Weiterbildung

19. In welcher Höhe erhalten die Landkreise und kreisfreien Städte Landesmittel für die Durchführung der Lebensmittelkontrolle (Differenzierung wie zuvor)? Wie hat sich die Höhe dieser Mittel in den letzten fünf Jahren bis heute gegenüber dem Stand 1995 entwickelt?

Mit den allgemeinen Zuweisungen nach dem Landesfinanzausgleichsgesetz gelten die Aufwendungen der kommunalen Gebietskörperschaften für die ihnen übertragenen Aufgaben insgesamt als abgegolten. Dazu gehören auch die Schlüsselzuweisungen gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (so genannte Kopfbeträge). Eine spezielle Regelung für die Durchführung der Lebensmittelkontrolle sieht der kommunale Finanzausgleich nicht vor. Dies gilt sowohl für die aktuelle Fassung des Gesetzes als auch für frühere Regelungen.

Mit dem In-Kraft-Treten des Landesgesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 5. Oktober 1993 (GVBl. S. wurde die Aufgabe der Lebensmittelkontrolle, die nach den bisherigen Bestimmungen der Kreisverwaltung als untere Behörde der allgemeinen Landesverwaltung übertragen war, in eine Auftragsangelegenheit umgewandelt.

Gemäß Artikel 7 Abs. 10 des genannten Gesetzes erhalten die Landkreise außerhalb des Finanzausgleichs vom Land für die zum 1. Januar 1995 übernommenen unmittelbaren Landesbeamten und Angestellten sowie für die zu diesem Zeitpunkt bei den Kreisverwaltungen freien oder danach frei werdenden oder wegfallenden Planstellen des Landeshaushalts Pauschbeträge für die Personalkosten nach Maßgabe der Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festsetzung der nach dem Landesgebührengesetz zu erhebenden Verwaltungs- und Benutzungsgebühren.

Zum maßgeblichen Stichtag (31. Dezember 1994) standen insgesamt 59 Stellen für Lebensmittelkontrolleure im Landeshaushalt zur Verfügung. Mit dem In-Kraft-Treten des o. a. Landesgesetzes haben sich 47 Lebensmittelkontrolleure kommunalisieren lassen, so dass ab 1. Januar 1995 für diesen Personenkreis die Gewährung der Personalkostenerstattung (PKE) an die jeweiligen Landkreise eingesetzt hat.

Von den seinerzeit im Landesdienst verbliebenen zwölf Lebensmittelkontrolleuren sind inzwischen sechs ausgeschieden. Dies bedeutet, dass derzeit für 53 Stellen des mittleren Dienstes eine pauschale Kostenerstattung an die Landkreise erfolgt und das Land noch für sechs Bedienstete unmittelbar die Personalausgaben trägt.

Die Höhe der im Jahr 1995 und seit 2001 jährlich an die einzelnen Landkreise für Lebensmittelkontrolleure gezahlten Personalkostenerstattungen ist in der beiliegenden Übersicht (Anlage 6) dargestellt. Die entsprechenden Angaben für die tierärztlichen Sachverständigen werden nicht berücksichtigt, weil diese nur anteilig in der Lebensmittelkontrolle tätig sind.

Für die Wahrnehmung der Aufgaben an der Grenzkontrollstelle am Flughafen Hahn wurden der zuständigen Kreisverwaltung Rhein-Hunsrück in den letzten fünf Jahren folgende Kosten vom Ministerium für Umwelt und Forsten als Zuwendung zu den Kosten der Grenzkontrollstelle erstattet.

Im Jahre 1995 bestand die Grenzkontrollstelle Hahn noch nicht. Daher erfolgten damals keine entsprechenden Zuwendungen. Die Kontrollen durch die Kreisverwaltung Rhein-Hunsrück an der Grenzkontrollstelle am Flughafen Hahn erfolgen nach lebensmittelrechtlichen, tierseuchenrechtlichen und tierschutzrechtlichen Gesichtspunkten. Eine Aufschlüsselung der Kosten auf die einzelnen Rechtsbereiche ist nicht möglich.

20. Wie hoch sind die Kosten der Lebensmittelkontrolle Rheinland-Pfalz insgesamt und pro amtliche Kontrollmaßnahme und -untersuchung (Differenzierung wie zuvor)? Wie hat sich die Höhe dieser Kosten in den letzten fünf Jahren gegenüber dem Stand 1995 entwickelt?

Die von den Kreisverwaltungen und Verwaltungen der kreisfreien Städte zur Verfügung gestellten Zahlen lassen Aussagen zu Gesamtkosten und Kostenentwicklung nicht zu.

