Bank

A. Problem und Regelungsbedürfnis

Die bestehenden Vorschriften des Spielbankgesetzes, der Spielbankverordnung und der Spielordnung bedürfen

1. zur Anpassung an die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Konzessionsvergabe,

2. zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit und Stärkung der Leistungsfähigkeit der rheinland-pfälzischen Spielbanken und

3. zur bedarfsgerechten Verteilung des örtlichen Aufkommens der Spielbankabgabe einer Änderung.

B. Lösung:

Im Spielbankgesetz werden folgende Regelungsbereiche neu geordnet:

1. Konzessionsvergabe

Die Zulassungsvoraussetzungen sowie die Bewerberauswahl werden unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geregelt.

2. Spielbankabgabe und weitere Leistungen der Spielbanken

Die Höhe der Spielbankabgabe bemisst sich zukünftig nach einem gestaffelten Abgabensatz in Abhängigkeit von der Höhe des Bruttospielertrags des jeweiligen Spielbetriebs. Unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Spielbanken werden weitere Leistungen erhoben. Gleichzeitig wird die Grundlage für die angemessene Verteilung der zur Verfügung stehenden Finanzmittel an die Spielortgemeinden, Staatsbadgesellschaften und örtlichen Kurgesellschaften geschaffen.

3. Troncabgabe

Zur Stärkung der Leistungsfähigkeit des Spielbankunternehmers wird die Troncabgabe aufgehoben.

4. Örtliches Aufkommen an der Spielbankabgabe

Die Höhe der Zuwendungen an die Spielortgemeinden aus der Spielbankabgabe wird einheitlich auf 10 v. H. des örtlichen Aufkommens der jeweiligen Bruttospielerträge festgesetzt.

5. Verwendung der weiteren Leistungen der Spielbanken

Die Städte Mainz und Trier erhalten daraus weitere Zuwendungen zur Besitzstandswahrung. Gleiches gilt für die Kurgesellschaft in Bad Neuenahr-Ahrweiler.

Darüber hinaus werden von den weiteren Leistungen der Spielbanken Mittel bedarfsorientiert für Maßnahmen zur Förderung des Kurbetriebs und des Fremdenverkehrs der rheinland-pfälzischen Staatsbadgesellschaften eingesetzt.

6. Standortübergreifende Automaten-Jackpots

In Rheinland-Pfalz ist die Bildung eines Jackpots im Automatenspiel bisher aus abgabenrechtlichen Gründen auf den einzelnen Spielbetrieb beschränkt, während in anderen Bundesländern standortübergreifende Jackpots unter Beteiligung mehrerer Spielbetriebe zugelassen wurden. Zur Vermeidung von WettbewerbsDrucksache 14/396

Gesetzentwurf der Landesregierung Landesgesetz zur Änderung spielbankenrechtlicher Vorschriften verzerrungen wird eine spezielle abgabenrechtliche Vorschrift für standortübergreifende Automatenspiele eingeführt.

Die Spielbankverordnung wird aufgehoben. Durch die vorgesehenen Änderungen des Spielbankgesetzes (Wegfall der Troncabgabe und abschließende Regelung der Zuwendungen) wird diese Landesverordnung entbehrlich.

Darüber hinaus sind zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit der rheinland-pfälzischen Spielbanken einzelne Vorschriften der Spielordnung im Hinblick auf veränderte wirtschaftliche Rahmenbedingungen und die Rechtsentwicklung in anderen Bundesländern anzupassen. Neben einer Harmonisierung der Bestimmung über die täglichen Öffnungszeiten und der Schaffung einer ordnungsrechtlichen Grundlage für standortübergreifende Automatenspiele soll den Spielbanken ferner ein größerer Gestaltungsspielraum als bislang bei der Präsentation ihrer Spielangebote ermöglicht werden.

C. Alternativen

Als Alternative besteht die Möglichkeit der Anpassung an Regelungen anderer Bundesländer, den Zuwendungsanteil der Spielortgemeinden von derzeit insgesamt 20 v. H. der Bruttospielerträge auf 10 v. H. der Bruttospielerträge zu reduzieren und zudem auf einen bestimmten Betrag je Einwohner zu begrenzen.

D. Kosten:

Die Troncabgabe in Höhe von ca. 700 000 DM im Jahr entfällt. Ansonsten dient die Gesetzesänderung bei gleich bleibenden Einnahmen der Stabilisierung der Ausgaben des Landes.

E. Zuständigkeit Federführend ist das Ministerium des Innern und für Sport.

Der Ministerpräsident des Landes Rheinland-Pfalz Mainz, den 6. November 2001

An den Herrn Präsidenten des Landtags Rheinland-Pfalz 55116 Mainz Entwurf eines Landesgesetzes zur Änderung spielbankenrechtlicher Vorschriften

Als Anlage übersende ich Ihnen den von der Landesregierung beschlossenen Gesetzentwurf.

Ich bitte Sie, die Regierungsvorlage dem Landtag zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.

Federführend ist der Minister des Innern und für Sport.