Fachhochschule

Verfahren über die Vergabe von Studienplätzen sowie über die damit zusammenhängenden Entscheidungen über die Einschreibung und deren Versagung und Aufhebung gehen in der Lage, in der sie sich befinden, auf das Verwaltungsgericht Mainz über.

A. Allgemeines:

Nach Schließung der Aufnahmeeinrichtung für Asylbegehrende Ingelheim im Jahr 1999 sind die Asylverfahren bei dem Verwaltungsgericht Mainz deutlich zurückgegangen. Unabhängig hiervon hat das Verwaltungsgericht Koblenz steigende Eingangszahlen zu verzeichnen; allein im Jahr 2003 stiegen die Eingänge gegenüber dem Vorjahr um 14 v. H. Diese unterschiedliche Belastungssituation der beiden Verwaltungsgerichte lässt sich durch interne gerichtsorganisatorische Maßnahmen nicht hinreichend ausgleichen.

Die örtliche Zuständigkeit für die in Rheinland-Pfalz im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes anhängigen und zukünftig anhängig werdenden Verfahren

1. nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz und

2. die Vergabe von Studienplätzen sowie über die damit zusammenhängenden Entscheidungen über die Einschreibung und deren Versagung sowie Aufhebung (so genannte Kapazitätsklagen ­ NC-Verfahren ­) werden daher bei dem Verwaltungsgericht Mainz konzentriert.

Diese Maßnahmen können nur durch eine Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes erreicht werden.

Eine Gesetzesfolgenabschätzung im Sinne des § 26 Abs. 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung war mangels großer Wirkungsbreite oder erheblicher Auswirkungen des vorliegenden Gesetzesvorhabens nicht durchzuführen.

Im Rahmen der Prüfung der Gleichstellungsverträglichkeit sind keine Bedenken erhoben worden. Der Gender Mainstreaming-Gedanke ist nicht berührt, da der Gesetzentwurf durch seine rein organisatorischen Regelungen keine besonderen Auswirkungen auf die spezifische Situation von Frauen und Männern hat.

Die zu dem Vorhaben angehörten Behörden, Verbände und weiteren Stellen haben keine Bedenken gegen eine Konzentration der oben genannten Zuständigkeiten bei dem Verwaltungsgericht Mainz mitgeteilt.

B. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu Artikel 1:

Zu Nummer 1:

Zu den Buchstaben a und b

Mit diesen Änderungen wird die landesweite Zuständigkeit für Verfahren nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz, die bisher bei dem Verwaltungsgericht Koblenz konzentriert ist, künftig dem Verwaltungsgericht Mainz zugewiesen. Da das Verwaltungsgericht Mainz bereits landesweit für die Verfahren nach dem Landespersonalvertretungsgesetz zuständig ist, dient die geplante Konzentration ­ aufgrund der vergleichbar gelagerten Verfahren ­ auch der Verfahrensbeschleunigung und -straffung.

Zu Buchstabe c

Mit dem Landesgesetz vom 24. September 1993 (GVBl. S. 472) wurde unter anderem die Zuständigkeit für so genannte Kapazitätsklagen (NC-Verfahren) betreffend die Johannes Gutenberg-Universität Mainz, die Universität Koblenz-Landau und die Fachhochschulen in Bingen, Koblenz, Mainz und Worms dem Verwaltungsgericht Koblenz übertragen, weil das Verwaltungsgericht Mainz zu dieser Zeit mit einer hohen Zahl zusätzlicher Asylverfahren belastet war.

Die örtliche Zuständigkeit für die NC-Verfahren soll nunmehr bei dem Verwaltungsgericht Mainz konzentriert werden. Dies führt zu einer Entlastung des Verwaltungsgerichts Koblenz, bei dem im Jahr 2003 ca. 300 NC-Verfahren anhängig waren. Da bei dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße nur vereinzelt Verfahren dieser Art eingehen (ca. drei NC-Verfahren pro Jahr) und auch bei dem Verwaltungsgericht Trier nur verhältnismäßig wenige NC-Verfahren anhängig sind (ca. 18,3 v. H. aller NC-Verfahren), ist es sinnvoll, hier Synergieeffekte zu nutzen und diese Verfahren ebenfalls dem Verwaltungsgericht Mainz zuzuweisen. Nach der Übertragung der Zuständigkeit ist das Verwaltungsgericht Mainz künftig für die NC-Verfahren aller rheinland-pfälzischen Universitäten und Fachhochschulen zuständig.

Zu Nummer 2:

Zu Buchstabe a

Seit dem 1. Januar 2004 führt der bisherige Landkreis Ludwigshafen den neuen Namen Rhein-Pfalz-Kreis (vgl. StAnz.

2003 S. 2457). Das Gerichtsorganisationsgesetz ist an diese Namensänderung anzupassen.

Zu Buchstabe b

Diese Änderung dient der Anpassung der Bezeichnung des Oberlandesgerichts Zweibrücken an die seit dem 1. Januar 1991 geltende Fassung „Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken", die durch Rundschreiben des Ministeriums der Justiz vom 6. November 1990 (JBl. S. 227) eingeführt wurde.

Zu Buchstabe c

Die Ministeriumsbezeichnung ist der Begriffsbildung in § 7 der Anordnung über die Geschäftsverteilung der Landesregierung Rheinland-Pfalz vom 20. Juli 1998 (GVBl. S. 236), zuletzt geändert durch Anordnung vom 9. Juli 2002 (GVBl. S. 358), BS 1103-4, entsprechend anzupassen.

Zu Artikel 2:

Zu Absatz 1:

Die Bestimmung regelt das zeitnahe In-Kraft-Treten des Änderungsgesetzes.

Zu Absatz 2:

Diese Bestimmung regelt den unmittelbaren Übergang der bei dem Verwaltungsgericht Koblenz noch anhängigen Verfahren nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz auf das Verwaltungsgericht Mainz. Die bei dem Verwaltungsgericht Koblenz berufenen ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bei der Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen übernehmen diese Funktion bei dem Verwaltungsgericht Mainz.

Zu Absatz 3:

Damit die gewünschte Wirkung zeitnah eintreten kann, sollen die jeweils anhängigen Verfahren mit In-Kraft-Treten der für die Veränderung der örtlichen Zuständigkeit erforderlichen Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes in dem Zustand übergehen, in dem sie sich zu diesem Zeitpunkt befinden.