Gemarkung Reinsfeld Waldabteilung 34 im Gemeindewald Reinsfeld oberhalb der AutobahnRaststätte HochwaldOst an der Bundesautobahn

3 Gedenkstein für im Jahr 1942 erschossene Widerstandskämpfer aus Luxemburg (Luxemburger Streikopfer) Gemarkung Beuren, Waldabteilung 117 im Staatswald Rheinland-Pfalz (Forstrevier Hohe Wurzel im Forstamtsbezirk des Forstamtes Hochwald), unmittelbar am Forstwirtschaftsweg Portschneise.

4 Ehemaliges Massengrab für im Jahr 1942 erschossene Widerstandskämpfer aus Luxemburg (Luxemburger Streikopfer) Gemarkung Beuren, Waldabteilung 117 im Staatswald Rheinland-Pfalz (Forstrevier Hohe Wurzel im Forstamtsbezirk des Forstamtes Hochwald), ungefähr 150 Meter in nordöstlicher Richtung vom Gedenkstein für Luxemburger Streikopfer (lfd. Nr. 3) entfernt.

5 Gedenkstein für im Herbst 1941 ermordete sowjetische Kriegsgefangene Gemarkung Beuren, Waldabteilung 116 im Staatswald Rheinland-Pfalz (Forstrevier Hohe Wurzel im Forstamtsbezirk des Forstamtes Hochwald), unmittelbar am Forstwirtschaftsweg Portschneise, ungefähr 450 Meter in nordwestlicher Richtung vom Gedenkstein für Luxemburger Streikopfer (lfd. Nr. 3) entfernt; zugehörige Informationstafel: Waldabteilung 118 im Staatswald Rheinland-Pfalz (Forstrevier Hohe Wurzel im Forstamtsbezirk des Forstamtes Hochwald), unmittelbar am Forstwirtschaftsweg Portschneise, gegenüber dem Gedenkstein für im Herbst 1941 ermordete sowjetische Kriegsgefangene.

6 Ehemaliges Massengrab für im Herbst 1941 ermordete sowjetische Kriegsgefangene Gemarkung Beuren, Waldabteilung 118 im Staatswald Rheinland-Pfalz (Forstrevier Hohe Wurzel im Forstamtsbezirk des Forstamtes Hochwald), ungefähr 150 Meter in nordöstlicher Richtung vom Gedenkstein für diese sowjetischen Kriegsgefangenen (lfd. Nr. 5) entfernt.

7 Erinnerungsstätte für Opfer des Nacht- und Nebel-Erlasses 1942/1943

Gemarkung Beuren, Waldabteilung 123 im Staatswald Rheinland-Pfalz (Forstrevier Hohe Wurzel im Forstamtsbezirk des Forstamtes Hochwald), ungefähr 650 Meter in nordwestlicher Richtung vom Gedenkstein für im Herbst 1941 ermordete sowjetische Kriegsgefangene (lfd. Nr. 5) entfernt, nahe dem Forstwirtschaftsweg Portschneise.

8 Gedenkstein für im Winter 1944 erschossene führende Mitglieder des Luxemburger Widerstandes (Luxemburger Widerstandskämpfer) und in der Nähe davon ehemaliges Massengrab für diese Luxemburger Widerstandskämpfer Gemarkung Beuren, Waldabteilung 132 im Staatswald Rheinland-Pfalz (Forstrevier Hohe Wurzel im Forstamtsbezirk des Forstamtes Hochwald), ungefähr einen Kilometer (Wegstrecke) in nördlicher Richtung von der Erinnerungsstätte für Opfer des Nacht- und Nebel-Erlasses 1942/1943 (lfd. Nr. 7) entfernt.

9 Geplante Massenliquidierungsgruben 1944

Gemarkung Reinsfeld, Waldabteilung 29 im Gemeindewald Reinsfeld. Anlage 6 (zu § 2 Abs. 2 Satz 2) Gedenkstätte SS-Sonderlager/KZ Hinzert Abgrenzungen der Stätten der Unmenschlichkeit

A. Allgemeines Rechtsextremistische Veranstaltungen, deren Themenwahl, Veranstaltungsorte und Ausgestaltung sich immer stärker an das Gepräge historischer Aufmärsche des NS-Regimes angleichen, die die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft verherrlichen oder verharmlosen und die durch bewusste Provokationen das Gedenken an die Opfer des Nationalsozialismus in unerträglicher Weise missachten, sodass das Gefühl der Bevölkerung, insbesondere aber der Nachkommen der Opfer, in der Bundesrepublik Deutschland in Frieden leben zu können, erschüttert wird, haben in den vergangenen Jahren kontinuierlich zugenommen. Der Bund hat vor dem Hintergrund dieser Entwicklung das Gesetz zur Änderung des Versammlungsgesetzes und des Strafgesetzbuches vom 24. März 2005 (BGBl. I S. 969) erlassen, das am 1. April 2005 in Kraft getreten ist.

Nach dem neuen § 15 Abs. 2 Satz 1 des Versammlungsgesetzes kann eine Versammlung oder ein Aufzug insbesondere verboten oder von bestimmten Auflagen abhängig gemacht werden, wenn

1. die Versammlung oder der Aufzug an einem Ort stattfindet, der als Gedenkstätte von historisch herausragender, überregionaler Bedeutung an die Opfer der menschenunwürdigen Behandlung unter der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft erinnert, und

2. nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung konkret feststellbaren Umständen zu besorgen ist, dass durch die Versammlung oder den Aufzug die Würde der Opfer beeinträchtigt wird.

§ 15 Abs. 2 Satz 2 des Versammlungsgesetzes bestimmt, dass das Denkmal für die ermordeten Juden Europas in Berlin ein Ort nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Versammlungsgesetzes ist. § 15 Abs. 2 Satz 4 des Versammlungsgesetzes erlaubt den Ländern, andere Orte, die die vorgenannten Kriterien erfüllen, und deren Abgrenzung durch Landesgesetz zu bestimmen.

Eine Auslegungshilfe zu der Frage, welche anderen Orte als Gedenkstätten von historisch herausragender, überregionaler Bedeutung an die Opfer der menschenunwürdigen Behandlung unter der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft erinnern, kann der Begründung entnommen werden, die der Empfehlung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages für die Gesetzesformulierung zugrunde lag (vgl. Bundestagsdrucksache 15/5051). Dort heißt es unter anderem: „Ob eine Gedenkstätte von herausragender historischer Bedeutung ist, bestimmt sich unter anderem danach, ob sie im öffentlichen Leben exemplarisch für einen bestimmten Verfolgungskomplex steht, oder ob sie über ein spezifisches, unverwechselbares Profil verfügt, das sich auf die Authentizität des Ortes gründet. Kriterien für eine überregionale Bedeutung der Gedenkstätte können das Ausmaß und die Schwere der Menschenrechtsverletzungen, die dort begangen worden sind oder deren dort gedacht wird, ihr Bekanntheitsgrad und ihre innerliche Aussage sein. Als Orte im Sinne dieser Vorschrift kommen danach insbesondere Konzentrations9 lager der nationalsozialistischen Diktatur oder Orte von vergleichbarer Bedeutung in Betracht."

Der vorliegende Gesetzentwurf sieht vor, die Gedenkstätte KZ Osthofen einschließlich des NS-Dokumentationszentrums Rheinland-Pfalz und die Gedenkstätte SS-Sonderlager/KZ Hinzert einschließlich neun Stätten der Unmenschlichkeit im Umfeld als Orte zu bestimmen, die als Gedenkstätten von historisch herausragender, überregionaler Bedeutung an die Opfer der menschenunwürdigen Behandlung unter der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft erinnern. Näheres zu diesen Orten ist in der Begründung zu § 1 ausgeführt.

Auch die Landeszentrale für politische Bildung Rheinland Pfalz und die Landesarbeitsgemeinschaft der Gedenkstätten und Erinnerungsinitiativen in Rheinland-Pfalz vertreten die Auffassung, dass die Gedenkstätte KZ Osthofen einschließlich des NS-Dokumentationszentrums Rheinland-Pfalz und die Gedenkstätte SS-Sonderlager/KZ Hinzert einschließlich neun Stätten der Unmenschlichkeit im Umfeld die Kriterien nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Versammlungsgesetzes erfüllen. Weitere Orte in Rheinland-Pfalz kommen im Hinblick auf die bundesgesetzlichen Voraussetzungen jedenfalls derzeit für eine besondere versammlungsrechtliche Unterschutzstellung nicht in Betracht. Zwar sind auch jüdische Friedhöfe, Friedhöfe bei psychiatrischen Einrichtungen, auf denen auch Opfer von NS-Verbrechen in den so genannten „Heil- und Pflegeanstalten" begraben sind, andere Friedhöfe, auf denen unter anderen Toten auch Opfer des Nationalsozialismus begraben sind, sowie Gedenkorte ehemaliger Kriegsgefangenenlager der Alliierten Orte von historischer Bedeutung. Sie sind jedoch keine Gedenkstätten von historisch herausragender, überregionaler Bedeutung und/oder weisen keinen unmittelbaren Bezug zur nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft auf.

Durch die vorgesehene landesgesetzliche Regelung in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Versammlungsgesetzes wird in das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Abs. 1 des Grundgesetzes) im Hinblick auf das Selbstbestimmungsrecht der Grundrechtsträger über den Ort einer Versammlung eingegriffen. Dieser Eingriff ist verhältnismäßig und zumutbar, weil lediglich die Möglichkeit geschaffen wird, bestimmte, nicht besonders schutzwürdige Versammlungen an Orten von historisch herausragender, überregionaler Bedeutung unter erleichterten Voraussetzungen zu verbieten oder von Auflagen abhängig zu machen.

Für den vorliegenden Gesetzentwurf ist eine Gesetzesfolgenabschätzung nicht erforderlich. Durch das Gesetz werden lediglich Orte bestimmt, die einen besonderen versammlungsrechtlichen Schutz genießen sollen.

Das Prinzip des Gender Mainstreaming ist bei der Vorbereitung des Gesetzentwurfs beachtet worden. Die geplanten Neuregelungen haben keine unterschiedlichen Auswirkungen auf die Lebenssituation von Männern und Frauen. Maßnahmen, um tatsächliche geschlechtsspezifische Nachteile auszugleichen, sind nicht erforderlich.

Begründung: