Migration

66. Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung darüber vor, ob und in welchem Umfang Frauen und Mädchen in Rheinland-Pfalz Opfer von Genitalverstümmelungen wurden?

Der Landesregierung ist lediglich ein Fall bekannt geworden, wonach in einem Frauenhaus im Jahr 2004 eine von einer Genitalverstümmelung betroffene Frau aufgenommen wurde.

67. Wie viele muslimische Mitbürgerinnen suchen jährlich Zuflucht in einem der 17 Frauenhäuser oder in einer der zwölf Notrufberatungsstellen in Rheinland-Pfalz?

Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, weil die Religionszugehörigkeit in den Frauenhäusern nicht erfasst wird.

68. Existieren in Rheinland-Pfalz Frauenhäuser, die auf die Bedürfnisse von Frauen aus muslimischen Familien abgestimmt sind?

Wenn ja, werden diese von diesen Frauen eher aufgesucht?

In Rheinland-Pfalz gibt es keine Frauenhäuser, die speziell auf die Bedürfnisse von Frauen aus muslimischen Familien ausgerichtet sind. In der sozialpädagogischen Beratung und Unterstützung gehen die Frauenhäuser jedoch auf die unterschiedlichen Bedürfnisse der verschiedenen Kulturen ein. Einige Frauenhäuser verfügen darüber hinaus über ein interkulturelles Mitarbeiterinnenteam.

69. War eine der vier Interventionsstellen im Rahmen des rheinland-pfälzischen Interventionsprojekts gegen Gewalt in engen sozialen Beziehungen (RIGG) in Mainz, Westerburg, Kaiserslautern und Trier mit entsprechenden Problemen muslimischer Mitbürgerinnen befasst?

Wenn ja, wann und wo?

Der Landesregierung liegen dazu keine verallgemeinerbaren Erkenntnisse vor, weil die Interventionsstellen die Frage der Religionszugehörigkeit nicht erfassen. Lediglich von der Interventionsstelle Kaiserslautern wurde berichtet, dass dort eine muslimische Frau beraten wurde, die von Zwangsheirat und Gewalt bedroht war.

VIII. Ehe und Familie 70. Liegen der Landesregierung Kenntnisse vor, wie viele der in Rheinland-Pfalz lebenden muslimischen Frauen mit nicht-muslimischen Männern und wie viele der in Rheinland-Pfalz lebenden muslimischen Männer mit nicht-muslimischen Frauen verheiratet sind?

Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse vor. Auf die Ausführungen zu Frage 1 wird Bezug genommen.

71. Wie hoch ist die Scheidungsrate bei muslimischen Ehepaaren in Rheinland-Pfalz?

Welcher Ehepartner reicht vorwiegend die Scheidung ein?

Nach den der Landesregierung zur Verfügung stehenden Statistiken kann die Frage nicht beantwortet werden, da die Religionszugehörigkeit nicht erfasst wird. Auf die Ausführungen zu Frage 1 wird Bezug genommen.

72. Wem werden bei Scheidungen muslimischer Ehepaare vorwiegend die Kinder zugesprochen und wie ist die Spruchpraxis bei nichtmuslimischen Ehepaaren?

Siehe Antwort zu Frage 71.

73. Wie hoch schätzt die Landesregierung die Zahl der „Zwangsheiraten" von in Rheinland-Pfalz lebenden muslimischen Frauen (getrennt nach Staatsangehörigkeit und Ort der Eheschließung)?

Der Landesregierung liegen keine belastbaren empirischen Daten vor.

74. Liegen der Landesregierung Zahlen darüber vor, wie viele in Rheinland-Pfalz lebende Muslime mit mehreren Frauen verheiratet sind?

Der Landesregierung liegen keine belastbaren empirischen Daten vor.

IX. Senioren 75. Liegen der Landesregierung Zahlen darüber vor, wie sich der Anteil der über 65-jährigen Muslime in Rheinland-Pfalz entwickelt (getrennt nach Geschlecht)?

Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse vor. Auf die Ausführungen zu Frage 1 wird Bezug genommen.

76. Wie viele der in Rheinland-Pfalz lebenden betagten Muslime werden zu Hause gepflegt und wie viele leben in Seniorenheimen (getrennt nach Geschlecht)?

Derzeit werden rund 70 % der Pflegebedürftigen in Rheinland-Pfalz zu Hause bzw. im häuslichen Umfeld gepflegt und rund 30 % leben in stationären Einrichtungen. Die Erfassung statistischer Daten in der Pflege erfolgt auf der Grundlage des § 109 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) und einer hierzu erlassenen Rechtsverordnung. Die Staats- und Religionszugehörigkeit pflegebedürftiger Menschen wird dabei nicht erfasst. Angaben über die Zahl der häuslich und stationär versorgten pflegebedürftigen Muslimen liegen der Landesregierung daher nicht vor.

77. Wie haben sich nach Kenntnis der Landesregierung die Seniorenheime auf die zunehmende Anzahl pflegebedürftiger Menschen muslimischen Glaubens eingestellt?

Die Alten- und Pflegeheime in Rheinland-Pfalz stellen zunehmend Personal mit entsprechenden muttersprachlichen Kenntnissen ein. Im Rahmen der Qualifizierungen werden kulturelle und ethische Fragen der Bewohnerinnen und Bewohner muslimischen Glaubens erörtert.

78. Sind der Landesregierung religionsspezifische Problemstellungen bekannt, die im Zusammenhang mit der Pflege von Senioren muslimischen Glaubens auftreten und wenn ja, welche?

Die Zahl der pflegebedürftigen Migrantinnen und Migranten wird in den nächsten Jahren steigen. Das Pflegesystem der Gegenwart und Zukunft muss sich daher auf die Bedürfnisse älterer Migrantinnen und Migranten einstellen. Die Landesregierung misst der kultursensiblen Pflege daher eine besondere Bedeutung bei. Im Rahmen der Initiative der Landesregierung „Menschen pflegen" wurde durch mehrere Maßnahmen, beispielsweise auch durch eine Fachtagung im September 2004, der Prozess angestoßen, interkulturelle Kompetenzen in allen Institutionen der pflegerischen Versorgung und sozialen Betreuung auszubauen. Darüber hinaus wird die Zusammenarbeit der Beratungs- und Koordinierungsstellen und der Migrationsdienste gestärkt, um eine ortsnahe Beratung älterer und pflegebedürftiger Migrantinnen und Migranten zu gewährleisten und den Zugang zu den pflegerischen und unterstützenden Angeboten zu ebnen.

79. Hat sich das Bestattungs- und Friedhofswesen auf die Zunahme der Bestattung von Menschen islamischer Herkunft eingerichtet?

Wenn nein, welche Maßnahmen will die Landesregierung treffen?

Das Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz ist hinsichtlich der religiösen Bestattungsfeiern gemäß § 2 Abs. 4, § 6 Abs. 2 und § 8 Abs. 4 neutral. Gemeinden haben die Möglichkeit, Gräberfelder auszuweisen, in denen Menschen islamischer Herkunft bestattet werden können. So kann die jeweilige Friedhofssatzung um die Befreiung vom Sargzwang und Erlaubnis der Bestattung in Leichentüchern ergänzt werden. Aber auch die Beisetzung in einem geöffneten Sarg kann zugelassen werden. Denkbar ist auch, dass ein islamischer Kulturverein, sofern dieser unter das Kirchenprivileg des Art. 140 GG fällt, einen privaten Bestattungsplatz gemäß § 4 Abs. 1 Bestattungsgesetzes anlegen und betreiben kann.

Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, dass es in der Vergangenheit zu Problemen bei Bestattungen von Menschen muslimischen Glaubens gekommen ist.