Umweltschutz

A. Allgemeines

Der vorliegende Gesetzentwurf dient der Umsetzung der zwingenden Vorgaben der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 41 S. 26). Damit wird das Umweltinformationsrecht zugleich an die Vorgaben des UN/ECE-Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (sog. „Aarhus-Konvention"), welches von der Europäischen Gemeinschaft am 25. Juni 1998 und von der Bundesrepublik Deutschland am 21. Dezember 1998 unterzeichnet wurde, angepasst.

Die Richtlinie 2003/4/EG ist am 14. Februar 2003 in Kraft getreten. Sie war bis zum 14. Februar 2005 in nationales Recht umzusetzen.

Ihr Ziel ist es, den Öffnungsprozess in Bezug auf Umweltinformationen, der bereits mit der Richtlinie 90/313/EWG des Rates vom 7. Juni 1990 über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt (ABl. EG Nr. L 158 S. 56) in Gang gesetzt wurde, zu intensivieren. Sie soll den Anspruch der Öffentlichkeit auf Zugang zu umweltbezogenen Informationen sichern und eine größtmögliche systematische Verfügbarkeit und Verbreitung von Umweltinformationen, insbesondere auch mit elektronischen Mitteln, fördern. Die Richtlinie 2003/4/EG regelt die systematische Aufbereitung und Verbreitung von Umweltinformationen sowie die Voraussetzungen ihres Zugangs auf Antrag.

Sie baut insoweit auf der Richtlinie 90/313/EWG auf, geht jedoch über deren Vorgaben hinaus. Der Begriff der „Umweltinformationen" wird durch die Richtlinie 2003/4/EG weiter gefasst. Auch der Kreis der informationspflichtigen Stellen wird gegenüber der Richtlinie 90/313/EWG erweitert. Demgegenüber sind die Beschränkungsgründe betreffend den Zugangsanspruch und die Bearbeitungsfristen restriktiver ausgestaltet. Die Richtlinie 2003/4/EG sieht die aktive Unterstützung der Öffentlichkeit bei ihrem Begehren auf Informationszugang vor. Wie die Umweltinformationsrichtlinie 90/313/ EWG, enthält die Richtlinie 2003/4/EG eine Regelung über den Zugang zu Gerichten zur Durchsetzung der Umweltinformationsansprüche. Hinsichtlich der Verbreitung von Umweltinformationen sieht die Richtlinie 2003/4/EG bestimmte Mindestvorgaben vor. Diese betreffen auch die Bereithaltung und Aufbereitung der zugänglich zu machenden Daten.

Das Beteiligungs- und Anhörungsverfahren hatte folgendes Ergebnis:

Den drei kommunalen Spitzenverbände und 68 weiteren externen Stellen wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Zu den 14 Rückmeldungen ist Folgendes festzuhalten:

Die 1: 1-Umsetzung wurde allgemein begrüßt.

Auf Anregung der Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände wurde in der Begründung zum Gesetzentwurf ergänzt, dass Kommunen nicht nur bei der Aufstellung von Bebauungsplänen, sondern auch von Flächennutzungsplänen nicht der Informationspflicht unterfallen. Ebenfalls wurde in der Begründung klargestellt, dass politische Konzepte nicht nur auf Landes-, sondern auch auf Kommunalebene erst dann zugänglich sind, wenn sie von der jeweiligen Hausspitze abgesegnet sind. Die Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände hat darauf hingewiesen, dass Gesellschaften mit mehrheitlich öffentlich-rechtlichen Gesellschaftern im Unterschied zu rein privaten Gesellschaften durch die aktive und passive Informationspflicht diskriminiert würden. Diese Ungleichbehandlung ist von der Europäischen Kommission beabsichtigt, die im Vorfeld der Richtlinie betont hat, dass staatliche Stellen sich nicht durch zunehmende Privatisierungen ihren Pflichten entziehen können sollen. Nicht übernommen wurde die Anregung, die behördliche Warnpflicht im Gefahrenfall gemäß § 10 Abs. 5 des Gesetzentwurfs beim Ministerium für Umwelt und Forsten oder dem Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht zu konzentrieren. Unabhängig von der tatsächlichen Unmöglichkeit, alle bei anderen Behörden vorhandenen Umweltinformationen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, ist dies auch rechtlich nicht möglich, da die Zuständigkeiten bereits in Spezialregelungen wie den Brand- und Katastrophenschutzregelungen enthalten sind. § 10 Abs. 5 hat im Wesentlichen nur deklaratorischen Charakter. Mögliche Amtshaftungsfälle für Kommunen können durch enge Abstimmung mit der Aufsichtsbehörde minimiert werden. Auch die Rechte der Überwachungsbehörde im Fall des § 12 des Gesetzentwurfs wurden nicht einzeln aufgelistet, um das Instrumentarium der Maßnahmen und Anordnungen für den Fall, dass sich private informationspflichtige Stellen rechtswidrig verhalten, nicht unangemessen einzuschränken. Gerade weil Kontrollen seitens der Kommission zu erwarten sind, sollte den verantwortlichen Stellen ausreichend Handlungsspielraum zur Verfügung stehen.

