Pflegeversicherung

98 Weiterhin hat der Rechnungshof bei 400 Festsetzungen mit hohem Steueraufkommen festgestellt, dass nur bei einem Achtel der Fälle langwierige Erbschaftsteuerprozesse geführt wurden oder Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Erben oder des Nachlasses bestanden. Dies zeigt, dass die Bedenken gegen eine Vollverzinsung nur eine geringe Anzahl von Steuerfällen betreffen.

Das Ministerium der Finanzen hat erklärt, es beabsichtige, die Einführung einer Vollverzinsung bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer bundesweit auf Fachebene erörtern zu lassen.

3. Folgerungen:

Zu den nachstehenden Forderungen wurden die gebotenen Folgerungen gezogen oder eingeleitet:

Der Rechnungshof hatte gefordert,

a) für die Bearbeitung von Erbschaftsteuerangelegenheiten notwendige Daten zwischen den Standesämtern und den Finanzämtern elektronisch auszutauschen,

b) für eine zeitnahe Veranlagung zur Erbschaftsteuer und eine möglichst gleichmäßige Auslastung der Arbeitsgebiete der Finanzämter zu sorgen,

c) die Bearbeitung von Einsprüchen in Erbschaft- und Schenkungsteuerangelegenheiten einer zentralen Rechtsbehelfsstelle zu übertragen,

d) auf eine bundesgesetzliche Regelung zur Vollverzinsung bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer hinzuwirken.

Folgende Forderung ist nicht erledigt:

Der Rechnungshof hat gefordert, über die Ergebnisse der eingeleiteten Maßnahmen zu Nr. 3.1 zu berichten.

Nr. 15 Landesprüfdienst der Kranken- und Pflegeversicherung Rheinland-Pfalz

Die Prüfungen von Einrichtungen der Kranken- und Pflegeversicherungen durch den Landesprüfdienst entsprachen nicht den gesetzlichen Vorgaben. Der vorgeschriebene Prüfungsturnus wurde teilweise erheblich überschritten. Der Geschäftsbetrieb wurde häufig nur in Teilbereichen geprüft.

Ein Großteil der in den Jahren 2000 und 2001 durchgeführten Prüfungen bezog sich auf Geschäftsvorgänge nicht mehr bestehender Versicherungsträger.

Die Prüfberichte waren wenig aussagekräftig. Kritische Feststellungen zur Wirtschaftlichkeit der geprüften Einrichtungen wurden nur vereinzelt getroffen. Handlungsempfehlungen unterblieben weitgehend. Die Beseitigung von Mängeln in der Haushalts- und Wirtschaftsführung wurde nicht überwacht.

Eine wirksame Finanzkontrolle von Einrichtungen der Kranken- und Pflegeversicherungen ist nicht gewährleistet. Der Landesprüfdienst kann seinen gesetzlichen Prüfauftrag nicht ordnungsgemäß erfüllen. Dem Rechnungshof ist kein Recht zur unmittelbaren Prüfung eingeräumt.

1. Allgemeines:

Die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder sind verpflichtet 1) mindestens alle fünf Jahre die Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung der ihrer Aufsicht unterstehenden Krankenkassen und ihrer Landesverbände, der Kassen- und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung und der Pflegekassen zu prüfen. Sie können diese Aufgaben auf eine - bei der Durchführung der Prüfung unabhängige - öffentlich-rechtliche Einrichtung übertragen oder eine solche Einrichtung errichten.

In Rheinland-Pfalz wurde zum 1. Januar 1990 ein Prüfdienst errichtet 2) der seit April 1999 die Bezeichnung "Landesprüfdienst der Kranken- und Pflegeversicherung Rheinland-Pfalz" führt. Er ist dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung angegliedert und untersteht der Dienst- und Fachaufsicht des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit.

Der Stellenplan 2005 wies für den Landesprüfdienst insgesamt elf Stellen aus (neun Stellen für Beamte des Prüfdienstes und zwei für Angestellte mit Sekretariatsaufgaben). Davon waren 6,4 Stellen besetzt (Leiter des Prüfdienstes, Leiter des Außendienstes, vier Prüfungsbeamte und eine angestellte Teilzeitkraft für Sekretariatsaufgaben).

Die Kosten des Landesprüfdienstes haben die zu prüfenden Einrichtungen zu tragen 3) deren Zahl sich aufgrund organisatorischer Änderungen von 64 im Jahr 1990 auf 45 im Jahr 2004 4) verringerte.

Der Rechnungshof hat im Jahr 2005 die Organisation und den Personalbedarf des Landesprüfdienstes geprüft und dabei insbesondere untersucht, ob die Aufgaben ordnungsgemäß und in einem zweckmäßigen Verfahren erledigt wurden.

2. Wesentliches Ergebnis der Prüfung

Prüfungsturnus

Der Landesprüfdienst überschritt bei allen zu prüfenden Einrichtungen den gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungsturnus von nicht mehr als fünf Jahren. Seit 1990 waren 19 Einrichtungen lediglich einmal und 17 Einrichtungen nur zweimal - in den meisten Fällen mit einem zeitlichen Abstand zwischen sieben und zehn Jahren - geprüft worden. Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und der Großteil der den Krankenkassen seit Juni 1994 angegliederten Pflegekassen blieben bislang ungeprüft. Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK) - Die Gesundheitskasse in Rheinland-Pfalz - Direktion, AOK Bildungszentrum, AOK Zahnklinik und 25 AOK Regionaldirektionen, Innungskrankenkasse (IKK) Rheinland-Pfalz mit Landesverband und fünf IKK Bezirksdirektionen, Medizinischer Dienst der Krankenkassen, vier Kassenärztliche und drei Kassenzahnärztliche Vereinigungen (am

1. Januar 2005 zu jeweils einer Landeseinrichtung zusammengelegt), Landesverband der Betriebskrankenkassen und zwei Betriebskrankenkassen.

Trotz dieser Prüfungsrückstände übernahm der Landesprüfdienst auf freiwilliger Basis die Prüfung der Jahresrechnungen bei den Sozialversicherungsträgern. Diese Aufgaben nahmen im Jahr 2004 mindestens die Hälfte der Arbeitszeit eines der insgesamt vier Prüfungsbeamten in Anspruch.

Der Landesprüfdienst hat erklärt, bei Ausschöpfung des Stellenplans könnten seine Prüfungen künftig gemäß den rechtlichen Vorgaben zum Prüfungsturnus durchgeführt werden.

Prüfungsumfang und -zeitraum

Die Prüfungen des Landesprüfdienstes haben sich auf den gesamten Geschäftsbetrieb zu erstrecken. Abweichend davon wurden die Prüfungen in den Jahren 1999 bis 2001 bei der Direktion der Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOKDirektion) und 16 ihrer Regionaldirektionen lediglich auf Teilbereiche begrenzt, wobei die Geschäftsstellen weitgehend ungeprüft blieben. Konkrete Pläne für eine Prüfung der noch nicht untersuchten Bereiche gab es nicht.

Der Landesprüfdienst hat erklärt, nach Aufarbeitung der Prüfrückstände werde künftig - eine entsprechende personelle Verstärkung vorausgesetzt - der jeweilige Geschäftsbetrieb ggf. im Rahmen mehrerer Teilprüfungen umfänglich geprüft werden können.

Die Prüfungen bei den 16 Regionaldirektionen in den Jahren 2000 und 2001 bezogen sich im Wesentlichen auf Geschäftsvorgänge der Jahre 1989/91 bis 1993, wie z. B. die Durchführung der Sozialwahlen, die Anlage und Verwaltung von Haushaltsmitteln, die Rechnungslegung, die Führung von Statistiken, die Auflistung von Vermögensbeständen, Vermietungen und Verpachtungen. Der Prüfungszeitraum betraf nicht mehr bestehende Einrichtungen und somit zeitlich überholte Geschäftsvorgänge, da die ehemals selbständigen Ortskrankenkassen 1994 in Regionaldirektionen der AOK-Direktion umgewandelt worden waren.

Der Landesprüfdienst hat erklärt, aufgrund der Vereinigung der Ortskrankenkassen zu einer Landes-AOK sei die Durchführung einer Sonderprüfungsmaßnahme zwingend notwendig gewesen. Insbesondere sei es erforderlich gewesen, den ordnungsgemäßen Vermögensübergang zu prüfen. Aufgrund der damaligen personellen Besetzung und anderweitiger dringender Aufgaben habe diese Prüfung nicht zeitnah durchgeführt werden können.

Die Begründung vermag nicht zu überzeugen, weil die Jahres- und Vermögensrechnungen der AOK-Direktion für die Geschäftsjahre 1990 bis 1994 von der Innenrevision und ab dem Jahr 1995 vom Landesprüfdienst geprüft worden waren.

Prüfungsinhalte

Der Prüfung der Wirtschaftlichkeit ist nach den gesetzlichen Vorgaben 6) sowie im Hinblick auf den Anstieg der Verwaltungskosten der Krankenkassen und die Belastungen der Beitragszahler besondere Bedeutung beizumessen.

Feststellungen zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit der geprüften Stellen enthielten die Prüfberichte des Landesprüfdienstes allerdings nur vereinzelt. Dieser setzte sich vorrangig mit der Ordnungs- und Gesetzmäßigkeit der Betriebsführung auseinander. Folgende Mängel sind hervorzuheben:

- Ausführungen u.a. über die Zweckmäßigkeit der Geschäftsverteilung und der Organisation, die notwendigen Hierarchieebenen und die erforderliche Personalausstattung fehlten in den Prüfberichten weitgehend. Die wenigen Vorschläge zur Änderung der Organisation und zur Verbesserung der Aufgabenerledigung waren nicht hinreichend begründet.

- Durch eigene Untersuchungen gesicherte Vorschläge zur Bündelung von Aufgaben und damit zur Einsparung von Personal- und Sachmitteln wurden nicht unterbreitet.

- Zum Personalbedarf fanden sich lediglich allgemeine Aussagen aufgrund von länderübergreifenden Vergleichszahlen, die jedoch keine Folgerungen zu einem etwaigen Mehr- oder Minderbedarf - wie es beispielsweise bei einer analytischen Personalbemessung möglich gewesen wäre - zuließen.

- Die Ausstattung mit Sachmitteln, z. B. mit Personalcomputern, wurde zum Großteil ohne Ermittlung des Bedarfs und der wirtschaftlichsten Beschaffungsart geprüft.

- Kosten- und Wirtschaftlichkeitsvergleiche zwischen Eigen- oder Fremdleistungen oder zur Verbesserung der Organisation der geprüften Einrichtungen wurden nur empfohlen, eigene Berechnungen jedoch auch in geeigneten Fällen kaum durchgeführt.