Bundeszuweisung gemäß § 8 AGSGB XII; Aufteilung der Bundeszuweisung für Rheinland-Pfalz auf die örtlichen Träger der Grundsicherung

Nach mir vorliegenden Informationen ist bislang keine Weiterleitung der Bundeserstattung gemäß § 8 AGSGB XII erfolgt. Im Rundschreiben 12/2005 des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung vom 31. März 2005 wurde eine Auszahlung vom Bund zugewiesener Ausgleichsmittel angekündigt, soweit diese freigegeben sind. Die Freigabe der Bundesmittel soll bereits seit einiger Zeit erfolgt sein.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wann sind die Bundesmittel freigegeben worden?

2. Aus welchem Grund hat eine Auszahlung noch nicht stattgefunden?

3. Inwieweit ist eine Zahlung in den nächsten Tagen vorgesehen beziehungsweise eine Abschlagzahlung in Erwägung gezogen worden?

Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheithat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 10. Oktober 2005 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Die Bundesmittel wurden am 8. Juli 2005 freigegeben.

Zu 2.: Umfang und Zeitpunkt der Mittelzuweisung 2005 an die Kommunen stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch und der damit verbundenen Integration der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

Der Bund gleicht den Ländern diejenigen Mehrausgaben aus, die den Landkreisen und kreisfreien Städten als Träger der Sozialhilfe beziehungsweise als Träger der Grundsicherung unmittelbar aufgrund der gegenüber dem Sozialhilferecht besonderen Regelungen im Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung entstehen.

Die Verteilung des bundesweiten Erstattungsbetrages auf die Länder wurde an die Wohngeldreform im Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt angepasst. Transferleistungsbezieherinnen und -bezieher erhalten seit 1. Januar 2005 kein Wohngeld mehr. Der Fünfte Teil des Wohngeldgesetzes ­ Mietzuschuss für Empfängerinnen und Empfänger von Sozialhilfe und Kriegsopferfürsorge ­ wurde aufgehoben. Durch eine ebenfalls mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen vorgenommene Änderung in § 34 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes wird die Verteilung des Erstattungsbetrages mangels Alternativen auf die Aufwendungen der Länder für den Besonderen Mietzuschuss im Jahr 2002 festgeschrieben. Konnten nach den bisherigen Regelungen Verschiebungen zwischen den Sozialhilfeausgaben der Länder über den Besonderen Mietzuschuss noch indirekt und näherungsweise berücksichtigt werden, so ist künftig keinerlei Aktualisierung mehr möglich.

Darüber hinaus gibt es seit 1. Januar 2005 eine Änderung bei den erstattungsfähigen Mehrkosten dahingehend, dass durch die Einführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch einmalige Leistungen an Grundsicherungsberechtigte nach dem Bundessozialhilfegesetz entfallen. Ergänzende einmalige Sozialhilfeleistungen gibt es aufgrund der Angleichung des Leistungsrechts nicht mehr.

Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung hat für das Jahr 2005 auf eine Kürzung des Erstattungsbetrages verzichtet ­ eine Entscheidung, die ausschließlich den Kommunen zugute kommt.

Die Ausgleichszahlung 2005 wurde Anfang Juli 2005 dem Land zugewiesen. Vor einer Weitergabe der Mittel an die Kommunen war zu klären, welche Auswirkungen sich aus der durch das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch eingeführten übergreifenden sachlichen Zuständigkeit (Gesamtfallgrundsatz) ergeben. Seit dem 1. Januar 2005 ist das Land als überörtlicher Träger der Sozialhilfe auch (Kosten-)Träger für die Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Dies bedeutet, dass grundsätzlich auch ein Anspruch auf eine Beteiligung des Landes an der Bundeszuweisung besteht. Unter Berücksichtigung der letzten Abrechnungsergebnisse stünden dem Land Rheinland-Pfalz rund 13,6 Prozent der Ausgleichszahlung oder 1,8 Millionen Euro an Bundesmitteln zu.

Die verzögerte Weiterleitung der Bundesmittel an die Kommunen ist dadurch bedingt, dass erst zu entscheiden war, auf welcher Basis die Mittelverteilung 2005 ­ einschließlich einer Korrektur der Zahlungen für 2004 ­ erfolgt. Das Ausführungsgesetz zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch sieht in § 8 vor, dass sich die Aufteilung der Bundesmittel auf die Träger der Grundsicherung an den Aufwendungen im vorangegangenen Kalenderjahr orientiert. Hier hat das Nachweisverfahren einzelner Kommunen zu Problemen geführt.

Während der Vorbereitung für die Verteilung der Bundesmittel zeigte sich, dass auch Mitte des Jahres 2004 leider noch nicht alle Träger die Anträge des Jahres 2003 bearbeitet hatten, also noch keine „Ist-Zahlen" für 2003 melden konnten. Zur Sicherstellung einer zeitnahen Mittelverteilung wurden diese Kommunen gebeten, die Ausgaben für 2003 realistisch hochzurechnen (nicht zu „schätzen"). Dabei wurde davon ausgegangen, dass mehr als fünf Monate nach Ablauf des Kalenderjahres 2003 die Ausgaben relativ sicher bestimmt werden konnten.

Das Verfahren basierte selbstverständlich darauf, dass die Angaben der kommunalen Träger verifizierbar sind. Es lagen zunächst keine Anhaltspunkte vor, diese Annahme in Frage zu stellen. In der Praxis stellte sich dann heraus, dass die hochgerechneten Zahlen in vielen Fällen starke Abweichungen zu den tatsächlichen Ausgaben zeigten.

Seitens der Landkreise und kreisfreien Städte in Rheinland-Pfalz wurden unterschiedliche Vorschläge unterbreitet, um ein gesichertes Abrechnungsverfahren zu gewährleisten. Keiner der Vorschläge bildete jedoch uneingeschränkt die tatsächlichen Ausgaben des Vorjahres ab.

Aus fachlicher Sicht überzeugend und zielführend erscheint der Vorschlag des Rechnungshofes, die Mittelverteilung auf Basis der Ergebnisse der Haushaltsrechnung vorzunehmen. Die Haushaltsrechnung bildet ­ als Teil der Jahresrechnung ­ ab, inwieweit der Haushaltsplan des abgelaufenen Haushaltsjahres ausgeführt wurde. Hierzu werden die angeordneten Einnahme- und Ausgabebeträge den Haushaltsansätzen gegenübergestellt. Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung wird sowohl die Mittelverteilung 2005 als auch die Korrektur der Zuweisungen für das Jahr 2004 auf der Grundlage dieser Rechnungsergebnisse vornehmen.

Zu 3.: Das zuständige Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung hat die örtlichen Träger der Sozialhilfe mit Schreiben vom 19. September 2005 um Bekanntgabe der Daten der Haushaltsrechnung für die Jahre 2003 und 2004 bis spätestens 10. Oktober 2005 gebeten.

Nach Eingang der notwendigen Daten wird die Auszahlung der Bundeszuweisung 2005 unverzüglich erfolgen, eine Abschlagszahlung ist daher verzichtbar.