Unfallversicherung

Feuerlöschübungsanlagen. Neben den Forstämtern bietet seit neuestem auch der LFV spezielle Lehrgänge für die gefährlichen Arbeiten an umgestürzten Bäumen an. Die Gerätewarte der Feuerwehren müssen zudem zum Erwerb spezieller Befähigungen Seminare bei den Herstellern von Feuerwehrgeräten erwerben. Der Feuerwehrgeräte-Prüfdienst Rheinland-Pfalz bietet außerdem Fortbildungsschulungen vor Ort an.

Durch die Zusammenführung der Landesfeuerwehrschule mit der Katastrophenschutzschule Burg/Mosel im Jahr 1996 zur LFKS besuchen Feuerwehreinsatzkräfte verstärkt Lehrgänge aus dem Bereich Katastrophenschutz, was die Zusammenarbeit aller im Katastrophenschutz mitwirkenden Organisationen erheblich verbessert hat. Gleiches gilt seit dem Jahr 2000 für den Besuch von Lehrgängen der Beratungs- und Koordinierungsstelle „Psychische Einsatzbelastungen und Einsatznachbereitungen" an der LFKS.

Weiterhin können von den Aufgabenträgern des Brand- und Katastrophenschutzes Lehrgänge und Seminare an der Akademie für Krisenmanagement, Notfallplanung und Zivilschutz (AKNZ) in Bad Neuenahr-Ahrweiler besucht werden.

15. Welche Maßnahmen ergreift die Landesregierung zur Brandprävention?

Die Landesregierung hat zur Brandprävention folgende Maßnahmen ergriffen:

­ Installationspflicht von Rauchwarnmeldern im Wohnungsneubau,

­ Brandschutzaufklärung und

­ Gefahrenverhütungsschau durch die Brandschutzdienststellen.

Rauchwarnmelder

In seiner Sitzung am 10. Dezember 2003 hat der Landtag Rheinland-Pfalz aufgrund eines Antrags der SPD-Landtagsfraktion beschlossen, in der Landesbauordnung (LBauO) die gesetzliche Pflicht zur Installation von Rauchwarnmeldern im Wohnungsneubau festzuschreiben, indem der § 44 um folgenden Absatz 8 ergänzt wurde: „In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird."

Das entsprechende „Landesgesetz zur Änderung der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)" vom 22. Dezember 2003 ist durch Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt Rheinland-Pfalz (GVBl. Nr. 19 Seite 396) mit Wirkung vom 31. Dezember 2003 in Kraft getreten.

Vorausgegangen war ein langer Prozess der Meinungsfindung und Überzeugungsarbeit, der nachhaltig und in erster Linie vom LFV geprägt wurde. Diesem Prozess lagen folgende Überlegungen zugrunde: Im Wohnungsbereich besteht für den im Brandfall betroffenen Personenkreis (zum Beispiel die Familie, die Lebenspartnerschaft oder die Wohngemeinschaft) ein Individualrisiko. Die häusliche Schicksalsgemeinschaft kann bei bestehenden Wohnbauten eigenverantwortlich Maßnahmen zur Brandverhütung und Brandfrüherkennung treffen, insbesondere durch den Einbau von Rauchwarnmeldern. Rauchwarnmelder warnen unmittelbar nach einem Brandausbruch, die Bewohner können sich dann unverzüglich in Sicherheit bringen, die Feuerwehr alarmieren, die Nachbarn informieren und gegebenenfalls mit Löscharbeiten beginnen. Diese Schutzfunktion fordert nun der rheinland-pfälzische Gesetzgeber für den Wohnungsneubau in der LBauO und schreibt sie somit in den Rechtsgrundlagen vor.

Im Gesetzgebungsverfahren war für vorhandene Wohnungen eine gesetzliche Einbaupflicht nicht möglich gewesen, da sie einen Eingriff in den Bestandsschutz darstellen würde. Das langfristige Ziel, jede Wohnung mit Rauchwarnmelder auszustatten und die Melder über Jahrzehnte funktionstüchtig zu halten, muss neben der Installationspflicht durch die flankierenden Maßnahmen der Brandschutzaufklärung und der Brandschutzerziehung erreicht werden. Nach dem Urteil des Verfassungsgerichtshofes Rheinland Pfalz vom 5. Juli 2005 (Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung Nr. 5/2005, Az.: VGH B 28/04) ist der Landesgesetzgeber nicht verpflichtet, die Anbringung von Rauchwarnmeldern auch in Altbauten generell anzuordnen. Der Vorsitzende führte zur Begründung aus: „Aus den Grundrechten der Beschwerdeführerin ergibt sich keine Pflicht des Landesgesetzgebers, auch für bestehende Wohngebäude die Installation von Rauchwarnmeldern vorzuschreiben. Der sachliche Grund unterschiedlicher Regelungen für Neubauten einerseits und für Altbauten andererseits besteht in den unterschiedlichen Möglichkeiten der Überwachung dieser Vorschriften. Sie kann bei Neubauten ohne zusätzlichen Aufwand im Rahmen der allgemeinen Baukontrolle erfolgen. Was die Bedenken gegen die dauerhafte Funktionsfähigkeit batteriebetriebener Rauchwarnmelder anbelangt, so hat sich der Gesetzgeber ersichtlich von der Vorstellung leiten lassen, dass die Regelung in § 44 Abs. 8 LBauO bei der Neuerrichtung von Gebäuden in einer nicht unerheblichen Zahl der Fälle zur Einrichtung eines stromnetzgebundenen und vernetzten Rauchwarnmeldersystems führen wird, womit die Notwendigkeit nachträglicher Kontrollen weitgehend entfällt." Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung

Aus dem Bereich Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung als Daueraufgabe sind aus den vergangenen Jahren zwei herausragende Themen zu benennen. Das ISM hat in den Jahren 2000 bis 2002 als einen ersten Schritt gemeinsam mit dem Ministerium der Finanzen 900 000 Exemplare eines Faltblatts „Rauchmelder ­ für mehr Sicherheit in Ihrer Wohnung" herausgegeben, welches über die Wirkungsweise von Rauchmeldern informiert und Installationshinweise gibt. Die Bevölkerung wurde sensibilisiert, sich des Themas „Verrauchung der Wohnung im Brandfall" anzunehmen und mit wenig Aufwand ­ durch Installation von Rauchmeldern ­ viel für die eigene Sicherheit in der Wohnung tun zu können.

Der LFV bildet seit Jahren in Zusammenarbeit mit der LFKS so genannte „Schulklassenbetreuer" aus. Dies sind Feuerwehrangehörige, die als „Multiplikatoren" Lehrkräfte für die Durchführung der Brandschutzerziehung in Schulen und Kindergärten motivieren, beraten und unterstützen, insbesondere durch die Gestellung entsprechenden Unterrichtsmaterials (z. B. Brandschutzkoffer). Das Land unterstützt den LFV bei dieser verantwortungsvollen, in die Zukunft gerichteten Aufgabe in nicht unerheblichem Maße (z. B. Nutzung der LFKS, finanzielle Förderung). Gefahrenverhütungsschau

Wie die Durchführung der Gefahrenverhütungsschau zur Brandprävention beiträgt, wird in den Ausführungen zur Beantwortung der folgenden Frage 16 begründet.

16. Welche Aufgabe nimmt die Brandschutzdienststelle bei der Schadensprävention wahr? Hat sich die Einrichtung „Brandschutzdienststelle" bewährt?

Hauptaufgabe der Brandschutzdienststelle stellt die Durchführung der Gefahrenverhütungsschau als Auftragsangelegenheit nach § 32 LBKG dar. Die Brandschutzdienststelle nimmt auch weitere kommunale Aufgaben nach dem LBKG wahr, insbesondere

­ die Mitwirkung in Genehmigungsverfahren (Baugenehmigungs-, Konzessions- und Immissionsschutzverfahren),

­ die Alarm- und Einsatzplanung für Einsätze, bei denen der Landrat die Einsatzleitung hat,

­ die Umsetzung der Rahmen-Alarm- und Einsatzpläne des Landes sowie

­ der Vollzug der FwVO und die Fachberatung bei Einsätzen.

Die Ausstattung der Brandschutzdienststelle bei den Kreisverwaltungen beziehungsweise kreisfreien Städten mit in der Regel einem hauptamtlichen feuerwehrtechnischen Bediensteten (Beamter des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes) hat sich für die Durchführung der Gefahrenverhütungsschau grundsätzlich bewährt und ist beizubehalten.

Die Landesverordnung über die Gefahrenverhütungsschau (GVSLVO) wurde mit Artikel 7 des „Ersten Landesgesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung durch Flexibilisierung landesrechtlicher Standards (Erstes Standardflexibilisierungsgesetz)" vom 5. April 2005 (GVBl. S. 98) neu gefasst. Der Umfang der Aufgaben im Rahmen der Gefahrenverhütungsschau war bei der Novellierung der GVSLVO neu festzulegen; dabei waren Prioritäten zu setzen. Dies wurde umso notwendiger, weil unter anderem auf der Grundlage von EU-Recht auf die Verwaltungen weitere Aufgaben zugekommen sind (zum Beispiel die externe Notfallplanung aufgrund der Seveso-II-Richtlinie). Der Schwerpunkt der Gefahrenverhütungsschau liegt nun in den Bereichen, in denen ein dringendes öffentliches Interesse an einer staatlichen Überprüfung der entsprechenden Gebäude besteht. Die neue GVSLVO beinhaltet deshalb eine reduzierte Liste der Objekte, die der Gefahrenverhütungsschau unterliegen, sowie eine klare Abgrenzung von Zuständigkeiten und Beteiligungen (Vermeidung von Mehrfachkontrollen).

Mit der nun geltenden Verordnung wird von der gesetzlichen Ermächtigung Gebrauch gemacht, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen über die Gefahrenverhütungsschau zu treffen. Der Begriff der Gefahrenverhütungsschau entspricht dem § 32 des LBKG.

Die Definition ihrer Ziele ist neu. Als neue Zielrichtungen gelten:

­ die Stärkung des Personenschutzes mittels anlagentechnischer Maßnahmen (beispielsweise durch den Einbau von Rauchmeldern),

­ die Stärkung der Eigenverantwortung der Eigentümer und Nutzer,

­ die Vermeidung von Doppelarbeit durch die Bauaufsichts- und Gewerbeaufsichtsbehörden sowie durch die Brandschutzdienststellen und

­ der Abbau von staatlichen Überregulierungen.

Die Gefahrenverhütungsschau im Sinne des § 32 LBKG ist ein maßgebliches Instrument des vorbeugenden Brandschutzes und hat sich bewährt. Dem vorbeugenden Brandschutz kommt eine besondere Bedeutung zur Schadensprävention zu. Insoweit sind die mit Beamten des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes zu besetzenden Brandschutzdienststellen in den Kreisverwaltungen und Verwaltungen der kreisfreien Städte unverzichtbar.

17. Wie hat sich die Zahl der Jugendfeuerwehren in Rheinland-Pfalz zwischen 2001 und 2004 entwickelt?

18. Wie viele Jungen und Mädchen sind in der Jugendfeuerwehr aktiv und wie haben sich die Zahlen seit 2001 verändert?

19. Wie viele Jugendliche bleiben nach ihrer Zeit in der Jugendfeuerwehr als freiwillige Feuerwehrleute aktiv?

20. In welchem Umfang wird von der Möglichkeit so genannte Bambini-Feuerwehrgruppen einzurichten Gebrauch gemacht und wie sind die bisherigen Erfahrungen?

Seit einiger Zeit wird die Möglichkeit der Einrichtung so genannter Bambini-Feuerwehrgruppen diskutiert. Nach § 9 Abs. 6 des mit Wirkung vom 1. Juli 2005 novellierten LBKG können innerhalb der Feuerwehren Jugendfeuerwehren gebildet werden, deren Angehörige jedoch das zehnte Lebensjahr vollendet haben sollen. Damit hat der Landesgesetzgeber die Bildung so genannter Bambini-Feuerwehren bewusst nicht zugelassen.

Jugendfeuerwehren sind über die Unfallkasse Rheinland-Pfalz in vollem Umfang versichert. Bambini-Feuerwehrgruppen, deren Existenz nach dem LBKG nicht zulässig ist, würden keinerlei gesetzlichen Unfallversicherungsschutz genießen. Bei Eintritt eines schädigenden Ereignisses würde der Träger der betreffenden Feuerwehr und damit der Bürgermeister und/oder der für die Gruppe Verantwortliche möglicherweise für Unfallfolgen zivilrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Die Landesregierung lehnt aus diesen Gründen die Einrichtung so genannter Bambini-Feuerwehrgruppen ab. Diese Auffassung wird von der Unfallkasse Rheinland-Pfalz geteilt. Die Landesregierung wird die kommunalen Aufgabenträger nochmals auf die Rechtslage hinweisen.

21. In welchen Kommunen gibt es Feuerwehrseelsorgerinnen und Feuerwehrseelsorger?

Eine Umfrage bei den Verbandsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden und kreisfreien Städten hat ergeben, dass in den Städten Mainz und Ingelheim und in den Verbandsgemeinden Zweibrücken-Land, Hauenstein und Rockenhausen Feuerwehrseelsorger oder Feuerwehrseelsorgerinnen vorhanden sind. In der Verbandsgemeinde Bad Marienberg wird in etwa drei Monaten ein Feuerwehrseelsorger bestellt.

22. Konnte im Interesse der Feuerwehren zur Vermeidung eines unnötigen verwaltungsmäßigen Aufwands eine Lösung dafür gefunden werden, dass im Hinblick auf die praktische Umsetzung von § 1 Abs. 2 ABMG zunächst auch für Fahrzeuge der Feuerwehr, die generell von der Pflicht zur Entrichtung der Autobahnmaut befreit sind, gleichwohl eine jährliche Meldung der einzelnen Fahrzeuge an Toll Collect vorgesehen war?

Die Befreiung der Feuerwehrfahrzeuge von der Mautpflicht ist abschließend und eindeutig im „Gesetz zur Einführung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen mit schweren Nutzfahrzeugen" geregelt. Damit sind diese Fahrzeuge kraft Gesetzes von der Maut befreit, wenn sie als für diese Zwecke bestimmt erkennbar sind. Es bedarf für die Befreiung keines Antrages. Der von dem Bundesamt für Güterverkehr (BAG) geforderte, von den Feuerwehren zunächst jährlich und dann in zweijährlichem Abstand auszufüllende mehrseitige Vordruck sollte dazu dienen, die von der Überwachungstechnik nicht zweifelsfrei erkennbaren Feuerwehrfahrzeuge in einer Liste zu erfassen.

Die Landesregierung hatte sich mit mehreren Schreiben an den Bundesverkehrsminister und an die Betreibergesellschaft Toll Collect gewandt, um eine Vereinfachung der Registrierung der von der Maut befreiten Fahrzeuge der Feuerwehren zu erreichen. Der Bundesminister für Verkehr wies darauf hin, dass die Führung der Liste über die befreiten Fahrzeuge eine freiwillige Serviceleistung der Betreibergesellschaft sei und lediglich dazu diene, das Restrisiko der Nichterkennung bei automatischen Kontrollen zu minimieren.

Nach dem im Gesetz festgelegten Kriterium der Erkennbarkeit für die Zweckbestimmung der Fahrzeuge kann es lediglich bei solchen Fahrzeugen zu einer ungerechtfertigten Mautberechnung kommen, die nicht auf den ersten Blick als Feuerwehrfahrzeug erkennbar sind.

Die Landesregierung hat daraufhin den Trägern der Feuerwehren anheim gestellt, ob sie der Aufforderung der Betreibergesellschaft Toll Collect nachkommen oder von dem Ausfüllen der Vordrucke absehen wollen.