Inkasso

Anlage 18

Die Datennutzung bei den Forschungsdatenzentren

Um der Wissenschaft den Zugang zum Informationspotential der amtlichen Statistik zu öffnen, richten die Forschungsdatenzentren unterschiedliche Zugangswege ein. Sie resultieren aus verschiedenen Kombinationen von Datenanonymisierung und Zugriffsregulierung:

­ Absolut anonymisierte Mikrodatensätze Absolut anonymisierte Daten werden durch Aggregation oder durch die Entfernung einzelner Merkmale soweit verändert, dass eine Identifizierung der Auskunftgebenden nach menschlichem Ermessen unmöglich gemacht wird. Die amtliche Statistik bietet absolut anonymisierte Mikrodaten in Form sog. Public Use Files an. Diese können allen interessierten Personen zur Verfügung gestellt werden.

­ Faktisch anonymisierte Mikrodatensätze

Eine absolute Datenanonymisierung birgt den Nachteil, dass damit auch ein erheblicher Teil der statistischen Information verloren geht. Dagegen werden Mikrodaten als faktisch anonym bezeichnet, wenn die Deanonymisierung zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, die Angaben jedoch nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft dem jeweiligen Merkmalsträger zugeordnet werden können. Diese Regelung geht zurück auf § 16 Abs. 6 BStatG. Wann ein Mikrodatensatz als faktisch anonym bezeichnet werden kann, hängt insbesondere davon ab, unter welchen Rahmenbedingungen die Daten verarbeitet werden. So ist von entscheidender Bedeutung, welches Zusatzwissen vorliegt und wo die Datennutzung stattfindet. Abhängig davon, ob die Mikrodaten extern oder in den statistischen Ämtern genutzt werden, kann die faktische Anonymität mit mehr oder minder starken Informationseinbußen erreicht werden. Da bei der Herausgabe dieser Daten ein höheres Deanonymisierungsrisiko besteht als bei der Nutzung in einem statistischen Amt, ist die Datenanonymisierung relativ stark ausgeprägt. Die für diese Nutzungsform erzeugten Datensätze werden als Scientific Use Files bezeichnet.

­ Projektbezogene faktische Anonymisierung zur On-Site-Nutzung

Eine projektbezogene Anonymisierung der Daten hat den praktischen Vorteil, dass dabei nicht die gesamten Ergebnisse einer Statistik anonymisiert werden, sondern lediglich die daraus benötigten Merkmale. Hier wird ebenfalls eine faktische Datenanonymität erzeugt. Diese Daten können jedoch nur in den Räumlichkeiten der Forschungsdatenzentren an sog. Gastwissenschaftlerarbeitsplätzen mit den gängigen statistischen Analyseprogrammen ausgewertet werden.

­ Nutzung amtlicher Mikrodaten durch kontrollierte Datenfernverarbeitung

Im Rahmen dieses Verfahrens erstellen Wissenschaftler zu ihren Forschungsvorhaben ein Auswertungsprogramm. Das entsprechende Forschungsdatenzentrum prüft das Programm, lässt es mit den benötigten Daten ablaufen und führt eine Auswertung durch.

Zur praktikablen Anwendung der Datenfernverarbeitung stellen die Forschungsdatenzentren Datenstrukturfiles zur Verfügung, die es den Nutzern ermöglichen, ihre Auswertungsprogramme auf die Struktur der Originaldaten abzustimmen. Diese Datenstrukturfiles geben die Struktur des originären Datensatzes wieder, ohne inhaltliche Informationen zu transportieren. Die Wissenschaftler haben somit keinen direkten Kontakt mit den geheimhaltungsbedürftigen Daten. Eine (faktische) Anonymisierung der Daten muss daher nicht vorgenommen werden. Die Ergebnisse werden vor Auslieferung an die Wissenschaftler auf Wahrung der Geheimhaltung geprüft. Sie erhalten nur Datenmaterial, das den Vorschriften der statistischen Geheimhaltung genügt. Anlage 19

Meldegesetz (MG) vom 22. Dezember 1982; zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 2005, GVBl. 2005, S. 309

(...) § 34

Melderegisterauskunft:

(1) Personen, die nicht Betroffene sind, und anderen als den in § 31 Abs. 1 bezeichneten Stellen darf die Meldebehörde nur Auskunft über

1. Vor- und Familiennamen,

2. Doktorgrad sowie

3. Anschriften einzelner bestimmter Einwohnerinnen und Einwohner erteilen (einfache Melderegisterauskunft). Dies gilt auch, wenn jemand Auskunft über eine Vielzahl namentlich bezeichneter Einwohnerinnen und Einwohner begehrt.

(2) Einfache Melderegisterauskünfte können auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung erteilt werden, wenn

1. der Antrag in der amtlich vorgeschriebenen Form gestellt worden ist,

2. die antragstellende Person oder Stelle die betroffene Person mit Vor- und Familiennamen sowie mindestens zwei weiteren der aufgrund von § 3 Abs. 1 gespeicherten Daten eindeutig bezeichnet hat und

3. die Identität der betroffenen Person durch einen automatisierten Abgleich der im Antrag angegebenen mit den im Melderegister gespeicherten Daten der betroffenen Person eindeutig festgestellt worden ist.

Die der Meldebehörde überlassenen Datenträger oder übermittelten Daten sind nach Erledigung des Antrags unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten. § 9 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Einfache Melderegisterauskünfte können unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 auch mittels automatisierten Abrufs über das Internet erteilt werden; dabei sind die Anforderungen des Standards OSCI-XMeld in der jeweils gültigen Version für die einfache Melderegisterauskunft einzuhalten. Die Antwort an die antragstellende Person oder Stelle ist zu verschlüsseln. Die Eröffnung des Zugangs zum automatisierten Abruf über das Internet ist öffentlich bekannt zu machen. Ein Abruf ist nicht zulässig, wenn die betroffene Person dieser Form der Auskunftserteilung widersprochen hat. Auf die Eröffnung des Zugangs und das Widerspruchsrecht hat die Meldebehörde bei der Anmeldung sowie einmal jährlich durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Der automatisierte Abruf über das Internet kann statt über den eigenen Zugang der Meldebehörde auch über ein Portal oder mehrere Portale erfolgen. Ein Portal hat insbesondere die Aufgabe,

1. anfragende Personen und Stellen zu registrieren,

2. Auskunftsersuchen entgegenzunehmen, zu bearbeiten und an Meldebehörden oder andere Portale weiterzuleiten,

3. die Antworten entgegenzunehmen, gegebenenfalls zwischenzuspeichern und weiterzuleiten,

4. die Zahlung der Gebühren an die Meldebehörden sicherzustellen und

5. die Datensicherheit zu gewährleisten.

Ein Portal darf die ihm übermittelten Daten nur so lange speichern, wie es für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Wird ein Portal nicht in öffentlich-rechtlicher Form betrieben, bedarf es der Zulassung durch das für das Melderecht zuständige Ministerium.

Soweit Auskünfte nach Absatz 1 aus dem Integrationssystem nach § 37 oder dem Informationssystem nach § 38 erteilt werden, gelten die Sätze 3 bis 5 entsprechend.

(...)

Zu § 34

(...)

Zu Absatz 2:

(...) Unberührt bleibt im Übrigen die Beachtung der allgemeinen Erfordernisse zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit. Durch Satz 3 wird insoweit klargestellt, dass dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen sind. Dies hat zur Folge, dass das in Satz 2 normierte Gebot der Rückgabe, Löschung oder Vernichtung der Datenträger oder der übermittelten Daten vor allem auch die durch § 9 Abs. 2 Nr. 4 des Landesdatenschutzgesetzes begründete Verpflichtung unberührt lässt, Maßnahmen zu treffen, die gewährleisten, dass vor allem auch durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen personenbezogene Daten übermittelt worden sind.

Zu Absatz 3: Satz 1 sieht vor, dass unter den in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen einfache Melderegisterauskünfte auch mittels eines automatisierten Abrufs über das Internet erteilt werden können. In diesem Fall sind allerdings die Anforderungen des Standards OSCI-XMeld in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten.

Zur Vermeidung einer unbefugten Kenntnisnahme von dem Inhalt der jeweiligen Melderegisterauskunft ist in Satz 2 geregelt, dass die Antwort an die Person oder Stelle, die die Melderegisterauskunft beantragt hat, zu verschlüsseln ist.

Mit den Sätzen 3 bis 5 soll § 21 Abs. 1 a Satz 2 MRRG in Landesrecht umgesetzt werden.

Nach Satz 3 ist die Eröffnung der Möglichkeit, Auskunftsersuchen in elektronischer Form über das Internet an das Melderegister zu richten, öffentlich bekannt zu machen.

Nach Satz 4 ist die Erteilung einer Auskunft aus dem Melderegister über das Internet allerdings nur zulässig, wenn Betroffene dieser Form der Auskunftserteilung nicht widersprochen haben. Hat eine Einwohnerin oder ein Einwohner der Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft in elektronischer Form widersprochen, ist die Erteilung einer Auskunft in dieser Form nicht zulässig. Unberührt hiervon bleibt, dass die entsprechenden Auskunftsersuchen nach Absatz 1 in herkömmlicher Form von der zuständigen Meldebehörde bearbeitet werden dürfen.

Auf die Eröffnung des Zugangs zur automatisierten Erteilung von Melderegisterauskünften über das Internet und das Widerspruchsrecht hat die Meldebehörde nach Satz 5 bei der Anmeldung sowie einmal jährlich durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen.

Durch Satz 6 wird sichergestellt, dass bei der Erteilung von einfachen Melderegisterauskünften über das Internet zu gewährleisten ist, dass dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen sind.

Zu Absatz 4:

In dem im Auftrag der Innenministerkonferenz erstellten Bericht der Arbeitsgruppe „Meldewesen" vom 21. März 2003 ist festgehalten, dass die Mehrzahl der an das Melderegister gerichteten Auskunftsersuchen im privaten Bereich von so genannten Powerusern stammt, das heißt von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren, Inkassobüros, Versandhäusern und großen Vereinen wie dem ADAC.

Vor diesem Hintergrund ist in dem von der Innenministerkonferenz gebilligten Bericht vorgeschlagen worden, die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft über das Internet statt über den eigenen Zugang der Meldebehörde auch über ein so genanntes Portal zuzulassen. Dem vorgenannten Anliegen wird durch Satz 1 Rechnung getragen.

Ein Portal, das für mehrere Meldebehörden oder auch landesweit eingerichtet werden kann, hat nach Satz 2 insbesondere die Aufgabe, die anfragenden Personen und Stellen zu registrieren, Auskunftsersuchen entgegenzunehmen, zu bearbeiten und an Meldebehörden oder andere Portale weiterzuleiten, die Antworten von Meldebehörden oder anderen Portalen entgegenzunehmen, gegebenenfalls zwischenzuspeichern und weiterzuleiten, die Zahlung der Gebühren an die Meldebehörden sicherzustellen und die Datensicherheit zu gewährleisten. Durch die in Satz 3 vorgesehene Regelung soll sichergestellt werden, dass die bei einem Portal gespeicherten personenbezogenen Daten nur für die Dauer der Aufgabenerledigung gespeichert werden.

Durch den in Satz 4 geregelten Verweis auf Absatz 2 Satz 3 wird im Übrigen klargestellt, dass auch bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch ein Portal die in § 9 Abs. 2 Satz 2 MG genannten Datenschutz- und Datensicherungserfordernisse zu beachten sind. Insoweit lässt das Gebot, die dem Portal übermittelten Daten nur so lange zu speichern, wie es für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, unter anderem die durch § 9 Abs. 2 Nr. 4 des Landesdatenschutzgesetzes begründete Verpflichtung unberührt, Maßnahmen zu treffen, die gewährleisten, dass insbesondere auch durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen personenbezogene Daten übermittelt worden sind.

Satz 5 regelt, dass ein Portal, das nicht in öffentlich-rechtlicher Form betrieben wird, der Zulassung durch das für das Melderecht zuständige Ministerium bedarf.

In Rheinland-Pfalz sind im Rahmen der im Jahr 2003 erfolgten Neuordnung des Meldewesens mit dem in § 37 MG geregelten Integrationssystem und dem in § 38 MG geregelten Informationssystem zwei Verfahren geschaffen worden, die eine landesweit zentrale Erledigung einzelner meldebehördlicher Aufgaben und insbesondere auch die Bearbeitung der Auskunftsersuchen von Powerusern nach Vornahme von technischen Anpassungen im Grundsatz ermöglichen. Insoweit bietet sich an, in Zusammenarbeit mit interessierten Stellen die technischen Voraussetzungen zu schaffen, zukünftig zumindest einen Teil der entsprechenden Auskunftsersuchen, die von Privaten an die 212 Meldebehörden in Rheinland-Pfalz gerichtet sind, automationsgestützt zentral zu bearbeiten. Da sowohl im Integrationssystem als auch im Informationssystem der Bestand mit Grunddaten aller Melderegister in Rheinland-Pfalz dauerhaft vorgehalten wird, werden die in den Sätzen 3 bis 5 getroffenen Regelungen hinsichtlich der Aufgaben eines oder mehrerer Portale nach Satz 6 lediglich für entsprechend anwendbar erklärt. Von einer gesetzlichen Festlegung auf eines der zentralen Systeme für die Wahrnehmung der Portalfunktion soll abgesehen werden, da die entsprechende Entscheidung erst nach einer näheren Prüfung der technischen und organisatorischen Voraussetzungen getroffen werden soll. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Integrationssystem im Auftrag der Rechtsträger der Meldebehörden und das Informationssystem außerhalb des Meldewesens in der Verantwortung des Landes betrieben wird.

(...)