Kreditinstitut

Gemäß § 34 Abs. 3 MG sind Gruppenauskünfte zulässig, wenn sie im öffentlichen Interesse liegen. Nach Nr. 16.3 der Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Meldegesetzes vom 19. Februar 1999 (MinBl. S. 203) ist das öffentliche Interesse für eine Gruppenauskunft in der Regel anzunehmen u. a. bei Auskunftsersuchen der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und der ihnen angeschlossenen Verbände zum Zwecke der Betreuung alter Menschen, Jugendlicher und sonstiger Betreuungsgruppen. Sogar die Erteilung von Gruppenauskünften an Markt- und Meinungsforschungsinstitute wäre grundsätzlich zulässig (vgl. Nr. 16.4 der vorgenannten Verwaltungsvorschrift).

Von der im Rahmen des § 31 Abs. 1 MG zu begründenden Erforderlichkeit ist dann auszugehen, wenn die Empfängerseite ohne die zu übermittelnden Daten ihre Aufgaben nicht oder nicht sachgerecht erledigen kann. Es könnte nun problematisiert werden, ob diese Voraussetzung bei enger Auslegung des Begriffs der Erforderlichkeit im Hinblick auf einen Beteiligungsaufruf zu Fragen der Planung eines Jugendraums erfüllt ist. Dies mag indessen dahinstehen. Wenn nämlich ­ wie im vorliegenden Fall ­ die Datenübermittlung in Form der Gruppenauskunft sogar an private Stellen nach § 34 Abs. 3 MG zulässig wäre, dann muss erst recht die entsprechende Auskunft an eine öffentliche Stelle, den Ortsbürgermeister, erlaubt sein.

Zusammenfassend hielt der LfD die Datenübermittlung in entsprechender Anwendung des § 34 Abs. 3 MG ­ mit der Maßgabe, dass vorhandene Auskunftssperren zu berücksichtigen sind ­ für zulässig; denn ein öffentliches Interesse an der Einbeziehung Jugendlicher in das gemeindliche Leben ist im vorliegenden Zusammenhang offensichtlich gegeben.

Berücksichtigung der Auskunftssperre bei Gefährdung schutzwürdiger Interessen durch die in einem anderen Bundesland angesiedelte Wegzugsbehörde Anlässlich einer Eingabe hat sich gezeigt, dass die unterschiedliche Handhabung in den Meldeämtern einzelner Bundesländer im Umgang mit einer Auskunftssperre zu einer Verletzung der Datenschutzrechte der Betroffenen führen kann. Eine junge Frau wurde von Teilen ihrer Familie aus religiösem Wahn verfolgt und bedroht. Sie ist daraufhin mit ihrer Tochter in ein anderes Bundesland, nach Rheinland-Pfalz, gezogen. Damit ihre Adresse nicht bekannt wird, wurde hier nach eingehender Prüfung des Antrags eine melderechtliche Auskunftssperre wegen Gefährdung schutzwürdiger Interessen eingetragen. Zur Gewährleistung eines umfassenden Schutzes hat die junge Frau für sich und ihre Tochter auch bei der Wegzugsbehörde eine Auskunftssperre beantragt. Dieser Antrag wurde allerdings abgelehnt mit der Begründung, eine akute und aktuell bestehende Gefahr sei nicht nachgewiesen bzw. glaubhaft dargelegt. Die Wegzugsbehörde hat also im Rahmen der Bescheidung des Antrags eigenes Ermessen ausgeübt und ist in der Würdigung der Antragsbegründung der örtlich zuständigen (rheinland-pfälzischen) Meldebehörde nicht gefolgt. Sie könnte mithin ohne Rücksicht auf eine am Zuzugsort eingetragene Auskunftssperre Melderegisterauskünfte erteilen.

Der LfD hatte sich diesbezüglich mit der Frage zu befassen, ob rechtliche Möglichkeiten vorhanden sind, die Verletzung von Datenschutzrechten, nämlich die Nichtbeachtung einer bei dem örtlich zuständigen Meldeamt eingetragenen Auskunftssperre durch die Wegzugsbehörde, auszuschließen. Dann müsste die früher zuständige ­ in einem anderen Bundesland angesiedelte ­ Meldebehörde verpflichtet sein, die seitens der Zuzugsbehörde eingetragene Sperre bei Anfragen zu berücksichtigen, und zwar ohne ihr die Möglichkeit einzuräumen, eigenes Ermessen auszuüben.

Zu untersuchen war zunächst, ob eine Meldebehörde aufgrund der ihr bekannten in einem anderen Bundesland bei dem zuständigen Meldeamt eingetragenen Auskunftssperre nach den Regelungen des Melderechtsrahmengesetzes daran gehindert ist, Auskünfte aus ihrem Melderegister zu erteilen.

Nach § 21 Abs. 5 MRRG ist jede Melderegisterauskunft unzulässig, wenn der Betroffene der Meldebehörde das Vorliegen von Tatsachen glaubhaft macht, die die Annahme rechtfertigen, dass ihm oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen kann. Das Auskunftsrecht der Meldebehörde und demzufolge auch eine ggf. bestehende Auskunftssperre beziehen sich auf die bei dieser Meldebehörde gespeicherten personenbezogenen Daten. Ob dagegen die Meldebehörde aufgrund einer anderen Orts bestehenden Auskunftssperre daran gehindert ist, Auskünfte aus ihrem Melderegister nach § 21 Abs. 1 und 2 MRRG zu erteilen, lässt sich § 21 Abs. 5 MRRG nicht entnehmen.

Eine derartige Verpflichtung der Meldebehörde ergibt sich auch nicht aus anderen Vorschriften des Melderechtsrahmengesetzes, insbesondere nicht aus § 17 Abs. 1 MRRG. Danach ist bei einer Wohnungsummeldung oder bei der Anmeldung weiterer Wohnungen eine gegenseitige Unterrichtung zwischen der bisher zuständigen und der nunmehr zuständigen Meldebehörde über bestimmte personenbezogene Daten vorgesehen. Das Bestehen einer Auskunftssperre gehört allerdings nicht zu den bundesrechtlich zur Übermittlung vorgesehenen Daten.

Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 MRRG können, soweit Meldebehörden desselben Landes beteiligt sind, für die Datenübermittlung weiter gehende Regelungen durch Landesrecht getroffen werden. Von dieser bundesrechtlichen Ermächtigung ist im rheinland-pfälzischen Meldegesetz Gebrauch gemacht worden. Gemäß § 30 Abs. 3 MG R-P hat in den Fällen der in § 34 Abs. 5 MG R-P geregelten Auskunftssperre die zuständige Meldebehörde die für die vorherige Wohnung und die für weitere Wohnungen zuständigen Meldebehörden zu unterrichten.

Aus dieser landesrechtlich begründeten Unterrichtungspflicht lässt sich bundesrechtlich allerdings keine zu beachtende Auskunftssperre für Meldebehörden anderer Bundesländer hinsichtlich der dort gespeicherten personenbezogenen Daten des betroffenen ehemaligen Einwohners herleiten.

Der entscheidende Anknüpfungspunkt für eine Problemlösung liegt darin, dass Normadressat für die Vorschriften über die Erteilung von Melderegisterauskünften sowie die Nichterteilung aufgrund einer Auskunftssperre die „zuständige" Meldebehörde ist. Dies ist grundsätzlich die Meldebehörde, in deren Zuständigkeitsbereich der Betroffene seinen Wohnsitz hat. Insoweit muss gesehen werden, dass jeder Bürger einen durch das Rechtsstaatsprinzip verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch darauf hat, dass die Verwaltung die zu seinem Schutz bestimmten Vorschriften strikt beachtet. Hier besteht nach Auffassung des LfD die staatliche Verpflichtung, ein für den Bürger kaum zu durchschauendes Verwaltungsverfahren so zu organisieren, dass schwer wiegende Beeinträchtigungen seiner schutzwürdigen Belange zuverlässig ausgeschlossen sind. Dazu gehört die vorbehaltlose Berücksichtigung der Auskunftssperre bei Gefährdung schutzwürdiger Interessen durch die Wegzugsbehörde.

Bei der Zusammenarbeit zwischen den Meldebehörden der Länder ist also offensichtlich melderechtlicher Handlungsbedarf vorhanden, den der Gesetzgeber nunmehr erkannt hat und im Zuge der anstehenden Novellierung des Melderechtsrahmengesetzes eine Bestimmung aufnehmen wird, wonach über die Eintragung einer Auskunftssperre die für die frühere Wohnanschrift zuständige Meldebehörde zu unterrichten ist, die ihrerseits diese Auskunftssperre zum Schutz der Persönlichkeitsrechte des Betroffenen zu berücksichtigen hat (vgl. Tz. 4.2).

Datenübermittlung an die Gebühreneinzugszentrale

Den LfD erreichen häufig Anfragen zur Zulässigkeit der Datenübermittlung an die GEZ. Hier hat sich die Rechtslage während des Berichtszeitraums geändert. Eine Rechtsgrundlage für die regelmäßige Übermittlung von Meldedaten aus Anlass der An- und Abmeldung von Einwohnern sowie von Sterbefällen zum Zwecke des Rundfunkgebühreneinzugs bestand in Rheinland-Pfalz bis zur Novellierung der MeldDÜVO im August 2000 nicht. Bislang war es lediglich zulässig, dem Südwestrundfunk oder einer von ihm beauftragten Stelle (GEZ) im Wege des automatisierten Datenabgleichs Einwohnerdaten zur Verfügung zu stellen. Hierbei wurde der Meldebehörde zunächst ein (inaktueller) Datenbestand zum Zwecke der Berichtigung übermittelt. Diese Verfahrensweise war wohl als Grundlage für die Suche nach unbekannten Gebührenschuldnern nur wenig geeignet. Dies mag der Grund dafür sein, dass diese Datenübermittlung an den Südwestrundfunk, für die seit September 1994 eine Rechtsgrundlage existierte, nicht praktiziert wurde.

Die Rundfunkanstalten haben eine andere Form der regelmäßigen Datenübermittlung angestrebt und hatten Erfolg: Sie erhalten nunmehr aufgrund einer Änderung der Meldedatenübermittlungsverordnung von den Meldeämtern Adressdaten in Fällen des Zuzugs, des Wegzugs und in Sterbefällen. Nach § 16 MeldDÜVO dürfen dem Südwestrundfunk zum Zwecke der Erhebung und des Einzugs der Rundfunkgebühren nach § 7 des Rundfunkgebühren-Staatsvertrags oder der von ihm beauftragten Stelle (GEZ) aus Anlass der An- oder Abmeldung oder des Todes volljähriger meldepflichtiger Personen folgende Daten übermittelt werden: Vorund Familienname, Doktorgrad, frühere Namen, Tag der Geburt, gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, Tag des Ein- und Auszugs, Familienstand sowie Sterbetag und -ort. Die übermittelten Daten dürfen nur genutzt werden, um den Beginn und das Ende der Rundfunkgebührenpflicht sowie diejenige Landesrundfunkanstalt zu ermitteln, der die Gebühr zusteht. Der Südwestrundfunk und die von ihm beauftragte Stelle haben durch organisatorische und technische Maßnahmen sicherzustellen, dass nur berechtigte Bedienstete zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung Kenntnis erhalten und dass nicht mehr benötigte Daten unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten, gelöscht werden.

Eine andere Rechtsgrundlage für die Übermittlung von Meldedaten an die GEZ bietet § 31 MG, der die Datenübermittlung an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen regelt. Wenn die GEZ in Schwerpunktbereichen, die beispielsweise altersmäßig abzugrenzen sind, ihrer nach dem Staatsvertrag bestehenden Befugnis zur Ermittlung unbekannter Gebührenpflichtiger nachkommt, so können hierfür Adressdaten aus dem Melderegister übermittelt werden. Diese Rechtsauffassung wurde durch den VGH Mannheim in einem Urteil vom 15. November 1994 (Az.: I S 310/94) für Baden-Württemberg ausdrücklich bestätigt.

Im Ergebnis ist somit die Übermittlung von Meldedaten an die GEZ datenschutzrechtlich zulässig.

Zulässigkeit der Übermittlung von Meldedaten der Schulanfänger

Im Rahmen einer Eingabe wurde gefragt, ob durch die Eintragung einer Auskunftssperre nach dem Meldegesetz verhindert werden kann, dass Kreditinstituten im Wege der Gruppenauskunft die Meldedaten der Schulanfänger zwecks Zusendung von Geschenksparbüchern übermittelt werden.

Gruppenauskünfte unterscheiden sich von Einzelauskünften dadurch, dass Informationen nicht bezüglich einer bestimmten, namentlich bezeichneten oder in anderer Weise individualisierten Person begehrt werden, sondern das Auskunftsinteresse auf solche Personen gerichtet ist, die einer durch ein bestimmtes Merkmal gekennzeichneten Gruppe angehören.

§ 34 Abs. 3 MG lässt die Erteilung einer Gruppenauskunft nur dann zu, wenn diese Auskunft im öffentlichen Interesse liegt, lässt also kommerzielle Interessen als Übermittlungsgrund nicht gelten.

Die von den Petenten angesprochenen Geschenksparbücher des Kreditinstituts dienen offensichtlich Werbezwecken. Eine Übermittlung von Meldedaten der Schulanfänger an Kreditinstitute ist daher nicht zulässig. Daraus folgt: Auch ohne eingetragene Sperre bezüglich Gruppenauskünften ist es melderechtlich unzulässig, personenbezogene Daten der Schulanfänger an ein Kreditinstitut zu übermitteln. Besondere melderechtliche Vorkehrungen, um zu erreichen, dass die Daten der Schulkinder nicht zum Zwecke von Werbemaßnahmen seitens Kreditinstituten aus dem Melderegister übermittelt werden können, sind nicht erforderlich.

Das Melderecht erlaubt lediglich die Übermittlung von Schulanfängerdaten an die Grundschulen. Gemäß § 7 Abs. 1 MeldDÜVO dürfen von der Meldebehörde an die zuständige Grundschule zur Feststellung der allgemeinen Schulpflicht die Daten jener Kinder übermittelt werden, die in einem bestimmten Zeitrahmen das sechste Lebensjahr vollenden.

Was den Bereich des schulischen Umgangs mit den Schulanfängerdaten anbelangt, so wäre eine Übermittlung beispielsweise an Kreditinstitute nur zulässig, wenn die Eltern eingewilligt hätten (§ 54 a Abs. 2 letzter Satz SchulG).

Ferner hat der LfD darauf hingewiesen, dass ­ unabhängig von einer Übermittlung ­ für Kreditinstitute die Möglichkeit besteht, Schulanfängerdaten aus allgemein zugänglichen Quellen dadurch zu erlangen, dass die Geburtsanzeigen in den Tageszeitungen ausgewertet und gespeichert werden.

Wahlwerbung ­ oder „Wenn die rechte Hand nicht weiß, was die linke tut"

Eine Eingabe betraf eine häufig gestellte Frage zur Wahlwerbung unter Verwendung von Meldedaten. Dem Petenten wurde mitgeteilt, dass nach § 35 Abs. 1 Satz 1 MG die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Parlaments- und Kommunalwahlen in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten eine einfache Melderegisterauskunft über Wahlberechtigte erteilen darf, für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist.

Die Regelung gilt gem. § 35 Abs. 2 MG entsprechend für Auskünfte an Antragsteller von Volksbegehren, Volksentscheiden und vergleichbaren Abstimmungen. Die einfache Melderegisterauskunft erstreckt sich nach § 34 Abs. 1 MG auf Vor- und Familiennamen, akademische Grade sowie Anschriften. Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 MG können die Bürgerinnen und Bürger der diesbezüglichen Weitergabe ihrer Daten widersprechen. Die Meldebehörden dürfen dann die Daten nicht mehr für Wahlwerbezwecke weitergeben. Die Eintragung des Widerspruchs kann schriftlich oder bei einem persönlichen Besuch im zuständigen Meldeamt beantragt werden. Hierauf ist bei der Anmeldung nach § 13 Abs. 1 MG sowie mindestens einmal jährlich durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen. Außerdem darf der Empfänger die Daten nur für den Zweck verwenden, zu dem sie übermittelt worden sind. Spätestens einen Monat nach der Wahl sind die Daten bei ihm zu löschen.

Auf entsprechende Anfrage des LfD hat das zuständige Meldeamt mitgeteilt, dass von dort aus für Wahlwerbezwecke keine Einwohnerdaten übermittelt worden sind. Bei der Suche nach der Datenquelle ergab sich, dass nach entsprechender Anforderung einer politischen Partei zum Zwecke der Wahlwerbung das DIZ die Anschriften aller Einwohner einer bestimmen Altersgruppe einer Gebietskörperschaft an die Geschäftsstelle der Partei weitergegeben hat. Hier stand zu fragen, inwieweit die Städte und Gemeinden als Auftraggeber von der Auftragnehmerin DIZ bei der Verarbeitung von Meldedaten im Rahmen der Wahlwerbung beteiligt worden sind.

Im Zuge der weiteren Nachforschungen hat sich dann folgender Sachverhalt ergeben:

Die Parteigeschäftsstelle trat hinsichtlich der Melderegisterauskunft nach § 35 Abs. 1 MG (Wahlwerbung) zwar direkt an das DIZ heran, hatte jedoch die diesbezügliche schriftliche Zustimmung der Städte und Gemeinden dem Auswertungsersuchen beigefügt.

Bei näherer Betrachtung fiel indessen ­ bezogen auf die ursprünglich zugrunde liegende Eingabe ­ auf, dass die „Datenfreigabe" nicht durch den „Herrn der Daten", nämlich das Meldeamt, sondern seitens des städtischen Wahlamtes erfolgte.

Mit dieser Verfahrensweise wurde gegen melderechtliche Vorschriften verstoßen, was der LfD zum Anlass nahm, die Verantwortlichen eindringlich auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten im Umgang mit Meldedaten hinzuweisen. Er bat darum, künftig durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Weitergabe von Meldedaten ausschließlich durch das Meldeamt und nicht durch unzuständige Stellen innerhalb der Stadtverwaltung erfolgt, und über das Veranlasste zu berichten.

Beantragung von Führungszeugnissen per E-Mail?

Die Anfrage, ob Bedenken bestehen, den Bürgerinnen und Bürgern die Beantragung von Führungszeugnissen per E-Mail im Internet anzubieten, hat der LfD wie folgt beantwortet:

Wenn die Antragstellung nach § 30 Abs. 2 Satz 1 BZRG per elektronischer Post möglich sein soll, geht es in dieser Situation zunächst einmal darum, das Verfahren überschaubar zu gestalten, damit die „elektronischen Antragsteller" beispielsweise Kenntnis davon erhalten, welche Datenflüsse, ihre Person betreffend, ausgelöst werden. Sie sollten auch darauf hingewiesen werden, dass Führungszeugnisse ausschließlich vom Bundeszentralregister erteilt werden. Wenn Eintragungen vorhanden sind, handelt es sich in aller Regel um rechtskräftige Verurteilungen durch Strafgerichte; daneben können bestimmte Verwaltungsentscheidungen (z. B. Passversagungen oder waffen- und gewerberechtliche Entscheidungen) im Bundeszentralregister eingetragen werden. Es kann ein Führungszeugnis für private Zwecke in Rede stehen, das z. B. anlässlich der Einstellung bei einem privaten Arbeitgeber, hinsichtlich der Einschreibung bei einer Universität oder bezüglich der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer benötigt wird. Daneben gibt es das Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden. Es hat gegenüber dem Führungszeugnis für Private einen erweiterten Inhalt.