Auf Vorschlag der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord wurden auch die oberen Landesbehörden für den Fall, dass sie Rechtsetzungsverfahren (z. B. Festsetzung von Wasserschutzgebieten durch Rechtsverordnung) durchführen, von der Informationspflicht ausgenommen. Nicht gefolgt werden konnte der Anregung der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord und des Landesverbandes der Gas- und Wasserwirtschaft, eine unmittelbare und unverzügliche Information der Öffentlichkeit im Gefahrenfall zu streichen, da diese Regelung gemäß Artikel 7 Abs. 4 der Richtlinie 2003/4/EG umgesetzt werden muss.

Dem Vorschlag des BUND, anerkannte Naturschutzverbände generell von der Gebührenpflicht freizustellen, wurde nicht gefolgt. Hier hat die informationspflichtige Stelle im Einzelfall zu entscheiden, ob eine Befreiung im öffentlichen Interesse angezeigt ist. Außerdem muss privaten informationspflichtigen Stellen die Möglichkeit eröffnet werden, zumindest einen Teil ihres Aufwands erstattet zu bekommen. Die Anregung, radioaktive Abfälle namentlich in den Katalog der Umweltinformationen aufzunehmen bzw. den Begriff der Emission klarzustellen, wurde in der Begründung zu den einzelnen Bestimmungen umgesetzt. Wegen der 1 :1-Umsetzung wurden solche Vorschläge nicht aufgegriffen, die sich auf Kann-Bestimmungen der Richtlinie bezogen haben. Auf Wunsch des NABU wurde in der Begründung zu § 8 ein ausBegründung drücklicher Hinweis aufgenommen, dass die Ablehnungsgründe gemäß Artikel 4 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2003/ 4/EG eng auszulegen sind.

Nicht berücksichtigt werden konnte das Anliegen der Arbeitsgemeinschaft der Bauernverbände Rheinland-Pfalz, Daten über die Kontrolle landwirtschaftlicher Betriebe oder über betriebliche Abläufe generell vom Anwendungsbereich des Gesetzes auszunehmen und den Zugangsanspruch von einem berechtigten Interesse abhängig zu machen, da diese Forderung nicht richtlinienkonform ist.

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz hat keine rechtlichen Bedenken geltend gemacht, aber darum gebeten, dass die einschlägigen datenschutzrechtlichen Zusammenhänge zumindest im Begründungsteil dargelegt werden. Die Anregung wurde in der Begründung zu § 9 umgesetzt.

Andere Anregungen redaktioneller Art der angehörten Stellen wurden so weit wie möglich berücksichtigt.

Eine Gesetzesfolgenabschätzung wurde nicht durchgeführt.

Eine Gesetzesfolgenabschätzung wegen großer Wirkungsbreite oder erheblichen Auswirkungen der Regelungen ist nicht angezeigt. Diese Wirkungen löst nicht das Landesgesetz selbst, sondern die Richtlinie 2003/4/EG aus. Die Richtlinie wird in ihrem verbindlichen Teil strikt umgesetzt und die bundesgesetzlichen Regelungen im Interesse einer möglichst bundeseinheitlichen Regelung weitestgehend übernommen. Es stellt sich daher weder die Frage nach der Notwendigkeit einer Regelung noch nach Regelungsalternativen.

Zudem handelt es sich auch nicht um eine grundlegende Neuregelung. Das bestehende Umweltinformationsrecht wird lediglich erweitert.

Im Hinblick auf den Gender-Mainstreaming-Gedanken wirkt sich die Rechtsvorschrift auf die spezifische Lebenssituation von Frauen und Männern nicht unterschiedlich aus.

B. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu § 1:

In Absatz 1 wird der Gesetzeszweck beschrieben. Sinn dieses Gesetzes ist es, einerseits das Recht auf Zugang zu Umweltinformationen und das Antragsverfahren zu regeln und andererseits die aktive Informationspflicht bestimmter Stellen gegenüber der Öffentlichkeit sicherzustellen.

Absatz 2 regelt den Anwendungsbereich des Gesetzes. Der aktiven bzw. passiven Informationspflicht in Umweltangelegenheiten unterliegen die Landesregierung, die landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die kommunalen Gebietskörperschaften, aber auch Private, deren unternehmerische Entscheidungen maßgeblich durch die öffentliche Hand bestimmt werden können.

Zu § 2:

Zu Absatz 1:

Zu Satz 1 In Satz 1 werden die informationspflichtigen Stellen bestimmt.

Die Definition ist zur Umsetzung von Artikel 2 Nr. 2 der Richtlinie 2003/4/EG erforderlich.

Zu Satz 1 Nr. 1

Verpflichtete im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 sind die Staatskanz14 lei, die Ministerien, die Vertretung des Landes Rheinland Pfalz beim Bund und für Europa sowie sämtliche Behörden im Sinne von § 1 Abs.1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG). Öffentliche Gremien, die diese Stellen beraten, werden als Teil dieser Stellen angesehen. Das bedeutet, dass die beratenden Gremien nicht selbst tätig werden, sondern dass statt ihrer die betreffende Behörde den Zugang eröffnet.

Satz 1 Nr.1 setzt Artikel 2 Nr. 2 Buchst. a der Richtlinie 2003/4/EG um. Es werden alle Behörden im materiellen Sinn erfasst, unabhängig davon, ob ihnen die Wahrnehmung von Umweltaufgaben zugewiesen ist oder nicht. Entscheidend ist allein, ob die Behörden über Umweltinformationen verfügen.

Dazu zählen z. B. Stiftungen des Landes bzw. der Kommunen, Landesbetriebe oder Eigenbetriebe.

Das Entsprechende gilt für Beliehene. Neben Beliehenen, die Aufgaben des Umweltschutzes wahrnehmen, wie z. B. Schornsteinfegerinnen und Schornsteinfeger oder Jagdschutzberechtigte, werden alle anderen Beliehenen unabhängig von ihrer Aufgabenzuweisung erfasst. Hierunter fallen beispielsweise auch Notarinnen und Notare.

Öffentliche Gremien sind z. B. Fachbeiräte oder Kommissionen, die das Land eingerichtet hat. Nicht erfasst ist die vertraglich vereinbarte Beratung durch private Firmen.

Zu Satz 1 Nr. 2

Über Behörden hinaus können auch natürliche und juristische Personen des Privatrechts Verpflichtete sein. Diese Regelung erfolgt in Umsetzung des Artikels 2 Nr. 2 Buchst. b und c der Richtlinie 2003/4/EG. Natürliche und juristische Personen des Privatrechts sind gemäß Satz 1 Nr. 2 Buchst. a informationspflichtige Stellen, wenn sie öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen oder Dienstleistungen erbringen, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen; Voraussetzung ist eine bundes- oder landesrechtlich geregelte Verpflichtung dieser Person (s. Artikel 2 Nr. 2 Buchst. b der Richtlinie 2003/4/EG). Natürliche und juristische Personen des Privatrechts sind gemäß Satz 1 Nr. 2 Buchst. b weiterhin auch informationspflichtige Stellen, wenn sie nicht aufgrund einer Rechtsvorschrift, sondern z. B. aufgrund eines Vertrags, öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder Dienstleistungen erbringen, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen (s. Artikel 2 Nr. 2

Buchst. c der Richtlinie 2003/4/EG). Zusätzliche Voraussetzung in diesem Fall ist, dass die natürliche oder juristische Person des Privatrechts dabei der bestimmenden Kontrolle einer Behörde unterliegt.

Mit „Aufgaben" sind sämtliche Dienstleistungen oder Zuständigkeiten gemeint, deren Erledigung der juristischen oder natürlichen Person des Privatrechts obliegt. Die Aufgabe ist öffentlich, wenn die Öffentlichkeit an ihrer Erfüllung ein maßgebliches Interesse hat, also wenn sie dem Gemeinwohl dient. Anders als öffentlich-rechtliche Aufgaben sind öffentliche Aufgaben nicht nur solche, deren Erledigung durch Rechtssatz zugewiesen ist. Es kommt für das Vorliegen einer öffentlichen Aufgabe allein darauf an, dass die Tätigkeit im Sinne des Gemeinwohls erbracht wird und erforderlich ist.

Eine Aufgabe dient regelmäßig dann dem Gemeinwohl in diesem Sinn, wenn ihre Erfüllung unterschiedslos allen Nutzerinnen und Nutzern und deren Anliegen dient und sie mit spezifischen Allgemeinwohlverpflichtungen verknüpft wird so wie ohne Rücksicht auf die Wirtschaftlichkeit jedes einzelnen Vorgangs erbracht wird. Leistungen der Daseinsvorsorge werden als Regelbeispiel für öffentliche Aufgaben genannt. Aufgaben der Daseinsvorsorge sind z. B. Leistungen in den Bereichen Energie- und Wasserversorgung, Transport und Verkehr sowie Abfallentsorgung.

Allerdings erfasst Satz 1 Nr. 2 Buchst. b nur solche öffentlichen Aufgaben und somit Leistungen der Daseinsvorsorge, die einen Umweltbezug aufweisen. Hierdurch wird der Kreis der erfassten Personen des Privatrechts eingegrenzt. Ein „Umweltbezug" in diesem Sinne erfordert nicht, dass die Beachtung der Umweltbelange Haupt- oder auch nur Nebenaufgabe der Person des Privatrechts sein muss. Allerdings ist erforderlich, dass die jeweilige Tätigkeit auch dem Schutz der Umwelt dient oder bei der Ausführung der Tätigkeit Umweltbelange zu beachten sind.

Eine weitere Eingrenzung erfährt der Kreis der Personen des Privatrechts dadurch, dass nur solche Personen des Privatrechts erfasst werden, die unter der bestimmenden Kontrolle der von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erfassten Stellen stehen. Auf die Natur des zwischen den Stellen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 Buchst. a und b bestehenden Rechtsverhältnisses kommt es für das Vorliegen der „Kontrolle" nicht an. Entscheidend ist, dass die Personen des Privatrechts, die öffentliche Aufgaben mit Umweltbezug wahrnehmen, von staatlicher Seite kontrolliert werden, wobei die allgemeine ordnungsrechtliche Überwachung, der alle unterliegen, für die Annahme einer Kontrolle in diesem Sinne nicht ausreicht. Eine solche Kontrolle kann sich im Einzelfall aus Eigentum, finanzieller Beteiligung, Satzung oder sonstigen Bestimmungen, welche die Tätigkeit der Privatrechtsperson regeln, ergeben.

Diese Kontrolle umfasst damit auch die allgemeine und spezielle Wirtschaftsüberwachung. So kann die gesellschaftsrechtliche Kontrolle von Privatrechtspersonen, wie z. B. die Anteilseignerschaft des Staates an privatrechtlich geführten Unternehmen der Daseinsvorsorge, dazu führen, dass das Unternehmen als informationspflichtige Stelle im Sinne von Satz 1 Nr. 2 anzusehen ist.

