Postversorgung in Rheinland-Pfalz

Das Postgesetz regelt die Rahmenbedingungen für die Postmärkte. Diese betreffen die Marktzutrittsbedingungen, die Gewährleistung eines Universaldienstangebotes und die befristete Einräumung eines Monopolbereichs zugunsten der Deutschen Post AG (Exklusivlizenz). Damit wird die Sicherstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs auf den Märkten des Postwesens und die Gewährleistung einer flächendeckenden Grundversorgung mit Postdienstleistungen zu erschwinglichen Preisen angestrebt.

Durch die Postuniversaldienstleistungsverordnung (PUDLV) wurde die Deutsche Post AG verpflichtet, ein Mindestangebot an Postdienstleistungen sicherzustellen. Unter anderem muss die Deutsche Post AG bundesweit mindestens 12 000 stationäre Einrichtungen vorhalten, von denen mindestens 5 000 mit unternehmenseigenem Personal zu betreiben sind. Es besteht auch die Verpflichtung, dass in Gemeinden mit mehr als 2 000 Einwohnern und allen Landkreisen auf einer Fläche von 80 km2 eine stationäre Einrichtung vorzuhalten ist.

Eine flächendeckende und effiziente Versorgung mit Postdienstleistungen ist für die Wirtschaft und die Bevölkerung von Rheinland-Pfalz von großer Bedeutung. In den letzten Jahren musste immer wieder festgestellt werden, dass eine Vielzahl von stationären Einrichtungen der Deutschen Post AG geschlossen und in erheblichem Umfang Briefkästen abgebaut wurden.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Welche Postdienstleistungen sind nach Auffassung der Landesregierung in Städten und Gemeinden mit weniger als 1000, zwischen 1 000 und 2000 sowie mit mehr als 2000 Einwohnern in jeweils welcher Qualität (zeitliches und räumliches Angebot einschließlich Briefkastenanzahl und -leerung sowie Zustellung) vorzuhalten, damit eine flächendeckende Grundversorgung im Sinne von Art. 87 f des Grundgesetzes sichergestellt ist?

2. Wie hat sich die Zahl der posteigenen Filialen in den einzelnen Jahren seit 1995 entwickelt?

3. Wie hat sich die Zahl der Postagenturen in den einzelnen Jahren seit 1995 entwickelt?

4. In welchen Städten und Gemeinden von Rheinland-Pfalz gibt es heute keine stationäre Posteinrichtung?

5. Welche dieser Städte und Gemeinden sind Pflichtstandorte i. S. d. PUDLV?

6. In welchen Städten und Gemeinden von Rheinland-Pfalz gibt es heute Postfilialen bzw. Postagenturen?

7. In welchen Städten und Gemeinden bieten die stationären Einrichtungen heute den früher üblichen kompletten Postservice ­ Brief-, Paket- und Bankdienstleistungen ­ an?

8. In welchen Städten und Gemeinden wird lediglich ein mobiler Postservice (MOPS) angeboten und in welcher Form und Häufigkeit erfolgt dieser?

9. Wie beurteilt die Landesregierung das Angebot des MOPS im Hinblick auf eine Grundversorgung?

10. Welche Postfilialen bzw. Postagenturen in Rheinland-Pfalz wurden in den letzten fünf Jahren geschlossen und nicht wieder eröffnet?

11. Was waren im Wesentlichen die Gründe für die Schließung der Postfilialen bzw. Postagenturen?

12. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung über Pläne der Deutschen Post AG zur weiteren Schließung von Postfilialen bzw. Postagenturen in Rheinland-Pfalz?

13. Welche Poststandorte konnten durch den Einsatz der Landesregierung gegenüber den ursprünglichen Plänen der Deutschen Post AG erhalten werden?

14. In welchen Städten und Gemeinden in Rheinland-Pfalz gibt es den Minimal-Service (postlight) und welche Postdienstleistungen werden von diesen vorgehalten?

15. Wie beurteilt die Landesregierung das Angebot des Minimal-Service im Hinblick auf eine geordnete Grundversorgung?

16. Wie beurteilt die Landesregierung die Pläne der Post, die Briefzustellung durch Teilzeitbeschäftigte durchzuführen, um eine vormittägliche Postzustellung zu gewährleisten?

17. Wie viele Vollzeitarbeitsplätze würden durch die Umwandlung in Teilzeitarbeitsplätze wegfallen?

18. Welche Auswirkungen hat die Veränderung in der Postfilialstruktur der Deutschen Post AG für die Beschäftigten bisher gehabt?

19. Welche privaten Postdienstleister gibt es in Rheinland-Pfalz?

20. Welche Aufgaben erfüllen die privaten Postdienstleister?

21. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung über die Zahl der sozialversicherungspflichtigen Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigungen bei privaten Postdienstleistern?

22. In welcher Form erfolgt eine Überprüfung zur Einhaltung des Sozialstandards bei privaten Postdienstleistern?

23. In welcher Form findet eine Kooperation zwischen privaten Postdienstleistern und der Deutschen Post AG statt?

24. Haben die privaten Postdienstleister die Möglichkeit, Einrichtungen der Deutschen Post AG, wie z. B. Briefverteilungsanlagen, zu nutzen? Wenn ja, welche Nutzungsentgelte sind von ihnen aufzubringen?

25. Welche Erkenntnis hat die Landesregierung über Pläne der Deutschen Post AG, im Bereich Fracht weitere Aufgaben an Fremdfirmen zu vergeben?

26. Wie beurteilt die Landesregierung die weitere Aufgabenübertragung auf Fremdfirmen im Hinblick auf die Qualität der Postdienstleistungen?

27. Wie kann aus Sicht der Landesregierung die Grundversorgung von Postdienstleistungen nach Wegfall des Postmonopols sichergestellt werden?

28. Wären bei eventuellen Versorgungslücken mit Blick auf die besondere Situation von Rheinland-Pfalz als Flächenland auch Eigeninitiativen des Landes bzw. Ersatzlösungen etwa durch die Unterstützung von kommunal betriebenen Postdiensten etc. denkbar?

29. Hält die Landesregierung die bisherigen rechtlichen Vorgaben für die postalische Grundversorgung der Bevölkerung, insbesondere im Hinblick auf die Vorgaben für Pflichtstandorte, für ausreichend?

30. Wie beurteilt die Landesregierung die Entwicklung des Briefportos nach dem Auslaufen der Exklusivlizenz der Deutschen Post AG?

Wie hat sich die Zahl der sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisse, untergliedert nach Voll- und Teilzeit-Arbeitsplätzen, in den Bereichen Brief, Fracht, Filialen und Postbank in den letzten zehn Jahren in Rheinland-Pfalz entwickelt?

32. Wie hoch ist der Aktienanteil der KfW, nachdem der Bund seine Anteile an der Deutschen Post AG veräußert hat?

33. Welche Aktienanteile an der Deutschen Post AG halten weitere Großaktionäre und Privatanleger?

Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau hat die Große Anfrage namens der Landesregierung

­ Zuleitungsschreiben des Ständigen Vertreters des Chefs der Staatskanzlei vom 21. Oktober 2005 ­ wie folgt beantwortet:

Die Versorgung der Bevölkerung mit Postdienstleistungen hat in der Bundesrepublik Deutschland Verfassungsrang. Nach Art. 87 f des Grundgesetzes werden für den Bereich des Postwesens und der Telekommunikation flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen durch den Bund gewährleistet. Diese Dienstleistungen werden als privatwirtschaftliche Tätigkeiten durch die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen und durch andere private Anbieter erbracht.

Hoheitsaufgaben im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation werden in bundeseigener Verwaltung ausgeführt.

Die flächendeckende Versorgung mit Postdienstleistungen wird durch den so genannten Post-Universaldienst erbracht. Die rechtliche Grundlage für den Post-Universaldienst bilden das Postgesetz (PostG, Abschnitt 3, §§ 11 ff., BGBl. I 1997, 3294) sowie die Post-Universaldienstleistungsverordnung (PUDLV, BGBl. I 1999, 2418), in der Inhalt und Umfang des Post-Universaldienstes festgelegt sind. Post-Universaldienstleistungen sind in diesem Zusammenhang als ein Mindestangebot an Postdienstleistungen zu verstehen, die nach § 11 Abs. 1 PostG flächendeckend in einer bestimmten Qualität und zu einem erschwinglichen Preis erbracht werden müssen.

Die Landesregierung setzt sich mit Nachdruck dafür ein, dass die Deutsche Post AG (DP AG) die flächendeckende Versorgung mit Postdienstleitungen nach den Vorgaben der PUDLV gewährleistet.

Dies vorangestellt, beantworte ich die Große Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

1. Welche Postdienstleistungen sind nach Auffassung der Landesregierung in Städten und Gemeinden mit weniger als 1 000, zwischen 1 000 und 2 000 sowie mit mehr als 2 000 Einwohnern in jeweils welcher Qualität (zeitliches und räumliches Angebot einschließlich Briefkastenanzahl und -leerung sowie Zustellung) vorzuhalten, damit eine flächendeckende Grundversorgung im Sinne von Art. 87 f des Grundgesetzes sichergestellt ist?

Nach Auffassung der Landesregierung sind die aus den Bestimmungen der PUDLV sowie aus der freiwilligen Selbstverpflichtungserklärung der DP AG vom April 2004 hervorgehenden Postuniversaldienstleistungen nach Art, Umfang und Qualität weitgehend ausreichend, um eine flächendeckende Grundversorgung zu gewährleisten. Allerdings wird die Landesregierung versuchen, auch über die zukünftigen bundesgesetzlichen Vorgaben hinaus die Postversorgung in Rheinland-Pfalz zu optimieren, um den Besonderheiten unseres Landes als Flächenland Rechnung zu tragen. Da die Selbstverpflichtung der DP AG bis Ende 2007 befristet ist, sollten die wesentlichen aus ihr hervorgehenden Bestimmungen rechtzeitig in die gesetzlichen Bestimmungen aufgenommen werden.

2. Wie hat sich die Zahl der posteigenen Filialen in den einzelnen Jahren seit 1995 entwickelt?

3. Wie hat sich die Zahl der Postagenturen in den einzelnen Jahren seit 1995 entwickelt?

Nach Auskunft der Deutschen Post AG (DP AG) liegen Angaben über die Aufteilung des Filialnetzes nach Bundesländern ab dem Jahr 1998 vor. Eine Erhebung der Angaben für die Jahre 1995 bis 1997 hätte einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordert.

Die nachfolgende Übersicht a) stellt die Entwicklung der Anzahl der eigenbetriebenen Filialen in Rheinland-Pfalz, d. h. der Filialen, die von der DP AG selbst betrieben werden, von Dezember 1998 bis August 2005 dar.

Übersicht b) stellt die Entwicklung der Zahl der Partner-Filialen (vormals: Postagenturen) in Rheinland-Pfalz, d. h. der Filialen, die von einem Dritten im Auftrag der DP AG betrieben werden, im o. g. Zeitraum dar.

Tabelle a) Entwicklung der eigenbetriebenen Filialen Tabelle b) Entwicklung der Partner-Filialen

4. In welchen Städten und Gemeinden von Rheinland-Pfalz gibt es heute keine stationäre Posteinrichtung?

5. Welche dieser Städte und Gemeinden sind Pflichtstandorte i. S. d. PUDLV?

Die rheinland-pfälzischen Städte und Gemeinden, in denen zum Stichtag 7. September 2005 keine stationäre Posteinrichtung vorhanden ist, sind Anlage 1 zu entnehmen.

Nach Auskunft der DP AG sind mit Ausnahme der Ortsgemeinde Weitefeld (Landkreis Altenkirchen) keine der in Anlage 1 aufgeführten Städte und Gemeinden ein Pflichtstandort gemäß den Vorgaben der PUDLV oder der freiwilligen Selbstverpflichtung der DP AG.

In der Ortsgemeinde Weitefeld erfolgte im August 2005 die Schließung der dortigen Partner-Filiale aufgrund einer außerordentlichen Kündigung. Die DP AG teilte hierzu mit, dass es sich nur um eine vorübergehende Vakanz handele und dass innerhalb der ihr von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA, vormals: Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post) zugestandenen Übergangszeit wieder eine stationäre Einrichtung installiert werde.