Biogasanlagen

Die Nutzung regenerativer Energien wird in ihrer Bedeutung zunehmen. Dabei erhält im ländlichen Raum die Biogasanlage ein besonderes Interesse.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

1. In welcher Form, Art und Höhe können Biogasanlagen gefördert werden auf Landes- bzw. Bundesebene?

2. Welche Fördergrundsätze müssen Einzelanträge bei welcher Anlagengröße erfüllen (bitte differenzierte konkrete Aussagen ausgehend von Einzelanlagen bis hin zu Gemeinschaftsanlagen)?

3. Welche baurechtlichen Voraussetzungen gelten für die Errichtung einer Biogasanlage

a) im Innenbereich,

b) für den Außenbereich, differenziert nach Einzel- bzw. Gemeinschaftsanlage?

4. Welche Erfahrungswerte einer Kosten-Nutzen-Analyse zur Errichtung einer Biogasanlage liegen der Landesregierung für welche Größenordnung derzeit vor?

Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 13. November 2001 wie folgt beantwortet:

Zu Fragen 1 und 2: Biogasanlagen werden auf Bundes- bzw. Landesebene wie folgt gefördert:

­ Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP)

In landwirtschaftlichen Betrieben können Biogasanlagen nach dem Bund-/Länderprogramm AFP der Gemeinschaftaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" als Projektförderung bezuschusst werden.

Die Förderhöhe beträgt:

­ Investitionen bis zu 200 000 DM: Zuschuss bis zu 30 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.

­ Investitionen über 200 000 DM: Zuschuss bis zu 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal 60 000 DM. Für über diesen Zuschuss hinaus aufgenommene Kapitalmarktdarlehen kann ein kapitalisierter Zinszuschuss von bis zu 30 % der Darlehenssumme bei Baumaßnahmen bzw. von bis zu 20 % bei der Anschaffung förderfähiger beweglicher Wirtschaftsgüter gewährt werden. Die zuwendungsfähigen Kapitalmarktdarlehen werden für die ersten beiden betriebsnotwendigen Vollarbeitskräfte (AK) jeweils bis zu 400 000 DM/AK und für jede weitere betriebsnotwendige AK bis zu 170 000 DM/AK gefördert.

Eine Kumulierung mit anderen Förderprogrammen ist nicht möglich.

Die förderfähige Anlagengröße ist weder bei Einzelanlagen noch bei Gemeinschaftsanlagen von technischen Bestimmungen oder Parametern abhängig. Sofern die Biogasanlage neben dem landwirtschaftlichen Hauptbetrieb in Form eines gewerblichen Nebenbetriebs bewirtschaftet wird, müssen die aus dem Betrieb der Biogasanlage erzielten Einkünfte geringer sein als die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.

­ Kreditprogramm der Kreditanstalt für Wiederaufbau im Rahmen des Marktanreizprogramms des Bundes

Bei diesem Programm werden in Anlehnung an die Konditionen des CO2-Minderungsprogramms zinsgünstige Darlehen (Laufzeit 20 Jahre) für die ersten drei Jahre tilgungsfrei gewährt. Der aktuelle effektive Zinssatz beträgt 4,43 %.

In der entsprechenden Förderrichtlinie des Bundes wird bei der Darlehensförderung nicht zwischen Einzelanlagen und Gemeinschaftsanlagen unterschieden.

­ Programm zur Förderung erneuerbarer Energien

Das Land Rheinland-Pfalz hat im Rahmen dieses Programms die Förderung für zehn Biogasanlagen in der Landwirtschaft als Demonstrationsanlagen initiiert.

Die Zuwendung beträgt bis zu 35 % der förderfähigen Kosten, höchstens jedoch 100 000 DM je Anlage. Eine Kumulierung mit der Darlehensförderung des Bundes ist möglich.

Das Landesprogramm zur Förderung erneuerbarer Energien sieht keine Differenzierung hinsichtlich der Anlagengröße oder zwischen Einzelanlagen und Gemeinschaftsanlagen vor.

Das Förderkontingent von zehn Anlagen ist mittlerweile ausgeschöpft. Es ist vorgesehen, auch für das nächste Jahr ein Förderangebot für Biogasanlagen zu schaffen. Dabei soll die Begrenzung auf zehn Anlagen aufgehoben werden.

Zu Frage 3: Für Biogasanlagen als bauliche Anlagen gelten unabhängig davon, ob es sich um Einzel- oder Gemeinschaftsanlagen handelt, die allgemeinen bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Bestimmungen.

Im bauplanungsrechtlichen Innenbereich nach § 34 des Baugesetzbuchs (BauGB) gilt ­ wie bei anderen baulichen Anlagen auch ­ das Einfügungsgebot. Danach muss sich die bauliche Anlage in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Im Außenbereich kann eine Biogasanlage nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB als privilegiertes Vorhaben zulässig sein. Hierfür ist maßgebend, ob die Biogasanlage Teil eines landwirtschaftlichen Betriebs ist. Dies ist in der Regel dann anzunehmen, wenn die Anlage von ihrem baulichen Umfang her gegenüber den vorhandenen landwirtschaftlichen Gebäuden eine untergeordnete Stellung einnimmt und in ihr vornehmlich Erzeugnisse des eigenen Betriebs verarbeitet werden.

Zu Frage 4: Die Wirtschaftlichkeit einer Biogasanlage hängt in erster Linie von folgenden Faktoren ab:

­ Betriebs- und Anlagengröße und die damit verbundene Stromerzeugung,

­ Nutzungsmöglichkeiten für die erzeugte Wärme,

­ Art und Umfang des Einsatzes von organischen Abfallstoffen,

­ Einsatz von nachwachsenden Rohstoffen,

­ betriebsspezifische Voraussetzungen und die damit verbundenen Investitionskosten,

­ die je nach Tierart unterschiedliche Gasausbeute aus der Gülle,

­ Erhalt von Fördermitteln.

Eine Aussage über die Wirtschaftlichkeit einer Biogasanlage kann daher nur im Einzelfall auf der Basis der tatsächlichen Verhältnisse getroffen werden.

Nach allgemeinen Erfahrungswerten gilt für Anlagen mit reiner Güllevergärung eine Betriebsgröße von mindestens 100 Großvieheinheiten (GVE) als Schwelle zur Wirtschaftlichkeit. Durch den zusätzlichen Einsatz von Silomais, aber auch durch die Verwertung von Speiseresten als organische Abfallstoffe kann der Gasertrag erhöht und die Rentabilität deutlich verbessert werden.

Bei Gemeinschaftsanlagen stellt sich nach den bisherigen Erfahrungswerten die Wirtschaftlichkeit erheblich besser dar.