Meldebehörde

Hat die Meldebehörde für die Anmeldung einen Internet-Zugang eröffnet, kann sich die Einwohnerin oder der Einwohner durch die Übermittlung der angeforderten Angaben anmelden. § 9 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Zur Erfüllung der Meldepflicht kann die meldepflichtige Person auch die Meldebehörde des neuen Wohnortes (Zuzugsmeldebehörde) ermächtigen, die bei der Meldebehörde des letzten Wohnortes (Wegzugsmeldebehörde) nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 18 gespeicherten Daten anzufordern und der meldepflichtigen Person diese Daten als Ausdruck oder in elektronischer Form zur Kenntnis zu geben (vorausgefüllter Meldeschein); § 9 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die meldepflichtige Person hat die übermittelten Angaben auf ihre Richtigkeit zu prüfen, unzutreffende Angaben zu korrigieren, fehlende Angaben zu ergänzen und den aktualisierten vorausgefüllten Meldeschein unterschrieben der Zuzugsmeldebehörde zuzuleiten; soweit die Erfüllung der Meldepflicht über das Internet erfolgt, gilt § 9 Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend. Dies gilt nicht, wenn die Meldebehörde aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gehindert ist, einen vorausgefüllten Meldeschein zur Verfügung zu stellen.

(4) Für den vorausgefüllten Meldeschein gibt die meldepflichtige Person Namen, Vornamen, Geburtsdatum und -ort sowie die letzte Wohnanschrift an. Diese Daten übermittelt die Zuzugsmeldebehörde der Wegzugsmeldebehörde, um die Daten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 18 anzufordern. § 3 Abs. 2 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung in der Fassung vom 8. Juni 1995 (BGBl. I S. 796), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645), findet entsprechende Anwendung. Die Wegzugsmeldebehörde übermittelt die angeforderten Daten nach den für sie geltenden melderechtlichen Bestimmungen unverzüglich an die Zuzugsmeldebehörde.

(5) Im Falle eines Wohnungswechsels innerhalb des Landes Rheinland-Pfalz übernimmt die Zuzugsmeldebehörde den vorausgefüllten Meldeschein aus dem landeseinheitlichen Verfahren für das Meldewesen gemäß § 37 Abs. 1 und stellt ihn der meldepflichtigen Person in geeigneter Weise als Ausdruck oder in elektronischer Form zur Verfügung. Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 gelten entsprechend.

(6) Angehörige einer Familie oder einer Lebenspartnerschaft mit denselben Zuzugsdaten (Tag des Zuzugs sowie frühere und gegenwärtige Wohnungen) sollen gemeinsam einen Meldeschein verwenden, wobei es genügt, wenn eine der meldepflichtigen Personen den Meldeschein unterschreibt; soweit die Erfüllung der Meldepflicht über das Internet erfolgt, gilt § 9 Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Absätze 3 und 4 finden entsprechende Anwendung, wenn diese Person versichert, zum Empfang der Daten der übrigen meldepflichtigen Personen berechtigt zu sein; sie ist darüber zu belehren, dass der unberechtigte Empfang unter Vorspiegelung einer Berechtigung nach § 202 a des Strafgesetzbuchs strafbewehrt ist.

(7) Die Meldebehörde hat der meldepflichtigen Person eine unentgeltliche schriftliche oder elektronische Meldebestätigung (amtliche Meldebestätigung) zu erteilen.

(8) Das für das Melderecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zum Muster des Meldescheins nach Absatz 1 Satz 1 und des vorausgefüllten Meldescheins nach den Absätzen 3 bis 5 sowie zur amtlichen Meldebestätigung nach Absatz 7 zu bestimmen. 2 Nr. 1 Buchst. b, Nr. 2 und Nr. 4 bis 10 genannten Daten erhoben werden. Das Gleiche gilt für die zum Nachweis der Richtigkeit dieser Daten erforderlichen Hinweise."

9. Die §§ 19 bis 21 werden gestrichen.

10. § 22 erhält folgende Fassung: „§ 22

Binnenschifferinnen und Binnenschiffer, Seeleute

(1) Wer auf ein Binnenschiff zieht, das in einem Schiffsregister im Inland eingetragen ist, hat sich bei der für den Heimatort des Schiffes zuständigen Meldebehörde anzumelden. § 13 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. Die An- und Abmeldung kann auch bei einer anderen Meldebehörde oder bei einer Dienststelle der Wasserschutzpolizei zur Weiterleitung an die für den Heimatort des Schiffes zuständige Meldebehörde erfolgen. Die Meldepflicht besteht nicht für Personen, die im Inland für eine Wohnung nach § 13 Abs. 1 gemeldet sind.

(2) Die Reederin oder der Reeder eines Seeschiffes, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, hat die Kapitänin oder den Kapitän und die Besatzungsmitglieder des Schiffes bei Beginn des Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses anzumelden und bei Beendigung des Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses abzumelden. Zuständig ist die Meldebehörde am Sitz der Reederin oder des Reeders. Die Meldepflicht besteht nicht für Personen, die im Inland für eine Wohnung nach § 13 Abs. 1 gemeldet sind. Die zu meldenden Personen haben der Reederin oder dem Reeder die erforderlichen Auskünfte zu geben. § 18 gilt entsprechend.

(3) Das für das Melderecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Muster der Meldescheine für die Meldungen nach Absatz 2 sowie die Anzahl der Ausfertigungen zu bestimmen."

11. In § 23 Satz 1 Nr. 1 werden die Worte „in der Bundesrepublik Deutschland" durch die Worte „im Inland" ersetzt.

12. Die §§ 24 und 25 erhalten folgende Fassung: „§ 24

Beziehen einer Gemeinschaftsunterkunft

Eine Meldepflicht nach den §§ 13 und 22 wird nicht begründet, wenn die Einwohnerin oder der Einwohner, die oder der für eine Wohnung im Inland gemeldet ist,

1. eine Gemeinschaftsunterkunft oder eine andere dienstlich bereitgestellte Unterkunft bezieht, um Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz zu leisten oder um eine Dienstleistung nach dem Soldatengesetz zu erbringen,

2. als Polizeibeamtin oder Polizeibeamter, Berufssoldatin oder Berufssoldat, Soldatin oder Soldat auf Zeit oder Beamtin oder Beamter des Bundesgrenzschutzes aus dienstlichen Gründen für eine Dauer von bis zu sechs Monaten eine Gemeinschaftsunterkunft oder eine andere dienstlich bereitgestellte Unterkunft bezieht,

3. als Angehörige oder Angehöriger des öffentlichen Dienstes aus dienstlichen Gründen für eine Dauer von bis zu sechs Monaten eine Unterkunft bezieht.

§ 25

Vorübergehender Aufenthalt

(1) Wer nach § 13 oder § 22 für eine Wohnung im Inland gemeldet ist und für eine Dauer von bis zu sechs Monaten eine andere Wohnung bezieht, unterliegt hinsichtlich dieser Wohnung nicht der Meldepflicht nach den §§ 13 und 22. Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht gemeldet sind, besteht eine Meldepflicht, wenn der Aufenthalt die Dauer von zwei Monaten überschreitet. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler und ihre Familienangehörigen, soweit sie nach § 8 des Bundesvertriebenengesetzes mitverteilt werden, sowie Ausländerinnen und Ausländer, soweit sie in einer Aufnahmeeinrichtung oder einer sonstigen Durchgangsunterkunft wohnen.

(2) Eine Meldepflicht nach den §§ 13 und 22 wird auch nicht begründet durch den Vollzug einer richterlichen Entscheidung über eine Freiheitsentziehung, wenn die meldepflichtige Person für eine andere Wohnung im Inland gemeldet ist oder der Aufenthalt eine Dauer von bis zu zwei Monaten nicht überschreitet. Für Personen, die nicht für eine Wohnung im Inland gemeldet sind und deren Aufenthalt die Dauer von zwei Monaten überschreitet, hat die Leiterin oder der Leiter der Anstalt die Aufnahme und die Entlassung der für den Sitz der Anstalt zuständigen Meldebehörde mitzuteilen; die Betroffenen sind zu unterrichten. Die Mitteilung enthält die bei der Anmeldung zu erhebenden Daten (§ 18), soweit diese der Anstalt bekannt sind. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die Voraussetzungen des § 28 vorliegen. Die Meldebehörde darf Daten nach den Sätzen 2 und 3 nur übermitteln, wenn sie im Einzelfall festgestellt hat, dass durch die Übermittlung schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht beeinträchtigt werden (§ 7). Vor Melderegisterauskünften hat die Meldebehörde die Betroffenen zu hören."