Meldewesen

EWOIS ­ quo vadis?

Für das bundesweit in seiner Ausprägung (bezogen auf ein Flächenland) einzigartige zentrale rheinland-pfälzische Einwohnerinformationssystem, das inzwischen auch als „EWOIS classic" bezeichnet wird, trägt bislang das Innenministerium die Verantwortung. Auch in diesem Berichtszeitraum hat die Änderung der Meldedatenübermittlungsverordnung ­ bezogen auf EWOIS als zentrales System ­ wiederum zu einer Erweiterung der Zugriffsmöglichkeiten geführt. Hier wurden seitens des LfD in einer Stellungnahme gegenüber dem Innenministerium insbesondere die neu geschaffenen Möglichkeiten der Meldedatenübermittlungen für Zwecke der Energie- und Wasserversorgung sowie an den SWR (vgl. hierzu Tz. 4.5) angesprochen.

Von der auch datenschutzrechtlich verursachten Bestrebung geleitet, Städte und Verbandsgemeinden in die Lage zu versetzen, ihre Einwohnerdaten selbst zu verarbeiten, ist das Innenministerium seit Jahren bemüht, ein Nachfolgeverfahren (EWOIS-neu) zu konzipieren. Die Neuentwicklung war darauf fokussiert, das Verfahren mit einer dezentralen Komponente auszustatten. Über den Gesamtzusammenhang wurde im 17. Tb. (Tz. 4.1 ff.) berichtet.

Das nunmehr in weiten Teilen vorliegende Ergebnis der Entwicklung sieht vor, dass die Meldedaten dezentral bei den Städten und Verbandsgemeinden geführt werden. Über das so genannte Integrationssystem können die Meldeämter insbesondere bei Zuzug und Wegzug bestimmte Einwohnerdaten übernehmen. Das Informationssystem bietet öffentlichen Stellen (z. B. Polizei, Finanzämtern, Ordnungsbehörden usw.) die Möglichkeit, auf eine Teilmenge des Meldebestandes im Online-Verfahren direkt zuzugreifen. Zum Verfahrensstand dieses Systems haben verschiedene Meinungsaustausche mit dem LfD stattgefunden. Sie betrafen insbesondere die technische Ausgestaltung des künftigen Systems (vgl. dazu die ausführliche Darstellung in Tz. 21.2.1).

Es könnte nun der Fall eintreten, dass insbesondere jene EDV-technisch von der Dezentralisierung überforderten Kommunen nach Möglichkeiten suchen, die Meldedatenverarbeitung auszulagern. Als „Lagerstätten" kommen öffentliche und private Rechenzentren in Deutschland, aber auch ­ nach den Regelungen der umgesetzten EG-Datenschutzrichtlinie ­ in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Betracht. Hier zeichnet sich eine heterogene EDV-Landschaft der Einwohnermeldedatenverarbeitung ab.

So sind grundsätzlich verschiedene „Hosting-Modelle" denkbar, wobei es Städte und Verbandsgemeinden geben mag, die sich zwecks Auslagerung der dezentralen Komponente z. B. an ein Rechenzentrum in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft in Rheinland Pfalz wenden, andere werden u. U. private Anbieter in anderen Bundesländern oder Staaten der Europäischen Union ­ die ihre Leistungen vielleicht besonders billig anbieten ­ bevorzugen.

In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass sowohl das Integrationssystem als auch (in reduzierter Form) das Informationssystem aus diesen Datenbeständen gespeist werden. Der Betrieb der Systeme soll nach dem Willen der Beteiligten (Kommunen, Innenministerium) im Auftrag einer gemeinsamen Tochtergesellschaft des Gemeinde- und Städtebundes und des Städtetages ausgeschrieben werden. Auch hier steht die (oben beschriebene) Palette der denkbaren Auftragnehmer zur Verfügung. Unter diesen Rahmenbedingungen würde natürlich auch die Datenschutzkontrolle schwieriger werden.

Gegenwärtig liegt für das Einwohnerinformationssystem der Betrieb und die Verfahrenspflege zentral beim DIZ. Zu welchem Gebilde die skizzierte Entwicklung künftig auch führen mag: Die datenschutzrechtlichen Probleme werden sicherlich nicht geringer.

Der Entwurf des Dritten Änderungsgesetzes des Melderechtsrahmengesetzes

Nach dem Willen der Bundesregierung ­ so war kürzlich in Presseartikeln zu den beabsichtigten Änderungen im Melderecht zu lesen ­ sollen künftig „die Daten laufen ­ nicht die Bürger".

Mit dem Gesetzentwurf werden die Rahmenbedingungen für den Einsatz moderner Informations- und Kommunikationstechniken geschaffen. Hierdurch soll es Meldepflichtigen künftig ermöglicht werden, sich auch elektronisch bei der zuständigen Meldebehörde anzumelden, ohne persönlich bei der Meldebehörde vorsprechen zu müssen. Voraussetzung für dieses Verfahren ist allerdings, dass im Landesrecht in den einschlägigen Bestimmungen die elektronische Signatur eingeführt wird.

Im Rahmen der Novellierung müssen die melderechtlichen Regelungen den ordnungspolitischen Bedürfnissen des Staates einerseits und den datenschutzrechtlichen Grundpositionen der Einwohner andererseits Rechnung tragen.

Der LfD begrüßt, dass auch den Bürgerinnen und Bürgern der Umgang mit dem Melderegister auf elektronischem Wege ermöglicht werden soll. Allerdings ist die Tendenz mit Sorge zu betrachten, das Melderegister in Abkehr von der bisherigen Rechtslage in ein Verfahren umzuwandeln, das für jedermann ­ auch für ausländische Stellen ­ auf elektronischem Wege zugänglich ist, ohne dass die Meldebehörden z. B. prüfen können, ob schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt werden.

In diesem Zusammenhang hat die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder mit der Entschließung vom 9. März 2001 in Bezug auf die zu diesem Zeitpunkt aktuelle (Referenten-)Entwurfsfassung ihre Einschätzung abgegeben (vgl. Anlage 24). Zwischenzeitlich liegt der Gesetzentwurf der Bundesregierung in der Fassung der Bundesratsdrucksache 578/01 vom 17. August 2001 vor. Zu begrüßen ist, dass hier

­ zumindest eine Widerspruchsmöglichkeit für Melderegisterauskünfte per Internet geschaffen wurde und

­ sich die Meldebehörden bei der Einrichtung von Auskunftssperren unverzüglich zum Schutz der Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen zu unterrichten haben, um zu verhindern, dass trotz Vorliegens einer Auskunftssperre bei der Zuzugsmeldebehörde Auskünfte (seitens der Wegzugsmeldebehörde) über den Verbleib des Einwohners erteilt werden (vgl. BR-Drs. 578/01, Begründung zu § 17 Abs. 3 MRRG-E; s. a. Tz. 4.4).

Die weiteren Forderungen der vorgenannten Entschließung, insbesondere bei der Weitergabe der Meldedaten an die politischen Parteien zum Zwecke der Wahlwerbung, die Widerspruchs- durch eine Einwilligungslösung zu ersetzen, fanden keine Berücksichtigung.

Allerdings kommt im allgemeinen Teil der Begründung des Gesetzentwurfs (BR-Drs. 578/01, S. 19/20) zum Ausdruck, dass dem Datenschutz und der Datensicherheit höchste Priorität einzuräumen sind: „Es muss sichergestellt sein, dass die Authentizität der Kommunikationspartner unzweifelhaft feststeht und die Daten bei der elektronischen Übermittlung nicht Unbefugten zur Kenntnis gelangen. Die vertrauliche Übermittlung ist durch geeignete technisch-organisatorische Verfahren, insbesondere durch Verschlüsselung sicherzustellen. Damit ist auch gewährleistet, dass die Daten während der Übertragung nicht verändert werden können (Integrität)."

Der LfD wird die weitere Entwicklung des Gesetzentwurfs zur Änderung des Melderechtsrahmengesetzes aufmerksam begleiten. „Dauerbrenner" im Bereich Meldewesen.

Erforderliche Hinweise:

Insbesondere aufgrund von Bürgereingaben und örtlichen Feststellungen sieht sich der LfD veranlasst, auf Folgendes hinzuweisen:

­ Oft werden in den Mitteilungsblättern der Gemeinden Namen und Anschriften derjenigen Einwohner veröffentlicht, die 70 Jahre und älter geworden sind, sofern diese keinen Widerspruch eingelegt haben. § 35 Abs. 3 MG, der die Zulässigkeit der Datenübermittlung regelt, spricht insoweit jedoch von einem Alters-„Jubiläum". Allgemein üblich ist, dass danach nur im Zeitraum von fünf Jahren erneut Jubiläumsdaten übermittelt werden. Mit Einwilligung der Betroffenen bestehen jedoch keine Bedenken, in der bisherigen Weise zu verfahren.

­ Um Missbräuchen vorzubeugen, empfiehlt der LfD, bei der Veröffentlichung von Jubiläumsdaten im Mitteilungsblatt der Gemeinde künftig auf die Nennung der Straße zu verzichten.

­ Die von den Meldeämtern verwendeten Vordrucke für Anträge auf Errichtung einer Übermittlungssperre enthalten auf der Rückseite häufig den Hinweis, dass das Widerspruchsrecht bei Ehejubiläen nur gemeinsam ausgeübt werden kann. Dies trifft nicht zu. Der Widerspruch ist auch dann beachtlich, wenn nur ein Ehegatte widersprochen hat.

­ Die Vordrucke für Anträge enthalten keinen Hinweis auf die Möglichkeit, der Weitergabe von Meldedaten an politische Parteien, Wählergruppen etc. nach § 35 Abs. 1 MG zu widersprechen.

­ Auf die Möglichkeit, eine Auskunftssperre wegen einer Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen eintragen zu lassen, wird manchmal lediglich in der Fußnote hingewiesen, welche leicht übersehen werden kann. Das seitens des LfD aufgrund häufiger Anfragen entworfene Muster eines Antrags auf Einrichtung einer Übermittlungssperre ist diesem Bericht als Anlage 31 beigefügt.

­ Die Widerspruchsmöglichkeiten nach dem Meldegesetz sind zumindest einmal jährlich zu veröffentlichen. Der Veröffentlichungstext sollte auch auf die zeitliche Befristung der Auskunftssperren bei Gruppenauskünften und der erweiterten Melderegisterauskunft sowie auf die Zulässigkeit einer erneuten Beantragung hinweisen.

­ Ausdrückliche gesetzliche Regelungen, ob und in welchem Umfang Ortsbürgermeistern Gesamteinwohnerlisten überlassen werden dürfen, sind weder im Meldegesetz noch in der Meldedatenübermittlungsverordnung vorgesehen. § 8 dieser Verordnung sieht eine regelmäßige Datenübermittlung lediglich für die Zwecke der Ehrung von Alters- und Ehejubilaren und zur Erfüllung der Aufgaben der Ortsgemeinden im Zusammenhang mit der Anmeldung eines Einwohners vor. Auskünfte, die den Namen, akademische Grade und die Anschrift enthalten, dürfen allerdings nach § 34 Abs. 1 MG an jedermann erteilt werden, ohne dass hierfür ein berechtigtes Interesse dargelegt werden müsste, und auch die entsprechende Datenweitergabe an Adressbuchverlage ist nach § 35 Abs. 4 MG zulässig, soweit nicht der Betroffene Widerspruch hiergegen eingelegt hat. Daran anknüpfend ist nach Auffassung des LfD auch die Überlassung einer Gesamteinwohnerliste mit den vorgenannten Daten auf Anforderung eines Ortsbürgermeisters nach § 31 Abs. 1 MG zulässig. Eine derartige Liste kann von der Ortsgemeinde aufgrund der regelmäßigen Übermittlung von Meldedaten nach § 8 der MeldDÜVO ergänzt und fortgeschrieben werden. Selbstverständlich ist bei der Verwendung der übermittelten Daten das Zweckbindungsgebot des Meldegesetzes zu beachten.

­ Sollte die Einwohnerliste seitens der Ortsgemeinde z. B. als Grundlage für „Jubiläums-Ermittlungen" dienen, so ist es von besonderer Bedeutung, mittels einer aktuellen Rückfrage beim Einwohnermeldeamt sicherzustellen, dass eingetragene Widersprüche und Übermittlungssperren berücksichtigt werden. Auskunftserteilungen aus dieser Liste durch die Ortsgemeinde sind unzulässig.

­ Für die Erteilung einer Auskunft über die im Einwohnerinformationssystem gespeicherten Daten kann die Sonderfunktion „Totalauskunft" (vgl. Nr. 2.1 der Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Meldegesetzes vom 19. Februar 1999, MinBl.

1999, S. 203) genutzt werden. Der Antrag des Betroffenen auf Auskunftserteilung über die zur seiner Person gespeicherten Daten ist an keine bestimmte Form gebunden. Die Auskunft ist nur zu erteilen, wenn die Identität des Betroffenen zweifelsfrei festgestellt werden kann. Antragsberechtigt sind Betroffene, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Für einen Betroffenen, der das

16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist der gesetzliche Vertreter antragsberechtigt. Ein Auskunftsanspruch besteht nach § 9 Abs. 2 MG nicht bei den Daten, die einen Rückschluss auf die Rechtsstellung eines Kindes und seiner leiblichen Eltern zulassen, und zwar in den Fällen, in denen es sich um eine Annahme als Kind, um ein Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, oder um ein Kind handelt, für das ein Adoptionsverhältnis oder ein Adoptionspflegeverhältnis besteht (vgl. Nr. 2.4 der vorgenannten Verwaltungsvorschrift).

Fragen zur Gruppenauskunft:

Den Schwerpunkt behördlicher Anfragen im Berichtszeitraum bildeten Probleme bei der Anwendung der Vorschriften zur Gruppenauskunft.

Als Beispiel einer Problemlage bei der Gruppenauskunft kann folgender Fall dienen:

In Rede stand die Zulässigkeit einer Adressdatenübermittlung seitens des Einwohnermeldeamts einer Verbandsgemeindeverwaltung an die Ortsgemeinde zum Zwecke der Beteiligung Jugendlicher einer bestimmten Altersgruppe an der Planung eines Jugendraums in der Ortsgemeinde. Als Rechtsgrundlage kommt hier sowohl § 31 Abs. 1 als auch § 34 Abs. 3 MG in Betracht.

Nach § 31 Abs. 1 MG darf die Meldebehörde einer sonstigen öffentlichen Stelle aus dem Melderegister bestimmte Daten ­ auch im Rahmen einer Gruppenauskunft ­ übermitteln, wenn dies zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist.