Zuweisung des Landes Rheinland-Pfalz zum Ausgleich der Schülerbeförderungskosten gemäß § 15 Landesfinanzausgleichsgesetz

Gemäß § 15 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) erhalten die Landkreise und die kreisfreien Städte zum Ausgleich der ihnen durch die Schülerbeförderung nach § 69 des Schulgesetzes und § 33 des Privatschulgesetzes sowie durch die Beförderung von Kindern zu Kindergärten nach § 11 des Kindertagesstättengesetzes entstehenden Kosten pauschale Zuwendungen. Landkreise an der Grenze zu anderen Bundesländern, wie z. B. nach Nordrhein-Westfalen mit auspendelnden Schülerbewegungen, sind dabei benachteiligt, da diese Schüler beim Finanzausgleich nicht berücksichtigt werden.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Welche Landkreise mit Randlage zu anderen Bundesländern in Rheinland-Pfalz haben in den letzten drei Jahren einen negativen Saldo bei den Schülerbeförderungskosten gehabt?

2. Inwieweit ist die Landesregierung bereit, eine Initiative dahin gehend zu ergreifen, dass § 15 LFAG geändert wird, indem die Auspendler berücksichtigt werden?

3. Inwieweit stimmt die Landesregierung zu, dass eine Umstellung vom Schulsitz- zum Wohnsitzprinzip zu einer gerechteren Verteilung der Belastung führen würde?

Das Ministerium für Bildung, Frauen und Jugend hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 22. Juni 2005 wie folgt beantwortet:

Zu Frage 1: Von den Landkreisen in Rheinland-Pfalz, die an andere Bundesländer angrenzen, waren im Jahr 2002 bei den Landkreisen BitburgPrüm, Daun und Trier-Saarburg sowie im Jahr 2003 bei den Landkreisen Bitburg-Prüm und Trier-Saarburg die Landeszuweisungen nach § 15 LFAG höher als die Netto-Ausgaben für die Schülerbeförderung und die Beförderung von Kindern zu Kindergärten.

Bei allen anderen Landkreisen „in Grenzlage" waren die Zuweisungen nach § 15 LFAG niedriger als die Ausgaben für die Schülerbeförderung und die Beförderung von Kindern zu Kindergärten. Für das Jahr 2004 liegen noch keine einschlägigen Zahlen vor.

Zu Frage 2: Auf der Grundlage des Ergebnisses von Probeberechnungen des Statistischen Landesamtes aus dem Jahre 2003 haben sich sowohl der Landkreistag Rheinland-Pfalz als auch der Städtetag Rheinland-Pfalz gegen eine Änderung des geltenden § 15 LFAG mit dem Ziel einer Berücksichtigung von Auspendlern ausgesprochen. Vor diesem Hintergrund beabsichtigt die Landesregierung nicht, in der angesprochenen Richtung initiativ zu werden.

Zu Frage 3: Das in § 69 Schulgesetz postulierte Schulstandortprinzip wird für sachgerecht gehalten. Durch das Schulstandortprinzip ist gewährleistet, dass die Finanz- und Organisationsverwaltung für die Schülerbeförderung in einer Hand liegt. Bei Zugrundelegung des Wohnsitzprinzips würde die Gesamtverantwortung für den Schülerverkehr gespalten, da die Schulstandortgemeinde den Schülerverkehr zu organisieren und die Wohnsitzgemeinde die daraus resultierenden Kosten zu tragen hätte. Das Wohnsitzprinzip ist daher wesentlich konfliktträchtiger als das seit langem praktizierte Schulstandortprinzip.