Meldebehörden

Die den Meldebehörden obliegenden zentralen Aufgaben, wie beispielsweise die Rückmeldung an die bisherige Meldebehörde und die regelmäßige Unterrichtung anderer Behörden und sonstiger Stellen über Änderungen der in den einzelnen Melderegistern gespeicherten Daten, werden nunmehr im Rahmen des Integrationssystems erledigt.

Unabhängig von der Erledigung der meldebehördlichen Aufgaben unter Nutzung der dezentralen Melderegister und des Integrationssystems ist mit dem Aufbau und der Pflege des in der Verantwortung des Landes betriebenen Informationssystems vergleichbar den beim Kraftfahrtbundesamt geschaffenen oder beim Bundesamt für Finanzen geplanten zentralen Datenbeständen eine Datenbank mit den Grunddaten aller Einwohnerinnen und Einwohner in Rheinland-Pfalz aufgebaut worden, die insbesondere von der Polizei zur Erfüllung ihrer Aufgaben genutzt wird. Um dieses Verfahren wirtschaftlich zu betreiben, ist der Zugriff auf den Datenbestand des Informationssystems auch anderen Behörden des Landes und der kommunalen Gebietskörperschaften wie beispielsweise den Finanzbehörden, den Staatsanwaltschaften und den Gerichten sowie den Kreisverwaltungen eröffnet worden.

Zu Absatz 1:

Die in Absatz 1 vorgesehene Regelung schafft die Voraussetzung für die Einrichtung eines landesweiten Registers, in dem insbesondere diejenigen Daten zentral gespeichert werden sollen, die nach § 31 Abs. 1 MG anderen Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben übermittelt werden dürfen. Zu diesen Angaben gehören unter anderem der Vor- und Familienname, das Geburtsdatum, die Anschrift und der Familienstand.

Zusätzlich zu diesen Grunddaten sollen auch die nach § 3 Abs. 1 Nr. 17 MG im Melderegister gespeicherten Angaben zur Ausstellungsbehörde, zum Ausstellungsdatum, zur Seriennummer und zur Gültigkeitsdauer von Personalausweisen und von Pässen im Informationssystem gespeichert werden, um insbesondere den Polizeibehörden den automatisierten Abruf auch dieser Informationen zu ermöglichen.

Die durch Artikel 5 des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970) geschaffene gesetzliche Verpflichtung, im Melderegister die Tatsache zu speichern, dass einer Einwohnerin oder einem Einwohner eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist, verfolgt unter anderem das Ziel, die Polizei in die Lage zu versetzen, sich bereits im Vorfeld eines konkreten Einsatzes Kenntnis über die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis an eine meldepflichtige Person verschaffen zu können. Da die Polizei die entsprechenden Auskünfte ausschließlich über das Informationssystem einholt, soll auch das Datum nach § 3 Abs. 2 Nr. 6 MG im Informationssystem zentral vorgehalten werden.

Nach § 3 Abs. 2 Nr. 9 MG ist im Melderegister auch die Tatsache der Zugehörigkeit einer meldepflichtigen Person zu einem Familienverband oder einer Lebenspartnerschaft zu speichern. Diese Information wird vor allem innerhalb einer Stadt- oder Gemeindeverwaltung vom Sozialamt, dem Jugend52 amt, der Wohngeldstelle, der für die Erhebung von Abfallbeseitigungsgebühren zuständigen Stelle oder auch dem Ordnungsamt zur Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgaben benötigt.

Daneben ist die Kenntnis der Tatsache der Zugehörigkeit einer meldepflichtigen Person zu einem Familienverband oder einer Lebenspartnerschaft auch für die Kreisverwaltungen sowie die Polizeibehörden zur ordnungsgemäßen Erledigung ihrer Aufgaben erforderlich. Aus diesem Grund soll auch diese nach § 3 Abs. 2 Nr. 9 MG im Melderegister gespeicherte Tatsache im Informationssystem zum automatisierten Abruf vorgehalten werden.

