. Dies führt bei vielen chronisch schwer erkrankten Menschen zu erheblichen gesundheitlichen und finanziellen Schwierigkeiten. Obschon die gesetzlichen Krankenversicherungen in Rheinland-Pfalz mit dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherungen bemüht sind, soweit irgend möglich unter Beachtung des genannten Urteils des Bundessozialgerichts Lösungen im Sinne der Patientinnen und Patienten zu finden, handelt es sich bei der so genannten Off-Label-Verordnung von Medikamenten zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung nach Auffassung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit nach wie vor um ein ungelöstes Problem. Die bereits im April 2003 beim Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung eingerichtete „Expertengruppe Off-Label" hat bisher lediglich eine Stellungnahme zur Off-Label-Anwendung eines einzigen Arzneimittels verabschiedet.

Dem Anliegen eines Petenten auf abschließende Klärung der Fragen konnte vom Petitionsausschuss nicht entsprochen werden.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat er allerdings auf Vorschlag des Bürgerbeauftragten beschlossen, die Angelegenheit dem Ausschuss für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit zu überweisen. Dort hat bisher eine abschließende Behandlung aber noch nicht stattgefunden.

Grundsicherung

Die Zahl der Eingaben zur Grundsicherung ist nahezu gleich geblieben. Die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Schwierigkeiten entsprachen weitgehend den Problemlagen, wie sie dem Bürgerbeauftragten im Zusammenhang mit der Hilfe zum Lebensunterhalt (oben 5.1) vorgetragen wurden.