Verwaltungsvorschrift zur Bewertung der Rechtschreib- und Zeichensetzungsleistungen

Auf Grund eines Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 4. Dezember 2003 bearbeitet das Ministerium für Bildung, Frauen und Jugend zurzeit die Verwaltungsvorschrift zur Bewertung der Rechtschreib- und Zeichensetzungsleistungen von 1999.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Wie weit ist die Bearbeitung einer neuen Verwaltungsvorschrift fortgeschritten bzw. wann wird sie fertig gestellt sein?

2. Inwieweit werden neben Lese- und Rechtschreibschwächen auch andere Teilleistungsstörungen in die neue Verwaltungsvorschrift mit aufgenommen?

Das Ministerium für Bildung, Frauen und Jugend hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 11. August 2005 wie folgt beantwortet:

Die Kultusministerkonferenz hat am 4. Dezember 2003 „Grundsätze zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und des Rechtschreibens" beschlossen, die für den Bereich der Primarstufe und der Sekundarstufe I Empfehlungen zur Förderung und zur Leistungsbewertung dieser Schülerinnen und Schüler enthalten.

In Rheinland-Pfalz gelten diesbezüglich bisher die Verwaltungsvorschrift „Förderung von Kindern mit Lernschwierigkeiten und Lernstörungen in der Grundschule" vom 30. August 1993 (Gemeinsames Amtsblatt S. 502), die eine Fortführung der Fördermaßnahmen auch in der Sekundarstufe I ermöglicht, sowie Nummer 2.2 der Verwaltungsvorschrift „Bewertung der Rechtschreib- und Zeichensetzungsleistungen in den Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien, Regionalen Schulen und Integrierten Gesamtschulen in den Klassenstufen 5 bis 9/10" vom 20. Juni 1999 (Gemeinsames Amtsblatt S. 294).

Dies vorweggeschickt, beantworte ich die Einzelfragen wie folgt:

Zu Frage 1: Die Grundsätze des o. a. KMK-Beschlusses bilden auch den Rahmen für die derzeit in der Überarbeitung befindlichen rheinlandpfälzischen Regelungen. Da anschließend ein Anhörungsverfahren durchgeführt und ausgewertet wird, kann ein konkreter Zeitpunkt für das Inkrafttreten der neuen Verwaltungsvorschrift noch nicht genannt werden.

Zu Frage 2: Inwieweit neben Lese- und Rechtschreibschwächen andere Teilleistungsstörungen, die in der Grundschule nach der geltenden Verwaltungsvorschrift bereits mit umfasst sind, auch für den Bereich der Sekundarstufe I in die neue Verwaltungsvorschrift mit aufgenommen werden, ist noch nicht entschieden.