Gesetz

A. Allgemeines

Für das Einleiten von Niederschlagswasser in Gewässer ist aufgrund der §§ 1 und 2 des (Bundes-)Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) vom Einleiter eine Abwasserabgabe zu entrichten.

Die Höhe der Abgabe errechnet sich pauschaliert nach der Zahl der an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner.

Nach § 7 Abs. 2 AbwAG können die Länder bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Einleitung von Niederschlagswasser ganz oder zum Teil abgabefrei bleibt. Von dieser Möglichkeit hat Rheinland-Pfalz durch § 6 des Landesabwasserabgabengesetzes (LAbwAG) Gebrauch gemacht. Demnach bleibt das Einleiten von Niederschlagswasser aus einer Mischkanalisation (§ 6 Abs. 2 LAbwAG) auf Antrag dann abgabefrei, wenn ­ neben weiteren Voraussetzungen ­ das Wasser aus der Entwässerung der Außengebiete der Kanalisation fern gehalten wird und diese so bemessen ist, dass je Hektar befestigte Fläche (reduzierte Fläche) Regenbecken oder Regenrückhalteeinrichtungen von mindestens 10 m3 vorhanden sind.

Die zuständigen rheinland-pfälzischen Wasserbehörden hatten diese Regelung bisher kommunalfreundlich so ausgelegt, dass bereits für einen Teilbereich eines Kanalisationsnetzes bzw. die an dieses angeschlossenen Einwohner die Abgabefreiheit gewährt wurde, wenn dieser Teilbereich die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 LAbwAG erfüllte. Durch Beschluss vom 16. Oktober 2003 (12 A 11304/03) hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (OVG) jedoch entschieden, dass es sich bei der zu betrachtenden „Kanalisation", für die die genannten Anforderungen für die Abgabefreiheit erfüllt sein müssen, stets um das gesamte einer Kläranlage zuzurechnende Einzugsgebiet handeln müsse. Für eine strangweise, auf einzelne Entlastungsbauwerke begrenzte Betrachtung und eine damit verbundene Abgabefreiheit von Teilbereichen einer Kanalisation bleibe, so das OVG, nach dem Wortlaut der Vorschrift kein Raum.

Die zuständigen Wasserbehörden haben diese Rechtsauffassung seitdem ­ im Hinblick auf die Bindung der vollziehenden Gewalt an Recht und Gesetz ­ in allen Entscheidungen über die Abgabefreiheit nach § 6 Abs. 2 LAbwAG berücksichtigt.

Dies führt in Einzelfällen dazu, dass Kommunen erstmals zu einer Abwasserabgabe für Niederschlagswasser entsprechend ihrer Einwohnerzahl veranlagt werden, da die Gründe für die Zuerkennung der Abgabefreiheit nicht für das gesamte Mischkanalisationssystem gegeben waren bzw. sind. Insbesondere wo Zusammenschlüsse zur gemeinsamen Abwasserbeseitigung bestehen, führt dies in Einzelfällen dazu, dass Kommunen, die für ihr eigenes Gemeindegebiet die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 LAbwAG erfüllen, dennoch Abwasserabgabe für Niederschlagswasser zahlen müssen, weil eine andere, in dieselbe Kläranlage entsorgende Gemeinde in ihrem Kanalnetz die Voraussetzungen nicht erfüllt.

Die Auswirkungen dieser Gesetzesauslegung führen somit in Einzelfällen zu ungewollten Härten und einer Anwendung des Gesetzes, die nicht immer als verursachergerecht angesehen werden kann. Zudem ist zu beachten, dass im Hinblick auf die für eine Abgabefreiheit zu erfüllenden Anforderungen und der dadurch heute noch zu erreichenden zusätzlichen Verbesserung des Gewässerschutzes der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben muss. Dies gilt insbesondere für die Anforderungen an die Fernhaltung von Wasser aus der Entwässerung der Außengebiete.

Mit der vorliegenden Gesetzesänderung soll daher insbesondere die Möglichkeit eröffnet werden, die Abgabefreiheit bei der Niederschlagswasserabgabe auch für Teileinzugsgebiete einer Kanalisation zu gewähren, wie dies bei der strangweisen Betrachtung in der praktischen Rechtsanwendung vor dem Beschluss des OVG der Fall war. Darüber hinaus ist die wasserwirtschaftliche Zielsetzung, Außengebietswasser der Kanalisation möglichst fern zu halten, zukünftig keine eigenständige abgabenrechtliche Voraussetzung zur Erlangung der Abgabefreiheit für Niederschlagswasser mehr. Vielmehr müssen als eine Voraussetzung für die Gewährung der Abgabefreiheit ­ wie bisher auch, und wie auch für das Einleiten aus Trennkanalisationen (§ 6 Abs. 1 LAbwAG) ­ die Anforderungen des die Einleitung zulassenden Bescheids erfüllt sein.

Mit der Gesetzesänderung wird schließlich sichergestellt, dass die Verrechnung gegen die gesamte Niederschlagswasserabgabe, die der Abgabenpflichtige in den drei Jahren vor der Inbetriebnahme der Einzelmaßnahme zu zahlen hat, möglich ist.

Die aufgrund der Rechtsprechung des OVG geänderte Praxis in der Gewährung der Abgabefreiheit für Niederschlagswasser führt zwischenzeitlich zu höheren Einnahmen des Landes bei der Abwasserabgabe zulasten der abgabepflichtigen kommunalen Gebietskörperschaften. Mit der Gesetzesänderung und der damit verbundenen Rückkehr zur strangbezogenen Betrachtungsweise wird sich die Einnahme- bzw. Belastungssituation der Beteiligten wieder zu der vor dem OVG-Beschluss gegebenen Sachlage hin entwickeln. Der Verzicht auf eigenständige abgabenrechtliche Anforderungen zur Fernhaltung des Wassers aus der Entwässerung der Außengebiete führt einerseits zu einer Entlastung der abgabepflichtigen kommunalen Gebietskörperschaften in Höhe von voraussichtlich schätzungsweise 1,1 Mio. /Jahr, andererseits zu Einnahmeverringerungen in gleicher Größenordnung bei der Niederschlagswasserabgabe zulasten des Landes.

B. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu Artikel 1:

Zu Nummer 1:

§ 6 Abs. 2 LAbwAG hat für eine Abgabefreiheit ­ neben weiteren Voraussetzungen ­ bisher die Fernhaltung des Wassers aus der Entwässerung der Außengebiete von der Kanalisation gefordert. Die wasserwirtschaftliche Zielsetzung, Außengebietswasser der Kanalisation möglichst fern zu halten, ist aufgrund der vorliegenden Gesetzesänderung zukünftig keine eigenständige abgabenrechtliche Voraussetzung zur Erlangung der Abgabefreiheit für Niederschlagswasser mehr. Vielmehr müssen als eine Voraussetzung für die Gewährung der Abgabefreiheit ­ wie bisher auch, und wie auch für das Einleiten aus Trennkanalisationen (§ 6 Abs. 1 LAbwAG) ­ die Anforderungen des die Einleitung zulassenden Bescheids erfüllt sein.

Dieser Bescheid kann auch Anforderungen an die Fernhaltung des Außengebietswassers enthalten. Enthält der die Einleitung zulassende Bescheid diesbezüglich Anforderungen, so sind diese für die Erreichung einer Abgabefreiheit zu erfüllen. Enthält der Bescheid keine solchen Anforderungen, so können im Rahmen der abgabenrechtlichen Entscheidung keine (weitergehenden) Anforderungen an die Fernhaltung des Wassers aus der Entwässerung der Außengebiete gestellt werden.

Die Änderung dient damit auch der Deregulierung und Vereinfachung des Verwaltungshandelns bei der Festsetzung der Niederschlagswasserabgabe.

Zu Nummer 2:

Nach § 6 Abs. 2 LAbwAG bleibt das Einleiten von Niederschlagswasser aus einer Mischkanalisation auf Antrag dann abgabefrei, wenn ­ neben weiteren Voraussetzungen ­ die Kanalisation so bemessen ist, dass je Hektar befestigte Fläche (reduzierte Fläche) Regenbecken oder Regenrückhalteeinrichtungen von mindestens 10 m3 vorhanden sind. Durch Beschluss vom 16. Oktober 2004 (12 A 11304/03) hat das OVG entschieden, dass es sich bei der zu betrachtenden „Kanalisation" stets um das gesamte einer Kläranlage zuzurechnende Einzugsgebiet handeln müsse. Mit der Einfügung des neuen § 6 Abs. 4 LAbwAG wird die Möglichkeit eröffnet, die Abgabefreiheit bei der Niederschlagswasserabgabe auch für Teileinzugsgebiete einer Kanalisation zu gewähren, wie dies in der praktischen Rechtsanwendung vor dem Beschluss des OVG der Fall war. Die Festsetzungsbehörden prüfen das Vorliegen der Voraussetzungen des neuen Absatzes 4 aufgrund der Angaben, die die Abgabepflichtigen hierzu in ihrem Antrag nach Absatz 2 darzulegen haben.

Zu Nummer 4:

Mit der Änderung wird sichergestellt, dass die Verrechnung gegen die gesamte Niederschlagswasserabgabe, die der Abgabepflichtige in den drei Jahren vor der Inbetriebnahme der Einzelmaßnahme zu zahlen hat, möglich ist. Die Verrechnung ist nicht begrenzt auf die Niederschlagswasserabgabe des einzelnen Kläranlagensystems.

Zu Artikel 2:

Die Vorschrift regelt das In-Kraft-Treten des Gesetzes.

Um innerhalb des rechtlich Zulässigen eine möglichst große Zahl von Fällen zu erfassen, die bisher auf der Grundlage der vom OVG zugrunde gelegten „Gesamtbetrachtung" verbeschieden wurden, erfolgt für die Wiederherstellung der „Strangbetrachtung" eine Rückwirkung auf die Veranlagungsjahre 2003 und 2004. Ab dem Veranlagungsjahr 2005 gelten auch die weiteren neuen Bestimmungen des Gesetzes.

Für die Fraktion der SPD: Für die Fraktion der FDP: Joachim Mertes Werner Kuhn