Neben der in Satz 1 geregelten Verpflichtung der Meldebehörden, die für den Aufbau und die Aktualisierung des im Informationssystem vorgehaltenen landesweiten Datenbestandes notwendigen Daten der örtlichen Melderegister bereitzustellen, ist in Satz 2 eine Regelung vorgesehen, wonach Änderungen der in Satz 1 genannten Daten fortlaufend in automatisiert verarbeitbarer Form mitzuteilen sind. Zur Aktualisierung der im Informationssystem gespeicherten Grunddaten des Melderegisters können insoweit die Daten genutzt werden, die von den Meldebehörden zur zentralen Erledigung einzelner meldebehördlicher Aufgaben im Rahmen des Integrationssystems ohnehin dem hiermit beauftragten Rechenzentrum übermittelt werden.

Zu Absatz 2:

In dieser Bestimmung soll näher geregelt werden, für welche Zwecke die in Absatz 1 genannten Daten der örtlichen Melderegister im Informationssystem verarbeitet werden dürfen.

Das Informationssystem hat vor allem die Funktion, der Polizei und anderen Landes- und Kommunalbehörden als allgemeines Auskunftssystem zur Verfügung zu stehen. Daneben soll das System vielfach auch die an die örtlich zuständigen Meldebehörden gerichteten Einzelanfragen entbehrlich machen. Aus diesem Grund wird verdeutlicht, dass die entsprechenden Angaben auch für die Datenübermittlung an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen entsprechend § 31

MG und für die Erteilung von Auskünften nach § 34 MG genutzt werden dürfen.

Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 MG dürfen anderen Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen im Inland die in dieser Bestimmung genannten Daten einzelner Einwohnerinnen und Einwohner übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Meldebehörden oder der jeweiligen empfangenden Stelle erforderlich ist. In § 31 Abs. 1 Satz 5 MG ist im Übrigen klargestellt, dass im Falle der Erteilung einer Gruppenauskunft, bei der Daten für eine bestimmte Personengruppe listenmäßig oder in sonst zusammengefasster Form übermittelt werden, für die Zusammensetzung dieser Personengruppe nur die in § 31 Abs. 1 Satz 1 MG genannten Daten zugrunde gelegt werden dürfen. Nach Maßgabe der vorgenannten Bestimmungen können danach die im Informationssystem gespeicherten Daten sowohl zum Zwecke des Abrufs von einzelnen meldepflichtigen Personen als auch von nach bestimmten Kriterien zusammengefassten Personengruppen wie beispielsweise hinsichtlich des Wohnorts oder des Alters abgerufen werden. Unberührt hiervon bleibt, dass über die in Absatz 1 genannten Daten hinaus beispielsweise auch die An gabe über die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis oder die Tatsache der Zugehörigkeit zu einem Familienverband oder einer Lebenspartnerschaft im Informationssystem zum Abruf vorgehalten wird.

Das Informationssystem wird insbesondere von der Polizei, den Finanzbehörden, den Gerichten, den Staatsanwaltschaften, den Vermessungs- und Katasterämtern, dem Verfassungsschutz, den Kreisverwaltungen sowie sonstigen staatlichen und kommunalen Stellen genutzt. Während in der Vergangenheit vielfach Einzelauskunftsersuchen an die jeweils örtlich zuständige Meldebehörde gerichtet werden mussten, verfügen die genannten Stellen nunmehr über ein automatisiertes Verfahren, das ihnen schnell, zuverlässig und kostengünstig den Abruf der benötigten Informationen ermöglicht und insoweit zu erheblichen Synergieeffekten bei der Aufgabenerledigung führt. Soweit abrufberechtigte Stellen das Informationssystem nutzen, entfällt bei den Meldebehörden die in der Vergangenheit notwendige verwaltungsaufwändige Bearbeitung der zahlreichen Einzelanfragen aus dem öffentlichen Bereich.

In der Vielzahl der Fälle zielen die jeweiligen Anfragen an das Informationssystem darauf ab, eine Bestätigung für die Richtigkeit der Anschrift, die der anfragenden Stelle bekannt ist, oder im Falle eines Wegzugs Kenntnis von der neuen Anschrift zu erhalten. Eine entsprechende Auskunft wird im Übrigen vielfach bereits vor dem Versenden eines entsprechenden Anschreibens eingeholt, um beispielsweise im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens Fristen wahren zu können oder die im Falle der Unzustellbarkeit eines Schreibens zusätzlich entstehenden Kosten zu vermeiden.

In Einzelfällen richtet insbesondere die Polizei Anfragen an das Informationssystem auch mit dem Ziel, die aktuelle Anschrift einer namentlich bekannten Person in Erfahrung zu bringen, deren Aufenthalt in Rheinland-Pfalz vermutet wird.

In diesen Fällen kommt dem Informationssystem die Funktion eines Adressverzeichnisses zu, aus dem die aktuelle Anschrift einer gesuchten Person ermittelt wird. Insoweit hat das Informationssystem die Funktion eines zentralen Adressregisters, wie es von Privatunternehmen beispielsweise im Bereich der Werbewirtschaft oder im Telekommunikationsbereich in vergleichbarer Form herausgegeben wird.

Das Informationssystem wird vor allem von den Sicherheitsbehörden auch für Zwecke der Ermittlung einzelner oder von Gruppen namentlich nicht bekannter Personen genutzt werden, soweit dies für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

Eine Auswertung des zentralen Meldedatenbestandes erleichtert den Sicherheitsbehörden nachhaltig ihre Arbeit beispielsweise in Fällen, in denen die Polizei im Interesse einer effektiven Aufgabenerledigung zeitnah Informationen über die in einem Wohngebäude gemeldeten Personen oder sonstige Gruppen von Personen benötigt.

In § 34 MG sind die Voraussetzungen für die Erteilung von Auskünften aus dem Melderegister an andere als die in § 31 Abs. 1 MG bezeichneten Stellen geregelt. In dieser Bestimmung sind die näheren Einzelheiten für die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft, einer erweiterten Melderegisterauskunft und einer Gruppenauskunft sowie diejenigen technischen und organisatorischen Erfordernisse genannt, die insbesondere im Falle der Erteilung von einfachen Melderegis53 terauskünften im Wege der Datenübertragung oder mittels automatisierten Abrufs über das Internet zu beachten sind.

Durch die Verweisung auf § 34 MG soll insoweit die Möglichkeit eröffnet werden, den im Informationssystem gespeicherten Datenbestand über die Funktion eines insbesondere für polizeiliche Zwecke in der Verantwortung des Landes betriebenen Landesadressregisters hinaus vor allem auch für die Bearbeitung von Anfragen nutzen zu können, die von Inkassobüros, Banken, Versicherungen, Notaren sowie anderen Stellen für in Rheinland-Pfalz gemeldete Einwohnerinnen und Einwohner als Sammelauskunftsersuchen an die Meldebehörden gerichtet werden. Dadurch kann insbesondere auch dem von der Innenministerkonferenz verfolgten Anliegen einer Erleichterung und Beschleunigung der entsprechenden Auskunftsersuchen Rechnung getragen werden.

Zu Absatz 3:

Hier ist geregelt, dass die Kosten für den Betrieb, die Pflege und die Weiterentwicklung des Informationssystems von den Nutzern zu tragen sind. Dies ist sachgerecht, weil die Nutzung des Informationssystems durch die Polizei, die Finanzämter und andere öffentliche Stellen eine Vielzahl von verwaltungsaufwändigen Einzelauskunftsersuchen in herkömmlicher Form entbehrlich macht und für die anfragenden Stellen zu Verfahrenserleichterungen und Kosteneinsparungen führt.

Im Hinblick auf die in Absatz 1 begründete Verpflichtung, wonach die Meldebehörden die zur Führung und Aktualisierung des Informationssystems notwendigen Daten unentgeltlich bereitzustellen haben, soll von einer weitergehenden Verpflichtung der Rechtsträger der Meldebehörden zur Mitwirkung bei der Finanzierung des Informationssystems abgesehen werden. Unberührt hiervon bleibt, dass kommunale Gebietskörperschaften, denen zur Erfüllung einzelner Verwaltungsaufgaben eine Abrufberechtigung für das Informationssystem eingeräumt worden ist, nach Maßgabe der von ihnen veranlassten Transaktionen auf vertraglicher Grundlage einen entsprechenden Mitfinanzierungsanteil zu entrichten haben. Über die Nutzung des Informationssystems und die hierfür zu zahlenden Entgelte ist inzwischen eine Rahmenvereinbarung zwischen dem Land und den kommunalen Spitzenverbänden abgeschlossen worden, auf deren Grundlage das Informationssystem von den Kreisverwaltungen sowie einer Reihe von kreisfreien Städten und auch kleineren Kommunen genutzt wird.

Zu den auf die Nutzer umzulegenden Kosten gehören nur diejenigen Aufwendungen, die mit dem Betrieb, der Pflege und der Weiterentwicklung des Informationssystems verbunden sind. Soweit durch die etwaige Nutzung des Informationssystems für die Erteilung von Auskünften nach § 34 MG zusätzliche Kosten entstehen, sind diese von den auf vertraglicher Grundlage erhobenen Entgelten für die Melderegisterauskünfte, die im Übrigen nach Absprache mit der kommunalen Seite den Rechtsträgern der Meldebehörden zufließen sollen, in Abzug zu bringen.

Zu Absatz 4:

Hinsichtlich der im Informationssystem zu speichernden Daten ist in Absatz 1 geregelt, dass es sich hierbei um die in § 3 Abs. 1 Nr. 17 und Abs. 2 Nr. 6 und 9 und § 31 Abs. 1 Satz 1 MG genannten Daten handelt. Die weiteren Regelungen über den Kreis der abrufenden Stellen, die regionale oder landesweite Abrufberechtigung, die Durchführung von Einzel- und Gruppenabfragen, den Umfang der abzurufenden Daten, den Anlass und den Zweck der Übermittlung sowie das Nähere über die Form und das Verfahren des Abrufs von Daten aus dem Informationssystem sollen nach Absatz 4 durch das für das Melderecht zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung geregelt werden.

Zusätzlich sind in der neu zu erlassenden Rechtsverordnung Regelungen zu treffen bezüglich des Zeitpunkts der regelmäßigen Aktualisierung des Datenbestandes und hinsichtlich des Umfangs der regionalen beziehungsweise überregionalen Zugriffsberechtigung der einzelnen Behörden und Stellen.

Nach § 31 Abs. 5 Satz 3 MG ist die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abruf personenbezogener Daten durch Dritte ermöglicht, nur zulässig, soweit die zum Abruf bereitgehaltenen Daten ihrer Art nach für die empfangende Stelle erforderlich sind und das Bereithalten der Daten zum sofortigen Abruf durch die empfangende Stelle unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen und der Aufgaben der beteiligten Stellen angemessen ist.

Durch die in Satz 3 vorgesehene Verweisung wird klargestellt, dass die genannten datenschutzrechtlichen Erfordernisse für die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens nicht nur für die örtlichen Melderegister, sondern auch für den landesweiten Bestand von Grunddaten der Melderegister gelten.

Zu Absatz 5:

Aufgrund des § 31 Abs. 5 Satz 1 MG ist das für das Melderecht zuständige Ministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung die regelmäßige Übermittlung der in § 31 Abs. 1 und 2 MG genannten Daten zuzulassen, soweit die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Durch die Regelung des Absatzes 5 wird insoweit klargestellt, dass der Erlass der Rechtsverordnung über die Einzelheiten des Betriebs des Informationssystems die Befugnis des fachlich zuständigen Ministeriums zum Erlass einer Rechtsverordnung zur Regelung der regelmäßigen Übermittlung von Meldedaten an Dritte aus den örtlichen Melderegistern unberührt lässt.

