Melderegisterauskünften

Mit der Regelung soll § 21 Abs. 1 a MRRG in Landesrecht umgesetzt werden. Satz 1 erlaubt die Erteilung von Melderegisterauskünften auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung, wenn insbesondere die Identität durch einen automatisierten Abgleich der im Antrag angegebenen mit den im Melderegister gespeicherten Daten der betroffenen Person nach Satz 1 Nr. 3 eindeutig festgestellt worden ist. Sammelauskunftsersuchen auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung können nach Satz 1 auch für mehrere Unternehmen oder sonstige Stellen gemeinsam gestellt und an eine Stelle gerichtet werden, die von den Meldebehörden mit der Erteilung der entsprechenden Einzelauskünfte beauftragt ist.

Durch die in Satz 2 vorgesehene Verpflichtung soll sichergestellt werden, dass die der Meldebehörde beziehungsweise der mit der Erteilung der Auskunft beauftragten Stelle überlassenen Datenträger oder übermittelten Daten nach der Bearbeitung und Abrechnung des Auskunftsersuchens unverzüglich zurückgegeben, gelöscht oder vernichtet werden.

Unberührt bleibt im Übrigen die Beachtung der allgemeinen Erfordernisse zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit. Durch Satz 3 wird insoweit klargestellt, dass dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen sind. Dies hat zur Folge, dass das in Satz 2 normierte Gebot der Rückgabe, Löschung oder Vernichtung der Datenträger oder der übermittelten Daten vor allem auch die durch § 9 Abs. 2 Nr. 4 des Landesdatenschutzgesetzes begründete Verpflichtung unberührt lässt, Maßnahmen zu treffen, die gewährleisten, dass vor allem auch durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen personenbezogene Daten übermittelt worden sind.

Zu Absatz 3: Satz 1 sieht vor, dass unter den in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen einfache Melderegisterauskünfte auch mittels eines automatisierten Abrufs über das Internet erteilt werden können. In diesem Fall sind allerdings die Anforderungen des Standards OSCI-XMeld in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten.

Zur Vermeidung einer unbefugten Kenntnisnahme von dem Inhalt der jeweiligen Melderegisterauskunft ist in Satz 2 geregelt, dass die Antwort an die Person oder Stelle, die die Melderegisterauskunft beantragt hat, zu verschlüsseln ist.

Mit den Sätzen 3 bis 5 soll § 21 Abs. 1 a Satz 2 MRRG in Landesrecht umgesetzt werden.

Nach Satz 3 ist die Eröffnung der Möglichkeit, Auskunftsersuchen in elektronischer Form über das Internet an das Melderegister zu richten, öffentlich bekannt zu machen.

Nach Satz 4 ist die Erteilung einer Auskunft aus dem Melderegister über das Internet allerdings nur zulässig, wenn Betroffene dieser Form der Auskunftserteilung nicht widersprochen haben. Hat eine Einwohnerin oder ein Einwohner der Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft in elektronischer Form widersprochen, ist die Erteilung einer Auskunft in dieser Form nicht zulässig. Unberührt hiervon bleibt, dass die entsprechenden Auskunftsersuchen nach Absatz 1 in herkömmlicher Form von der zuständigen Meldebehörde bearbeitet werden dürfen.

Auf die Eröffnung des Zugangs zur automatisierten Erteilung von Melderegisterauskünften über das Internet und das Widerspruchsrecht hat die Meldebehörde nach Satz 5 bei der Anmeldung sowie einmal jährlich durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen.

Durch Satz 6 wird sichergestellt, dass bei der Erteilung von einfachen Melderegisterauskünften über das Internet zu gewährleisten ist, dass dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen sind.

Zu Absatz 4:

In dem im Auftrag der Innenministerkonferenz erstellten Bericht der Arbeitsgruppe „Meldewesen" vom 21. März 2003 ist festgehalten, dass die Mehrzahl der an das Melderegister gerichteten Auskunftsersuchen im privaten Bereich von so genannten Powerusern stammt, das heißt von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren, Inkassobüros, Versandhäusern und großen Vereinen wie dem ADAC.

Vor diesem Hintergrund ist in dem von der Innenministerkonferenz gebilligten Bericht vorgeschlagen worden, die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft über das Internet statt über den eigenen Zugang der Meldebehörde auch über ein so genanntes Portal zuzulassen. Dem vorgenannten Anliegen wird durch Satz 1 Rechnung getragen.

Ein Portal, das für mehrere Meldebehörden oder auch landesweit eingerichtet werden kann, hat nach Satz 2 insbesondere die Aufgabe, die anfragenden Personen und Stellen zu registrieren, Auskunftsersuchen entgegenzunehmen, zu bearbeiten und an Meldebehörden oder andere Portale weiterzuleiten, die Antworten von Meldebehörden oder anderen Portalen entgegenzunehmen, gegebenenfalls zwischenzuspeichern und weiterzuleiten, die Zahlung der Gebühren an die Meldebehörden sicherzustellen und die Datensicherheit zu gewährleisten.

Durch die in Satz 3 vorgesehene Regelung soll sichergestellt werden, dass die bei einem Portal gespeicherten personenbezogenen Daten nur für die Dauer der Aufgabenerledigung gespeichert werden.

Durch den in Satz 4 geregelten Verweis auf Absatz 2 Satz 3 wird im Übrigen klargestellt, dass auch bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch ein Portal die in § 9 Abs. 2 Satz 2 MG genannten Datenschutz- und Datensicherungserfordernisse zu beachten sind. Insoweit lässt das Gebot, die dem Portal übermittelten Daten nur so lange zu speichern, wie es für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, unter anderem die durch § 9 Abs. 2 Nr. 4 des Landesdatenschutzgesetzes begründete Verpflichtung unberührt, Maßnahmen zu treffen, die gewährleisten, dass insbesondere auch durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen personenbezogene Daten übermittelt worden sind.

Satz 5 regelt, dass ein Portal, das nicht in öffentlich-rechtlicher Form betrieben wird, der Zulassung durch das für das Melderecht zuständige Ministerium bedarf.

In Rheinland-Pfalz sind im Rahmen der im Jahr 2003 erfolgten Neuordnung des Meldewesens mit dem in § 37 MG geregelten Integrationssystem und dem in § 38 MG geregelten Informationssystem zwei Verfahren geschaffen worden, die eine landesweit zentrale Erledigung einzelner meldebehördlicher Aufgaben und insbesondere auch die Bearbeitung der Auskunftsersuchen von Powerusern nach Vornahme von technischen Anpassungen im Grundsatz ermöglichen. Insoweit bietet sich an, in Zusammenarbeit mit interessierten Stellen die technischen Voraussetzungen zu schaffen, zukünftig zumindest einen Teil der entsprechenden Auskunftsersuchen, die von Privaten an die 212 Meldebehörden in Rheinland-Pfalz gerichtet sind, automationsgestützt zentral zu bearbeiten. Da sowohl im Integrationssystem als auch im Informationssystem der Bestand mit Grunddaten aller Melderegister in Rheinland Pfalz dauerhaft vorgehalten wird, werden die in den Sätzen 3 bis 5 getroffenen Regelungen hinsichtlich der Aufgaben eines oder mehrerer Portale nach Satz 6 lediglich für entsprechend anwendbar erklärt. Von einer gesetzlichen Festlegung auf eines der zentralen Systeme für die Wahrnehmung der Portalfunktion soll abgesehen werden, da die entsprechende Entscheidung erst nach einer näheren Prüfung der technischen und organisatorischen Voraussetzungen getroffen werden soll.

Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Integrationssystem im Auftrag der Rechtsträger der Meldebehörden und das Informationssystem außerhalb des Meldewesens in der Verantwortung des Landes betrieben wird.

Zu Absatz 5:

Die Bestimmung entspricht inhaltlich dem bisherigen § 34 Abs. 2 MG und § 21 Abs. 2 MRRG.

Zu Absatz 6:

Diese Bestimmung stimmt inhaltlich im Wesentlichen mit dem bisherigen § 34 Abs. 3 MG und § 21 Abs. 3 MRRG überein. Änderungen ergeben sich lediglich insoweit, als das Datum „Familienstand" um etwaige Angaben zu einer Lebenspartnerschaft ergänzt, eine noch stärkere Angleichung an das

Melderechtsrahmengesetz vorgenommen und insgesamt den Maßgaben für eine geschlechtsgerechte Rechtssprache Rechnung getragen worden ist.

Zu Absatz 7:

Die Bestimmung entspricht inhaltlich dem bisherigen § 34 Abs. 4 MG und § 21 Abs. 4 MRRG.

