Asylbewerber

Aufgrund bundesgesetzlicher Änderungen im Bereich des Zuwanderungsrechts ist eine Anpassung des Landesaufnahmegesetzes, der Landesverordnung über Ausnahmen von der pauschalen Erstattung nach dem Landesaufnahmegesetz und der Zuständigkeitsverordnung-Kriegsfolgengesetze erforderlich.

Im Wesentlichen sieht der Gesetzentwurf folgende Änderungen und Ergänzungen des Landesaufnahmegesetzes vor:

­ Einbeziehung der unerlaubt eingereisten ausländischen Personen

Das Zuwanderungsgesetz hat mit § 15 a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) die Möglichkeit geschaffen, unerlaubt eingereiste Personen und die damit verbundene Kostenbelastung infolge Aufnahme und Unterbringung dieser Personen gleichmäßig auf die Länder zu verteilen. Zudem wurden die Länder ermächtigt, die Verteilung innerhalb ihres Landes zu regeln.

Unerlaubt eingereiste ausländische Personen haben wie Asylbegehrende keinen Anspruch darauf, sich in einem bestimmten Bundesland oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten.

Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung gilt der für die Verteilung von Asylbegehrenden in § 45 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) festgelegte Schlüssel für die Verteilung auf die Länder. Danach ist Rheinland-Pfalz gehalten 4,7 v. H. der verteilten Personen aufzunehmen.

Um eine angemessene Aufnahme und Unterbringung der unerlaubt eingereisten ausländischen Personen sowie eine gleichmäßige Verteilung in Rheinland-Pfalz sicherzustellen, soll ­ wie bereits für andere Gruppen von Migrantinnen und Migranten ­ eine Aufnahme- und Unterbringungsverpflichtung der Kommunen geschaffen werden.

Die Verteilung und Zuweisung des Personenkreises soll durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion wahrgenommen werden. Die Zuständigkeit für Umverteilungen nach erfolgter Aufnahme obliegt den Kommunen.

­ Einbeziehung der nach § 22 AufenthG aufgenommenen Personen

Das Bundesministerium des Innern kann nach § 22 AufenthG zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland die Aufnahme von ausländischen Personen erklären. In diesem Fall ist jeder aufzunehmenden Person eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Dies entspricht der bisherigen Regelung in § 33 des Ausländergesetzes (AuslG), von deren Anwendung Rheinland-Pfalz bisher einmal betroffen war.

Hier konnte nur durch zeit- und verwaltungsaufwändige Einzelvereinbarungen mit den Kommunen eine Aufnahme und Unterbringung sichergestellt werden.

Um künftig auch für diese Fälle schnelle Handlungsfähigkeit zu gewährleisten, sollen auch hier eine Aufnahme- und Unterbringungsverpflichtung mit entsprechender Erstattungsregelung für die Kommunen geschaffen und die Zuständigkeiten geregelt werden.

­ Vollzug des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) während der Unterbringung in Einrichtungen, in denen Abschiebungshaft nach § 62 AufenthG vollzogen wird (Abschiebungshafteinrichtungen) § 10 Satz 1 AsylbLG ermächtigt das Land, die zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Behörden und Kostenträger festzulegen. Nach den bisherigen Regelungen sind die Abschiebungshafteinrichtungen zuständig für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes für die dort untergebrachten Leistungsberechtigten. Für alle Personen, die weder in einer Aufnahmeeinrichtung im Sinne des § 44 Abs. 1 AsylVfG noch in einer Abschiebungshafteinrichtung untergebracht sind, sind die Kommunen zuständig. Bei einer Unterbringung in einer Abschiebungshafteinrichtung wechselt somit die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes von der Kommune auf die Abschiebungshafteinrichtung. Dies führte zu Abgrenzungs- und Abrechnungsproblemen.

In Anlehnung an die ausländerrechtliche Zuständigkeit, die bei Unterbringung in einer Abschiebungshafteinrichtung bei der Kommune verbleibt, soll nun auch die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes bei der Kommune bleiben, die für die Betroffenen bis zu deren Unterbringung in der Abschiebungshafteinrichtung zuständig war.

