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Landesgesetz zur Änderung spielbankenrechtlicher Vorschriften

Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1:

Das Spielbankgesetz vom 19. November 1985 (GVBl. S. 260), zuletzt geändert durch Artikel 57 des Gesetzes vom 6. Februar 2001 (GVBl. S. 29), BS 716-6, wird wie folgt geändert:

1. § 2 erhält folgende Fassung: „§ 2:

(1) Die Konzession wird von dem für das Spielbankenrecht zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem für die Finanzangelegenheiten zuständigen Ministerium befristet und widerruflich erteilt.

(2) Eine Konzession wird für einen Zeitraum von zehn Jahren erteilt und kann für einen weiteren Zeitraum von bis zu zehn Jahren verlängert werden. Konzessionen, die vor dem 1. Januar 2002 erteilt wurden, können für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren verlängert werden.

(3) Die Konzession darf nur erteilt oder verlängert werden, wenn der Spielbankunternehmer über die erforderliche

1. Zuverlässigkeit,

2. finanzielle Leistungsfähigkeit und

3. fachliche Kompetenz für einen ordnungsrechtlich und wirtschaftlich einwandfreien Betrieb einer Spielbank verfügt.

(4) Die Konzession wird auf der Grundlage einer Ausschreibung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz erteilt.

(5) Unter mehreren geeigneten Bewerbern ist die Auswahl insbesondere danach zu treffen, welcher Bewerber am besten geeignet ist,

1. die Einhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung beim Betrieb der Spielbank und die sonstigen öffentlichen Belange,

2. weitgehende Informations-, Kontroll- und Einwirkungsrechte der zuständigen Behörden,

3. eine dauerhafte finanzielle Leistungsfähigkeit,

4. einen wirtschaftlichen Betrieb der Spielbank sowie

5. eine weitgehende Abschöpfung der Erträge durch die Spielbankabgabe, die weiteren Leistungen und die Konzessionssonderzahlungen zu gewährleisten.

(6) Neben der Konzession sind weitere Regelungen (Konzessionsbedingungen) zu treffen, in denen insbesondere Informations-, Kontroll- und Einwirkungsrechte der zuständigen Behörden sowie Konzessionssonderzahlungen festgelegt werden."

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Die Spielbankabgabe bemisst sich nach den Bruttospielerträgen des einzelnen Spielbetriebs."

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „ Tagesverluste sind auf die Bruttogewinne der nächsten Spieltage anzurechnen;".

3. Nach § 3 wird folgender § 3 a eingefügt: „§ 3 a:

(1) Der Spielbankunternehmer ist verpflichtet, neben der Spielbankabgabe nach § 3 weitere Leistungen an das Land zu entrichten. Diese betragen jährlich für den jeweiligen Teil der Summe der Bruttospielerträge eines Kalenderjahres

1. von bis zu 25 Mio. EUR 30 v. H.,

2. von mehr als 25 Mio. EUR bis zu 50 Mio. EUR 25 v. H. und

3. von mehr als 50 Mio. EUR 20 v. H.

(2) § 3 Absatz 5 und 6 gilt entsprechend."

4. Die §§ 5 und 6 erhalten folgende Fassung: „§ 5:

(1) Die Gemeinde, in der eine Spielbank oder ein Zweigspielbetrieb besteht, erhält vom Land eine jährliche Zuwendung aus dem Aufkommen der Spielbankabgabe in Höhe von 10 v. H. der Summe der jeweiligen örtlichen Bruttospielerträge eines Kalenderjahres.

(2) Aus dem Aufkommen der weiteren Leistungen der Spielbanken erhalten die Städte Mainz und Trier sowie die Kurgesellschaft in Bad Neuenahr-Ahrweiler vom Land eine jährliche Zuwendung in Höhe von 10 v. H. der Summe der jeweiligen örtlichen Bruttospielerträge eines Kalenderjahres, höchstens jedoch bis zur Höhe der für das Jahr 2000 erhaltenen entsprechenden Zuwendungen aus dem Aufkommen der Spielbankabgabe. Die Kurgesellschaft in Bad Neuenahr-Ahrweiler hat die Zuwendungen zur Förderung des Kurbetriebs und des Fremdenverkehrs, die Städte Mainz und Trier haben 50 v. H. dieser Zuwendungen für Zwecke der Kunst und Denkmalpflege zu verwenden.

(3) Aus dem Aufkommen der weiteren Leistungen der Spielbanken sind nach Maßgabe des Landeshaushalts Mittel zur Förderung des Kurbetriebs und Fremdenver5 kehrs der rheinland-pfälzischen Staatsbadgesellschaften zu verwenden. Die jeweiligen örtlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.

§ 6:

Das spieltechnische Personal muss alle Zuwendungen, die ihm mit Rücksicht auf seine berufliche Tätigkeit gemacht werden, den dafür aufgestellten Behältern zuführen (Tronc). Der Spielbankunternehmer hat den Tronc zu verwalten und für das Spielbankpersonal zu verwenden."

5. In § 7 Satz 1 werden die Worte „Der Minister des Innern und für Sport" durch die Worte „Das für das Spielbankenrecht zuständige Ministerium" ersetzt.

Artikel 2:

Die Spielbankverordnung vom 23. Mai 1986 (GVBl. S. 130), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. November 2000 (GVBl. S. 449), BS 716-6-1, wird aufgehoben.

Artikel 3:

(1) Die Spielordnung vom 23. Mai 1986 (GVBl. S. 131), zuletzt geändert durch Artikel 65 der Verordnung vom 28. August 2001 (GVBl. S. 210), BS 716-6-2, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des für das Spielbankenrecht zuständigen Ministeriums."

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die Spielregeln sind von der Spielbank schriftlich festzulegen und in den Spielsälen an gut sichtbarer Stelle auszulegen oder auszuhängen. Für das Große Spiel sind die allgemeinen internationalen Spielregeln zugrunde zu legen. Die Spielregeln sind für alle Spielgäste verbindlich."

c) Folgender Absatz 4 wird angefügt: „(4) Mit Zustimmung des für das Spielbankenrecht zuständigen Ministeriums können standortübergreifende Automatenspiele zugelassen werden."

2. § 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Spielbanken dürfen täglich geöffnet sein

1. für das Große Spiel von 13.00 bis 7.00 Uhr,

2. für das Kleine Spiel von 11.00 bis 4.00 Uhr."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des für das Spielbankenrecht zuständigen Ministeriums."

b) Absatz 6 erhält folgende Fassung: „(6) Die Spielbank hat in ihren Räumlichkeiten die Verwendung von technischen Hilfsmitteln jeglicher Art, die geeignet erscheinen, den Spielbetrieb zu beeinflussen, zu untersagen."