Versicherung

Zur ersten Gruppe gehören der Name, die Anschrift und der Wirtschaftszweig des Kammerzugehörigen. Es handelt sich hierbei um Daten, die aus der Sicht des Betroffenen wohl regelmäßig unsensibel sind, weil er sich mit ihnen zur Verwirklichung seines Geschäftszwecks ohnehin freiwillig in die Öffentlichkeit (z. B. bei der Werbung) begibt; andererseits ist die Weitergabemöglichkeit dieser Daten aus der Sicht der Kammern das Minimum dessen, was sie zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags, für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft zu wirken (vgl. § 1 Abs. 1 IHK-Gesetz), benötigen und was zur Erreichung des gesetzgeberischen Ziels des § 9 Abs. 4 IHK-Gesetz, Geschäftsabschlüsse zu fördern, notwendig ist. Die Übermittlung weiterer Daten ist nur dann zulässig, wenn der Kammerzugehörige nicht widersprochen hat. Die Kammerzugehörigen sind schriftlich auf die Möglichkeit des Widerspruchs hinzuweisen. Dies geschieht in der Praxis in der Weise, dass der Hinweis bereits in dem ersten Schreiben, das ein neuer Kammerzugehöriger von seiner Kammer erhält, erfolgt. Für den Widerspruch selbst ist keine Form vorgeschrieben.

Sofern die IHK lediglich die „Grunddaten" (dazu gehören der Name, die Anschrift und der Wirtschaftszweig des Kammerzugehörigen) übermittelt, ist dies nach der Gesetzeslage meist zulässig.

Es gibt jedoch auch Sachverhalte, bei denen die Zweckbestimmung Probleme bereitet. Liegt z. B. im Zusammenhang mit der Einladung zu einer Veranstaltung, bei der es um Fragen der Familien- und Bildungspolitik geht, ein anderer, dem Wirtschaftsverkehr dienender Zweck vor, der nach § 9 Abs. 4 IHK-Gesetz eine Datenübermittlung durch die Kammer erlauben würde? Hier könnte man argumentieren, dass die Familien- und Bildungspolitik durchaus einen Bezug zur und Auswirkungen auf die Wirtschaft haben kann, z. B. bei der Gründung von Betriebskindergärten sowie bei der schulischen und beruflichen Ausbildung. Fraglich ist allerdings, ob eine Übermittlung der Grunddaten auch an außerhalb der Wirtschaft stehende Interessenverbände (Religionsgemeinschaften etc.) nach dem IHK-Gesetz zulässig ist. Angesichts der relativ geringen Schutzwürdigkeit der Grunddaten haben die Kammern hier zwar einen Ermessensspielraum, der sie allerdings nicht von der Verantwortung entbindet, auf die Zulässigkeit der Datenübermittlung ­ jeweils bezogen auf den konkreten Sachverhalt ­ zu achten.

Außenstellen der Kfz-Zulassung in Verbandsgemeindeverwaltungen?

Eine Kreisverwaltung hatte angefragt, ob es zulässig ist, Außenstellen der Kfz-Zulassung in Verbandsgemeindeverwaltungen anzusiedeln. Im Rahmen der Zuständigkeit war darauf hinzuweisen, dass es unter dem Gesichtspunkt des Datenschutzes zunächst nur um die Frage gehen kann, ob hier eine Datenverarbeitung im Auftrag nach den Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes vorliegt.

Nach Mitteilung der anfragenden Kreisverwaltung sollten Bedienstete einer Verbandsgemeindeverwaltung die Tätigkeit der KfzZulassung voll umfänglich ausüben.

Dies würde die Übertragung hoheitlicher Aufgaben von der Kreisverwaltung auf die Verbandsgemeinde bedeuten. So wäre die Verbandsgemeindeverwaltung im Rahmen des Zulassungsvorgangs für die Aufnahme des Antrags und die Kontrolle der Halterpersonalien, das Bedrucken, die Bestempelung und Aushändigung der Fahrzeugpapiere sowie für die Plakettierung der Kennzeichen und die Kontrolle der Versicherungsbestätigungen zuständig. Dazu wäre es erforderlich, der Verbandsgemeindeverwaltung Blanko-Fahrzeugscheinvordrucke, Dienststempel und Prüfplaketten zu überlassen.

Im Hinblick auf die datenschutzrechtlichen Anforderungen bei der Auslagerung von Datenverarbeitungsaufgaben hat der LfD erläutert, dass das Landesdatenschutzgesetz für öffentliche Stellen die rechtliche Möglichkeit bietet, Datenverarbeitung im Auftrag zu betreiben. Diese Verarbeitungsform liegt vor, wenn die Vereinbarung zwischen den beteiligten Stellen den Voraussetzungen des § 4 LDSG entspricht. Nach Absatz 1 Satz 1 und 2 dieser Bestimmung ist die Auftraggeberin verantwortliche Stelle mit der Folge, dass die Auftragnehmerin, bezogen auf die Aufgabenerledigung, nicht selbst verantwortliche Stelle nach den Vorschriften des LDSG sein kann. Bei der Auftragsdatenverarbeitung im Anwendungsbereich des § 4 LDSG unterstützt die Auftragnehmerin die Auftraggeberin dementsprechend lediglich in einer oder mehreren Phasen der Datenverarbeitung. Nimmt die Auftragnehmerin dagegen mehr als eine „Hilfsfunktion" wahr, weil ihr neben der einschlägigen Datenverarbeitung für die Auftraggeberin weitere Aufgaben (bzw. Funktionen) zur eigenständigen Erfüllung überantwortet werden, ändert sich der datenschutzrechtliche Charakter der Rechtsbeziehung zwischen den Beteiligten. Dies ist hier der Fall; denn es sollte die zur funktionalen Erledigung der Aufgaben notwendige Sachbearbeitung aus der Kreisverwaltung ausgegliedert und auf eine Verbandsgemeindeverwaltung übertragen werden.

Diese Gestaltung lässt sich allerdings nicht mehr unter den Begriff der datenschutzrechtlichen Auftragsdatenverarbeitung einordnen, so dass § 4 LDSG als Rechtsgrundlage ausscheidet.

Allgemein hat der LfD darauf hingewiesen, dass für die beabsichtigte Funktionsübertragung möglicherweise § 7 Verkündungsgesetz zu beachten ist, wonach die Verlagerung von Zuständigkeiten einer gesetzlichen Grundlage bedarf.

Einführung der Lkw-Maut auf Autobahnen

Bereits im Jahr 2001 hat die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder in einer Entschließung auf die datenschutzrechtlichen Probleme, die mit der Einführung des Mautsystems verbunden sind, hingewiesen und bei der Mauterfassung eine datensparsame Technik gefordert. Am 1. Januar 2005 wurde nunmehr mit der Erhebung der Lkw-Maut auf Autobahnen begonnen. Die Diskussion über die damit verbundenen Datenschutzfragen ­ insbesondere bzgl. der Ausweitung des Mautsystems auf andere Fahrzeuge ­ geht indessen weiter.

Das Autobahnmautgesetz sieht die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen mit schweren Nutzfahrzeugen vor und bestimmt ausdrücklich, dass die erhobenen Daten ausschließlich zum Zwecke des Autobahnmautgesetzes verarbeitet und genutzt werden dürfen. Dennoch wurden Begehrlichkeiten wach und vereinzelt Auffassungen vertreten, wonach die nach dem Autobahnmautgesetz erhobenen Daten an Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden dürfen. Diesbezüglich hat der Bundesgesetzgeber bei der Novellierung des Autobahnmautgesetzes (BT-Drs.15/3678; BGBl.I S.3121) im Wege einer Konkretisierung der Zweckbindungsregelungen die §§ 4 Abs. 2 und 7 Abs. 2 ABMG um folgenden Satz ergänzt: „Eine Übermittlung, Nutzung oder Beschlagnahme dieser Daten nach anderen Rechtsvorschriften ist unzulässig."

Telefax in Bußgeldangelegenheiten?

Ein Petent fühlte sich in seinen Persönlichkeitsrechten dadurch beeinträchtigt, dass ihm seitens einer Bußgeldstelle als Halter eines Fahrzeugs, das unter seiner Privatadresse zugelassen war, eine schriftliche Verwarnung mit Verwarnungsgeld/Anhörung per Telefax in seine Kanzlei übermittelt wurde, die er mit weiteren Kollegen betreibt.

Hier war auf Folgendes hinzuweisen: Die verantwortliche öffentliche Stelle ist gem. § 9 Abs. 1 LDSG verpflichtet, die zur Einhaltung des Datenschutzes erforderlichen und angemessenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen. Nach § 9 Abs. 2 Nr. 4 LDSG ist insbesondere zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten bei der elektronischen Übertragung oder während ihres Transports nicht unbefugt gelesen werden können. Bei der Zustellungsart mittels Telefax besteht die Gefahr, dass Dritte (hier: Berufskollegen und weiteres Personal) ohne weiteres Einblick in den Inhalt des Verwarnungsschreibens mit personenbezogenen Daten erhalten.

Wenn in der Vergangenheit ­ wie von der Verwaltung dargestellt ­ bei entsprechenden Briefsendungen an die Privatanschrift des Petenten der Zugang bestritten wurde, hätte eine andere Versandart, beispielsweise die Zustellung per Postzustellungsurkunde, erwogen werden können, um nicht unnötigerweise Dritten den Status des Adressaten als Betroffenen in einem Verwarnungsgeldverfahren zu offenbaren.

Künftig ­ so wurde dem LfD mitgeteilt ­ wird die Bußgeldstelle davon Abstand nehmen, persönliche Mitteilungen in Bußgeldangelegenheiten an die Faxadresse des Petenten zu versenden.

Allgemein gehört es zum vertraulichen Umgang mit personenbezogenen Daten, dass Unbefugten der Zugang zu persönlichen Unterlagen verwehrt wird. Öffentliche Stellen müssen bei der (traditionellen) Zustellung von Schriftstücken mit personenbezogenen Daten grundsätzlich verschlossene Briefumschläge verwenden.

Online-Zugriff des Straßenverkehrsamtes auf den Datenbestand des Passregisters

Zu der seitens einer Stadtverwaltung an den LfD herangetragenen Frage, ob ein Online-Zugriff (automatisiertes Übermittlungsverfahren) des Straßenverkehrsamtes auf den Datenbestand des Passregisters zulässig ist, hat er folgende Auffassung vertreten:

Sofern es nicht möglich ist, die Identität des Fahrzeugführers im Rahmen des Anhörungsverfahrens zu ermitteln, sind weitere Maßnahmen zur Ermittlung der Person, die eine Ordnungswidrigkeit begangen hat, erforderlich und zulässig. In diesen Fällen kann die Verfolgungsbehörde die Pass- und Personalausweisbehörde ersuchen, das Original oder eine geeignete Reproduktion des Personalausweis- bzw. Passfotos des Fahrzeughalters zur Identifizierung vorzulegen oder zu übersenden. Verweigert der Fahrzeughalter die Einlassung zum Sachverhalt oder bestreitet er gefahren zu sein, kann das bei einer Radarüberwachung angefertigte Lichtbild mit dem bei der Ausweisbehörde hinterlegten Lichtbild des Fahrzeughalters abgeglichen werden. Nach § 22 Abs. 2 Passgesetz bzw. nach dem gleichlautenden § 2 b Abs. 2 Personalausweisgesetz ist eine Übermittlung von Pass- bzw. Personalausweisdaten zulässig, wenn die ersuchende Behörde berechtigt ist, solche Daten zu erhalten, sie ohne Kenntnis der Daten nicht in der Lage wäre, eine ihr obliegende Aufgabe zu erfüllen, und die Daten bei dem Betroffenen nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erhoben werden können oder nach der Art der Aufgabe, zu deren Erfüllung die Daten erforderlich sind, von einer solchen Datenerhebung abgesehen werden muss. Diese gesetzlich fixierten Vorgaben bei der Betroffenenermittlung per Lichtbildabgleich können im Rahmen des Einsatzes eines automatisierten Übermittlungsverfahrens (Online-Zugriff) nicht eingehalten werden. Aus den vorgenannten Bestimmungen geht klar und eindeutig hervor, dass ein routinemäßiger Abgleich von Passbildern nicht zulässig ist. Vielmehr hat die Verfolgungsbehörde in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Voraussetzungen dieser Ausnahmevorschriften erfüllt sind.

In jedem Fall gilt das Verhältnismäßigkeitsprinzip und der damit verbundene Erforderlichkeitsgrundsatz. Dem wird bei Anwendung der Grundsätze Rechnung getragen, die in einem Rundschreiben des Ministeriums des Innern und für Sport vom 10. Juni 1996, MinBl. 1996, S. 342 (zuletzt geändert durch Rundschreiben vom 26. März 2002, MinBl. 2002, S. 308) für entsprechende Lichtbildanforderungen aus dem Pass- und Personalausweisregister festgelegt sind (vgl. hierzu 19. Tb., Tz. 5.1).

15. Landwirtschaft, Weinbau und Forsten

Datenübermittlung im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung

Eine Kreisverwaltung bat um Überprüfung, ob es aus datenschutzrechtlicher Sicht zulässig sei, Landwirten Anschriften der Betriebsinhaber von Nachbarbetrieben sowie Angaben zum Tierseuchenstatus zu übermitteln. Dadurch sollte den Landwirten ermöglicht werden, ihre BHV1-freien Tiere (BHV = Bovines Herpesvirus) von den Tieren der Nachbarbetriebe, die keinen entsprechenden Impfstatus haben, fernzuhalten, um mögliche Infizierungen zu vermeiden.

Eine Datenübermittlung an nicht-öffentliche Stellen ist unter den Voraussetzungen von § 16 LDSG zulässig. Danach kommt eine Übermittlung u. a. dann in Betracht, wenn die Stelle, der die Daten übermittelt werden, ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen entgegenstehen (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 LDSG). Ein rechtliches Interesse ist jedes von der Rechtsordnung geschützte Interesse. Ein solches rechtliches Interesse bestand hier nicht. Zwar obliegt es nach dem Tierseuchengesetz i. V. m. der BHV1-Verordnung den Landwirten und Aufsichtsbehörden, tierseuchenfreie Viehbestände zu gewährleisten. Im Falle einer Erkrankung des Tierbestandes drohen dem Halter massive Einschränkungen von der Beschränkung des Viehbetriebs bis hin zur Schlachtung der Tiere. Wenn ihm ein solcher Schaden durch Ansteckung seines Viehbestands beim Nachbarbetrieb entsteht, könnte er gegen diesen u. U. Ersatzansprüche geltend machen. Ein solches Rechtsverhältnis besteht aber zum Zeitpunkt, in dem eine Ansteckung verhindert werden soll, noch nicht. Die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Nr. 3 LDSG zur Datenübermittlung an nicht-öffentliche Stellen waren daher nicht erfüllt.

