Unfallausgleich
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind als Ursache nur Bedingungen anzuerkennen, die bei natürlicher Betrachtung an dem Eintritt des Schadens wesentlich mitgewirkt haben, jedoch keine Gelegenheitsursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und der Dienstausübung nur eine zufällige Beziehung besteht.
Die Ministerien haben zugesichert, den Zusammenhang zwischen Unfallfolgen und Dienstunfall eingehend zu überprüfen.
Unfallausgleich:
Einem Beamten wird Unfallausgleich gewährt, wenn er infolge eines Dienstunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 25 % beschränkt ist. Die Ausgleichsleistungen betragen je nach dem Grad der Erwerbsminderung, der aufgrund eines von der Dienststelle eingeholten Gutachtens eines Amtsarztes oder eines Vertrauensarztes - ggf. eines Facharztes - festzustellen ist, zwischen 118 und 621 5) monatlich.
Daneben stellen die betroffenen Beamten oft bei den Ämtern für soziale Angelegenheiten einen Antrag auf Feststellung einer Behinderung. In die Entscheidung werden im Rahmen einer Gesamtbetrachtung alle Gesundheitsschäden - also auch solche, die nicht auf den Dienstunfall zurückzuführen sind - einbezogen. Allerdings sind bei der Bewertung einzelner Beeinträchtigungen, wie auch bei der Feststellung des Grads der Minderung der Erwerbsfähigkeit, die Maßstäbe des Bundesversorgungsgesetzes zugrunde zu legen.
Die Einzelbewertungen wichen öfter voneinander ab. Einer Abgleichung der Bewertungen stehen Gründe des Datenschutzes entgegen. Ein Abgleich ist jedoch möglich, wenn, wie vom Rechnungshof empfohlen, das Einverständnis des betroffenen Bediensteten zur Beiziehung der Unterlagen eingeholt wird.
Wegeunfälle Wegeunfälle wurden häufig als Dienstunfall anerkannt, ohne dass geprüft worden war, ob sie sich tatsächlich auf dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung des Beamten und der Dienststelle oder auf einem nicht unter den Unfallfürsorgeschutz fallenden Umweg ereigneten.
Die Ministerien haben erklärt, künftig werde bei Wegeunfällen in den Akten dokumentiert, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung als Dienstunfall erfüllt sind.
Heilbehandlungskosten
In verschiedenen Fällen wurden ohne nähere Begründung Kosten für Heilbehandlungen erstattet, die über den Gebührenrahmen der Gebührenordnung für Ärzte 8) und die nach der Beihilfenverordnung 9) als notwendig und angemessen anzusehenden Sätze hinausgingen (z.B. für stationäre Unterbringung in einem Einbettzimmer, krankengymnastische Behandlungen).
Die Ministerien haben erklärt, bei der Prüfung der Angemessenheit von Heilbehandlungskosten würden künftig die Regelungen der Beihilfenverordnung beachtet.
Schadensersatzansprüche
Sofern ein Dienstunfall durch einen Dritten schuldhaft verursacht oder mitverursacht wurde, geht ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch des Beamten insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist.
Die Sachbearbeitung wies in diesem Bereich Mängel auf. Beispiele:
- Bei zwei Dienstunfällen einer Beamtin, die von Dritten verursacht worden waren, wurden Schadensersatzansprüche nicht geprüft.
- Der Schadensersatzanspruch aus einem im Dezember 1999 von einem Dritten verursachten Dienstunfall wurde erst im April 2002 geltend gemacht.
- Das Land übernahm Kosten von 26.000 für Heilbehandlungen eines Beamten, ohne Ersatz von einer Versicherungsgesellschaft zu fordern.
Die Ministerien haben mitgeteilt, es werde sichergestellt, dass etwaige Schadensersatzansprüche sorgfältig geprüft und ggf. unverzüglich geltend gemacht werden.
Aktenführung
In vielen Fällen, in denen im Rahmen der Unfallfürsorge Leistungen gewährt wurden, waren Akten nicht vorhanden oder unvollständig. Dies erschwerte eine ordnungsgemäße Sachbearbeitung und führte u.a. dazu, dass erforderliche ärztliche Nachuntersuchungen als Grundlage für die Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Leistungen unterblieben.
Das Ministerium der Finanzen hat mitgeteilt, zwischenzeitlich sei eine Arbeitsanweisung zur Aktenführung herausgegeben worden.
Zuständigkeiten für die Unfallfürsorge
Der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion wurde im Jahr 2003 die Zuständigkeit für die Unfallfürsorge in den Geschäftsbereichen des Ministeriums des Innern und für Sport sowie des Ministeriums für Bildung, Frauen und Jugend übertragen 11). Sie ist derzeit - gemessen an der Zahl der Unfallausgleichsleistungen an aktive Bedienstete schon für die Bearbeitung von rund 85 % der Schadensfälle zuständig. Eine Erweiterung der Zuständigkeit auf die restlichen Geschäftsbereiche wäre zweckmäßig, da die Anwendung des Unfallfürsorgerechts besondere Fachkenntnisse erfordert und nicht in allen Dienstbehörden entsprechend ausgebildetes Personal zur Verfügung steht. Eine Erhöhung des Personalbestands bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion ist hierzu nicht erforderlich.
Das Ministerium des Innern und für Sport hat erklärt, es stehe einer Übertragung der Zuständigkeiten für die Schadensfälle aller Landesbeamten auf die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion grundsätzlich positiv gegenüber.
Nach Durchführung einer Evaluation und einer Organisationsuntersuchung würde die Anregung des Rechnungshofs aufgegriffen.
3. Folgerungen:
Zu den nachstehenden Forderungen wurden die gebotenen Folgerungen bereits gezogen oder eingeleitet:
Der Rechnungshof hatte gefordert,
a) das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen der Unfallfürsorge für Beamte, Richter und Versorgungsempfänger eingehender zu prüfen,
b) Kostenerstattungen für Heilbehandlungen auf den notwendigen und angemessenen Umfang zu begrenzen,
c) Schadensersatzansprüche regelmäßig zu prüfen und zeitnah geltend zu machen,
d) sicherzustellen, dass erforderliche ärztliche Nachuntersuchungen fristgerecht durchgeführt werden,
e) die Übertragung der Zuständigkeiten für die Unfallfürsorge aller Landesbeamten auf die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion zu untersuchen.
Folgende Forderungen sind nicht erledigt:
Der Rechnungshof hat gefordert,
a) auf eine gesicherte Bewertung der Unfallfolgen als Grundlage für die Leistungen des Unfallausgleichs hinzuwirken,
b) über das Ergebnis der Untersuchung zu Nr. 3.1 Buchstabe e zu berichten.
11) Landesverordnung zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Zuständigkeiten der Struktur- und Genehmigungsdirektionen und der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion sowie im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport vom 31. Juli 2003 (GVBl. S. 221). Zur Wahrnehmung der Aufgaben wurde bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion eine Schadensregulierungsstelle eingerichtet.
Nr. 12 Nachversicherung ausgeschiedener Bediensteter
Die Nachversicherung ausgeschiedener Bediensteter wies Mängel auf. Vermeidbare Ausgaben entstanden insbesondere durch Verzögerungen im Verfahren.
Die für die Nachversicherung, deren Aufschub und die Erhebung von Säumniszuschlägen geltenden gesetzlichen Fristenregelungen erschweren eine ordnungsgemäße Sachbearbeitung.
Ein genereller Verzicht der Oberfinanzdirektion Koblenz auf die Einrede der Verjährung bei Nachversicherungen entsprach nicht den Vorgaben des Sozialgesetzbuchs.
1. Allgemeines Versicherungsfrei Beschäftigte 1) die aus dem Dienst des Landes ohne Anspruch auf beamtenrechtliche Versorgung ausscheiden, sind bei der Rentenversicherung für die Zeit, in der sie beim Land tätig waren, nachzuversichern. Betroffen sind vorwiegend Lehramtsanwärter, Studien- und Rechtsreferendare.
Die Nachversicherung kann für Personen, die beabsichtigen, erneut in ein rentenversicherungsfreies Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis einzutreten, bis zu zwei Jahre aufgeschoben werden. Dies geschieht häufig bei Referendaren, bei denen der berufliche Werdegang vielfach noch offen ist.
Der Oberfinanzdirektion Koblenz - Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle (ZBV) - wurde ab 1. Januar 2000 die Zuständigkeit übertragen, für alle Beamten, Richter und sonstigen versicherungsfrei Beschäftigten des Landes die Nachversicherung durchzuführen oder über deren Aufschub zu entscheiden. Zuvor wurden diese Aufgaben von den personalverwaltenden Dienststellen (etwa 200 Behörden) jeweils für ihren Bereich wahrgenommen.
Der Rechnungshof hat stichprobenweise geprüft, ob die Oberfinanzdirektion die Nachversicherung in den Jahren 2000 bis 2002 ordnungsgemäß und in einem zweckmäßigen Verfahren durchgeführt hat.
2. Wesentliches Ergebnis der Prüfung
Informationen über den Berufsweg der Bediensteten
Die Oberfinanzdirektion benötigt für eine sachgerechte Entscheidung über die Nachversicherung oder deren Aufschub in jedem Einzelfall frühzeitig detaillierte Informationen über den Berufsweg der Bediensteten. Diese Daten lagen jedoch vielfach nicht, nicht zeitnah oder nicht vollständig vor:
- Es war nicht immer gewährleistet, dass der Oberfinanzdirektion alle versicherungsfrei beschäftigten Personen, die ohne Anspruch auf Versorgung aus dem Landesdienst ausgeschieden sind, rechtzeitig gemeldet wurden.
Unterlassene oder verspätete Meldungen führten infolge höherer Nachversicherungsbeiträge und von Säumniszuschlägen zu vermeidbaren Ausgaben.
- Weiterhin muss jeder Bedienstete eine Erklärung über seinen voraussichtlichen Berufsweg spätestens bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis oder unmittelbar danach vorlegen (subjektive Prognose).
Darüber hinaus ist eine Einschätzung der Dienstbehörde erforderlich (objektive Prognose).
Aus dem Landesdienst ausscheidende Bedienstete erhielten ein Schreiben mit einem Erklärungsvordruck. Darin wurden sie allerdings nicht hinreichend über die Rechtslage informiert. Teilweise unvollständige Erklärungen waren die Folge. Nur vereinzelt fragte die Oberfinanzdirektion ergänzend nach. An die Rückgabe der Fragebögen wurde in vielen Fällen nicht erinnert.
- Vergleichbare Fälle wurden unterschiedlich behandelt. Bearbeitungshinweise für die Auswertung der Erklärungen fehlten.
Dies sind insbesondere Beamte auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, vgl. § 5 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. September 2005 (BGBl. I S. 2725).