Wer ist verantwortlich für den Informationsfluss mit den
Ich frage die Landesregierung:
1. Wer ist verantwortlich für den Informationsfluss mit den Betroffenen?
2. Wer kann den Gemeindevertretern und Bürgern verbindliche schriftliche Auskünfte geben (bitte unter Nennung der Adressen und Ansprechpartner)?
3. Welche Regelungen können in die Verordnung aufgenommen werden, um
die Gräfensteiner Forstrechte,
die Benutzung vorhandener ausgewiesener und markierter Wander- und Radwege, deren Offenhaltung und Verkehrssicherung,
den Brandschutz, Rettungs- und Notfalldienst,
den Jagdschutz,
die Möglichkeit der Nutzung „Reiten" als Ergänzung zum Entwicklungsgebiet „Gräfensteiner Park",
die Erreichbarkeit von Sehenswürdigkeiten,
die Möglichkeit des Anfahrens von Aussichtspunkten und deren Freihaltung, Erweiterung/Instandhaltung/Pflege in der Kernzone weiterhin zu gewährleisten?
Das Ministerium für Umwelt und Forsten hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 17. März 2005 wie folgt beantwortet:
Vorbemerkung:
Die infolge veränderter Vorgaben der UNESCO für den deutschen Teil des Biosphärenreservats „Pfälzerwald-Nordvogesen" erforderliche Neuordnung der Zonierung erfolgte über eine entsprechende Vorstellung im Dezember 2000. Dieses Zonierungsmodell soll im Rahmen der Neufassung der Rechtsverordnung über den „Naturpark Pfälzerwald" rechtlich verankert werden.
Hierzu wurde im Vorfeld des förmlichen Verfahrens nach § 28 des Landespflegegesetzes eine Anhörung auch der örtlich betroffenen Gemeinden durchgeführt. Darüber hinaus fand für die berührten Gemeinden des Landkreises Südwestpfalz am 17. November 2004 in Pirmasens eine Informationsveranstaltung statt. Dabei hatten die Teilnehmer Gelegenheit, alle interessierenden Fragen anzusprechen und diese gemeinsam mit Vertretern des Ministeriums für Umwelt und Forsten, der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd sowie der Kreisverwaltung zu erörtern.
Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage 2303 des Abgeordneten Thomas Weiner (CDU) namens der Landesregierung wie folgt:
Zu den Fragen 1 und 2:
Das Ministerium für Umwelt und Forsten steht auch weiterhin allen Interessierten und Betroffenen für Auskünfte zur Verfügung.
Behilflich sind auch die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, das Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht sowie alle örtlich zuständigen unteren Landespflegebehörden.
Zu Frage 3: Das noch durchzuführende Verfahren zur Unterschutzstellung gemäß § 28 des Landespflegegesetzes eröffnet jedem, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, die Möglichkeit, Anregungen oder Einwendungen schriftlich oder zur Niederschrift vorzubringen. Insoweit besteht die Möglichkeit, auch hinsichtlich der angesprochenen Regelungen Vorschläge zu unterbreiten. Grundsätzlich ist es uneingeschränkt möglich, alle erforderlichen Regelungsdetails in der Verordnung niederzulegen, auch solche, die zur Festlegung notwendiger Ausnahmen erforderlich sind.
Margit Conrad