Gastgewerbe

Zwischenzeitlich wurde mitgeteilt, dass auch in unserem Bundesland diese Technik ­ allerdings nur in wenigen Fällen ­ eingesetzt wurde. Eine vorherige Mitteilung an den LfD war nicht erfolgt. Der LfD erörtert derzeit die Zulässigkeit des Einsatzes dieser Technikmit den zuständigen Ressorts.

5.10 Wahllichtbildvorlage

In polizeilichen Ermittlungsverfahren kann es zu Beweiszwecken erforderlich sein, bei Vorliegen eines Tatverdachtes gegen eine bestimmte Person einem Zeugen ein Lichtbild des Verdächtigen vorzulegen. Um eine Erkennung des Verdächtigen zu erschweren und dadurch deren Beweiskraft zu erhöhen, werden außer dem Bild des Verdächtigen gleichzeitig mehrere Bilder von Unverdächtigen vorgelegt. Für den Fall, dass der Zeuge unter den Bildern der Unverdächtigen eine ihm bekannte Person erkennt, kann er den Rückschluss ziehen, dass diese Person bereits als Beschuldigter in einem Strafverfahren erkennungsdienstlich behandelt wurde.

Diese Informationsübermittlung ist nach Auffassung des LfD nicht zulässig. Er forderte deshalb schon mehrfach, für diese Zwecke einen Vorrat anonymisierter Lichtbilder zu schaffen. Seitens des Ministeriums des Innern und für Sport wurde nun mitgeteilt, dass die Fertigung von synthetischen Bildern im Rahmen der Ausstattung des polizeilichen Erkennungsdienstes mit digitalen Fotogeräten beabsichtigt sei. Da diese Technik in einem relativ kurzen Zeitraum ­ bis Ende 2001 ­ eingeführt werden soll, erklärte der LfD seine Bereitschaft, seine bisher geäußerten Bedenken zur gegenwärtigen Form der Wahllichtbildvorlage zurückzustellen.

5.11 Konzeption zur Intensivierung der Zielfahndung

Mit dem Ziel einer klareren Regelung und effektiveren Gestaltung der Zielfahndung, welche nur in einzelnen ausgewählten Fällen nach besonders gefährlichen Straftätern ausschließlich vom LKA betrieben wird, wurde eine neue Konzeption erstellt. Hiergegen bestanden keine grundsätzlichen datenschutzrechtlichen Bedenken.

Nach dieser Konzeption waren zu Fahndungszwecken Anfragen an die Krankenkassen und die Sozialämter vorgesehen. Vom LfD wurde in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass diese Anfragen den besonderen Regelungen des SGB X unterliegen. Hiernach können Auskünfte an die Polizei verweigert werden, wenn die Informationen auf andere Weise beschafft werden können.

Auch bedürfen Auskünfte, die über bestimmte Personaldaten hinausgehen, der richterlichen Anordnung.

Auf Anregung des LfD wurden in die Konzeption Ergänzungen aufgenommen, die diese Anforderungen deutlich herausstellen.

5.12 Übermittlung von Daten aus Gewerbeanzeigen durch die Kommunalbehörden an die Polizei

Zwei Polizeidienststellen richteten Ersuchen an eine Kommunalbehörde, ihnen monatlich Aufstellungen von ortsansässigen Gewerbebetrieben zu übermitteln. Die Erforderlichkeit der Nutzung dieser Informationen wurde von der Polizei damit begründet, dass die Polizeidienststellen außerhalb der allgemeinen Dienstzeiten der Kommunalverwaltung auch ortspolizeiliche Aufgaben wahrnähmen und hierzu die Informationen über die Gewerbebetriebe erforderlich seien.

Die betreffende Kommunalbehörde fragte beim LfD an, ob die Übermittlung der erbetenen Daten an die Polizei rechtmäßig sei.

Er übersandte der Kommune folgende Stellungnahme:

Wird die Polizei bei ordnungspolizeilichen Aufgaben tätig, so geschieht dies im Rahmen von § 1 Abs. 6 POG. Nach dieser Bestimmung ist die Abwehr von Gefahren für andere Behörden, wenn deren Tätigwerden nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint, Aufgabe der Polizei.

