Telekommunikationsgesetz

Abfallschuldner gesucht!

Um auch den letzten potentiellen Abfallschuldner aufzuspüren, kam eine Kreisverwaltung auf die Idee, bei den Verbandsgemeinden um Mitteilung der Personen zu bitten, die sich aus den der Verbandsgemeinde im Zusammenhang mit der möglichen Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts vorgelegten notariellen Grundstückskaufverträgen als Grundstückserwerber ergeben. Die Verbandsgemeinde sollte auf einem bereits vorgefertigten Formular u. a. Name und Anschrift des „neuen Grundstückseigentümers" sowie den Zeitpunkt des Eigentümerwechsels eintragen und diese Daten an die Kreisverwaltung zur Änderung der dort geführten Abfallgebührenkartei weiterleiten. Nach Auffassung der Kreisverwaltung war die Verbandsgemeinde hierzu zumindest aufgrund einer Regelung der Abfallwirtschaftssatzung des Kreises rechtlich verpflichtet. Die Verbandsgemeinde bezweifelte dennoch die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der erbetenen Datenweitergabe und bat den LfD um Rat.

Eine bereichsspezifische Rechtsgrundlage war weder für die Datenerfassung durch die Verbandsgemeinde noch für die Datenübermittlung an die Kreisverwaltung ersichtlich. Die das gemeindliche Vorkaufsrecht betreffenden Regelungen der §§ 24 ff. BauGB lassen lediglich eine Weiterleitung des Inhalts des Grundstückskaufvertrages an die Gemeinde zu. Weitergehende Übermittlungsbefugnisse an andere Stellen sind dagegen nicht enthalten. Darüber hinaus konnte auch nicht die Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises als Grundlage für die erbetene Datenverarbeitung herangezogen werden, da zu den darin genannten von den Verbandsgemeindeverwaltungen zu erbringenden Unterstützungsmaßnahmen gerade nicht die Speicherung und Übermittlung der aus den notariellen Kaufverträgen stammenden Erwerberdaten gehören.

Soweit die allgemeine Regelung des § 13 Abs. 1 und Abs. 2 LDSG im Hinblick auf die Erfassung der Käuferdaten durch die Verbandsgemeindeverwaltung in Betracht kam, war bereits fraglich, ob die Speicherung dieser Daten noch für die Erfüllung der der Verbandsgemeinde obliegenden Aufgaben erforderlich war. Denn gerade im Zusammenhang mit der Abfallentsorgung fehlt es an einer derartigen gemeindlichen Aufgabenzuweisung. Zudem wäre die Erfassung der Käuferdaten durch die Verbandsgemeinde zum Zwecke ihrer Weiterleitung an die Kreisverwaltung als zweckändernde Datenspeicherung gemäß § 13 Abs. 2 LDSG zu qualifizieren. Die darin enthaltenen Zulässigkeitsvoraussetzungen lagen jedoch im konkreten Fall nicht vor. Insbesondere im Hinblick auf die in den §§ 13 Abs. 2 Nr. 1, 12 Abs. 4 Nr. 6 LDSG enthaltene Regelung war es nicht offensichtlich, dass die Erfassung der Käuferdaten im Interesse der Betroffenen lag, da zum Zeitpunkt der Datenspeicherung weder der notarielle Kaufvertrag geschlossen noch der Betroffene schon Grundstückseigentümer bzw. Gebührenschuldner ist. Im Ergebnis fehlte es somit bereits für die Speicherung der Käuferdaten durch die Verbandsgemeinde an der erforderlichen Rechtsgrundlage.

