Für das Gesundheitsamt sind Hauptnutzflächen von insgesamt 310 m geplant

74 - Die geplanten Sitzungs- und Besprechungsräume mit insgesamt 286 m² und der 154 m² große Sozialbereich sind auch im Vergleich zu den Dienstgebäuden anderer Kreisverwaltungen verhältnismäßig groß. Ein vorhandener Sitzungsraum könnte mit geringem baulichen Aufwand als Bürofläche genutzt und der Sozialbereich könnte zugunsten von Büroflächen verkleinert werden.

- Der "Empfang" im Eingangsgeschoss ist sehr großzügig geplant. Er könnte zugunsten von Büroflächen verkleinert werden.

- Für das Gesundheitsamt sind Hauptnutzflächen von insgesamt 310 m² geplant. Unberücksichtigt ist, dass für Räume dieser Einrichtung keine Zuschläge vorgesehen sind. Für elf Stellen und ein Labor sind Flächen von 240 m² angemessen.

- Im Dachgeschoss des Erweiterungsbaus verfügen die Räume wegen des geplanten Schrägdachs mit einem Kniestock von geringer Höhe ab etwa Raummitte nicht mehr über Kopfhöhe. Deshalb werden die Räume, insbesondere das dort geplante Archiv, nur sehr eingeschränkt nutzbar sein. Trotz der unzweckmäßigen Planung sind die Räume nach DIN 277 auf die Hauptnutzflächen anzurechnen.

Auswirkungen auf die Förderung

Die festgestellten Überhangflächen können durch eine Verringerung der Hauptnutzflächen des Erweiterungsbaus ausgeglichen werden. Zugleich würden sich die förderfähigen Kosten für den Erweiterungsbau und damit die Zuweisung erheblich vermindern.

Das Ministerium teilt die Auffassungen der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion sowie der Kreisverwaltung, die bei der vorgesehenen Planung keinen Flächenüberhang sehen.

Der Rechnungshof hat darauf hingewiesen, dass bei dem Erweiterungsbau auf ein Geschoss verzichtet werden könnte.

Die Entscheidung des Landkreises, das Bauwerk entsprechend der unwirtschaftlichen Planung zu errichten, belastet den Landeshaushalt, wenn die Förderung nicht gekürzt wird.

3. Folgerungen:

Zu den nachstehenden Forderungen wurden die gebotenen Folgerungen bereits gezogen oder eingeleitet:

Der Rechnungshof hatte gefordert,

a) bei der Förderung des Neubaus, des Umbaus oder der Erweiterung von Dienstgebäuden der Ermittlung der förderfähigen Hauptnutzflächen und des Bruttorauminhalts die Vorgaben nach DIN 277 zugrunde zu legen,

b) die geplanten Flächen sachgerecht auf förderfähige und nicht förderfähige Hauptnutzflächen aufzuteilen,

c) eine Rückforderung von Zuweisungen aufgrund

- des Verstoßes gegen das Vergaberecht im Falle des Neubaus des Rathauses der Gemeinde Morbach und

- der nicht zweckentsprechenden Verwendung der Fördermittel für das Kreisarchiv des Landkreises BitburgPrüm zu prüfen,

d) die Honorare für die Gebäudeplanung, Tragwerksplanung und Planung des technischen Ausbaus zutreffend zu berechnen.

Folgende Forderungen sind nicht erledigt:

Der Rechnungshof hat gefordert,

a) zur Beurteilung der förderrechtlichen Eignung geplanter Bauvorhaben bei der Ermittlung des Verhältnisses von Bruttorauminhalt zu den förderfähigen Hauptnutzflächen den Rauminhalt von Räumen und Einrichtungen, die ausnahmsweise miterrichtet werden sollen, detailliert zu berechnen,

b) bei der Festlegung der förderfähigen Hauptnutzflächen baulich bedingte Mehrflächen in Altbauten nur entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen zu berücksichtigen,

c) darauf hinzuwirken, dass die geplanten Flächen für das Kreisarchiv des Landkreises Bitburg-Prüm und die Erweiterung des Dienstgebäudes des Landkreises Cochem-Zell auf den Bedarf begrenzt werden, und die Förderungen danach auszurichten,

d) über die Ergebnisse der eingeleiteten Maßnahmen zu Nr. 3.1 Buchstabe c zu berichten.

