Abführungen gezahlter Vergütungen an Oberbürgermeister, Bürgermeister, Beigeordnete und Landräte in Rheinland-Pfalz

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie lauten die Rechnungsergebnisse der kommunalen Gebietskörperschaften (Landkreise, kreisfreie Städte und große kreisangehörige Städte) in den Jahren 2001 bis 2004 im Abschnitt 00 (Gemeindeorgane) Gruppe 15 (sonstige Verwaltungs- und Betriebseinnahmen) und wie lauten die Erläuterungen gem. § 15 Abs. Nr. 5 Gemeindehaushaltsverordnung (bitte für die einzelnen Gebietskörperschaften auflisten)?

2. In welchen Gebietskörperschaften gab es im Rahmen der jährlichen Prüfung durch die Rechnungsprüfungsämter und/oder Rechnungsprüfungsausschüsse im Zeitraum von 2001 bis 2004 Prüfungen des Abschnitts 00 (Gemeindeorgane) Gruppe 15 (sonstige Verwaltungs- und Betriebseinnahmen) und eine rechtliche Überprüfung der Einordnung der Tätigkeit als im Hauptamt bzw. Nebentätigkeit der kommunalen Wahlbeamten und mit welchem Ergebnis?

3. In welchen Gebietskörperschaften gab es wann, welche Veränderungen in der Zuordnung von Tätigkeiten zum Hauptamt hin zu Nebentätigkeiten, mit welcher Begründung, aufgrund welcher Rechtsgrundlage?

4. In welchen Kommunen hat sich die Praxis der Abführung bzw. direkten Zahlung an die Kommune aufgrund des Urteils des Oberverwaltungsgerichts Rheinand-Pfalz vom 13. Dezember 2002, Aktenzeichen: 2 A 11104/02.OVG geändert?

5. Halten die Landesregierung und/oder die zuständige Aufsichtsbehörde die Anwendung des Urteils in der Praxis für ausreichend und wie begründen sie ihre Auffassung?

Das Ministerium des Innern und für Sport hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 3. Mai 2005 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Die Rechnungsergebnisse zu den Einnahmen der Landkreise, kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte im Abschnitt 00 (Gemeindeorgane) Gruppe 15 (sonstige Verwaltungs- und Betriebseinnahmen) in den Haushaltsjahren 2001 bis 2003 ergeben sich aus der Anlage; für 2004 liegt die Haushaltsrechnungsstatistik noch nicht vor. Unter der Gruppierungsnummer 15 können neben Ablieferungen aus Nebentätigkeiten und für im Hauptamt wahrgenommene Tätigkeiten weitere Einnahmen (z. B. aus Schadensfällen) erfasst sein. Die in der Anlage angegebenen Beträge wurden nach dem Kassenwirksamkeitsprinzip dem Haushaltsjahr des Eingangs der Zahlung bei der Kasse zugerechnet. Auf weitergehende Erhebungsmaßnahmen im Rahmen der Beantwortung der Kleinen Anfrage wurde wegen des damit verbundenen Verwaltungsaufwandes insgesamt verzichtet.

Zu 2.: Die Rechnungsprüfungsämter (§ 111 GemO, § 59 LKO) sind eine interne Prüfungsstelle der Stadt-/Kreisverwaltung. Das Rechnungsund Prüfungswesen regeln die §§ 109 bis 114 GemO und die Verwaltungsvorschriften hierzu; diese Bestimmungen gelten auch für die Landkreise (§ 57 LKO). Die Aufsichtsbehörde ist über die Ergebnisse der örtlichen Rechnungsprüfung nicht zu unterrichten.

Zu 3.: Die erfragten Angaben im Einzelfall wären nur durch eine vergleichende Betrachtung aller nebentätigkeitsrechtlichen Verwaltungsvorgänge im Abfragezeitraum zu ermitteln (siehe Antwort zu Frage 1). Allgemein darstellbar sind die Gründe für Änderungen der Zuordnungen unter Mitwirkung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion im Rahmen der Beratungs- und Genehmigungstätigkeit nach Übertragung der Zuständigkeit durch das Landesgesetz zur Änderung des Ministergesetzes und dienstrechtlicher Vorschriften vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 582), die nur bei abweichenden Beurteilungsgrundlagen (z. B. bei Umgestaltung von Gesellschaftsverträgen), die zu einer anderen rechtlichen Bewertung führten, oder bei einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung durch die Beamtin oder den Beamten vorgenommen wurden.

Zu 4.: Nach dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 13. Dezember 2002, 2 A 11104/02.OVG, besteht auch für den Zeitraum vor In-Kraft-Treten des § 78 a Landesbeamtengesetz (LBG) am 1. Januar 2001 eine grundsätzliche Verpflichtung für kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte, Vergütungen aus Tätigkeiten im Hauptamt für kommunale Unternehmen an ihren Dienstherrn abzuführen. Neben der seit diesem Zeitpunkt zugelassenen Annahme von Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgeldern aus Tätigkeiten in Organen eines Unternehmens zur unverzüglichen Weiterleitung an den Dienstherrn ist das Verbot der Annahme von sonstigen Vergütungen neben der vom Dienstherrn geschuldeten Alimentation für Tätigkeiten im Hauptamt eine vorrangig zu erfüllende Pflicht, da erst aus deren Verletzung die Pflicht zur Ablieferung des Erlangten entstehen kann (§ 78 LBG).

Eine Zunahme der Abführung bzw. der direkten Zahlung von Vergütungen an die Kommune kann aufgrund dieser Rechtslage nur in den Fällen des § 78 a LBG erwartet werden. Der Landesregierung liegen Daten über die Veränderungen der Zahlungseingänge in den einzelnen Kommunen nur als Summendaten aus der kommunalen Haushaltsrechnungsstatistik vor (siehe Antwort zu Frage 1 und Anlage).

Zu 5.: Das Oberverwaltungsgericht hat den Anwendungsbereich seiner in der Antwort zu Frage 4 genannten Entscheidung, in der die Ablieferungspflicht für Einnahmen aus Tätigkeiten im Hauptamt teilweise verneint wurde, auf eine Sondersituation für Sachverhalte vor Beginn des Jahres 2000 beschränkt. Weiterhin hat das Gericht ausdrücklich die Verneinung der Ablieferungspflichtigkeit wegen der in der Entscheidung zitierten neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Ablieferungspflicht und der Zuordnungsliste des Ministeriums des Innern und für Sport ab diesem Zeitpunkt nicht mehr für gegeben gehalten.