Aber auch eine direkte Weiterleitung der von der Kreisverwaltung erbetenen Informationen ohne Zwischenspeicherung durch die Verbandsgemeindeverwaltung ­ beispielsweise durch Übersendung kopierter Seiten ­ begegnete angesichts der in § 14 Abs. 1 Nr. 1 LDSG enthaltenen Voraussetzung datenschutzrechtlichen Bedenken. Denn die Weiterleitung von Daten möglicher zukünftiger Grundstückseigentümer bzw. potentieller Gebührenschuldner ist weder für die Erfüllung von Aufgaben der Verbandsgemeinde noch der der Kreisverwaltung erforderlich. Auch hierbei ist wieder zu berücksichtigen, dass zum Zeitpunkt der Datenübermittlung die hiervon Betroffenen weder Grundstückseigentümer noch Gebührenschuldner sind und sie auch noch nicht der in der Abfallwirtschaftssatzung des Kreises enthaltene Anschlusszwang trifft. Erst zum Zeitpunkt der Grundbucheintragung wäre dies der Fall.

Die Kreisverwaltung sah angesichts dieser Bewertung von entsprechenden Übermittlungsgesuchen gegenüber den Verbandsgemeinden des Kreises ab.

Einwilligungserklärung zur Weitergabe personenbezogener Daten im Zusammenhang mit einer Geburtsanzeige

Im Rahmen einer Eingabe wurde der LfD auf ein Formular aufmerksam gemacht, das zur standesamtlichen Anzeige der Geburt eines Neugeborenen von einem Krankenhaus eingesetzt wurde. In diesem Formular, das an das örtlich zuständige Standesamt adressiert war, befand sich ein mit „Einwilligung zur Weitergabe personenbezogener Daten" überschriebener Abschnitt. Darin hieß es weiterhin: „Die Daten von Eltern und Kind werden nur im Amtsblatt der VG (...) veröffentlicht.

Uns ist bekannt, dass personenbezogene Daten durch den Standesbeamten nur an solche Stellen weitergegeben werden dürfen, die in den für ihn geltenden Vorschriften genannt sind.

Wir sind aber damit einverstanden, dass die Vor- und Familiennamen des Kindes und der Eltern sowie deren Anschrift der regionalen Tagespresse, den ortsansässigen Banken und Sparkassen, Versicherungen oder anderen interessierten Stellen weitergegeben werden. Uns ist bekannt, dass die Daten nach der Veröffentlichung auch für Werbezwecke, Meinungsforschung usw. verwendet werden und in Dateien von Firmen, Institutionen o. ä. gespeichert werden.

Uns ist bekannt, dass wir die Einwilligung mit Wirkung für die Zukunft widerrufen können.

Wir geben hiermit unsere ausdrückliche Einwilligung im Sinne des § 4 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) in der jetzt gültigen Fassung sowie der entsprechenden landesrechtlichen Bestimmung."

Wie sich herausstellte, stammte der Erklärungstext weitestgehend aus dem von den meisten Standesämtern verwendeten Standesamtsprogramm AUTISTA, dessen Herausgeber ein Verlag in Frankfurt/M. ist. Dieser erklärte gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, dass der fragliche Text zur Veröffentlichung von Personenstandsfällen rechtlich abgeklärt sei.

Nach Ansicht des LfD entsprach die Einwilligungserklärung nur teilweise den gesetzlichen Anforderungen des § 5 Abs. 2 und 3

LDSG. Neben der nur unzureichend realisierten Hervorhebung des äußeren Erscheinungsbildes war unklar, ob es sich bei den beiden Textteilen (Veröffentlichung im Amtsblatt; allgemeine Weitergabe an Dritte) um Erklärungsalternativen handelt bzw. ob einzelne oder beide Möglichkeiten abgelehnt werden können. Im Hinblick auf die in § 5 Abs. 2 LDSG enthaltenen Aufklärungsund Hinweispflichten fehlte es an einem deutlichen Hinweis auf die Freiwilligkeit der Einwilligungserklärung. Die Betroffenen wurden zudem weder über die Identität der für die Datenweitergabe verantwortlichen Stelle (Standesamt der Verbandsgemeinde) noch über den Zweck der angestrebten Datenverarbeitung (z. B. Unterrichtung der Öffentlichkeit, Durchführung von Werbemaßnahmen etc.) informiert. Auch der mögliche Empfängerkreis blieb sehr unbestimmt: regionale Tagespresse, ortsansässige Banken und Sparkassen, andere interessierte Stellen und Versicherungen ließen keine eindeutige Identifizierung des Empfängers zu. Die Betroffenen waren damit nicht in der Lage, die Reichweite ihrer Erklärung abzuschätzen. Schließlich war der am Ende der Einwilligungserklärung enthaltene Hinweis auf § 4 BDSG angesichts der hier heranzuziehenden Regelung des § 5 LDSG irreführend. Der Umstand, dass der Einwilligungstext aus dem deutschlandweit eingesetzten Standesamtsprogramm „AUTISTA" übernommen wurde, führte zu keiner anderen Beurteilung, da sich die datenschutzrechtliche Bewertung der von rheinland-pfälzischen Standesämtern verwendeten Einwilligungserklärung ausschließlich nach den Vorgaben des § 5 LDSG richtet.