Insgesamt können z. B. Abfallbeseitigungsunternehmen und Unternehmen der privaten Entsorgungswirtschaft, die nach § 2 Abs. 5 des Energiewirtschaftsgesetzes zur schonenden Nutzung der Ressourcen verpflichtet sind, unter Satz 1 Nr. 2

Buchst. a und b fallen, soweit sie nicht schon als Beliehene tätig werden. Auch privatrechtlich organisierte, aber staatlich beherrschte Unternehmen der Wasserwirtschaft, wie z. B. privatrechtlich organisierte Kanalverwaltungen, die gemäß § 1 a des Wasserhaushaltsgesetzes, § 2 Abs.1 Satz 1 des Landeswassergesetzes und § 8 des Bundeswasserstraßengesetzes in besonderer Weise dem Gewässerschutz verpflichtet sind, können erfasst sein. Gleiches gilt z. B. für Privatrechtspersonen, die Aufgaben der Forstverwaltung wahrnehmen. Diese sind durch die §§ 1 und 6 ff. des Bundeswaldgesetzes und die §§ 1 und 13 des Landeswaldgesetzes verpflichtet, den Wald wegen seiner Bedeutung für die Umwelt im Allgemeininteresse zu erhalten.

Zu Satz 2 Satz 2 bestimmt Ausnahmen von der Informationspflicht, die in Artikel 2 Nr. 2 Satz 2 der Richtlinie 2003/4/EG vorgesehen sind.

Keine Informationspflicht besteht für oberste und obere Lan15 desbehörden sowie für Kommunen, soweit sie Gesetze, Rechtsverordnungen oder Satzungen vorbereiten, entwerfen oder erlassen. Die Rechtsetzungsverfahren sollen zügig, objektiv und frei von Lobbyismus-Einflüssen durchgeführt werden. Das betrifft Kommunen z. B. während der Aufstellungsphase von Bebauungsplänen, die nach § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) als Satzung beschlossen werden. Dies gilt auch für Flächennutzungspläne als vorbereitende Teile von Bebauungsplänen, da diese zunehmend verbindliche Festsetzungen vor allem für den Außenbereich enthalten und die höchstrichterliche Rechtsprechung hier eine Gleichsetzung mit dem Bebauungsplan annimmt (Urteil des BVerwG vom 21. Oktober 2004, NVwZ 2005, S. 211 f.). Die nach § 3 BauGB vorgesehene Öffentlichkeitsbeteiligung bleibt hiervon unberührt, sodass die Transparenz während der Planungsphase für die Bürgerinnen und Bürger gewährleistet ist.

Nicht informationspflichtig sind auch Gerichte und Strafverfolgungsbehörden, soweit sie in gerichtlicher Funktion handeln.

Zu Absatz 2:

In Absatz 2 wird der Begriff der Kontrolle definiert. Dieser Begriff kann nicht mit Fach-, Dienst- oder Rechtsaufsicht oder verwaltungsrechtlicher Überwachungstätigkeit gleichgesetzt werden. Es geht darum, dass die Privatrechtsperson bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben besonderen Pflichten unterliegt, über besondere Rechte verfügt oder die Kontrollinstanz die unternehmerischen Entscheidungen beeinflussen kann.

Sind mehrere Behörden gleichzeitig mit der Kontrolle befasst, müssen sie sich über eine zuständige Stelle einigen. Käme keine Einigung zustande, hätte jede dieser Behörden die Überwachungsaufgabe nach § 12 wahrzunehmen.

Zu Absatz 3:

Artikel 2 Nr. 1 Buchst. a bis f der Richtlinie 2003/4/EG wurde weitestgehend übernommen. Durch kleinere Änderungen wurde der Richtlinieninhalt dabei an die nationale Terminologie angepasst.

Als Umweltinformationen gelten danach alle Einzelangaben über die in den Nummern 1 bis 6 im Einzelnen aufgeführten Verhältnisse. Die Art ihrer Speicherung spielt keine Rolle.

Der Begriff des Speicherns umfasst, wie in § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Landesdatenschutzgesetzes, das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren von Daten auf einem Datenträger zum Zwecke ihrer weiteren Verarbeitung oder Nutzung. Das Medium, auf dem die Daten gespeichert werden, spielt keine Rolle. Erfasst werden alle zur Speicherung geeigneten Medien vom Papier über Lochkarten und Disketten bis hin zu Magnetbändern und -platten.

Zu Nummer 1:

Der Begriff der Umweltinformationen wird präzisiert. Die Umweltbestandteile Luft, Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft, natürliche Lebensräume, Artenvielfalt, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, werden einzeln aufgelistet. Darüber hinaus wird klargestellt, dass auch die Daten über die Wechselwirkungen zwischen den Umweltbestandteilen selbst als Umweltinformationen gelten.

Zu Nummer 2: