Telekommunikationsgesetz

INPOL-neu

Bei INPOL-neu handelt es sich um das bundesweite polizeiliche Informationssystem, das das bisherige Verfahren INPOL ablösen soll. Dieses System wird mit dem Vorgangsbearbeitungssystem POLADIS-neu der rheinland-pfälzischen Polizei gekoppelt, so dass Mehrfacherfassungen der gleichen Daten entbehrlich werden. Eine Nutzung von INPOL-neu, die ab dem 15. April 2001 im Parallelbetrieb zu INPOL geplant war, ist bisher wegen technischer Schwierigkeiten nicht möglich gewesen.

Von der technischen Konzeption her handelt es sich bei INPOL-neu im Vergleich zu INPOL um ein völlig anderes System. Waren bisher die Daten über eine Person in verschiedenen Teildateien gespeichert, so sollen nun dem Datensatz einer Person alle über sie gespeicherten Informationen zugeordnet werden. Ob diese Planung in absehbarer Zeit umfassend verwirklicht werden kann, ist derzeit aus technischen und arbeitsökonomischen Gründen fraglich. Beispielsweise würde die Übernahme der Daten aus der erheblichen Anzahl der beim BKA bestehenden Sonderdateien einen großen Aufwand erfordern.

Im Zusammenhang mit der Konzeption von INPOL-neu gab es zahlreiche datenschutzrechtliche Probleme, die noch nicht alle zufrieden stellend gelöst werden konnten.

So ist gegenwärtig von den Ländern beabsichtigt, ihre INPOL-neu-Datenbestände nicht selbst zu speichern, sondern ­ überwiegend aus Zeit- und Kostengründen ­ in der Form der Auftragsdatenverarbeitung beim BKA vornehmen zu lassen. Diese Form der Datenverarbeitung ist nach § 2 Abs. 5 BKAG möglich, jedoch nach Auffassung der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder nicht in dieser umfassenden Form auf unbestimmte Dauer. Die Datenschutzbeauftragten haben in einer gemeinsamen Entschließung ihre Sorge darüber zum Ausdruck gebracht, dass bei einer dauerhaften Speicherung der Landesdaten beim BKA die Trennung der Datenbestände aufgeweicht wird bzw. die direkten Zugriffe auf Landesdaten von außerhalb zunehmen könnten (vgl. Anlage 19).

Die Datenschutzbeauftragten befürchten, dass durch eine solche Verfahrensweise die Vorschrift des § 2 Abs. 1 BKAG, wonach beim BKA nur Daten über Straftaten von länderübergreifender, internationaler oder sonst erheblicher Bedeutung gespeichert werden dürfen, unterlaufen wird.

Weiterhin ist datenschutzrechtlich von Belang, dass die Verantwortung über die von den Ländern gespeicherten Daten, insbesondere was die Löschungs- und Prüffristen betrifft, bei den Ländern verbleibt.

Außerdem ist Sorge dafür zu tragen, dass die Zugriffsmöglichkeiten bei einer umfassenden Speicherung personenbezogener Daten in einer einzigen Datei in differenzierter Form im Rahmen der jeweiligen Erforderlichkeit geregelt werden. So ist z. B. bei einer allgemeinen Abfrage zu einer Person bisher in jedem Fall zu erkennen, ob über diese Person eine DNA-Analyse gespeichert ist.

Dies ist eine Information, die in den meisten Fällen für den Zweck der Abfrage nicht erforderlich sein dürfte. Die Freigabe dieser Information sollte von einer gesonderten Abfrage, die wiederum zu protokollieren wäre, abhängig gemacht werden.

Bei den Abfragen in Verbunddateien des BKA wird gemäß den Anforderungen des BKAG nur jeder zehnte Zugriff protokolliert.

Nach Auffassung des LfD ist jedoch in INPOL-neu zu Kontrollzwecken eine Vollprotokollierung einzurichten, wie dies auch in POLADIS-neu geschehen ist. Der LfD setzt sich deshalb dafür ein, dass eine vollständige Protokollierung aller rheinland-pfälzischen Zugriffe auf INPOL-neu auf Landesebene erfolgt.

Das weitere Schicksal von Inpol-neu ist derzeit ungewiss.

Der LfD wird sich ­ in Übereinstimmung mit den Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder ­ auch künftig für eine datenschutzkonforme Ausgestaltung dieses Systems entsprechend den o. g. Anforderungen einsetzen.

Erfassung von Rauschgiftdelikten im „KAN-Bund" und in der „Falldatei Rauschgift" (FDR)

Im „Kriminalakten-Nachweis-Bund" und in der „Falldatei Rauschgift" ­ beides Dateien, die beim BKA im Verbund der Polizeien des Bundes und der Länder geführt werden ­ sollen alle Beschuldigten in Betäubungsmittel-Strafverfahren registriert werden. Hierdurch wird jede Person, die eines Vergehens nach dem Betäubungsmittelgesetz beschuldigt wird, bundesweit für den Zugriff aller Polizeibeamter gespeichert. Dies ist auch dann der Fall, wenn es sich um weniger schwer wiegende Delikte, wie zum Beispiel um den erstmaligen Besitz einer geringen Menge Haschisch zum Eigenverbrauch handelt.

Mit dieser Regelung konnte der LfD nicht einverstanden sein, da nach seiner Auffassung die Erforderlichkeit der Speicherung geringfügiger Delikte in einer Bundesdatei nicht gegeben ist. Eine solche Speicherung ist auch nach § 2 Abs. 1 BKA-Gesetz nicht zulässig, wonach eine Unterstützungskompetenz des BKA auf den Bereich der Verhütung und Verfolgung von Straftaten mit länderübergreifender, internationaler oder erheblicher Bedeutung begrenzt ist.

Als Ergebnis der Einwände des LfD wurde auf Veranlassung des Innenministeriums für die rheinland-pfälzische Polizei die Regelung getroffen, dass in folgenden Fällen eine Speicherung von Daten sowohl im „Kriminal-Akten-Nachweis-Bund" als auch in der „Falldatei Rauschgift" unterbleibt:

­ Besitz von weniger als zehn Gramm Haschisch oder Marihuana zum Eigenverbrauch in weniger als drei Fällen,

­ Straftaten mit anderen Betäubungsmitteln, die nicht zu den harten Drogen zählen (z. B. Psilocybinpilze oder Kath) in Mengen bis zu einem Gramm.

Gegen diese Regelung, die weiterhin eine Erfassung der Verbraucher harter Drogen und alle Straftäter im Zusammenhang mit dem Rauschgifthandel in den bundesweiten Dateien ermöglicht, hatte der LfD keine Bedenken.

Speicherung von Haftmitteilungen der Justizvollzugsanstalten in den polizeilichen Informationssystemen

Im Rahmen der Bearbeitung einer Eingabe wurde der LfD auf folgendes Problem aufmerksam:

Von den Justizvollzugsanstalten werden in allen Bundesländern gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 BKAG ausnahmslos alle Freiheitsentziehungen, die wegen einer rechtswidrigen Tat von einem Richter angeordnet wurden, der örtlichen Polizei übermittelt. Sie werden dort in das polizeiliche Informationssystem eingegeben, wobei eine pauschale Speicherdauer von zwei Jahren festgelegt wird. So konnte es geschehen, dass mit Datum vom 1. August 2000 in Rheinland-Pfalz 2 438 Personen erfasst waren, zu denen keine gesonderten Angaben über ein Delikt gemacht wurden. Die Speicherung war also ausschließlich wegen der Haftmitteilung erfolgt, während die für die Sachbearbeitung des Falles zuständige Dienststelle eine Speicherung nicht für erforderlich gehalten hatte. Da der LfD dieses Verfahren datenschutzrechtlich für bedenklich hält, hat er eine entsprechende Anfrage an das Ministerium des Innern und für Sport gerichtet.

In seiner Antwort teilt das Ministerium im Wesentlichen die Bedenken des LfD und weist darauf hin, dass es das LKA gebeten habe, zusammen mit den anderen Verbundteilnehmern zu klären, ob sachgerechte Problemlösungen gefunden werden können.

Aus einer weiteren Mitteilung des Innenministeriums geht hervor, dass in Verbindung mit der derzeitig stattfindenden Einführung neuer polizeilicher Informationssysteme keine Haftspeicherungen erfolgen, wenn nicht zuvor die sachbearbeitende Stelle eine Speicherung der Straftat vorgenommen hat. Damit wäre eine datenschutzgerechte Regelung der Haftspeicherungen erreicht.

DNA-Merker

Von der Polizei wurde nach einer Möglichkeit gesucht, schnellstmöglich festzustellen, ob über eine Person bereits ein DNA-Muster vorliegt. Auf Vorschlag des BKA war hierfür ein entsprechender Merker im sog. „USV"-Feld im bundesweiten elektronischen Informationssystem INPOL vorgesehen.

Im USV-Feld werden grundsätzlich Angaben über Straftaten einer Person gespeichert. In dem mit INPOL verknüpften Informationssystem des Landes (POLIS) sind Angaben über alle Straftaten, in INPOL nur Straftaten von überregionaler Bedeutung verzeichnet. Eine Einstellung des DNA-Merkers in das bestehende USV-Feld hätte zur Folge gehabt, dass bundesweit alle Straftaten, also nicht nur die überregional bedeutsamen, erkennbar geworden wären.

Der LfD wandte sich gegen diese Regelung, zumal sie auch den Vorgaben des BKA-Gesetzes widerspricht. Daraufhin wurde den datenschutzrechtlichen Belangen dadurch Rechnung getragen, dass für jede Speicherung eines DNA-Merkers ein zusätzliches USVFeld geschaffen wird, das darüber hinaus keine weiteren Informationen enthält. Somit bleibt die bisherige Trennung bei den Abfragemöglichkeiten in überregional bedeutende einerseits und vollständige Dateieninhalte andererseits weiterhin erhalten.

Anmeldung von EDV-Verfahren nach § 27 Abs. 1 LDSG

Im Berichtszeitraum wurden zahlreiche neue Verfahren sowohl als Verbunddateien beim BKA wie auch als landesweite oder Einzeldateien der Polizeibehörden in Betrieb genommen. Der LfD gab hierzu zahlreiche Anregungen, die auf Landesebene im Wesentlichen umgesetzt wurden. Er hat bei den Verfahrensanmeldungen folgende datenschutzrechtliche Aspekte aufgegriffen:

­ Verbunddateien des BKA sollten in einer Errichtungsanordnung den Inhalt des § 2 Abs. 1 BKAG sinngemäß wiedergeben, wodurch die Begrenzung auf den Bereich der Verhütung und Verfolgung von Straftaten mit länderübergreifender, internationaler oder erheblicher Bedeutung gesichert werden soll.

­ In Errichtungsanordnungen für Verbunddateien erfolgte grundsätzlich ein Hinweis auf die nach dem BKAG im Höchstfall zulässigen Prüf- und Speicherfristen. Der LfD hat immer wieder darauf hingewiesen, dass er die Festlegung von differenzierten Prüfund Speicherfristen, die sich an der Art der Datei und dem Inhalt der Speicherungen orientieren, für erforderlich hält.

­ Zum Nachweis der Zugriffe auf Dateien forderte der LfD auf Landesebene die Vollprotokollierung. Er hält die im BKAG festgelegte Protokollierung jedes zehnten Zugriffs nicht für ausreichend zur Ausübung einer wirksamen Kontrolltätigkeit.

­ Gegen die beabsichtigte pauschale Verlängerung der Speicherfrist in der bundesweit nutzbaren Datei „Gewalttäter Sport" auf die Dauer von fünf Jahren hat der LfD Bedenken geäußert, da nach seinen Feststellungen in dieser Datei zahlreiche Personen gespeichert sind, die selbst noch nicht gewalttätig geworden waren. Für den Bereich Rheinland-Pfalz wurde durch das Innenministerium eine Prüffrist von zwei Jahren festgelegt.

­ Für den Einsatz des neuartigen Datenbanksystems „ViCLAS", das der Auswertung von Gewaltdelikten dient, gab der LfD Anregungen, die die Bereiche der Protokollierung, der Zustimmung durch die Betroffenen und der Verschlüsselung betrafen. Die Anregungen wurden in eine Ergänzungsregelung zur Errichtungsanordnung der Datenbank aufgenommen.

­ Im Zusammenhang mit einer Verbunddatei gab der LfD zur Verlängerung von Prüffristen folgende Hinweise:

Eine Verlängerung der Prüffrist ist nur zulässig, wenn sich aus den einzelfallabhängigen Verhältnissen die Notwendigkeit der weiteren Speicherung ergibt. Dabei müssen in der Zwischenzeit nicht zusätzliche Erkenntnisse hinzugekommen sein. Umgekehrt kann aber auch die Löschung nicht vom Vorliegen neuer Erkenntnisse, die die Löschung begründen, abhängig gemacht werden. Der Ablauf der Prüffrist begründet vielmehr ein gewisses Indiz, dass bei ihrer Festlegung jedenfalls eine längere Speicherung als nicht zwingend erforderlich angesehen wurde. Eine Verlängerung kann also keinesfalls routinemäßig erfolgen; dann wäre die Prüffrist von Beginn an unzutreffend kurz bemessen gewesen. Bei der Verlängerung sind kürzere erneute Prüffristen zu bestimmen (im Bundesbereich im Regelfall nicht mehr als drei Jahre, vgl. Störzer in Ahlf/Daub/Lersch/Störzer, BKAG-Komm., Anm. 32 zu § 32). Dabei sind selbstverständlich absolute Speicherungshöchstfristen und u. U. auch besondere absolute Verwertungsverbote zu beachten.

Videoaufnahmen durch Streifenwagen der Polizei

Es besteht die Planung, die Streifenfahrzeuge der Polizei mit Videokameras auszustatten. Zweck dieser Videokameras ist ausschließlich die Eigensicherung der Polizeibeamten bei der Durchführung von konkreten Kontrollen. Dementsprechend wird die Kameranur dann aktiviert, wenn die Leuchtschrift „Stop Polizei" aufleuchtet, um einen vorausfahrenden Wagen anzuhalten. Die Aufnahmeaktivität der Kamera wird durch ein rotes Blinklicht auch nach außen erkennbar.

Eine zentrale Anforderung des LfD in diesem Zusammenhang ist, dass die Aufnahmen nur dann weiter verwendet bzw. genutzt werden dürfen, wenn im Rahmen der Personen- und Fahrzeugkontrolle rechtswidrige Handlungen erfolgt sind und die gefertigten Aufnahmen zur Aufklärung und zur Beweissicherung dieser Handlungen dienen können. In allen anderen Fällen, das heißtalso sicherlich in der übergroßen Mehrzahl der Fälle, sind die Aufnahmen unverzüglich zu löschen. Ein geeigneter Zeitpunkt wäre das Ende der Streifenfahrt. Es ist derzeit geplant, eine Technik einzusetzen, bei der die Aufnahmegeräte gekapselt und verschlossen werden. Dann sollen die eingesetzten Videobänder grundsätzlich im Gerät belassen und kontinuierlich überspielt werden, wenn kein Grund zur Nutzung zu Beweissicherungszwecken besteht.

Ausnahmsweise sollen die Videoaufzeichnungen auch zu Fortbildungszwecken der konkret eingesetzten Streifenwagenbesatzungen unter definierten Bedingungen stichprobenweise unter Hinzuziehung des Dienstgruppenleiters betrachtet werden, um Hinweise auf Fehler oder Verbesserungen beim Einsatz geben zu können. Diese ausnahmsweise erfolgenden Nutzungen sollen kontrolliert und dokumentiert erfolgen. Die Einzelheiten des technischen Systems und des Verfahrens bei der Nutzung der Aufnahmen werden gegenwärtig noch mit dem Innenministerium erörtert.

Nach dem derzeitigen Informationsstand des LfD werden die bereits in zwei Streifenwagen der rheinland-pfälzischen Polizei zu Demonstrations- und Erprobungszwecken eingebauten Videoaufzeichnungsgeräte noch nicht im Echteinsatz genutzt.

Rechtsgrundlage für den Einsatz dieses Verfahrens ist § 25 a Abs. 1 Nr. 1 POG. Danach dürfen Daten erhoben werden, wenn dies zur Abwehr konkreter Gefahren erforderlich ist. Nach Auffassung des LfD kann davon ausgegangen werden, dass jede Kontrollmaßnahme gegenüber unbekannten Personen eine besondere Gefährdung der tätig werdenden Polizeibeamten begründet. Dies ist auf tragische Weise in der letzten Zeit in verschiedenen Einzelfällen deutlich geworden. Die hier erfolgende Datenerhebung ist grundsätzlich geeignet, diese Gefährdung zu reduzieren. Sie ist auch verhältnismäßig, wenn die angesprochenen datenschutzrechtlichen Anforderungen beim Umgang mit den erhobenen Daten beachtet werden.

Ergänzend hat der LfD darauf hingewiesen, dass eine Beteiligung der Personalvertretung vor der Einführung dieses Verfahrens erforderlich ist. Das Beteiligungsverfahren wurde zwischenzeitlich eingeleitet.

Abhören von Mobiltelefonen mit einem Abhörgerät, bei dem Unbeteiligte erfasst werden

Nach Meldungen in den Medien nutzen deutsche Polizeibehörden ein nicht zugelassenes Gerät zur Überwachung der Mobilfunkkommunikation. Danach sollen Bundeskriminalamt und Bundesgrenzschutz in den vergangenen Jahren in mindestens 30 Fällen sog. „IMSI-Catcher" („IMSI" steht für „International Mobile Subscriber Identity") zur Feststellung der Verbindungsdaten von Handy-Nutzern eingesetzt haben.

Dieses Gerät fungiert in einem bestimmten räumlichen Umkreis als „Basisstation" oder „Funkvermittlungsstelle" und kann Signale von allen Mobiltelefonen auffangen, die aktiv geschaltet sind. Der Einsatz solcher Geräte ermöglicht, die Verbindungsdaten der jeweiligen aktivierten Telefongeräte aufzuzeichnen. Er ermöglicht darüber hinaus aber auch grundsätzlich, die geführten Gespräche im Klartext abzuhören.

Der Einsatz entsprechender Geräte ist bereits im Jahr 1997 im Land erörtert worden. Damals hatte das Innenministerium erklärt, dass nach geltender Rechtslage der Einsatz der seinerzeitigen Geräteversionen sowohl gegen das Fernmeldeanlagengesetz als auch gegen das Telekommunikationsgesetz (§ 47 TKG) verstoßen würde. Außerdem wurde festgestellt, dass im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport entsprechende Geräte bisher weder vorgestellt noch erprobt worden seien.