Ausgleichsleistungen im Ausbildungsverkehr nach § 45 a Personenbeförderungsgesetz

Private Busunternehmen beschweren sich darüber, dass anmietende Genehmigungsinhaber im straßengebundenen ÖPNV in Rheinland-Pfalz seit Jahren einen Kostenausgleich für die Auftragsunternehmen mit dem Verweis auf die zurückgehenden Ausgleichsmittel nach § 45 a Personenbeförderungsgesetz verweigern.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung darüber, dass die anmietenden Genehmigungsinhaber im straßengebundenen ÖPNV in Rheinland-Pfalz die Ausgleichsmittel nach § 45 a Personenbeförderungsgesetz nicht oder nur in unzureichendem Maße an die von ihnen beauftragten privaten Busunternehmen zum Kostenausgleich weitergeben?

2. Wie beurteilt die Landesregierung die Auswirkungen auf die Qualität des ÖPNV durch möglicherweise notwendige Fahrgelderhöhungen zum Ausgleich der enormen Mehrbelastungen, wie z. B. durch die erhöhten Treibstoffpreise?

3. Wie beurteilt die Landesregierung eine Wiedereinführung der Gas-Öl-Betriebsbeihilfe oder sonstige Maßnahmen, um einen Kostenausgleich herbeizuführen?

4. Welche Informationen hat die Landesregierung darüber, wie viele Mittel für den straßengebundenen ÖPNV und SPNV pro Fahrgast investiert werden, unterschieden nach ÖPNV und SPNV?

5. In welcher Hinsicht erfolgt eine Überprüfung der geleisteten Ausgleichszahlungen auf deren Effizienz?

Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbauhat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 15 November 2005 wie folgt beantwortet:

Zu Frage 1: Nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) ist es zulässig, dass der Inhaber einer Linienverkehrsgenehmigung die entsprechende Verkehrsleistung nicht selbst erbringt, sondern hierzu sog. Auftrags- oder Anmietunternehmer einsetzt.

Antrags- und anspruchsberechtigt in Bezug auf Ausgleichsleistungen im Ausbildungsverkehr ist jedoch der Inhaber der Linienverkehrsgenehmigung, nicht aber der möglicherweise eingesetzte Auftragsunternehmer. Die Begründung von Auftragnehmerverhältnissen und die jeweilige Vertragsgestaltung auch im Hinblick auf die eventuelle Weitergabe gewährter Ausgleichsleistungen erfolgt ausschließlich durch privatrechtlichen Vertrag ohne Genehmigungserfordernis nach dem PBefG.

Der Landesregierung liegen daher keine Erkenntnisse über die jeweiligen privatrechtlichen Vertragsvereinbarungen vor.

Zu Frage 2: Mehrbelastungen, z. B. infolge gestiegener Kraftstoffpreise, kann gleichermaßen durch die Nutzung von Einsparpotentialen bei der Leistungserstellung oder durch Maßnahmen zur Einnahmesteigerung begegnet werden. Änderungen des Beförderungsentgeltes bedürfen der Zustimmung der Genehmigungsbehörde, die das Ergebnis der wirtschaftlichen Prüfung mit den öffentlichen Verkehrsinteressen und dem Fahrgastinteresse in Einklang bringen muss.

Zu Frage 3: Die Chancen für die Wiedereinführung der Gas-Öl-Betriebsbeihilfe oder anderer Kompensationsmaßnahmen sind nach Auffassung der Landesregierung als wenig aussichtsreich zu beurteilen; entsprechende Initiativen der Länder sind in der Vergangenheit stets an den Bestrebungen des Bundes nach Subventionsabbau gescheitert.

Zu Frage 4: Nach einem Bericht der Bundesregierung aus dem Jahre 2004 über die Entwicklung der Kostendeckung im öffentlichen Personennahverkehr (Bundestagsdrucksache 15/3137 vom 12. November 2004) betrugen die Finanzdienstleistungen der öffentlichen Hand im Jahre 1998 (Bund, Länder, Gemeinden) insgesamt 14 332,0 Mio.. Weitergehende Angaben liegen nicht vor.

Eine Beantwortung der Frage würde daher eine umfangreiche Erhebung bei Bund, Ländern und Kommunen sowie den Bus- und Schienenverkehrsunternehmen in Bezug auf deren Ausgaben für Infrastruktureinrichtungen, Betriebsmittel, Personal- und Sachkosten erfordern. Dies würde einen unvertretbar hohen Verwaltungsaufwand verursachen.

Zu Frage 5: Ausgleichsleistungen im Ausbildungsverkehr sind Ersatz für entgangene Einnahmen infolge der Preisrabattierung von Zeitfahrausweisen im Ausbildungsverkehr. Auf die Leistungen haben die Inhaber von Linienverkehrsgenehmigungen einen bundesgesetzlich begründeten Rechtsanspruch. Der jeweilige Ausgleichsanspruch ergibt sich unmittelbar aus der Anwendung des bundesgesetzlich geregelten Antrags- und Berechnungsverfahrens.