Zu Absatz 8:

Bisher war in § 34 Abs. 5 MG in Anlehnung an den früheren § 21 Abs. 5 MRRG geregelt, dass jede Melderegisterauskunft unzulässig ist, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Betroffenen oder anderen Personen hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Im Rahmen der grundlegenden Novellierung des Melderechtsrahmengesetzes durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1186) ist § 21 Abs. 5 MRRG neu gefasst worden. Diese Neuregelung soll durch Absatz 8 in das Landesrecht übernommen werden.

Inhaltlich wird in Satz 1 gegenüber der bisherigen Regelung klargestellt, dass eine Auskunftssperre wegen einer Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen nicht nur auf Antrag einer oder eines Betroffenen, sondern bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte auch von Amts wegen einzutragen ist. Durch Satz 2 wird verdeutlicht, dass die Eintragung eines entsprechenden Hinweises im Melderegister nicht zu einer „absoluten" Auskunftssperre führt, sondern die Erteilung einer Auskunft gleichwohl in Betracht kommen kann, wenn sich nach Anhörung der Einwohnerin oder des Einwohners nach einer Prüfung im Einzelfall ergibt, dass eine Gefahr im Sinne des Satzes 1 ausgeschlossen werden kann. Durch die Regelung des Satzes 2 soll insbesondere ausgeschlossen werden, dass sich Personen über den mit der Eintragung einer entsprechenden Auskunftssperre verfolgten Schutzzweck hinaus zugleich der Verfolgung und Durchsetzung berechtigter Forderungen einer Gläubigerin oder eines Gläubigers entziehen können.

Durch Satz 3, der § 21 Abs. 5 Satz 3 MRRG entspricht, wird sichergestellt, dass die jeweilige konkrete Gefahrensituation spätestens mit Ablauf des zweiten auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres zu überprüfen und gegebenenfalls auf Antrag zu verlängern ist. Unberührt hiervon bleibt, dass bei Vorliegen der in Satz 1 genannten Voraussetzungen zu einem späteren Zeitpunkt erneut eine Auskunftssperre im Melderegister eingetragen werden kann.

Zu Absatz 9:

Die Regelung setzt § 21 Abs. 7 MRRG in das Landesrecht um.

Zu Absatz 10

Die Bestimmung entspricht § 21 Abs. 8 MRRG und dem bisherigen § 34 Abs. 9 MG.

Zu § 35

In dieser Bestimmung ist vor allem geregelt, unter welchen Voraussetzungen Auskünfte aus dem Melderegister im Zusammenhang mit der Durchführung von Wahlen, Volksbe gehren und Volksentscheiden, bei Alters- und Ehejubiläen sowie an Adressbuchverlage erteilt werden dürfen. Inhaltlich sind in die Neufassung des § 35 MG Präzisierungen für die Erteilung von Auskünften über Alters- und Ehejubiläen aufgenommen worden. Daneben sind zahlreiche redaktionelle Änderungen zur Berücksichtigung der Maßgaben für eine geschlechtsgerechte Rechtssprache erfolgt.

Zu Absatz 1:

Die Bestimmung setzt § 22 Abs. 1 MRRG in das Landesrecht um und entspricht im Wesentlichen der bisherigen Regelung des § 35 Abs. 1 MG.

Zu Absatz 2:

Die Regelung entspricht inhaltlich dem bisherigen § 35 Abs. 2 MG und stellt klar, dass auch für Volksinitiativen, Volksbegehren, Volksentscheide und vergleichbare Abstimmungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Daten aus dem Melderegister zur persönlichen Ansprache von Einwohnerinnen und Einwohnern zur Verfügung gestellt werden dürfen.

Zu Absatz 3:

Hinsichtlich des Umfangs der Daten, die aus Anlass eines Alters- oder Ehejubiläums aus dem Melderegister übermittelt werden dürfen, entsprechen die in Satz 1 getroffenen Festlegungen § 22 Abs. 2 MRRG sowie dem bisherigen § 35 Abs. 3 Satz 1 MG. Unter Berücksichtigung der bisherigen Praxis und der Regelungen in Meldegesetzen anderer Länder ist in Satz 1 nunmehr klargestellt, dass Auskünfte aus dem Melderegister über Einwohnerinnen und Einwohner nur an Trägerinnen und Träger eines Mandats sowie an Vertreterinnen und Vertreter von Presse und Rundfunk erteilt werden dürfen. Als Mandat im Sinne des Satzes 1 sind vor allem politische Funktionen anzusehen. Daneben kann im Einzelfall eine Auskunft über Alters- oder Ehejubiläen auch an Stellen erfolgen, die ein entsprechendes Mandat beispielsweise in einem Wirtschafts- oder Sportverband wahrnehmen.