Zu Nummer 24 (§ 41)

Durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Melderechtsrahmengesetzes vom 25. August 2004 (BGBl. I S. 2210) ist in § 24

MRRG eine Übergangsbestimmung aufgenommen worden, wonach abweichend von § 17 Abs. 1 Satz 2 MRRG die Rückmeldung bis zum 31. Dezember 2006 auch in papiergebundener Form oder auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern zulässig ist, sofern bei der Meldebehörde die technischen Voraussetzungen für eine Datenübertragung noch nicht vorliegen.

Diese rahmenrechtliche Regelung ist inhaltsgleich in § 41 MG übernommen worden. Damit wird sichergestellt, dass für den genannten Übergangszeitraum bis zum Aufbau einer entsprechenden Infrastruktur zum elektronischen Austausch von Daten zwischen allen Meldebehörden die Rückmeldung in der bisher praktizierten Form erfolgen kann.

Der bisherige § 41 Abs. 1 MG ist durch Zeitablauf entbehrlich geworden. Da in § 11 Abs. 5 MG eine inhaltsgleiche Regelung getroffen ist, war der bisherige § 41 Abs. 2 MG ebenfalls zu streichen.

Zu Nummer 25 (§§ 27, 28, 31, 33 und 40) Redaktionelle Konkretisierung der Bezeichnung des zuständigen Ministeriums.

Zu Nummer 26 (Inhaltsübersicht)

Die Aufhebung mehrerer Bestimmungen des bisherigen Meldegesetzes, die in Einzelfällen erfolgte Änderung der Paragraphenüberschrift sowie die Aufnahme einzelner Neuregelungen machen eine Änderung der Inhaltsübersicht notwendig.

Zu Artikel 2 (Änderung des Landeswahlgesetzes)

In § 6 Abs. 1 Satz 3 des Landeswahlgesetzes in der Fassung vom 24. November 2004 (GVBl. S. 519, BS 1110-1) ist geregelt, dass das Recht von Stimmberechtigten zur Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen nicht besteht hinsichtlich der Daten von Stimmberechtigten, für die im Melderegister gemäß § 34 Abs. 5 des Meldegesetzes eine Auskunftssperre eingetragen ist. Da die Regelung über die Eintragung einer Auskunftssperre wegen einer Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen nunmehr in § 34 Abs. 8 MG aufgenommen werden soll, bedarf es insoweit einer entsprechenden redaktionellen Änderung des § 6 Abs. 1 Satz 3 des Landeswahlgesetzes.

Zu Artikel 3 (Änderung des Kommunalwahlgesetzes)

Die vorstehende Begründung zu Artikel 2 gilt entsprechend.

Zu Artikel 4 (In-Kraft-Treten)

Zu Absatz 1:

Diese Bestimmung regelt den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Änderungsgesetzes.

Zu Absatz 2:

In § 1 der Landesverordnung über die Kostenverteilung des landeseinheitlichen Verfahrens für das Meldewesen war bisher geregelt, dass kommunale Gebietskörperschaften, deren Meldebehörden mit Datenendgeräten an das landeseinheitliche Verfahren für das Meldewesen angeschlossen sind, für jeden postalischen Anschluss monatlich einen Betrag von 127,82 EUR an das Land Rheinland-Pfalz als Abgeltung der Kosten des Betriebs des landeseinheitlichen Verfahrens und der Nutzung der Datenübermittlungswege zu entrichten haben. In § 2 dieser Verordnung war außerdem eine Sonderregelung für Auswertungen getroffen worden, die das Landesrechenzentrum zur Erteilung von Gruppenauskünften für die Meldebehörden ausführt.

Da das Integrationssystem ebenso wie das Kommunalnetz zukünftig in der Verantwortung der Kommunen beziehungsweise in deren Auftrag betrieben werden soll, ist die Regelung über die Kostenerstattung an das Land zukünftig entbehrlich. Aus diesem Grund soll die Landesverordnung aufgehoben werden.