Um eine Kostenverlagerung zu vermeiden, gewährt die Abschiebungshafteinrichtung den dort Untergebrachten Leistungen entsprechend den nach dem Asylbewerberleistungsgesetz vorgesehenen Hilfen, sodass eine Hilfegewährung der Kommunen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht mehr notwendig ist, da beim Leistungsberechtigten keine Hilfebedürftigkeit besteht. Das Land sieht von einem Geltendmachen von Erstattungen gegenüber der zuständigen Kommune ab.

­ Erstattungen von Aufwendungen

Zurzeit erstattet das Land den Kommunen die Kosten der Aufnahme und Unterbringung für abgelehnte Asylbegehrende „längstens bis zur Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nach § 5 AuslG". Die Regelung wurde zur Entlastung der Kommunen erlassen. Vor ihrer Einführung im Jahr 1993 konnte das Land den Kommunen für Flüchtlinge aus dem ehemaligen Jugoslawien, die abgelehnte Asylbegehrende waren, aber wegen des Krieges nicht in ihr Heimatland zurückkehren konnten, keine Erstattung leisten. Damals machte die Erstattungssumme für diese Personengruppe und die Bürgerkriegsflüchtlinge nach § 32 a AuslG ­ die zu diesem Zeitpunkt ebenfalls neu in die Erstattung aufgenommen wurden ­ zusammen etwa 15 v. H. der Gesamtsumme aus.

Mittlerweile liegt der Prozentsatz der Erstattung für abgelehnte Asylbegehrende bereits ohne letztgenannte Personengruppe über 25 v. H.

Über die Anpassung des aufgeführten Aufenthaltstitels an die neuen Regelungen des Zuwanderungsgesetzes soll durch die Befristung der Erstattungsdauer auf drei Jahre ab Bestandskraft der Ablehnung des Asylantrags die ursprünglich in 1993

Begründung vereinbarte Kostenverteilung zwischen Land und Kommunen wieder hergestellt werden.

Darüber hinaus soll ein Anreiz geschaffen werden, die notwendigen Statusklärungen für eine möglichst schnelle Integration zügig durchzuführen oder eine bestehende Ausreiseverpflichtung durchzusetzen. Der Zeitraum erscheint dafür ausreichend.

Nach der geltenden Regelung kann einer Kommune für die weitere Unterbringung einer vollziehbar ausreisepflichtigen Person, der nach Ersuchen der Härtefallkommission aufgrund einer Anordnung der obersten Landesbehörde eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 a AufenthG erteilt und somit ein weiterer Aufenthalt gewährt wird, je nach Status der oder des Betroffenen keine Erstattung geleistet werden. Um sicherzustellen, dass den Kommunen bei allen Personen, denen nach § 23 a AufenthG aufgrund eines Ersuchens der Härtefallkommission die oberste Landesbehörde einen weiteren Aufenthalt gewährt, unabhängig vom jeweiligen Status der Person Erstattungen geleistet werden, erhalten die Kommunen künftig für diese Personen aus einem „Härtefallfonds" für die Dauer von drei Jahren Erstattungsleistungen in Höhe der Erstattungsleistungen nach dem Landesaufnahmegesetz. Diese Fälle sollen daher künftig von der Erstattung nach dem Landesaufnahmegesetz ausgenommen werden.

­ Anwendbarkeit des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG) für den Vollzug der Abschiebungshaft nach § 62 AufenthG außerhalb von Justizvollzugsanstalten

Derzeit sind die §§ 3 bis 108 und 173 bis 175 StVollzG für den Vollzug der Abschiebungshaft in Abschiebungshafteinrichtungen außerhalb von Justizvollzugsanstalten für anwendbar erklärt. Es fehlen jedoch Regelungen zum Datenschutz. Durch einen Verweis auf die §§ 179 bis 187 StVollzG soll dem Datenschutz Rechnung getragen werden.

Neben den Änderungen des Landesaufnahmegesetzes sieht der Gesetzentwurf folgende weitere Änderungen und Ergänzungen vor:

­ Landesverordnung über Ausnahmen von der pauschalen Erstattung nach dem Landesaufnahmegesetz

Die im bisherigen § 1 Abs. 1 Nr. 1 geregelten Ausnahmen von der pauschalen Erstattung wurden vor dem Hintergrund erlassen, dass einige Kommunen vor In-Kraft-Treten der Pauschalerstattung des Landesaufnahmegesetzes zum 1. November 1993 Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Erwerb, dem Bau, der Anmietung oder dem Betrieb einer kommunalen Gemeinschaftsunterkunft oder einer Wohnanlage in Einfachbauweise oder der Anmietung eines Wohnschiffes eingegangen waren, für die das Land eine Zusage zur Übernahme der anerkennungsfähigen Kosten erteilt hatte oder hätte erteilen müssen und deren Kosten durch die damals neu eingeführte Pauschalerstattung nicht abgedeckt werden konnten.

Mittlerweile sind diese Regelungen durch Zeitablauf gegenstandslos geworden und sollen daher künftig entfallen.

Darüber hinaus sind durch die Einführung des Euro und die darauf erfolgte genaue Umrechnung Beträge entstanden, die die Abrechnung erschweren und den Verwaltungsaufwand er12 höhen. Die Beträge sollen zur vereinfachten Abrechnung gerundet werden.

Das Abrechnungsverfahren bezüglich der entstandenen Krankenhaus- und Krankenbehandlungskosten sieht eine Vorlage aller Einzelbelege vor, die durch die abrechnende Behörde geprüft werden muss. Hier wurde ein vereinfachtes Abrechnungsverfahren (statt Vorlage von Einzelbelegen lediglich Bestätigung des kommunalen Rechnungsprüfungsamtes) erprobt, das sich bewährt hat. Zur Vereinfachung des Abrechnungsverfahrens soll daher statt der Vorlage von Einzelbelegen lediglich die Bestätigung des kommunalen Rechnungsprüfungsamtes auf den Antragsformularen erforderlich sein.

­ Zuständigkeitsverordnung-Kriegsfolgengesetze

Die nach § 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 der Zuständigkeitsverordnung-Kriegsfolgengesetze derzeit noch bestehende Zuständigkeit der Kreisverwaltungen sowie der Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte für die Feststellung der Vertriebenen-, Flüchtlings- oder Spätaussiedlereigenschaft nach den §§ 15 und 100 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) wird künftig auf die Fälle begrenzt, in denen nicht nach Artikel 6 Nr. 4 und 7 des Zuwanderungsgesetzes die Zuständigkeit zentral auf das Bundesverwaltungsamt übergegangen ist. Dieser Zuständigkeitsverlagerung wird mit den vorgesehenen Änderungen Rechnung getragen.

Finanzielle Auswirkungen

Das im Entwurf vorliegende Gesetz ändert nichts an der bisher im Landesaufnahmegesetz vorgesehenen Kostenverteilung zwischen Land und Kommunen. Die Einbeziehung weiterer Personengruppen in die Kostenerstattung des Landes bei gleichzeitiger Befristung der Kostenerstattung für abgelehnte Asylbegehrende erhält die Kostenverteilung zwischen Kommunen und Land in etwa aufrecht. Die tatsächlichen Kosten sind insbesondere von der Entwicklung der Migration abhängig.

Gesetzesfolgenabschätzung

Die Notwendigkeit und die Auswirkungen der im Gesetzentwurf vorgesehenen Regelungen wurden im Rahmen einer internen Gesetzesfolgenabschätzung mit folgenden wesentlichen Ergebnissen geprüft:

Der Gesetzentwurf enthält die erforderlichen Anpassungen infolge des In-Kraft-Tretens des Zuwanderungsgesetzes. Er regelt hierbei insbesondere das Verteilungsverfahren für die nach In-Kraft-Treten des Zuwanderungsgesetzes erstmalig durch das Land aufzunehmenden und unterzubringenden neuen Personenkreise nach den §§ 15 a und 22 AufenthG entsprechend dem bisher bewährten Verfahren und stellt durch Aufnahme entsprechender Kostenerstattungsregelungen eine gerechte Kostenverteilung zwischen Land und Kommunen sicher.

So wird im Einzelnen die Zuständigkeit der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion für die Verteilung und Zuweisung von unerlaubt eingereisten Personen im Sinne des § 15 a AufenthG festgelegt und eine damit korrespondierende Aufnahme- und Unterbringungsverpflichtung der Kommunen geschaffen. Zudem wird der Systematik des Landesaufnahmegesetzes folgend die Kostenerstattungsregelung für diesen Personenkreis erweitert.