Die Gesamtkosten des LUA (siehe Anlagen 7 und 8) für Kontrolluntersuchungen wurden anhand der Haushaltszahlen ermittelt.

Dabei war es allerdings nicht in allen Fällen möglich, genaue Anteile für den Bereich der Lebensmittelkontrolle zu ermitteln, z. B. bei den Untersuchungen im Fachbereich Tiermedizin, der u. a. auch die Tierseuchendiagnostik abdeckt. In diesen Fällen musste der Prozentsatz für die Ausgaben für die Lebensmittelüberwachung geschätzt werden. Konkrete Angaben zu Kosten von Einzeluntersuchungen sind derzeit noch nicht möglich. Eine Projektgruppe hat die Einführung der Kosten-Leistungs-Rechnung vorbereitet, die im Jahr 2006 für das Landesuntersuchungsamt startet, nachdem die Entscheidung über die geeignete Software gefallen ist.

Erst die Kosten-Leistungs-Rechnung ermöglicht differenziertere Angaben zu Einzelkosten von Produkten (Untersuchungen).

Für die Weinüberwachung ergeben sich die gewünschten Angaben aus der nachfolgenden Übersicht:

Die Personalkosten sind berechnet auf der Basis von Personalvollkosten-Verrechnungssätzen (PVKVS); für 1995 sind keine PVKVS verfügbar. Nicht berücksichtigt ist der Aufwand für die Erstellung von Analysen und Gutachten, da sowohl das Personal als auch die Sachmittelausstattung nicht eindeutig der Aufgabenstellung „Weinüberwachung" zugeordnet werden kann. Insoweit ist die Ermittlung der durchschnittlichen Kosten einer einzelnen Kontrollmaßnahme nicht möglich.

21. Wie bewertet die Landesregierung die Leistung der Lebensmittelkontrolle in Rheinland-Pfalz (örtlich, regional, auf Landesebene und insgesamt)? Wie bewertet sie demgegenüber das Potential von Beratung, Vereinbarungen und Verpflichtungen? Inwieweit unterstützt die Landesregierung private Initiativen zur eigenverantwortlichen Qualitätssicherung?

Lebensmittelkontrolle und Weinüberkontrolle sind in der Lage, die von ihnen wahrgenommenen Aufgaben für die grundlegende Sicherheit der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der Wirtschaftsteilnehmer vor gesundheitsschädlichen und betrügerischen Praktiken zu erfüllen. In der Lebensmittelkontrolle ist die Risikobewertung der Betriebe durch die Verwaltungen der Kreise bzw. kreisfreien Städte weitgehend abgeschlossen und wird bei Durchführung der Kontrolltätigkeit zugrunde gelegt. Private Initiativen sind in der Lebensmittelkontrolle vorgeschrieben. Die Lebensmittelkontrolle wirkt beratend bei der Erstellung von Konzepten für die private eigenverantwortliche Lebensmittelkontrolle mit.

Deutlich zugenommen haben die Dokumentationspflichten, Stellungnahmen und Berichtspflichten in der amtlichen Lebensmittelüberwachung im Laufe der letzten Jahre.

Die Weinüberwachung leistet der Branche in Einzelfällen beratende Hilfestellung bezüglich der geltenden Bestimmungen in herstellungs- und bezeichnungsrechtlicher Hinsicht und im Bezug auf die Produktqualität.

In ganz Rheinland-Pfalz existieren vielfältige private Initiativen, häufig auch mit regionalem Bezug, die in Teilbereichen wie z. B. ökologische Produktion, kontrolliert umweltschonende Produktion, Produkte mit herausgehobenem regionalem Bezug und/oder besonderen qualitativen Anforderungen aktiv sind. Diese Initiativen werden durch die Dienstleistungszentren Ländlicher Raum unterstützt und im Rahmen der entsprechenden Programme gefördert.

Ergänzend dazu hat die Landesregierung das Programm zur Förderung von anerkannten Lebensmittelqualitätsregelungen im Weinsektor aufgelegt, das 2005 erstmals in Anspruch genommen werden kann.

Die Landesregierung unterstützt mit ihrem Programm „Förderung einzelbetrieblicher Managementsysteme" Unternehmen der Landwirtschaft, die sich von einem durch die ADD anerkannten Beratungsanbieter beraten lassen. Diese führen bei den zu beratenden landwirtschaftlichen Unternehmen eine umfassende Schwachstellenanalyse im Hinblick auf die Einhaltung des für die Landwirtschaft geltenden Fachrechts und anderweitiger Verpflichtungen (cross compliance) durch und zeigen Maßnahmen zur Behebung der festgestellten Schwachstellen auf. Ziel der Fördermaßnahme ist es, den Landwirten im Zusammenhang mit den seit Anfang des Jahres einzuhaltenden Cross-Compliance-Verpflichtungen eine bestmögliche Hilfestellung zu geben.

Gefördert werden 80 % der als förderfähig anerkannten Beratungsausgaben, die je Beratungsstunde höchsten 60 Euro und je Unternehmen der Landwirtschaft mindestens 240 Euro, höchstens 750 Euro betragen dürfen. Voraussetzung ist unter anderem die Einführung eines einzelbetrieblichen Managementsystems.

Aus EU-rechtlicher Sicht ist ein solches Beratungsangebot erst ab 2007 obligatorisch anzubieten. Die Landesregierung hat sich jedoch entschlossen, bereits frühzeitig die Landwirte zu unterstützen und die Inanspruchnahme von Beratungsleistungen zu fördern.

22. Wie beurteilt sie die Ausstattung mit Personal und Arbeitsgeräten und ihre Organisation? Wie stellt sich die Fortbildung für die Kontrolleure gegenüber den rechtlichen Anforderungen aufgrund LFGB und geltenden Verordnungen dar?

Wie weit wurde das Qualitätshandbuch in der amtlichen Lebensmittelüberwachung umgesetzt (Differenzierung wie zuvor)?

Die Frage lässt sich nicht pauschal beantworten, da die Verhältnisse bei den örtlich zuständigen Behörden hinsichtlich ihrer Personalausstattung und Kontrollzahl sehr unterschiedlich sind.

Vor diesem Hintergrund überprüft die Landesregierung derzeit anhand der ihr bekannten Risikobewertungen der Betriebe und der damit zusammenhängenden Kontrollfrequenzen sowie weiterer Faktoren den Personalbedarf der zuständigen Behörden.

Nach den hier vorliegenden Angaben der zuständigen Behörden ist die Ausstattung mit Arbeitsgeräten vollständig und auf dem Stand der Technik. Die Möglichkeiten, an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen teilzunehmen, ist gegeben und wird genutzt.

Nach den Vorgaben der AVV Rahmen-Überwachung müssen die Behörden spätestens im Dezember 2007 Qualitätsmanagementsysteme einrichten.

Ein Qualitätshandbuch wurde unter Federführung des Ministeriums für Umwelt und Forsten bereits erarbeitet und den Behörden zur Verfügung gestellt. Einige Behörden teilen mit, dass sie das Qualitätshandbuch bereits heute ganz oder teilweise anwenden. Das Ministerium für Umwelt und Forsten drängt darauf, dass es auch von den Übrigen angewendet wird. Die ab dem 1. Januar 2006 geltende Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz regelt, dass die zuständigen Behörden amtliche Kontrollen anhand von dokumentierten Verfahren durchführen und die Wirksamkeit der von ihnen durchgeführten Kontrollen überprüfen.

Für den Bereich der Weinüberwachung ist die Personalausstattung für die wichtigsten Aufgabenerledigungen ausreichend.

Hinsichtlich der Geräteausstattung in der Weinkontrolle gibt es über die Jahre hinweg eine kontinuierliche Verbesserung (z. B. Anschaffung von Digitalkameras, probeweiser Einsatz von Laptops im Außendienst). Die eingesetzte EDV-Ausrüstung (das LaborInformations - und -Management-System) bedarf mittelfristig einer Ablösung.

Die Weinkontrolleure sind gut ausgebildet und weisen einen Fachhochschulabschluss (Dipl-Ing. Weinbau oder Dipl-Ing. Getränketechnologie) auf. Eine Verpflichtung zur Fortbildung der Weinkontrolleure/-innen ergibt sich nur mittelbar aus dem WeinG, ausdrücklich ergibt sich die Verpflichtung aus § 3 Abs. 3 AVV RÜb.

Es werden regelmäßig Fortbildungsmaßnahmen angeboten, sowohl auf Landesebene als auch länderübergreifend. Auch wird im Rahmen der dienstrechtlichen Gegebenheiten die Teilnahme an fachspezifischen Tagungen von Berufsverbänden ermöglicht, ebenso wie der Besuch von Veranstaltungen der Dienstleistungszentren Ländlicher Raum, der Landwirtschaftskammer etc.

Fragen des Qualitätsmanagements in der Weinkontrolle befinden sich derzeit noch in der Diskussion.

23. Welche Möglichkeiten gäbe es, durch Beratung, Vereinbarungen und Verpflichtungen Kontrollbedarf und -aufwand zu reduzieren?

Welchen Beitrag würden aktuelle Informationen über die Entwicklung der Rechtsanforderungen an Lebensmittelbetriebe hierzu leisten?

Die Landesregierung misst der Beratung von Lebensmittelunternehmen durch die zuständigen Kontrollbehörden große Bedeutung bei. Dies gilt insbesondere bei der Implementierung von betriebsinternen Managementsystemen. Dadurch wird die Kontrolle der Eigenkontrolle der Betriebe erleichtert und letztendlich Kontrollaufwand reduziert. Nicht unerwähnt darf an dieser Stelle bleiben, dass es in der Verantwortung des Lebensmittelunternehmers liegt, sich über die Rechtsanforderungen, die seinen Betrieb betreffen, zu informieren. Hierzu gehört auch, dass durch entsprechende Schulungen des Personals in Lebensmittelbetrieben eine lösungsorientierte Kommunikation zwischen Behörde und Unternehmen möglich ist.

Die Landesregierung begrüßt in diesem Zusammenhang die Erarbeitung von Leitlinien durch die Verbände und Lebensmittelunternehmer, wie sie national und von EU-Recht vorgesehen ist. Sie sieht in der Anwendung derartiger Leitlinien durch die Lebensmittelunternehmer eine Möglichkeit, den Kontrollbedarf und -aufwand für die zuständigen Behörden zu verringern (Kontrolle der betriebsinternen Eigenkontrolle).

Für die Weinüberwachung werden keine nennenswerten Möglichkeiten gesehen, durch o. g. Maßnahmen den Kontrollaufwand zu reduzieren.

Die junge Generation der Winzer ist gut ausgebildet. Beratungsangebote, Fortbildungskurse und aktuelle Informationen, auch über Rechtsanforderungen, werden in großem Umfang und mit großem Aufwand von den DLR angeboten.

Daneben erteilen die Berufsverbände, die Landwirtschaftskammer, die ADD und die Weinkontrolle Auskunft in Rechtsfragen. Die Angebote zur Fortbildung sind für alle Angehörige der Berufsgruppe offen.

24. Inwiefern sieht sie Defizite bei der Personalausstattung? Welche Möglichkeiten gäbe es, mit dem gleichen Personalstand effektiver zu arbeiten? Inwieweit könnten differenziertere Arbeitsaufträge auch des Landes einen Beitrag dazu leisten? Inwiefern könnten und sollten private Stellen und Personen mit den Kontrollaufgaben stärker beauftragt werden?

Es wird auf die Antwort zu Frage 22 verwiesen. Effizienzsteigerungen sind durch die Arbeit unter QM-Maßgaben insbesondere der Einführung des Prinzips der risikobasierten Kontrollen und Probennahmen gegeben.

Einige Verwaltungen berichten, dass die Lebensmittelkontrolleure in einem Teil ihrer Arbeitszeit Verwaltungstätigkeiten erledigen. Eine Entlastung der Lebensmittelkontrolleure von diesen Aufgaben würde die Wahrnehmung ihrer eigentlichen Kontrolltätigkeit stärken.

Die Tätigkeit der amtlichen Lebensmittelkontrolle stellt im Wesentlichen eine unmittelbare Eingriffsverwaltung mit weit reichenden Befugnissen dar. Es gibt keine Pläne, private Stellen und Personen im Bereich der Lebensmittelkontrolle mit Kontrollaufgaben zu beauftragen. Auch die Landesregierung verfolgt keine entsprechenden Pläne. Was die reinen Laboruntersuchungen betrifft, wird geprüft, welche Aufgaben mit Unterstützung Privater erfüllt werden können.

Nachdem der Landtag am 1. Juli 2004 einer Beschlussempfehlung des Haushalts- und Finanzausschusses zu einem Bericht des Landesrechnungshofes zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landesuntersuchungsamtes gefolgt ist, wurde die Landesregierung aufgefordert, über den zugesagten Wegfall von neun Stellen bei der Weinkontrolle weitere Stellen abzubauen. Der Landesrechnungshof hatte eine Rückführung von 32 auf 20 Stellen gefordert.

Aufgrund der Zunahme bei der Einfuhr von noch nicht abgefüllten Auslandsweinen nach Rheinland-Pfalz und insbesondere durch die Vorgaben der AVVRÜb haben sich jedoch die Rahmenbedingungen seit dem Bericht des Landesrechnungshofes geändert.