Das angesichts der grundlegenden Bedeutung der Angelegenheit eingebundene ISM teilte die getroffene datenschutzrechtliche Beurteilung und kündigte zugleich an, in Abstimmung mit dem LfD einen datenschutzgerechten Mustervordruck einer in diesem Zusammenhang einzusetzenden Einwilligungserklärung zu entwickeln.

Einsicht und Auskunft aus dem Liegenschaftskataster

Ein Petent problematisierte diverse Gesichtspunkte zur Verfahrensweise der Vermessungsbehörden im Zusammenhang mit der Übermittlung personenbezogener Geobasisinformationen aus dem Liegenschaftskataster. Einerseits bemängelte er, dass die Vermessungsbehörden vor Herausgabe der o. g. Daten an Personen und Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs den betroffenen Grundstückseigentümer grundsätzlich nicht anhören, obwohl die Regelung des § 13 Abs. 2 Nr. 2 LGVerm eine Datenübermittlung nur erlaube, wenn dadurch überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht beeinträchtigt würden. Diese Praxis der Vermessungsverwaltung verhindere eine Berücksichtigung der Interessen der von der Übermittlung Betroffenen und sei daher rechtswidrig. Weiterhin würden auf der Grundlage des § 13 LGVerm stattfindende Datenübermittlungen bei den Vermessungsbehörden des Landes nicht aktenkundig gemacht, so dass eine nachträgliche Überprüfung ihrer Zulässigkeit faktisch unmöglich sei.

Das vom LfD eingebundene ISM hielt unter Hinweis auf die Regelung in Nr. 1.5.3 der Verwaltungsvorschrift „Übermittlung und Verwendung der Geobasisinformationen des amtlichen Vermessungswesens" (VV-Übermittlung-GeoBasis) die regelmäßige Durchführung einer verwaltungsverfahrensrechtlichen Anhörung vor Übermittlung personenbezogener Geobasisinformationen an Personen oder Stellen außerhalb der Verwaltung nicht für geboten. Gleichzeitig bestätigte das Ministerium, dass mündlich vorgetragene Anträge auf Gewährung von Einsichtnahme oder auf eine mündliche Auskunftserteilung bislang in der Regel nicht aktenkundig gemacht werden.

In seiner datenschutzrechtlichen Bewertung differenzierte der LfD:

Soweit das ISM vor Übermittlung personenbezogener Geobasisinformationen durch die Vermessungsverwaltung die regelmäßige Durchführung von Anhörungsverfahren ablehnt, bestehen hiergegen aus datenschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken. Zwar setzt die in § 13 Abs. 2 Nr. 2 LGVerm enthaltene Regelung für die Vornahme der darin vorgesehenen Interessenabwägung die Kenntnis der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen voraus. Dies bedeutet aber nicht, dass die Vermessungsverwaltung aufgrund der verwaltungsverfahrensrechtlichen Regelungen der §§ 1 LVwVfG; 28 VwVfG rechtlich verpflichtet wäre, diese schutzwürdigen Interessen der Betroffenen von Amts wegen zu ermitteln bzw. die Betroffenen vor der beabsichtigten Übermittlung regelmäßig anzuhören. Denn die Heranziehung dieser Regelungen setzt den bevorstehenden Erlass eines (belastenden) Verwaltungsaktes i. S. v.

§ 35 VwVfG voraus, was im Falle der nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 LGVerm begehrten Einsichtnahme und Auskunftserteilung aber gerade nicht gegeben ist. Darüber hinaus enthält auch die in diesem Zusammenhang erlassene Verwaltungsvorschrift keine Regelung, die die Durchführung eines Anhörungsverfahrens zwingend gebietet. Nach Nr. 1.5.3 VV-Übermittlung-GeoBasis setzt die Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen lediglich voraus, dass die übermittelnde Stelle über entsprechende konkrete Erkenntnisse verfügt, nicht aber, dass diese von ihr auch aktiv ermittelt werden. Angesichts des nach § 1 Abs. 2 LGVerm mit der Bereitstellung der Geobasisinformationen in einem Geobasisinformationssystem verfolgten Zwecks wäre auch dessen Funktionsfähigkeit in Frage gestellt, wenn vor jeder beabsichtigten Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen außerhalb des öffentlichen Bereiches ein Anhörungsverfahren durchgeführt werden müsste. Für den Betroffenen stellt dies keine rechtliche Benachteiligung dar, da er jederzeit der Vermessungsverwaltung die nach seiner Auffassung zu berücksichtigenden schutzwürdigen Interessen mitteilen kann.

Hinsichtlich der fehlenden Dokumentation der auf der Grundlage des § 13 Abs. 2 LGVerm erfolgten Datenübermittlungen hielt der LfD dagegen die bisherige Verfahrensweise der Vermessungsverwaltung für unzureichend. Denn einerseits sollte der von einer entsprechenden Datenübermittlung Betroffene schon aus Gründen der Transparenz die Möglichkeit haben, zuvor von der Vermessungsverwaltung durchgeführte Weitergaben ihn betreffender Geobasisinformationen und insbesondere die dabei von der übermittelnden Stelle vorzunehmende Interessenabwägung nachvollziehen zu können. Daneben gebietet allerdings auch der in § 18 Abs. 3 LDSG enthaltene allgemeine Auskunftsanspruch, der sich u. a. auch auf den Empfängerkreis weitergegebener personenbezogener Daten bezieht, eine vollständige Dokumentation aller von der Vermessungsverwaltung an Dritte vorgenommenen Datenübermittlungen. Dies bedeutet, dass entgegen der jetzigen Verfahrensweise auch die durch die Servicestellen der Vermessungsund Katasterämter auf der Grundlage einer persönlichen Vorsprache gewährten Einsichtnahmen und Auskünfte an Dritte aktenkundig gemacht werden müssen.

Das ISM als oberste Vermessungs- und Katasterbehörde wurde daher um entsprechende Änderung der gegenwärtigen Verwaltungspraxis gebeten.

Veröffentlichung kandidatenbezogener Auswertungen der Wahlergebnisse von Kommunalwahlen

Im Zusammenhang mit der Kommunalwahl 2004 interessierte sich ein Petent für die Veröffentlichung kandidatenbezogener Auswertungen der Wahlergebnisse, die beispielsweise die von den Wählern durchgeführten Streichungen betreffen. So wollte er in Erfahrung bringen, welche Kandidaten einer jeweiligen Liste in welcher Häufigkeit von den Wählern gestrichen wurden, um eine Hitliste der Kandidaten-Ergebnisse zu erstellen. Nachdem er von dem für ihn zuständigen Wahlamt abgewiesen wurde, bat er den LfD um Unterstützung seines Anliegens. Dem konnte leider nicht entsprochen werden.

Der Gesetz- und Verordnungsgeber hat in den einschlägigen Bestimmungen der §§ 40 ff. KWG bzw. §§ 63, 65 KWO abschließend geregelt, welche Inhalte als Wahlergebnis festzustellen sind. Das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Wahlbewerber ist insoweit berechtigterweise eingeschränkt worden. Für darüber hinaus gehende kandidatenbezogene Auswertungen besteht dagegen kein Raum, so dass die gewünschte Veröffentlichung von Listen, aus denen die Häufigkeit der Streichungen einzelner Kandidaten ersichtlich wäre, zu Recht abgelehnt wurde. Der Petent wurde im Rahmen der Beantwortung seiner Eingabe darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber im Hinblick auf sonstige Wahlauswertungen, die nicht von den o. g. Regelungen erfasst sind, in § 73 KWG die Möglichkeit der nicht kandidatenbezogenen statistischen Auswertung vorgesehen hat. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift können beispielsweise auch Untersuchungen über das Stimmverhalten der Wähler zur Feststellung, in welchem Umfang die Möglichkeiten des Kumulierens, Panaschierens und Streichens von Bewerbern genutzt wurden, als Landesstatistik erstellt werden. Eine auf einzelne Bewerber bezogene Auswertungsmöglichkeit ist aber auch in diesem Zusammenhang nicht vorgesehen.

Behördliche Schriftstücke auf der Straße Ausnahmsweise können auch die Straßen des Landes aus datenschutzrechtlicher Sicht von besonderem Interesse sein. Diese Erkenntnis musste aus einem Vorfall in einer pfälzischen Ortschaft gezogen werden, nachdem sich auf der dortigen Hauptstraße mehrere behördliche Schriftstücke befanden und einem Passanten in die Hände fielen. Bei den Dokumenten handelte es sich um Kassenunterlagen, auf denen Namen und Kontonummern von Personen aufgelistet waren, die von der dortigen Kreisverwaltung Leistungen erhalten hatten. Auch die jeweilige Höhe der Zuwendung und der Verwendungszweck waren erkennbar.

Nach Rücksprache mit der betroffenen Kreisverwaltung stellte sich schnell heraus, dass die Schriftstücke im Rahmen eines von der Kommunalverwaltung durchgeführten Transports zur Aktenvernichtung verlorengegangen waren. Möglicherweise kamen die als vertraulich einzustufenden Dokumente versehentlich in einen für den Transport von nicht schutzbedürftigem Altpapier vorgesehenen unverschlossenen Behälter. Während der Fahrt löste sich dann die Plane des Fahrzeuganhängers und ermöglichte so den Verlust der Unterlagen.

Als Konsequenz aus dem Ereignis nahm die Kreisverwaltung diverse organisatorische Änderungen bei der Vernichtung von behördlichem Schriftgut vor. So werden diesbezügliche Unterlagen mit personenbezogenen Inhalten zunächst in abschließbaren Behältern gesammelt und täglich in einem zentralen Aktenvernichter zerkleinert, bevor sie dann zu dem mit der endgültigen Beseitigung beauftragten Unternehmen transportiert werden. Damit konnte die Kreisverwaltung die drohende Beanstandung des mit dem Vorfall verbundenen Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Vorschriften abwenden.

19. Telekommunikation

Novellierung des Telekommunikationsgesetzes

Die notwendige Überarbeitung des Telekommunikationsgesetzes aufgrund europarechtlicher Vorgaben (vgl.19.Tb.,Tz.19.1) wurde im Berichtszeitraum abgeschlossen. In Deutschland erfolgte die Umsetzung der Europäischen Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (2002/58/EG) vom 12. Juli 2002 durch Inkrafttreten des Telekommunikationsgesetzes am 26. Juni 2004.

Der Datenschutz ist nunmehr einheitlich im Siebten Teil des Telekommunikationsgesetzes geregelt und nicht mehr zusätzlich in einer Telekommunikations-Datenschutzverordnung, die vollständig in das Gesetz integriert wurde. Mit den neuen §§ 91 bis 107

TKG wird der Schutz personenbezogener Daten nun gesetzlich und nicht mehr nur durch Rechtsverordnung bestimmt. Im Zuge dieser begrüßenswerten Regelung, die auch auf eine Anregung der Datenschutzbeauftragten zurückgeht, wurden Vereinfachungen im Datenschutz erreicht und Doppelregelungen abgeschafft.