Hat die Polizei jedoch, wie in diesem Fall von ihr geschildert wird, Gefahren anlässlich von Straftaten oder Bränden zu beseitigen, so ist sie hierzu originär nach § 1 Abs. 1 POG zuständig. Die Übermittlung von Informationen aus der Gewerbeanzeige an öffentliche Stellen ­ wie hier die Polizei ­ ist in § 14 Abs. 6 GewO geregelt. Nach § 14 Abs. 6 Satz 1 GewO ist eine fallweise Übermittlung bestimmter Daten, nämlich Name, betriebliche Anschrift und angezeigte Tätigkeit im Rahmen der Erforderlichkeit zulässig. „Fallweise" ist hierbei nicht im Sinn von einzelnen Fällen zu verstehen, sondern schließt auch einzelne Fallgruppen ein. Dabei wären auch z. B. die einmalige Übermittlung bestimmter Gewerbebetriebe aus besonderem Anlass oder die faktisch regelmäßige Übermittlung von Daten einer bestimmten Art von Gewerbebetrieben möglich; entscheidend ist die für diese „Fälle" zu begründende Erforderlichkeit (siehe hierzu Tettinger/Wank, Kommentar zur GewO, 6. Auflage, Randziffer 113 zu § 14).

Daraus ergibt sich aus der Sicht des LfD, dass der Polizei keine Auflistung aller Gewerbebetriebe regelmäßig übermittelt werden darf, sondern eine Auswahl nach der Erforderlichkeit getroffen werden muss, da sicher ausgeschlossen werden kann, dass ausnahmslos alle Gewerbetreibende in gleichem Maß potentielle Adressaten von Maßnahmen zum Zweck der Gefahrenabwehr sind.

Insbesondere im Bereich des nichtproduzierenden Gewerbes und des Dienstleistungssektors (z. B. Schreibbüros, Buchführungsstellen, Händler ohne eigenes Lager und Ladenlokal etc.) gibt es sicher zahlreiche Gewerbetreibende, dren Identität für die Polizei unter dem Gesichtspunkt der oben angesprochenen Eilkompetenz nicht von Interesse ist.

Weitere Daten, wie zum Beispiel die im Schreiben der Polizei aufgeführte Privatadresse, dürfen nach § 14 Abs. 6 Satz 2 GewO nur übermittelt werden, wenn

­ dies zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist oder

­ die Empfänger die Daten beim betreffenden Gewerbetreibenden nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erheben könnten oder von einer solchen Datenerhebung nach der Art der Aufgabe, zu der die Daten erforderlich sind, abgesehen werden muss und kein Grund zur Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt.

Erhebliche Nachteile für das Gemeinwohl dürften zu befürchten sein, wenn z. B. im Falle eines Brandes eine erhöhte Gefährdung von Personen oder Sachen von bedeutendem Wert anzunehmen ist oder wenn in dem Gewerbebetrieb Stoffe gelagert werden, die im Falle eines unkontrollierten Austrittes Umweltschädigungen größeren Ausmaßes verursachen können. Bei Betrieben dieser Art hält der LfD die Übermittlung weiterer Daten an die Polizei im Rahmen der Erforderlichkeit für zulässig. Ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse des Gewerbetreibenden, das der Übermittlung dieser Daten an die Polizei entgegenstehen könnte, ist im Vergleich zur Verhinderung erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl nicht zu erkennen.

In anderen Fällen der Gefahrenabwehr ist für die Übermittlung weiterer Daten das Vorliegen einer konkreten Gefahr gefordert, die jedoch bei den genannten Sachverhalten nicht gegeben ist.

Auch dürfte es für die Polizei leicht möglich sein, wenn ihr Name und Anschrift eines Gewerbebetriebes bereits mitgeteilt worden sind, ggf. weitere für ihre Aufgabenerfüllung erforderliche Daten bei dem Gewerbetreibenden selbst zu erheben. Somit wäre kein unverhältnismäßig hoher Aufwand erforderlich und eine Übermittlung weiterer Daten aus diesem Grund nicht zulässig.

In Bezug auf die Übermittlung von Daten aus den Gewerbeanzeigen an die Polizei ist zusammenfassend festzustellen, dass Meldungen mit dem Namen und der Adresse des Gewerbebetriebes sowie der Tätigkeit übermittelt werden dürfen, sofern dies wegen der Art des Betriebes für die Erfüllung der polizeilichen Aufgaben erforderlich ist.

Die Übermittlung weiterer Daten an die Polizei ist nur zulässig, wenn von dem Betrieb ausgehende erhebliche Nachteile für das Gemeinwohl zu befürchten sind und die Datenübermittlung zur Abwehr dieser Nachteile erforderlich ist.

Das Ministerium des Innern und für Sport hat sich dieser Auffassung angeschlossen.

5.13 Datenübermittlung der Polizei zur Ausführung von § 11 Gewerbeordnung

Aus der polizeilichen Praxis wurde folgende Frage an den LfD gerichtet: Dürfen Daten, die aus Anlass von Straftaten, die in einer Gaststätte begangen wurden, von der Polizei zum Zwecke der Gefahrenabwehr verarbeitet wurden, an die für die Ausführung des Gaststättengesetzes zuständigen Stellen übermittelt werden, ohne dass ein entsprechendes Ersuchen vorliegt?

Diese Frage beantwortete der LfD aus datenschutzrechtlicher Sicht wie folgt:

Wenn Straftaten in Gaststätten begangen wurden, kann Zweck der polizeilichen Datenverarbeitung neben der Strafverfolgung auch die vorbeugende Bekämpfung von Straftaten sein. Rechtsgrundlage hierfür ist § 25 a Abs. 1 Nr. 2 POG. Demzufolge darf die Polizei diese Daten aus den polizeilichen Sammlungen im weiteren Sinne an die für die Ausführung des Gaststättengesetzes zuständige Stelle übermitteln, wenn dies zur Erreichung des Zwecks „vorbeugende Bekämpfung von Straftaten" oder eines anderen zulässigen polizeilichen Zwecks erforderlich ist. Das Ziel der Übermittlung ist Teil des Aufgabenbereichs der Polizei; ein Ersuchen der datenempfangenden Stelle ist nicht erforderlich.

Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Übermittlung ist außerdem noch, dass die empfangende Stelle zur Verarbeitung dieser Daten berechtigt ist. Dies ist im vorliegenden Fall gegeben (§§ 25 a Abs. 1 a POG, 31 GaststättenG, 11 Abs. 1 Nr. 1 GewO).

Für die Rechtmäßigkeit der Datenübermittlung ist grundsätzlich unerheblich, welche zusätzlichen oder alternativen Zwecke die empfangende Stelle mit den Daten verfolgt, sofern diese eigenen Zwecke zulässig sind und nicht im Widerspruch zu den polizeilichen Zwecken stehen.

5.14 Dienstanweisung der Polizei zum Datenschutz

Aufgrund der Änderung des Landesdatenschutzgesetzes vom 5. Juli 1994 war eine Neufassung der vom 23. März 1989 stammenden Dienstanweisung über den Datenschutz und die Datensicherheit bei der Polizei erforderlich geworden. Dieses Erfordernis ergab sich insbesondere aus § 9 Abs. 1 und 5 LDSG, wonach technisch-organisatorische Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten bei deren Verarbeitung zu treffen und diese Sicherungsmaßnahmen durch Dienstanweisungen festzulegen sind.

Nach mehreren Entwurfsvorlagen, die im Wesentlichen durch die fortschreitende Entwicklung im technischen Bereich bedingt waren, trat am 15. September 2000 eine Rahmendienstanweisung in Kraft (Rundschreiben des Ministeriums des Innern und für Sport an die Polizeipräsidien, das LKA sowie die sonstigen polizeilichen Einrichtungen vom 16. August 2000, Az.: 346/08610). Die vom LfD gegebenen Anregungen wurden dabei berücksichtigt.

5.15 Richtlinie über Auskünfte der Polizei an Ordnungsbehörden

Das Anliegen des LfD, eine Richtlinie über Auskünfte der Polizei an Ordnungsbehörden im Rahmen von Zuverlässigkeits- bzw. Eignungsprüfungen zu erstellen, wurde vom Innenministerium bisher noch nicht umgesetzt.

Dem LfD wurde bisher lediglich eine Regelung übermittelt, wonach nur im Rahmen eines waffenrechtlichen Erlaubnisverfahrens und nur in begründeten Einzelfällen die Staatsanwaltschaften von den Waffenbehörden um Auskunft ersucht werden können.

Der LfD begrüßt diese restriktive Verfahrensweise, teilte dem Ministerium aber mit, dass er keine grundsätzlichen Bedenken gegen eine weniger einschränkende Regelung habe. Des Weiteren übermittelte er erneut seine Auffassung, dass er Regelungen oder zumindest klarstellende Hinweise über Auskünfte in anderen Bereichen, wie z. B. im Verkehrs-, Gaststätten-, Gewerbe-, Fischerei-, Jagd- und Sprengstoffrecht, weiterhin für erforderlich hält.

5.16 Presserichtlinie

Wie bereits im 17. Tb. unter Tz. 5.6 aufgeführt, hält der LfD die Regelung der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Polizei durch eine Richtlinie für erforderlich. Eine solche Richtlinie wurde nunmehr geschaffen und trat mit Beginn des Jahres 2000 in Kraft. Zuvor wurden im Stadium des Entwurfs der Richtlinie Anregungen durch den LfD gegeben. Insbesondere ging es hierbei um den Schutz von Betroffenen bei der Mitwirkung der Polizei an Fernsehproduktionen. Nach der endgültigen Fassung der Richtlinie ist die Zustimmung von Bürgern und Bürgerinnen erforderlich, bevor sie Objekt solcher Fernsehaufzeichnungen werden. Damit wurde den Anregungen des LfD entsprochen.

5.17 Aufbewahrung von beschlagnahmten Patientenunterlagen bei der Polizei

Eine Ärztin beschwerte sich beim LfD darüber, dass Patientenunterlagen, die im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens in ihrer Praxis beschlagnahmt worden waren, bei der Polizei in einem Raum gelagert seien, in dem Publikumsverkehr stattfinde und dass darüber hinaus die Behältnisse, in denen sich die Unterlagen befänden, von weitem für die Besucher erkennbar mit dem Namen der Ärztin versehen seien.

Bei einer nicht angekündigten Überprüfung durch den LfD wurde dann festgestellt, dass die Akten in einem Raum lagerten, der grundsätzlich nicht für Publikum zugänglich ist, in dem sich aber im Anschluss an Durchsuchungen beschuldigte Ärzte aufhalten.

Auch waren die Behauptungen über die Beschriftung der Unterlagen zutreffend.

Auf seine Anregung hin wurde dem LfD von der Polizeidienststelle zugesichert, dass die Beschriftung der Akten nunmehr in anonymisierter Form erfolge.

5.18 Datenschutzverstöße durch einzelne Polizeibeamte

Dem LfD wurde bekannt, dass ein Polizeibeamter im Auftrag einer Privatperson eine Abfrage in ZEVIS getätigt und die dadurch gewonnene Information über den Halter eines Kraftfahrzeuges seinem Auftraggeber übermittelt hatte.

Von der Polizeibehörde war bereits die Staatsanwaltschaft über den Vorfall informiert worden, die zunächst Ermittlungen wegen eines Vergehens nach § 203 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen) einleitete, dann aber das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO einstellte. In der Einstellungsverfügung wies die Staatsanwaltschaft auf eine Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichtes Hamburg vom 22. Januar 1998 hin, wonach Daten aus dem Informationssystem ZEVIS als offenkundige Tatsachen angesehen werden, die weder geheim noch geheimhaltungsbedürftig sind. Demnach, so führt die Staatsanwaltschaft aus, fallen die vorgenannten Daten auch nicht unter den Schutzzweck des § 35 LDSG, der sich auf nicht offenkundige Daten bezieht.

In allen rechtshängig werdenden vergleichbaren Fällen beruft sich die Staatsanwaltschaft zur Begründung der regelmäßig erfolgenden Einstellungen des Strafverfahrens auf die o. g. Rechtsprechung, die allerdings aus der Sicht der Datenschutzbeauftragten unzutreffend ist. Diese haben angeregt, das Strafgesetzbuch klarstellend in dem Sinn zu ändern, dass auch unzulässige Datenabrufe durch grundsätzlich zum Abruf befugte Personen aus nicht öffentlich zugänglichen Dateien unter Strafe gestellt werden.

Nachdem das Strafverfahren eingestellt war, wurde dem Polizeibeamten von seiner Behörde durch die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme seine dienstliche Verfehlung verdeutlicht.

In einem anderen Fall offenbarte ein Polizeibeamter seiner Lebensgefährtin Einwohnermeldedaten von deren Angehörigen. Die Daten hatte er, ohne dass ein dienstlicher Anlass gegeben war, aus EWOIS abgefragt. Dieses Vorgehen wurde von der Behörde im Rahmen einer Disziplinarmaßnahme geahndet.