Nr. 9 Förderung der Stadtsanierung Konz Wesentliche vom Rechnungshof 1998 in seiner Prüfung über die Verwendung von Fördermitteln für die Stadtsanierung festgestellte Mängel hat die Stadt Konz bislang nicht ausgeräumt. Insbesondere fehlten immer noch sachgerechte Kosten- und Finanzierungsübersichten.

Seit Jahren abgeschlossene Sanierungen waren nicht abgerechnet. Zu viel gezahlte Fördermittel wurden nicht erstattet.

Für die sanierungsbedingten Wertsteigerungen von Grundstücken wurden zu geringe Ausgleichsbeträge erhoben. Einnahmen aus dem Verkauf von Grundstücken aus dem Sanierungsvermögen und der Ablösung von Verpflichtungen zur Errichtung von Kfz-Stellplätzen wurden nicht oder nicht vollständig zur Minderung der Sanierungskosten eingesetzt. Auch der erforderliche Wertausgleich für die Übernahme von Grundstücken aus dem Sanierungsvermögen durch die Stadt unterblieb.

Ausgaben für landespflegerische Maßnahmen wurden doppelt gefördert.

Fördermittel wurden für private Modernisierungsmaßnahmen gewährt, die ohne schriftliche Ausnahmegenehmigung begonnen oder bereits abgeschlossen waren.

Zur Finanzierung von Stellplätzen in einer Tiefgarage rief die Stadt mehr Mittel ab, als ihr nach der Bewilligung zustanden. Die Förderung von Stellplätzen in einem Parkdeck entsprach nicht den Vorschriften.

Von den bis Dezember 2004 geltend gemachten Ausgaben waren 6 Mio. nicht förderfähig.

Zuweisungen von fast 4 Mio. wurden von der Stadt zu viel in Anspruch genommen.

1. Allgemeines:

Das Land bewilligte der Stadt Konz Zuweisungen von

Mio. zur Finanzierung von Sanierungsmaßnahmen aus dem Städtebauförderungsprogramm 1) und

- 0,3 Mio. zur Durchführung von Vorarbeiten für die Bodensanierung nach Maßgabe der Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Finanzhilfen des Landes für landespflegerische Maßnahmen.

Die Sanierung von insgesamt acht Gebieten ist bis auf wenige Maßnahmen in einem Gebiet abgeschlossen.

Der Rechnungshof hatte 1998 die Verwendung der Mittel aus der Städtebauförderung geprüft. Er hat im Rahmen einer Nachprüfung untersucht, ob die Stadt die seinerzeit festgestellten Mängel ausgeräumt hat. Weitere Schwerpunkte der Prüfung waren

- die Förderung von Sanierungsmaßnahmen,

- die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel und

- die rechtzeitige und vollständige Erhebung sanierungsbedingter Einnahmen sowie deren zeitnaher Einsatz zur Finanzierung der Sanierung.

Außerdem wurden die Ordnungsmäßigkeit der Verfahrensabläufe, Wettbewerbe, Angebotswertungen und Verträge sowie die Wirtschaftlichkeit einzelner Sanierungsmaßnahmen untersucht. Einzelplan 20 Allgemeine Finanzen, Kapitel 20 06 Zuweisungen an Gebietskörperschaften, Titel 883 15 Zuweisungen zur Förderung des Städtebaus. Einzelplan 14 Ministerium für Umwelt und Gesundheit, Kapitel 14 02 Allgemeine Bewilligungen, Titel 892 21 Zuschüsse für den Ankauf und die Sicherung schutzwürdiger Grundstücke (Haushaltsjahr 1987). 3) Vgl. Jahresbericht 1998, Tz. 9 (Drucksache 13/3970), Stellungnahme der Landesregierung zum Jahresbericht 1998 des Rechnungshofs (Drucksache 13/4253 S. 16), Beschlussempfehlung und Bericht des Haushalts- und Finanzausschusses (Drucksache 13/4424 S. 8), Beschluss des Landtags vom 24. Juni 1999 (Plenarprotokoll 13/87 S. 6636), Schlussbericht der Landesregierung im Entlastungsverfahren für das Haushaltsjahr 1997 (Drucksache 13/5306 S. 5), Beschlussempfehlung und Bericht des Haushalts- und Finanzausschusses (Drucksache 13/6070 S. 14), Beschluss des Landtags vom 18. August 2000 (Plenarprotokoll 13/115 S. 8694), Schlussbericht der Landesregierung im Entlastungsverfahren für das Haushaltsjahr 1998 (Drucksache 13/6730 S. 8).

2. Wesentliches Ergebnis der Prüfung

Kosten- und Finanzierungsübersicht

In den Prüfungsmitteilungen von 1998 hatte der Rechnungshof von der Stadt Konz für die noch durchzuführenden Sanierungsmaßnahmen die Vorlage einer Kosten- und Finanzierungsübersicht, die den gesetzlichen Anforderungen 4) entsprach, gefordert. Diese wurde von der Stadt trotz mehrfacher Aufforderung und Fristsetzung durch die Aufsichtsbehörde nicht vorgelegt. Dennoch gewährte das Land 2000, 2001 und 2003 Zuweisungen von zusammen 1,7 Mio. für die Bodensanierung.

Das Ministerium des Innern und für Sport hat ausgeführt, nach der Verwaltungsvorschrift "Förderung der städtebaulichen Erneuerung" 5) und den Rundschreiben sowie der Arbeitshilfe der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion sei das Vorliegen einer Kosten- und Finanzierungsübersicht Voraussetzung für eine Förderung.

Der Rechnungshof geht davon aus, dass künftig Fördermittel nur auf der Grundlage sachgerechter Kosten- und Finanzierungsübersichten bewilligt werden.

Anrechenbare Einnahmen

Vorauszahlungen auf die Ausgleichsbeträge

Der Stadt waren die sanierungsbedingten Wertsteigerungen der Grundstücke seit Anfang 1999 bekannt. Sie erhob 2001 und 2003 Ausgleichsbeträge in den Gebieten "Stadtmitte" und "Alte Stadtteile". Für das Gebiet "Wiltinger Straße II" waren bis Dezember 2004 noch keine Vorauszahlungen auf die Ausgleichsbeträge erhoben.

In Fällen, in denen eine Maßnahme nicht alsbald abgerechnet werden kann, ist es geboten, zeitnah Vorauszahlungen zu erheben.

Das Ministerium hat sich der Auffassung des Rechnungshofs angeschlossen und auf die entsprechende Regelung in der Verwaltungsvorschrift "Förderung der städtebaulichen Erneuerung" verwiesen.

Eine vom Rechnungshof angeregte und vom Ministerium im Januar 2005 angekündigte Arbeitshilfe für die Gemeinden zur Erhebung von Ausgleichsbeträgen steht noch aus.

Ausgleichsbeträge Ausgleichsbeträge wurden nicht oder in zu geringer Höhe erhoben:

- Der Rechnungshof hatte 1998 gefordert, die sanierungsbedingten Bodenwerterhöhungen im Sanierungsgebiet "Lichtsmühle" festzustellen und diese als fiktive Einnahmen aus Ausgleichsbeträgen auf die Förderung anzurechnen, da die Forderungen gegen die Eigentümer bereits verjährt waren. Nach einem Gutachten aus dem Jahr 1983, das dem Rechnungshof erst Ende 2004 vorgelegt wurde, ergaben sich sanierungsbedingte Bodenwertsteigerungen von 180.000.

Das Ministerium hat erklärt, die festgestellten Werterhöhungen seien als fiktive Einnahmen in die Schlussabrechnung einzustellen. Eventuell zu viel geleistete Fördermittel würden zurückgefordert und Zinsansprüche geltend gemacht.

- Mit Eigentümern von sanierten Grundstücken vereinbarte die Stadt die Zahlung von Ausgleichsbeträgen, die zum Teil erheblich geringer waren als die für die Grundstücke ermittelten Bodenwerterhöhungen. In einigen Fällen zog sie nur Teilflächen von Grundstücken zur Bemessung der Ausgleichsbeträge heran. Den zugrunde liegenden Gutachten war nicht zu entnehmen, dass die unberücksichtigten Flächen keine sanierungsbedingte Wertsteigerung erfahren hatten. Außerdem sah die Stadt in den Verträgen "Abschläge" von 20 % auf die Ausgleichsbeträge vor. Abschläge sind nur in den im Baugesetzbuch genannten Fällen, z. B. als Diskontierungsabschläge für vorzeitig gezahlte Ausgleichsbeträge, in dem dort vorgesehenen Umfang zulässig. Diese Voraussetzungen lagen nicht vor.

Die Stadt hätte im Sanierungsgebiet "Stadtmitte" Ausgleichsbeträge von fast 1,5 Mio. erheben müssen. Sie wies lediglich Einnahmen von 0,9 Mio. aus. Vgl. § 149 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818, 1824). 5) Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern und für Sport vom 17. November 2004 über die Förderung der städtebaulichen Erneuerung - VV-StBauE - (MinBl. S. 427).