Zahlung von Grunderwerbsteuer im Zusammenhang mit dem Verkauf des Reinhard-Breisig-Geländes in Neuwied

In der Sitzung des Rechtsausschusses am 13. Januar 2005 konnte die Frage bezüglich der Haftungsübernahme der Stadt Neuwied für Grunderwerbsteuer nicht beantwortet werden. In der Stadt Neuwied wird eine Debatte über die Zahlung der Grunderwerbsteuer, die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung durch das Finanzamt und weitere Fragen geführt (s. Rheinzeitung vom 5. Februar 2005 „Alte Steuerschulden werfen einige Fragen auf ­ GSG sollte für ersten Investor des Reinhard-Breisig-Geländes einen kleinen Beitrag zahlen ­ Stadt ist nichts bekannt").

Ich frage die Landesregierung:

1. Wann wurde der Grunderwerbsteuerbescheid erlassen bzw. bestandskräftig?

2. Aus welchen Gründen wurde vom Finanzamt Neuwied die Unbedenklichkeitsbescheinigung gem. § 22 Abs. 2 Satz 1 Grunderwerbsteuergesetz erteilt?

3. Aus welchen Gründen wurde vom Finanzamt Neuwied die Unbedenklichkeitsbescheinigung gem. § 22 Abs. 2 Satz 2 Grunderwerbsteuergesetz erteilt?

4. Wann und warum wurde die Grunderwerbsteuer gegenüber wem gestundet, gemahnt oder schlicht nicht erhoben?

5. Warum hat das Finanzamt Neuwied ausstehende Grunderwerbsteuer in Höhe von 598 000 DM zuzüglich Säumniszuschläge für das o. g. Grundstück in der Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren der Geschäftszentrum Neuwied GbR, am 3. Januar 2002 geltend gemacht?

6. Von wem wurde die Steuerschuld oder Teile der Steuerschuld letztlich wann beglichen?

Das Ministerium der Finanzen hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 14. März 2005 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Die Grunderwerbsteuerbescheide wurden am 21. Juli 1999 erlassen.

Zu 2. und 3.: Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs besteht auch dann ein Anspruch auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 22 Abs. 2 Satz 1 GrEStG, wenn die Grunderwerbsteuer von der Vollziehung ausgesetzt ist. § 22 Abs. 2 Satz 1 GrEStG ist in dem Fall nachrangig und somit nicht anwendbar. Die Antwort zu Frage 3 entfällt daher.

Zu 4.: Wegen ernstlicher Zweifel an der Rechmäßigkeit der Grunderwerbsteuerbescheide wurden diese bis zu einer endgültigen Klärung (gegebenenfalls durch die Finanzgerichtsbarkeit) von der Vollziehung ausgesetzt. Mahnungen oder Stundungen waren daher nicht erforderlich.

Zu 5.: Die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach Auffassung des Finanzamts begründeten Abgabenforderungen werden nach §§ 28, 175 Insolvenzordnung grundsätzlich zur Insolvenztabelle angemeldet und zwar unabhängig davon, ob sie von der Vollziehung ausgesetzt sind.

Zu 6.: Der unstreitige Teil der Steuerschuld wurde bereits in 1999 beglichen.