In Satz 2 sollen die Begriffe des Alters- und des Ehejubiläums näher umschrieben werden. Während als Altersjubiläum der 70. Geburtstag und jeder folgende Geburtstag anzusehen ist, ist von einem Ehejubiläum im Sinne des Satzes 1 erstmals nach 50 Jahren, das heißt bei der „Goldenen Hochzeit" auszugehen.

Nach dem 50. Ehejubiläum ist grundsätzlich jeder Hochzeitstag als Ehejubiläum anzusehen, auch wenn regelmäßig lediglich die „runden" Hochzeitstage Anlass für eine besondere Würdigung sein werden.

Die Sätze 3 und 4 entsprechen inhaltlich den Sätzen 2 bis 4 des bisherigen § 35 Abs. 3 MG.

Zu Absatz 4:

Der bisherige § 35 Abs. 4 Satz 1 MG ist inhaltlich in Satz 1 aufgenommen worden. Um sicherzustellen, dass Personen, die in einer Strafvollzugsanstalt, einer Obdachlosenunterkunft oder einer Einrichtung des Maßregelvollzugs leben und dort gemeldet sind, nicht in ihren schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt werden, ist in Satz 2 vorgesehen, dass deren Anschriften generell nicht an Adressbuchverlage übermittelt werden dürfen. Das Gleiche gilt für Personen, die nach dem

Landesgesetz für psychisch kranke Personen untergebracht sind. Satz 3 entspricht den Sätzen 2 und 3 des bisherigen § 35 Abs. 4 MG.

Um dem datenschutzrechtlichen Anliegen der Transparenz und der Zweckbindung Rechnung zu tragen, ist in Satz 4 ausdrücklich normiert, dass die an den jeweiligen Verlag übermittelten Daten nur für die Herausgabe von Adressbüchern, das heißt als Adressenverzeichnis in Buchform, verwendet werden dürfen. Ein Verstoß hiergegen ist gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 4 MG bußgeldbewehrt.

Zu Absatz 5:

Nach dieser Bestimmung, die inhaltlich weitgehend der bisherigen Regelung des § 34 Abs. 5 MG entspricht, dürfen Auskünfte nach Maßgabe der Absätze 1 bis 4 generell nicht über Personen erteilt werden, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 34 Abs. 8 MG eingetragen ist, weil Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass den Betroffenen oder anderen Personen eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Unberührt hiervon bleibt die Prüfung eines Einzelauskunftsersuchens auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 und 2 MG.

Die Erteilung einer Melderegisterauskunft nach den Absätzen 1 bis 4 ist darüber hinaus generell unzulässig, wenn nach Maßgabe des § 34 Abs. 9 MG die Einsicht in einen Eintrag im Geburten- oder Familienbuch nach § 61 Abs. 2 und 3 des Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden darf sowie in den Fällen des § 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Absatz 5 trägt den schutzwürdigen Interessen der Personen Rechnung, die von der Eintragung einer Auskunftssperre in den Fällen des § 34 Abs. 8 und 9 MG berührt sind.

Zu Nummer 22 (§ 36)

Die Bußgeldbestimmungen sollen insbesondere im Hinblick auf die zahlreichen redaktionellen Änderungen zur Berücksichtigung der Maßgaben für eine geschlechtsgerechte Rechtssprache insgesamt neu gefasst werden.

Zu Absatz 1:

Nummer 1 entspricht dem bisherigen § 36 Abs. 1 Nr. 1 MG. Nummer 2 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 36 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c MG. Die bisherige Regelung des § 36 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b MG war im Hinblick auf den Wegfall des bisherigen § 14 MG zu streichen.

Da der bisherige § 19 MG gestrichen wurde, konnte auch die Regelung des bisherigen § 36 Abs. 1 Nr. 3 MG entfallen, die im Übrigen auch in der Praxis keine Bedeutung erlangt hat.

Die Nummern 3 und 4 entsprechen im Wesentlichen der bisherigen Regelung des § 36 Abs. 1 Nr. 4 und 5 MG. Der praktisch nicht relevant gewordene Fall, dass den zuständigen Behörden von Krankenhäusern und vergleichbaren Einrichtungen Auskünfte nach Maßgabe des § 28 Abs. 3 MG nicht erteilt werden, ist als Ordnungswidrigkeitentatbestand gestrichen worden.