Kredit

Artikel 1:

(1) Hochschulen im Sinne dieses Abkommens sind

1. staatliche Bildungseinrichtungen, die in der Bundesrepublik Deutschland nach den Rechtsvorschriften der Länder oder in der Republik Österreich nach deren Rechtsvorschriften Hochschulen sind;

2. nicht staatliche Bildungseinrichtungen, die in der Bundesrepublik Deutschland nach den Rechtsvorschriften der Länder oder in der Republik Österreich nach deren Rechtsvorschriften als Hochschulen oder als FachhochschulStudiengänge staatlich anerkannt sind.

(2) Die Ständige Expertenkommission gemäß Artikel 6 sorgt für die laufende Dokumentation und Veröffentlichung der Listen der Hochschulen gemäß Absatz 1, auf deutscher Seite durch die Hochschulrektorenkonferenz, auf österreichischer Seite durch das österreichische Nationale Informationszentrum für die akademische Anerkennung (NARIC AUSTRIA).

Artikel 2:

(1) Deutsche Hochschulgrade sind von einer deutschen Hochschule gemäß Artikel 1 Absatz 1 als Abschluss eines Studiums verliehene Grade (Diplom-, Bakkalaureus-/Bachelorgrad, Magister-/Mastergrad, Grad eines Magister Artium, Lizentiatengrad) sowie der Doktorgrad und der Grad eines habilitierten Doktors.

(2) Österreichische akademische Grade sind von einer österreichischen Hochschule gemäß Artikel 1 Absatz 1 als Abschluss eines Studiums verliehene akademischen Grade (Bakkalaureats-, Master-, Magister-, Diplom- und Doktorgrad).

Artikel 3:

(1) Studien- und Prüfungsleistungen in einschlägigen Fächern an Hochschulen gemäß Artikel 1 werden auf Antrag im Rahmen eines Studiums an Hochschulen im jeweils anderen Staat anerkannt, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Kreditpunkten im Rahmen des European Credit Transfer System (ECTS) oder sonstiger Kreditpunktsysteme. Die Einschlägigkeit wird von der aufnehmenden Hochschule festgestellt. Einschlägige österreichische Universitätslehrgänge, denen der Abschluss eines Hochschulstudiums vorausgeht, sind als Entsprechung der deutschen Zusatz-, Aufbau- und Ergänzungsstudiengänge anzusehen.

(2) Bei der Zulassung zu Staatsprüfungen gelten die in diesem Abkommen vorgesehenen Anerkennungen nach Maßgabe des innerstaatlichen Prüfungsrechtes.

(3) Die Absätze 1 und 2 schließen nicht aus, dass Hochschulen im Rahmen bilateraler oder multilateraler Vereinbarungen weitergehende Anerkennungen festlegen oder in diesem Abkommen nicht genannte Leistungen und Qualifikationen anerkennen.

Artikel 4:

(1) Hochschulgrade und akademische Grade im Sinne des Artikels 2 Absätze 1 und 2 sowie Zeugnisse über gleichrangige Staatsprüfungen eröffnen den Zugang zu einem weiterführenden beziehungsweise einem weiteren Studium oder zu Studien mit dem Ziel der Promotion im jeweils anderen Staat in dem Ausmaß, in dem dies im Herkunftsstaat möglich ist, Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Republik Österreich ­ im Geiste der freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Staaten, in der Absicht, die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wissenschaften und den Austausch im Hochschulbereich zu fördern, in dem Wunsche, den Studierenden in beiden Staaten die Aufnahme oder die Fortführung des Studiums im jeweils anderen Staat zu erleichtern, im Bewusstsein der in beiden Staaten im Bereich des Hochschulwesens und der Hochschulausbildung bestehenden Gemeinsamkeiten ­ haben hinsichtlich der Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen zum Zwecke der Fortführung von Studien oder weiterer Studien im Hochschulbereich und hinsichtlich der Führung von Hochschulgraden und akademischen Graden Folgendes vereinbart: gegebenenfalls nach weiterer Maßgabe der für die Hochschulen im Aufnahmestaat geltenden Regelungen. Die Ständige Expertenkommission gemäß Artikel 6 kann hierzu allgemeine Empfehlungen aussprechen.

(2) Artikel 3 Absatz 3 gilt sinngemäß.

Artikel 5:

(1) Die Inhaber eines in Artikel 2 Absätze 1 und 2 genannten Grades sind berechtigt, diesen Grad im jeweils anderen Staat zu führen.

(2) Die Grade sind jeweils in der verliehenen Form zu führen.

Abkürzungen sind in der festgelegten, andernfalls in der im Herkunftsstaat üblichen Form zu führen.

(3) Die in Österreich mit dem Studienabschluss verliehenen Grade in Humanmedizin (Dr. med. univ.) und Zahnmedizin (Dr. med. dent.) dürfen in Deutschland nur mit vollständigem fachlichen Zusatz geführt werden.

(4) Berufsrechtliche Regelungen zur Führung geschützter Berufsbezeichnungen bleiben unberührt.

(5) Die Berechtigung zur Führung eines Grades im jeweils anderen Staat umfasst nicht das Recht zur Berufsausübung (effectus civilis).

Artikel 6:

(1) Für die Beratung aller Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, wird eine Ständige Expertenkommission einge8 setzt, die aus je bis zu sechs von den beiden Vertragsparteien zu nominierenden Mitgliedern besteht. Die Liste der Mitglieder wird der jeweils anderen Vertragspartei auf diplomatischem Weg übermittelt.

(2) Die Ständige Expertenkommission tritt auf Wunsch einer der beiden Vertragsparteien zusammen. Der Tagungsort wird jeweils auf diplomatischem Weg vereinbart.

(3) Die Ständige Expertenkommission wird in ihrer Arbeit von den Nationalen Informationszentren für die akademische Anerkennung (NARICs) unterstützt.

Artikel 7:

(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es tritt an dem Tag in Kraft, an dem die beiden Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der letzten Notifikation.

(2) Jede der beiden Vertragsparteien kann dieses Abkommen auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation der Kündigung bei der anderen Vertragspartei wirksam.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen vom 19. Januar 1983 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich mitsamt dem dazugehörigen Notenwechsel vom selben Datum außer Kraft.

Geschehen zu Wien am 13.

Hierzu enthalten die Abkommen u. a. Regelungen zur gegenseitigen Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen, Regelungen über den Zugang zu einem weiterführenden bzw. weiteren Studium oder zu Studien mit dem Ziel der Promotion sowie Regelungen zum Führen von akademischen Graden und Titeln. Durch den zuletzt genannten Punkt wird ein Gegenstand der ausschließlichen Gesetzgebungszuständigkeit der Länder berührt.

Die Führung ungarischer und österreichischer Hochschulgrade wird zwar durch Artikel 4 des deutsch-ungarischen und durch Artikel 5 des deutsch-österreichischen Abkommens nicht wesentlich anders geregelt als in § 31 Abs. 2 des Hochschulgesetzes vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 167). Durch die beiden internationalen Abkommen wird das Land jedoch gehindert, im Verhältnis zu Ungarn und Österreich künftig diese Materie abweichend zu regeln.

Beide Abkommen bedürfen daher einer innerstaatlichen Umsetzung durch ein Landesgesetz. Ein Übernahmegesetz ist auch erforderlich, da das frühere Abkommen mit Ungarn von 1990 durch Landesgesetz von 1993 und das frühere Abkommen mit Österreich von 1983 durch Landesgesetz von 1984

Landesrecht geworden sind und damit die jeweiligen Abkommen nur durch ein neues Landesgesetz abgelöst werden können.

Die Bundesregierung hat sich vor der Unterzeichnung der Abkommen am 1. Dezember 2001 und 13. Juni 2002 des Einverständnisses der Bundesländer vergewissert.

Der Landtag Rheinland-Pfalz hat in seiner Sitzung vom 6. Dezember 2002 und vom 20. Februar 2003 der jeweiligen Einverständniserklärung des Ministerpräsidenten aufgrund der Anträge der Landesregierung (Landtagsdrucksachen 14/1442 und 14/1739) zugestimmt.

Eine Gesetzesfolgenabschätzung ist nicht erforderlich. Mit dem Gesetz wird die Zustimmung des Landtags zu den vorbezeichneten Abkommen herbeigeführt. Der Gesetzentwurf eignet sich daher nicht für eine Gesetzesfolgenabschätzung.

Weder der Gesetzentwurf noch die Abkommen haben unterschiedliche Auswirkungen auf die Lebenssituation von Frauen und Männern.

B. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu § 1:

Die Bestimmung enthält die zur Umsetzung in Landesrecht erforderliche Zustimmung zu den Abkommen.

Zu § 2: Absatz 1 legt als Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Zustimmungsgesetzes den Tag nach der Verkündung fest.

Da die früheren Abkommen mit Ungarn und Österreich mitsamt den dazugehörigen Notenwechseln außer Kraft getreten sind (jeweils Artikel 7 Abs. 3 der neuen Abkommen und die dazugehörigen Bekanntmachungen des Auswärtigen Amts), werden die entsprechenden Landesgesetze aus Gründen der Rechtsklarheit durch die Regelung in Absatz 2 aufgehoben.

Begründung: