Eine der abgeschlossenen Maßnahmen ist der Polder Flotzgrün. Die Arbeiten wurden im Jahr 2001 mit Gesamtkosten von 77 Mio
Bau von Retentionsräumen
Im Rahmen des Baus von Retentionsräumen wurden zu hohe Entschädigungszahlungen für Vermögensschäden geleistet. Die Ermittlung des Verkehrswerts von Grundstücken unterblieb.
Verhandlungspositionen wurden nicht genutzt. Ausgaben des Landes von insgesamt 0,4 Mio. waren vermeidbar.
Das Vergaberecht wurde nicht immer beachtet. Bei der Abrechnung von Bauleistungen kam es zu Überzahlungen von 45.000.
1. Allgemeines:
Im Rahmen eines länderübergreifenden Konzepts zur Verbesserung des Hochwasserschutzes am Oberrhein führte das Land verschiedene Maßnahmen zur Hochwasserrückhaltung durch. Weitere Vorhaben befinden sich in der Planung, im Planfeststellungsverfahren oder in der Durchführung.
Eine der abgeschlossenen Maßnahmen ist der Polder "Flotzgrün". Die Arbeiten wurden im Jahr 2001 mit Gesamtkosten von 7,7 Mio. abgerechnet. Die linksrheinische Insel Flotzgrün, in unmittelbarer Nähe der Gemeinde Mechtersheim, ist Standort des Polders. Auf der nordwestlichen Seite der halbkreisförmigen Insel wird eine Rückstandsdeponie betrieben. Sie wird durch einen 2.130 m langen Trenndeich in der Mitte der Insel vor Hochwasser geschützt. Die südlichen Flächen werden landwirtschaftlich genutzt und können überflutet werden.
Mit Ein- und Auslaufbauwerken an den Enden des Trenndeichs kann die Wasserströmung bei einer Flutung reguliert werden. Im Mittel wird in einem Zeitraum von 100 Jahren mit fünf Flutungen gerechnet.
Polder "Flotzgrün"
Der Rechnungshof hat den Einsatz und die Verwendung von Haushaltsmitteln des Landes 1) für diese Hochwasserschutzmaßnahme stichprobenweise geprüft.
2. Wesentliches Ergebnis der Prüfung
Ausgleich von Vermögensschäden
Entschädigung für die Benutzung von Grundstücken
Die Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen ist Eigentümerin der Überflutungsflächen im Polder "Flotzgrün" sowie der meisten Flächen der Ein- und Auslaufbauwerke von insgesamt 1,5 Mio. m². Für den Bau und Betrieb des Polders wurde an diesen Grundstücken eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit bestellt.
- Vor Baubeginn bot das damals zuständige Staatliche Amt für Wasser- und Abfallwirtschaft Neustadt an der Weinstraße 1998 der Gemeinde eine Entschädigung von 0,4 Mio. (0,24 /m²) für die Duldung von Flutungen an. Eine Wertermittlung der Grundstücke, die als Grundlage für die Bemessung der Entschädigung hätte dienen können, unterblieb. Auskünfte aus der Kaufpreissammlung des Gutachterausschusses bei dem zuständigen Katasteramt wurden nicht eingeholt.
Die Gemeinde lehnte das Angebot ab und forderte eine Verdopplung der Entschädigung auf nahezu 0,8 Mio. (0,51 /m²). Das Staatliche Amt für Wasser- und Abfallwirtschaft Neustadt an der Weinstraße entsprach dieser Forderung. Es war der Auffassung, die Preisvorstellung der Gemeinde sei mit den Vorgaben des Ministeriums für Umwelt und Forsten bei Entschädigungsregelungen vereinbar.
Nur die aufgrund des Wasserrechts hinzunehmende Nutzungsbeschränkung ist angemessen auszugleichen. Bei der Vereinbarung der Entschädigung wurden u.a. folgende Punkte nicht berücksichtigt:
- Die Gemeinde hätte Grundstücke im Polderbereich nicht oder nur zu einem äußerst niedrigen Preis veräußern können.
- Standortbedingt bestand keine Entwicklungsmöglichkeit, z. B. für eine Erschließung von Bauerwartungsland oder Rohbauland.
- Der Vergleichspreis zur Ermittlung des Bodenwerts im Polderbereich betrug in dem maßgeblichen Zeitraum 1,53 /m². Auf dieser Grundlage wäre von einer Entschädigung von höchstens 0,31 /m² auszugehen gewesen.
- Es war nicht nachgewiesen, dass sich die Pachterlöse für die Gemeinde wegen einer eventuellen Überflutung der Grundstücke vermindern.
Unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte wäre eine Begrenzung der Entschädigung auf weniger als 0,5 Mio. angemessen gewesen. Die Aussicht, eine einvernehmliche Lösung zu finden, war auch deshalb als äußerst günstig einzuordnen, weil die ehemalige Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz als obere Wasserbehörde und Enteignungsbehörde die Entschädigung hätte festsetzen können. Ausgaben von 0,3 Mio. wären vermeidbar gewesen.
Die nunmehr zuständige Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd hat mitgeteilt, die Höhe der Entschädigung habe sich an den Vorgaben des Ministeriums für Umwelt und Forsten orientiert. Hätte kein Einvernehmen mit der Gemeinde erzielt werden können, wäre diese rechtlich gegen die Planfeststellung vorgegangen.
Die von der Struktur- und Genehmigungsdirektion genannte Entscheidung des Ministeriums aus dem Jahr 1999 6) die nun eine höhere Entschädigung zulässt, konnte für die Verhandlungen im Jahr 1998 noch nicht maßgebend sein.
Abstandszahlung für ein Betriebsgebäude
In den 30er Jahren des vergangenen Jahrhunderts war auf der Insel Flotzgrün eine Pumpstation errichtet worden. Mit Hilfe eines Schöpfwerks wurde das zur Entwässerung der landwirtschaftlichen Grundstücke in einem Grabensystem gesammelte Wasser über einen Ringdeich abgeleitet. Aufgrund geänderter Bewirtschaftungsverhältnisse 7) wucherten die Gräben im Laufe der Zeit langsam zu. Die Pumpstation verlor an Bedeutung.
Der durch den Polder notwendige Umbau des Bauwerks hätte Kosten von mehr als 0,2 Mio. verursacht. Die Gemeinde verzichtete gegen eine Abstandszahlung des Landes von 153.000 auf den Betrieb des Pumpwerks. Die Kosten für den Abriss von 25.000 wurden ebenfalls vom Land übernommen.
Der Entschädigungsleistung ging keine Wertermittlung voraus. Es wurde unterstellt, dass die Abstandszahlung kostengünstiger sei als der Neubau einer Pumpstation. Dabei wurde nicht beachtet, dass das Betriebsgebäude wegen des langen Nutzungszeitraums nur noch einen geringen Restwert hatte und die Gemeinde von den Betriebskosten der Pumpstation entlastet wurde. Dies hätte neben der Übernahme der Abrisskosten für die Pumpstation allenfalls eine Entschädigung für den Restwert gerechtfertigt. Ausgaben von mehr als 0,1 Mio. wären vermeidbar gewesen. Früher wurden die Flächen vorwiegend durch private Kleingärtner oder landwirtschaftliche Nebenerwerbsbetriebe bewirtschaftet.
Heute werden die Flächen großflächig von wenigen Haupterwerbsbetrieben bearbeitet.
Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd hat mitgeteilt, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit würden bei Entschädigungen künftig beachtet.
Vergaberecht und Abrechnung von Bauleistungen Wesentliche Vorschriften des Vergaberechts wurden nicht immer beachtet. Das Führen von Bautagebüchern, das zu den Aufgaben der örtlichen Bauüberwachung gehört und mit dem Ingenieurhonorar abgegolten ist, unterblieb. Die Abwicklung der Baumaßnahmen war nicht hinreichend dokumentiert. Bauleistungen wurden überzahlt:
- In mehreren Fällen kam es zu erheblichen Abweichungen zwischen den in den Leistungsverzeichnissen festgelegten Mengenansätzen und dem tatsächlichen Leistungsumfang. Für die über 10 % hinausgehende Überschreitung des Mengenansatzes wurden keine neuen Einheitspreise vereinbart.
- Der Abtransport von Bodenaushub und die Ansaat von Rasen wurden teilweise doppelt vergütet. Der Abrechnung für den Bau der Wirtschaftswege wurden unzutreffende Flächen zugrunde gelegt. Dadurch entstanden Überzahlungen von insgesamt 20.000.
Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd hat hierzu mitgeteilt, sie werde das Vergaberecht künftig beachten und die Führung eines Bautagebuchs sicherstellen. Die überzahlten Vergütungen von 20.000 seien von den Baufirmen zurückgezahlt worden.
Auch bei einer weiteren Abrechnung kam es zu Überzahlungen. In den Trenndeich war u.a. eine Dichtungsschicht aus bindigem Boden bis zu einer bestimmten Höhe einzubauen. In der Baubeschreibung zum Leistungsverzeichnis wurde darauf hingewiesen, dass die zu erwartenden Setzungen durch entsprechende Überhöhungen der Schüttung auszugleichen seien. Aus der Abrechnung ergab sich, dass die Dichtungsschicht 5 cm höher eingebaut und der Mehreinbau vergütet wurde. Nach überschlägiger Ermittlung wurden dadurch 25.000 zu viel gezahlt.
Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd hat erklärt, eine geringe Verstärkung der Dichtungsschicht bedeute auch eine Verbesserung des Deichkörpers. Deshalb sei ein finanzieller Ausgleich durch die Baufirma nicht gerechtfertigt.
Dem ist entgegenzuhalten, dass die ausgeschriebene Leistung den technischen Anforderungen genügte. Die Verstärkung der Dichtungsschicht war aus baufachlicher und aus wirtschaftlicher Sicht nicht erforderlich.
3. Folgerungen:
Zu den nachstehenden Forderungen wurden die gebotenen Folgerungen bereits gezogen oder eingeleitet:
Der Rechnungshof hatte gefordert,
a) künftig den Ausgleich von Vermögensschäden auf angemessene Leistungen zu begrenzen,
b) bei der Abwicklung von Baumaßnahmen nach den vergaberechtlichen Bestimmungen zu verfahren,
c) sicherzustellen, dass Bautagebücher geführt und die Abwicklung von Baumaßnahmen ordnungsgemäß dokumentiert werden,
d) fehlerhafte Abrechnungen zu korrigieren und zu hoch vergütete Leistungen zurückzufordern.
Folgende Forderung ist nicht erledigt:
Der Rechnungshof hat gefordert, die überzahlte Vergütung für die Verstärkung der Dichtungsschicht im Trenndeich auszugleichen.