Landesprüfdienst
Die Ausführungen zu Baumaßnahmen und Maßnahmen der Bauunterhaltung ließen nicht erkennen, wie eingehend die Vorhaben in Bezug auf die Einhaltung des Vergaberechts und ihre Wirtschaftlichkeit geprüft worden waren.
- Bei den wenigen kritischen Feststellungen wurde den geprüften Stellen mangels tiefergehender Untersuchungen empfohlen, die Prüfung in eigener Zuständigkeit weiterzuführen.
Der Landesprüfdienst hat erklärt, es seien Fragen der Wirtschaftlichkeit stets geprüft, soweit erforderlich thematisiert und notwendige Verbesserungsvorschläge unterbreitet worden.
Diese Aussage kann nach den Feststellungen des Rechnungshofs nicht bestätigt werden. Im Übrigen hat auch das Ministerium die Notwendigkeit gesehen, die Aufgabenwahrnehmung durch den Landesprüfdienst zu verbessern.
Prüfungsverfahren:
Konzeption und Durchführung:
Der Landesprüfdienst sah seine Aufgabe vorrangig in der Beratung der zu prüfenden Stellen und nicht in der Aufdeckung von Fehlern und Mängeln. Diese Beratungen waren aber nicht sehr tiefgehend. Analysen über die Ursachen der zum Teil nur vermuteten Unwirtschaftlichkeiten überließ er den Einrichtungen selbst; auf Zahlen und Fakten gestützte Aussagen fehlten fast gänzlich. Forderungen wurden - von wenigen Ausnahmen abgesehen - nicht erhoben.
Von einer schriftlichen Stellungnahme der geprüften Stellen zu den Feststellungen wurde generell abgesehen.
Eine beratende Prüfung muss darauf abzielen, eine Änderung unwirtschaftlicher Verhaltensweisen, Verfahren oder Organisationsformen herbeizuführen. In diesen Fällen ist u.a. mit konkreten Handlungsempfehlungen auf die Beseitigung der Mängel hinzuwirken und die ordnungsgemäße Abwicklung der Prüfungsfeststellungen zu überwachen.
Der Landesprüfdienst hat mitgeteilt, in Abstimmung mit der Aufsichtsbehörde würden künftig schriftliche Stellungnahmen der geprüften Einrichtungen zum Stand der Umsetzung seiner Empfehlungen eingeholt.
Prüfplan:
Der am Anfang eines Jahres aufgestellte Prüfplan enthielt keine Angaben über den vorgesehenen Beginn der einzelnen Prüfungen, den voraussichtlichen Zeitbedarf und die jeweils erforderlichen Prüfer. Eine Abstimmung mit dem Ministerium und eine wirksame Steuerung der Prüfungen unterblieben. Ein Prüfungscontrolling, das die Abweichungen zwischen den geplanten und den durchgeführten Prüfungen aufgezeigt hätte, war nicht eingerichtet.
Der Landesprüfdienst hat erklärt, er werde seine jährlichen Prüfungsplanungen um einen Fünf-Jahres-Arbeitsplan erweitern, der bereits im Vorfeld mit dem Ministerium und dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung abgestimmt und fortgeschrieben werde. Ein darauf aufbauendes Prüfungscontrolling werde eingerichtet.
Prüfberichte:
Die Prüfberichte enthielten selbst dann, wenn sich keine Feststellungen ergaben oder keine Vorschläge zur Verbesserung der Wirtschaftsführung unterbreitet wurden, Ausführungen zu allen Prüfthemen. Die Anzahl kritischer Feststellungen war - gemessen am Aufwand für die Prüfung und die Berichterstattung - häufig so gering, dass statt eines Prüfberichts ein kurzer Vermerk ausgereicht hätte.
Der Landesprüfdienst hat erklärt, er werde die künftige Berichterstattung auf Straffungsmöglichkeiten untersuchen und mit der Dienst- und Fachaufsicht abstimmen.
Personalausstattung:
Der Personalbestand des Landesprüfdienstes von 6,4 Vollzeitkräften reichte nicht aus, um die gesetzlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu erledigen.
Um der Erfüllung des gesetzlichen Prüfungsauftrags näher zu kommen, bestehen gegen eine Aufstockung des Personalbestands für den Prüfdienst auf neun Vollzeitkräfte keine Bedenken. Eine nicht besetzte Stelle für eine Angestellte im Sekretariatsdienst ist entbehrlich.
Der Landesprüfdienst hat mitgeteilt, es sei beabsichtigt, den Personalbestand entsprechend anzupassen und eine Stelle im Sekretariatsbereich zu streichen.
Nach den Prüfungserfahrungen des Rechnungshofs dürften die eingeleiteten Maßnahmen nicht ausreichen, um die Prüfungen von Einrichtungen der Kranken- und Pflegeversicherungen nachhaltig zu verbessern.
Schwerpunkte von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen sollten insbesondere Prüfungen der Aufbau- und Ablauforganisation, des Personalbedarfs, der Beachtung des Tarifrechts, der eingesetzten Informationstechnik sowie Prüfungen von Baumaßnahmen sein.
Prüfungsrecht des Rechnungshofs
Dem Rechnungshof, der die Mängel im Rahmen der externen Finanzkontrolle ausgleichen könnte, ist kein Recht zur unmittelbaren Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Einrichtungen der Kranken- und Pflegeversicherungen eingeräumt.
Ein Prüfungsrecht besteht nur, wenn Landeszuschüsse gewährt werden oder eine Garantieverpflichtung des Landes gesetzlich begründet ist.
Das Ministerium hat hierzu darauf hingewiesen, dass die Thematik der Zuständigkeit für die Prüfung in der Aufsichtsbehördentagung im April 2005 behandelt worden sei. Die dort vertretenen Länder hätten sich einvernehmlich dafür ausgesprochen, die Prüfung der Sozialversicherungsträger auch künftig von den Landesprüfdiensten durchführen zu lassen.
Da nach den Prüfungsfeststellungen des Rechnungshofs nicht absehbar ist, ob und ggf. wann eine wirkungsvolle Kontrolle der Einrichtungen der Kranken- und Pflegeversicherungen im Rahmen der Aufsicht gewährleistet werden kann, sollte eine Neuausrichtung der Prüfungsrechte erfolgen, um eine Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung sicherzustellen. Eine externe Finanzkontrolle ist im öffentlichen Interesse in diesem Bereich unverzichtbar.
3. Folgerungen:
Zu den nachstehenden Forderungen wurden die gebotenen Folgerungen bereits gezogen oder eingeleitet:
Der Rechnungshof hatte gefordert,
a) durch den Landesprüfdienst den gesamten Geschäftsbetrieb von Einrichtungen der Kranken- und Pflegeversicherungen im vorgeschriebenen Turnus zeitnah zu prüfen,
b) künftigen Prüfungen einen jährlich fortzuschreibenden Fünf-Jahres-Arbeitsplan zugrunde zu legen, vorrangige Prüfungen und Aufgabenschwerpunkte mit der Aufsichtsbehörde abzustimmen und ein Prüfungscontrolling einzurichten,
c) die Möglichkeiten einer Straffung der Prüfberichte zu untersuchen,
d) eine entbehrliche Stelle im Sekretariatsdienst einzusparen.
Folgende Forderungen sind nicht erledigt:
Der Rechnungshof hat gefordert,
a) in die Prüfungen der Einrichtungen der Kranken- und Pflegeversicherungen verstärkt Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen einzubeziehen,
b) Prüfungsfeststellungen nachvollziehbar zu begründen, in die Prüfberichte Handlungsempfehlungen aufzunehmen und die Beseitigung von Mängeln in der Haushalts- und Wirtschaftsführung zu überwachen,
c) über das Ergebnis der Untersuchung zu Nr. 3.1 Buchstabe c zu berichten.
Es wird empfohlen, auch dem Rechnungshof ein Recht zur unmittelbaren Prüfung der Einrichtungen der Kranken- und Pflegeversicherungen einzuräumen. § 112 Abs. 1 Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 20. Dezember 1971 (GVBl. 1972 S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Februar 2001 (GVBl. S. 29), BS 63-1.
- 103 Nr. 16 Beteiligung des Landes
- BIC-Business + Innovation Center Kaiserslautern GmbH
- TZK-TechnologieZentrum Koblenz GmbH
- TZL-TechnologieZentrum Ludwigshafen am Rhein GmbH
- TZM-TechnologieZentrum Mainz GmbH
- TZT-TechnologieZentrum Trier GmbH
Die fünf Gesellschaften erlitten in den Jahren 1995 bis 2004 Verluste von insgesamt 3,7 Mio..
In diesem Zeitraum erhielten sie öffentliche Mittel von 24,3 Mio..
Das Mietangebot und die Beratungsleistungen der Gesellschaften sowie die von ihnen entwickelten Weiterbildungsprogramme entsprachen nicht immer ihrem Unternehmenszweck und den Förderprogrammen. Die Leistungen wurden vielfach nicht von der Zielgruppe der jungen technologieorientierten und innovativen Unternehmen in Anspruch genommen.
Ein öffentliches Interesse an der Beteiligung des Landes an Gesellschaften, deren Aufgaben sich mit denen anderer Einrichtungen teilweise überschneiden, war nicht erkennbar.
Die Statistiken über die Zahl der unterstützten Unternehmensgründer und der in den Technologiezentren neu geschaffenen Arbeitsplätze waren unzutreffend. Beratungsleistungen wurden nicht ordnungsgemäß dokumentiert.
Bei der Abwicklung von Projekten der Gesellschaften, zu denen die Europäische Gemeinschaft Fördermittel gewährt hatte, wurden die maßgebenden Förderbestimmungen nicht immer hinreichend beachtet. Erfolgskontrollen unterblieben. Die Nutzungsentgelte deckten nicht die Betriebskosten eines geförderten Prüfzentrums.
Die Möglichkeiten der Gesellschaften zur Verringerung des Personalaufwands und von Sachkosten für die Internetpräsenz wurden nicht genutzt.
1. Allgemeines:
Das Land ist mit unterschiedlichen Anteilen an folgenden Technologiezentren beteiligt: Gesellschaften Anteil des Landes am Stammkapital BIC - Business + Innovation Center Kaiserslautern GmbH 74 % TZK - TechnologieZentrum Koblenz GmbH 73,9 % TZL - TechnologieZentrum Ludwigshafen am Rhein GmbH 70 % TZM - TechnologieZentrum Mainz GmbH 49 % TZT - TechnologieZentrum Trier GmbH 85 % Gegenstand der zwischen 1985 und 1990 gegründeten Gesellschaften ist die Errichtung und der Betrieb von Technologiezentren, die junge technologieorientierte und innovative Unternehmen während ihrer Gründungs- und Konsolidierungsphase aufnehmen und unterstützen sollen. Diesen Aufgaben sollen die Gesellschaften in der Hauptsache durch eine zeitlich begrenzte Bereitstellung von Mietflächen für Geschäfts- und Büroräume sowie mit Beratungsangeboten nachkommen.