Die Liste der Sprachkursträger ist auf der Homepage des Bundesamtes unter www

An der Grundschule Ludwigshafen-Pfingstweide wird im Rahmen einer modellhaften Erprobung islamischer Religionsunterricht in deutscher Sprache in allen vier Grundschuljahren seit dem Schuljahr 2004/2005 angeboten. Der Träger dieser Maßnahme ist das Land Rheinland-Pfalz aufgrund eines Antrages des Ludwigshafener christlich-islamischen Gesprächskreises und der türkischen Frauenbildungsinitiative IGRA e. V.

III. Integrationskurse

Die Integrationskurse nach dem Zuwanderungsgesetz werden vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge durchgeführt. Die Antwortbeiträge zu den Fragen 24 bis 41 sind daher vom Bundesamt zur Verfügung gestellt worden.

24. Wo werden in Rheinland-Pfalz Integrationskurse angeboten?

In Rheinland-Pfalz werden im Jahr 2005 von derzeit etwa 100 zugelassenen Sprachkursträgern an ca. 400 Standorten/Kursorten Integrationskurse angeboten.

25. Welche Träger führen die Kurse durch?

Die Liste der Sprachkursträger ist auf der Homepage des Bundesamtes unter www.bamf.de/integration/integrationskurse sowohl als bundesweite Liste wie auch nach Postleitzahlen geordnet eingestellt.

26. Welche Zuwendungen erhalten die Träger pro angebotene Kursstunde?

Die Träger erhalten pro Kursstunde und Teilnehmer 2,05. 27. Gibt es ein ausreichendes Angebot (auch in den ländlichen Regionen)?

Mit rund 400 Kursorten liegt in Rheinland-Pfalz grundsätzlich ein flächendeckendes Kursangebot vor. Lediglich in strukturschwachen Regionen ist es vorstellbar, dass aufgrund der geringen Ausländer-/Spätaussiedlerzahlen das Zustandekommen eines Kurses länger dauert bzw. die Teilnehmer ggf. einen längeren Anfahrtsweg zum Kursort in Kauf nehmen müssen.

28. Wie viele Migrantinnen und Migranten in Rheinland-Pfalz haben einen gesetzlichen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs?

Nach Auskunft des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge sind in dem Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2005 von den rheinland-pfälzischen Ausländerbehörden insgesamt 4 121 Teilnahmeberechtigungen, Teilnahmeverpflichtungen bzw. Zulassungen im Rahmen verfügbarer Kursplätze ausgestellt worden.

Im Einzelnen wurden 1 141 Teilnahmeberechtigungen für Neuzuwanderer nach § 44 Abs. 1 AufenthG ausgestellt. Von dieser Personengruppe wurden wegen fehlender Deutschkenntnisse insgesamt 768 Personen nach § 44 a Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet. 2 744 Personen, die bereits ein Aufenthaltsrecht besitzen, konnten im Rahmen der verfügbaren Kursplätze nach § 44 Abs. 4 AufenthG zusätzlich zugelassen werden, um die nachholende Integration zu fördern. Darüber hinaus sind 236 Personen nach § 44 a Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nachträglich zur Teilnahme an einem Integrationskurs aufgefordert worden. Diese Aufforderungen beziehen sich auf Personen, die entweder besonders integrationsbedürftig sind oder die auf Anregung der bewilligenden Stelle für Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch verpflichtet wurden.

29. Wie viele davon nehmen das Kursangebot wahr?

Anspruchsberechtigte Neuzuwanderer haben zwei Jahre Zeit, sich für einen Integrationskurs anzumelden. Gleichwohl ist davon auszugehen, dass der überwiegende Teil der Personen mit Anspruchsberechtigung bereits an einem Integrationskurs teilnimmt.

30. Welche Gründe gibt es für eine Nichtteilnahme?

Als Gründe für eine Nichtteilnahme sind Arbeitsaufnahme, längere Krankheit, längerer Aufenthalt im früheren Heimatland, Kinderbetreuung und/oder Pflege von Angehörigen, fehlende Bereitschaft, den Eigenbetrag zu leisten, oder mangelndes Interesse denkbar.

31. Wie viele Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer gibt es derzeit in Rheinland-Pfalz?

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge geht davon aus, dass derzeit in Rheinland-Pfalz rund 150 Integrationskurse mit durchschnittlich 20 Teilnehmern durchgeführt werden.

32. Gibt es Plätze in Kursen, die nicht besetzt werden konnten, oder Kurse, die aufgrund zu niedriger Teilnehmerzahl abgesagt wurden?

Nein. Kursabsagen kommen nicht vor, es kann lediglich vorkommen, dass sich das Zustandekommen eines Kurses hinauszögert, weil sich noch nicht genügend Teilnehmer angemeldet haben. Wenn auch nach längerer Wartezeit bei einem einzelnen Sprachkursträger kein Kurs zustande kommt, wird seitens der Regionalkoordinatoren steuernd über das lokale Netzwerk der Kursträger eingegriffen.

33. Besuchen Ausländerinnen und Ausländer und Aussiedlerinnen und Aussiedler die Kurse gemeinsam?

Ja, dies ist auch pädagogisch wie didaktisch so gewollt.

34. Werden die Kurse insgesamt von den Berechtigten angenommen?

Die hohe Anzahl von Zulassungen der bereits in Deutschland lebenden Ausländer zeigt, dass die Integrationskurse auf großen Zuspruch treffen. Bestätigt wird diese Einschätzung durch Rückmeldungen von Sprachkursträgern und Teilnehmern.

35. Welche sozialpädagogische Unterstützung wird den Teilnehmerinnen und Teilnehmern an den Integrationskursen geboten?

Ab 1. Januar 2005 finanziert das Bundesamt anteilig eine Migrationserstberatung. Diese Migrationserstberatung soll den erhöhten sozialpädagogischen Betreuungsaufwand für spezielle Fördergruppen beinhalten.

36. Gibt es eine Leitstelle, die die Organisation und Durchführung der Kurse koordiniert und evaluiert (z. B. aufgrund der differenten örtlichen und regionalen Gegebenheiten)? Wenn ja, wo ist diese Stelle eingerichtet? Wenn nein, warum nicht?

Die Integrationskurse werden nach § 1 IntV vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge koordiniert und durchgeführt, wobei sich das Bundesamt hierzu privater oder öffentlicher Träger bedienen kann. In Rheinland-Pfalz ist die Regionalstelle des Bundesamtes in Trier für die Integrationskurse zuständig.

37. Wie wird die Kooperation mit den Trägern von Sprachkursen gehandhabt?

Die Kooperation mit den Sprachkursträgern wird durch eine aktive Informationsvermittlung und Beratung gefördert.

38. Gibt es Kurse, die nur für Frauen angeboten werden und speziell auf sie zugeschnitten sind? Wenn ja, wo?

Nach § 13 IntV gibt es die Möglichkeit, Integrationskurse für spezielle Zielgruppen wie etwa Frauenintegrationskurse anzubieten.

Ein solch reiner Frauenkurs ist indes aber noch nicht zustande gekommen.

39. In wie vielen Fällen wurden Ausländerinnen und Ausländer zur Teilnahme an Integrationskursen verpflichtet?

Auf die Antwort zu Frage 28 wird verwiesen.

40. Wie wird die Übernahme von Kostenbeiträgen und Fahrtkosten gehandhabt?

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge kann in besonderen Fällen den Ausländer ganz oder teilweise von seiner Kostenbeitragspflicht befreien. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn ein Teilnehmer Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II erhält.

Darüber hinaus kommt auch eine Befreiung von der Kursgebühr aus Härtefallgesichtspunkten in Betracht.

Fahrtkostenzuschuss gewährt das Bundesamt nur in den Fällen des § 44 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG, wenn die Ausländerbehörde dies anregt. Die Ausländerbehörde muss ihre Verpflichtung von der Zustimmung bzw. Ablehnung des Fahrtkostenzuschusses durch das Bundesamt abhängig machen. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen ermittelt der Regionalkoordinator durch Nachfrage beim Sozialamt, welcher Betrag für Fahrtkosten durch die Sozialhilfe finanziert wird. Der darüber hinausgehende Betrag kann als Fahrtkostenzuschuss gewährt werden.

41. Wie ist der Stand der kursbegleitenden Kinderbetreuung (bitte um genaue Zahlen)?

Soweit ein Kinderbetreuungsangebot eingerichtet wird, übernimmt der Bund die Kosten für eine Betreuungsperson (7,70 pro Stunde), wenn von dieser Betreuungsperson mindestens drei Kinder betreut werden und es sich um ein Spätaussiedlerkind handelt, oder die Eltern bzw. ein Elternteil des zu betreuenden Kindes absolvieren einen speziellen Integrationskurs nach § 13 IntV. Voraussetzung ist ferner, dass das zu betreuende Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und eine anderweitige Kinderbetreuung vom Kursteilnehmer nicht sichergestellt werden kann. Konkrete Zahlenangaben hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht mitgeteilt.

IV. Integration durch Sprachförderung im Bildungswesen

In welchen Kindertageseinrichtungen in Rheinland-Pfalz wird angeboten:

a) Deutsch als Zweitsprache?

b) Förderung nach Herkunftssprache?

c) Bilinguale Sprachförderung?

Da für die Landesregierung eine intensive Sprachförderung im frühen Kindesalter eine der zentralen bildungspolitischen Maßnahmen ist, unterstützt das Land die Kindertagesstätten in den Bereichen Deutsch als Zweitsprache, Förderung der Herkunftssprache und bilinguale Sprachförderung mit

a) dem Programm „Zusätzliche Sprachförderung für Kinder im Kindergartenalter ohne hinreichende Deutschkenntnisse",

b) der Kostenbeteiligung an zusätzlichem Erziehungspersonal (nach § 2 Abs. 5 Nr. 4 und 5 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 der Landesverordnung zum Kindertagesstättengesetz) und

c) dem Programm „Lerne die Sprache des Nachbarn".

An dem Programm „Zusätzliche Sprachförderung für Kinder im Kindergartenalter ohne hinreichende Deutschkenntnisse" nehmen 2005 181 Kindertagesstätten mit 264 gezielten Sprachfördermaßnahmen teil; die Zahl der in Rheinland-Pfalz tätigen Kräfte für die Integration von Aussiedlerkindern und Kindern mit Migrationshintergrund beläuft sich zurzeit auf 304 Fachkräfte. Am Programm „Lerne die Sprache des Nachbarn" nehmen derzeit 135 Kindergärten teil. Die beigefügte Anlage gibt Auskunft, in welchen Kindertagesstätten die Maßnahmen durchgeführt werden (Anlage 4).

In welchen Grundschulen in Rheinland-Pfalz wird angeboten:

a) Deutsch als Zweitsprache?

b) Förderung nach Herkunftssprache?

c) Bilinguale Sprachförderung?

a) Schulen haben eine grundsätzliche Verpflichtung zur Sprachförderung im Rahmen der individuellen Förderung von Schülerinnen und Schülern. In der Anlage 5 sind die Schulen aufgelistet, die für die besondere Förderung von Schülerinnen und Schülern, deren Muttersprache oder Herkunftssprache nicht Deutsch ist, eine zusätzliche Lehrerstundenzuweisung im Schuljahr 2004/2005 erhalten. Das heißt aber nicht, dass an anderen Schulen Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund nicht gefördert werden. Darüber hinaus werden ab 1. August 2005 ca. 200 Gruppen zusätzlich gefördert, die eine Hausaufgabenhilfe mit spielerischem Kommunikationstraining anbieten.

b) Die Förderung in der Herkunftssprache erfolgt im muttersprachlichen Unterricht, der freiwillig besucht werden kann. Er ist insbesondere für die kleineren Sprachgruppen oft schul- und stufenübergreifend organisiert. Die Nennung der Standorte bedeutet also nicht, dass es sich hier um ein Angebot der betreffenden Schule handelt, sondern dass dies der Unterrichtsort ist (Anlage 6). Schülerinnen und Schüler, deren Herkunftssprache nicht Deutsch ist, die bei Aufnahme in eine berufsbildende Schule die vorausgesetzten Anforderungen in einer Pflichtfremdsprache nicht erfüllen, können unter dem Vorbehalt der personellen Möglichkeiten der Schule an Stelle von Leistungen in der Pflichtfremdsprache entsprechende Leistungen in einer anderen Fremdsprache nachweisen. Dies kann auch die Herkunftssprache sein, sofern die Leistungen durch Feststellungsprüfung ermittelt werden können. Von dieser Regelung werden die Schulformen ausgenommen, für die die Pflichtfremdsprache Englisch wesentlicher Bestandteil des Bildungsganges ist.

c) An folgenden Grundschulen gibt es bilingualen Unterricht in Deutsch/Französisch: GS Wollmersheimer Höhe, Landau; GS Pestalozzi, Landau; GS Robert Schumann, Pirmasens; GS Bohämmer, Bad Bergzabern; GS Zeppelin, Speyer. An folgenden Realschulen gibt es bilingualen Unterricht in Deutsch/Englisch: RS Annweiler, RS Andernach, RS Zell und in Deutsch/Französisch: RS Konz, RS Zweibrücken.

44. In welchen weiterführenden Schulen (auch berufsbildenden Schulen) in Rheinland-Pfalz wird, aufgeschlüsselt nach Schularten, angeboten:

a) Deutsch als Zweitsprache?

b) Förderung nach Herkunftssprache?

c) Bilinguale Sprachförderung?

a) Auf die Antwort zu Frage 43 a wird verwiesen.

b) Auf die Antwort zu Frage 43 b wird verwiesen.

c) An folgenden Gymnasien gibt es bilingualen Unterricht in Deutsch/Französisch: Bertha-von-Suttner-Gymnasium, Andernach; Priv. Martin-Butzer-Gymnasium Dierdorf; Hilda-Gymnasium, Koblenz; Hindenburg-Gymnasium, Trier; Gymnasium Kooperative Gesamtschule, Bad Bergzabern; Gymnasium am Rittersberg, Kaiserslautern; Burggymnasium, Kaiserslautern; Max-SlevogtGymnasium, Landau; Geschwister-Scholl-Gymnasium, Ludwigshafen; Gymnasium Mainz-Gonsenheim, Mainz; Leibnitz-Gymnasium, Neustadt; Europa-Gymnasium, Wörth und Hofenfels-Gymnasium, Zweibrücken. Am Bertha-von-Suttner-Gymnasium, Hindenburg-Gymnasium, Gymnasium Kooperative Gesamtschule Bad Bergzabern, Max-Slevogt-Gymnasium und GeschwisterScholl-Gymnasium wird gleichzeitig der Erwerb des deutschen Abiturs und des französischen Baccalaureat (Abi-Bac) ermöglicht.

Bilingualer Unterricht in Deutsch/Englisch wird an folgenden Gymnasien erteilt: Gymnasium am Römerkastell, Bad Kreuznach; Are-Gymnasium, Bad Neuenahr-Ahrweiler; Megina-Gymnasium Mayen; Mons-Tabor-Gymnasium, Montabaur; AugusteViktoria-Gymnasium, Trier; Gymnasium am Römerkastell, Alzey; Elisabeth-Langgässer-Gymansium, Alzey; Werner-Heisenberg-Gymnasium, Bad Dürkheim; Karolinen-Gymnasium, Frankenthal; Johann-Wolfgang-Goethe-Gymnasium, Germersheim; Sebastian-Münster-Gymnasium, Ingelheim; St.-Franziskus-Gymnasium, Kaiserslautern; Hohenstaufen-Gymnasium, Kaiserslautern; Otto-Hahn-Gymnasium, Landau; Gymnasium am Kurfürstlichen Schloss, Mainz; Gymnasium Ramstein, RamsteinMiesenbach; Gymnasium im Schulzentrum, Schifferstadt; Gauß-Gymnasium, Worms und Helmholtz-Gymnasium, Zweibrücken.