Doch war davon auszugehen, dass eine Information sowohl im öffentlichen Interesse als auch im berechtigten Interesse der Tierhalter liegt, so dass eine Datenübermittlung gem. § 16 Abs. 1 Nr. 4 LDSG in Betracht kam. Dies setzte jedoch voraus, dass die Betroffenen nach Unterrichtung über die beabsichtigte Übermittlung, die Art der zu übermittelnden Daten und den Verwendungszweck der Datenübermittlung nicht widersprochen haben. Da es sich um eine große Anzahl Betroffener handelte, war es nicht unbedingt erforderlich, diese persönlich anzuschreiben. Es wäre auch denkbar gewesen, die Betroffenen über ein geeignetes Veröffentlichungsmedium zu erreichen. Diese waren dabei auf ihr Widerspruchsrecht hinzuweisen. Hierfür konnte die Kreisverwaltung eine angemessene Frist setzen. Diejenigen, denen die Daten übermittelt werden sollten, durften diese nur für den Übermittlungszweck verwenden. Die Datenempfänger waren von der Kreisverwaltung auf diese Zweckbindung hinzuweisen (§ 16 Abs. 4 LDSG).

16. Statistik

Ämterübergreifende Aufgabenerledigung

Aufgrund einer Empfehlung der Rechnungshöfe des Bundes und der Länder vom November 2002 haben die Statistischen Landesämter und das Statistische Bundesamt ihre bereits bei der Softwareentwicklung praktizierte Zusammenarbeit auf andere statistische Arbeiten ausgedehnt. Um die Effizienz bei der Aufgabenerledigung zu steigern und Kosten zu senken, sollen nach dem Prinzip „Einer für Alle" einzelne Statistikämter künftig die Statistikaufbereitung für andere Ämter erledigen.

Zunächst war geplant, die Zusammenarbeit in einer Verwaltungsvereinbarung zu regeln. Der Entwurf ging davon aus, dass die Aufbereitungsarbeiten für andere statistische Ämter datenschutzrechtlich als Datenverarbeitung im Auftrag zu charakterisieren seien.

So hätte das Statistische Landesamt Rheinland-Pfalz auf der Grundlage des § 6 LStatG z. B. die zu erledigenden Aufgaben im Bereich des Bevölkerungsstatistikgesetzes an ein anderes Statistisches Landesamt vergeben können. Die landesrechtlichen Vorschriften in anderen Bundesländern führten jedoch zu rechtlichen Hindernissen, die das geplante Vorgehen nicht erlaubten. Hier war eine einheitliche gesetzliche Regelung der ämterübergreifenden Aufgabenerledigung erforderlich, die zwischenzeitlich durch eine entsprechende Änderung des Bundesstatistikgesetzes auch vorliegt (vgl. Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Statistikregistergesetzes und sonstiger Statistikgesetze vom 9. Juni 2005, BGBl. I S. 1534). Mit der Einfügung eines § 3 a BStatG wurde die rechtliche Grundlage für eine neue Arbeitsteilung nach dem Prinzip „Einer oder Einige für Alle" zwischen den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder geschaffen. Die Zusammenarbeit bezieht sich auf die Durchführung von Bundesstatistiken und sonstigen Arbeiten statistischer Art im Rahmen der Bundesstatistik. Zu den sonstigen Arbeiten statistischer Art gehört z. B. die Führung des Unternehmensregisters nach dem Statistikregistergesetz.

Des Weiteren stellt eine Ergänzung in § 16 Abs. 2 BStatG klar, dass im Rahmen einer Zusammenarbeit der statistischen Ämter nach § 3 a BStatG auch die Übermittlung von Einzeldaten zwischen statistischen Ämtern sowie deren Verarbeitung und Nutzung in einem oder mehreren Ämtern für andere Ämter zulässig ist.

Aufbau eines Forschungsdatenzentrums der Statistischen Landesämter

Durch die Kommission zur Verbesserung der informationellen Infrastruktur zwischen Wissenschaft und Statistik wurden im Auftrag des Bundesministeriums für Bildung und Forschung verschiedene Vorschläge zur Verbesserung der Wechselwirkungen zwischen Wissenschaft und Statistik erarbeitet. Eine der zentralen institutionellen Empfehlungen dieser Kommission bestand in der möglichst raschen Einrichtung von Forschungsdatenzentren bei den öffentlichen Datenproduzenten. Das Statistische Bundesamt hat daraufhin für seinen Zuständigkeitsbereich ein derartiges Forschungszentrum gegründet.