Ein Gesetz zur Ausführung des Konnexitätsprinzips ist sowohl sachlich notwendig als auch nach Artikel 49 Abs

A. Problem und Regelungsbedürfnis

Durch das Fünfunddreißigste Landesgesetz zur Änderung der Verfassung für Rheinland-Pfalz vom 14. Juni 2004 (GVBl. S. 321) wurde das strikte Konnexitätsprinzip in Artikel 49 Abs. 5 der Verfassung für Rheinland-Pfalz (nachfolgend abgekürzt: LV) verankert. Die Regelung in Artikel 49 Abs. 5 Satz 3 LV ermächtigt und verpflichtet den Landesgesetzgeber, ein Ausführungsgesetz zu erlassen. In dem Ausführungsgesetz sollen nach der Begründung der Verfassungsänderung (vgl. Drucksache 14/3016) nähere Einzelheiten, insbesondere auch zur Konsultation der kommunalen Seite bei der Anwendung des Konnexitätsprinzips, festgelegt werden.

B. Lösung Erlass eines Ausführungsgesetzes, das die notwendigen Detailregelungen zur Anwendung des Konnexitätsprinzips enthält. Die Ausführungsbestimmungen regeln insbesondere die näheren Anforderungen an die Kostenfolgenabschätzung, die Kostendeckungsregelung, den Mehrbelastungsausgleich sowie das Verfahren der Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände.

C. Alternativen Keine. Ein Gesetz zur Ausführung des Konnexitätsprinzips ist sowohl sachlich notwendig als auch nach Artikel 49 Abs. 5 Satz 3 LV rechtlich geboten.

D. Kosten:

Durch den vorliegenden Gesetzentwurf entstehen keine zusätzlichen Kosten für den Landeshaushalt. Soweit dem Land in einem Anwendungsfall des Konnexitätsprinzips Belastungen erwachsen sollten, sind diese eine Folge der bereits durch das Fünfunddreißigste Landesgesetz zur Änderung der Verfassung für Rheinland-Pfalz herbeigeführten Rechtslage und nicht eine Konsequenz der vorgesehenen Ausführungsbestimmungen.

Die kommunalen Haushalte werden nicht belastet. Die Anwendung des Konnexitätsprinzips dient gerade dem Schutz der Gemeinden und Gemeindeverbände vor zusätzlichen finanziellen Belastungen durch die Übertragung oder Änderung von Aufgaben oder Finanzierungspflichten.

E. Zuständigkeit Federführend ist das Ministerium des Innern und für Sport.

Gesetzentwurf der Landesregierung Landesgesetz zur Ausführung des Artikels 49 Abs. 5 der Verfassung für Rheinland-Pfalz (Konnexitätsausführungsgesetz ­ KonnexAG ­)

Der Ministerpräsident des Landes Rheinland-Pfalz Mainz, den 22. November 2005

An den Herrn Präsidenten des Landtags Rheinland-Pfalz 55116 Mainz Entwurf eines Landesgesetzes zur Ausführung des Artikels 49 Abs. 5 der Verfassung für Rheinland-Pfalz (Konnexitätsausführungsgesetz ­ KonnexAG ­)

Als Anlage übersende ich Ihnen den von der Landesregierung beschlossenen Gesetzentwurf.

Ich bitte Sie, die Regierungsvorlage dem Landtag zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.

Federführend ist der Minister des Innern und für Sport.

Kurt Beck

Landesgesetz zur Ausführung des Artikels 49 Abs. der Verfassung für Rheinland-Pfalz (Konnexitätsausführungsgesetz ­ KonnexAG ­)

Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1:

Anwendungsbereich des Konnexitätsprinzips:

(1) Überträgt das Land den Gemeinden oder Gemeindeverbänden die Erfüllung staatlicher Aufgaben, verpflichtet es sie zur Erfüllung von Selbstverwaltungsaufgaben oder stellt es besondere Anforderungen an die Erfüllung bestehender oder neuer Aufgaben dieser Art, so hat es gleichzeitig aufgrund einer Kostenfolgenabschätzung Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen. Das Gleiche gilt, wenn den Gemeinden oder Gemeindeverbänden Finanzierungspflichten auferlegt werden.

Verbleiben den betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbänden in ihrer Gesamtheit trotz der Bestimmungen über die Deckung der Kosten unabweisbare und wesentliche finanzielle Mehrbelastungen, ist im Rahmen des § 3 ein entsprechender finanzieller Ausgleich zu leisten. Eine wesentliche finanzielle Mehrbelastung ist im Regelfall erreicht, wenn die geschätzte jährliche Mehrbelastung der betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbände in ihrer Gesamtheit über einem Betrag von 0,25 EUR pro Einwohner liegt.

(2) Wenn aufgrund europa- oder bundesrechtlicher Regelungen eine Aufgabe oder Finanzierungspflicht unmittelbar den Gemeinden oder Gemeindeverbänden übertragen wird, findet das Konnexitätsprinzip nur insoweit Anwendung, als dem Land zur Umsetzung ein eigener Gestaltungsspielraum bleibt und dieser genutzt wird.

(3) Das Konnexitätsprinzip findet auf den am 25. Juni 2004 vorhandenen Bestand an Aufgaben und Finanzierungspflichten der Gemeinden und Gemeindeverbände in seiner zu diesem Zeitpunkt bestehenden Ausgestaltung keine Anwendung.

(4) Das Konnexitätsprinzip findet keine Anwendung, wenn die Gemeinden oder Gemeindeverbände nicht in der Erfüllung öffentlicher Aufgaben oder Finanzierungspflichten, sondern wie private Dritte von neuen oder geänderten Anforderungen betroffen sind.

§ 2:

Deckung der Kosten:

(1) Bestimmungen über die Deckung der Kosten erfordern eine Abschätzung des Anteils des Landes an der Kostenverursachung (Kostenverursachungsabschätzung), wenn bei der Übertragung oder Änderung der Aufgabe oder der Finanzierungspflicht europa- oder bundesrechtliche Vorgaben beachtlich sind, sowie eine Prognose der bei wirtschaftlicher Verwaltungstätigkeit durch die Erfüllung der Aufgabe oder der Finanzierungspflicht entstehenden durchschnittlichen und angemessenen Kosten (Kostenfolgenabschätzung im engeren Sinne). Hierzu sind der mengenmäßige Umfang der zu erfüllenden Aufgabe oder der zu erfüllenden Finanzierungspflicht und der je Mengeneinheit anfallende Aufwand zu schätzen;