Nach Auffassung der AOK Rheinland Pfalz zählt es zu den Pflichten der Krankenhäuser nach § 301 Abs

Die AOK Rheinland-Pfalz als größte der Kontrollkompetenz des LfD unterliegende Krankenkasse vertritt auch angesichts der insoweit gegenteiligen Rechtsprechung die Auffassung, dass bei einem konsequent durchgeführten operativen Fallmanagement die Daten nach § 301 SGB V ausreichen, um ihre Aufgaben innerhalb des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung erfüllen zu können. Sie sieht daher auch im Hinblick auf die o. g. Entscheidung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz keine Veranlassung, künftig Arzt,- Operations- oder Entlassungsberichte von Krankenhäusern anzufordern.

Im Zusammenhang mit der Überprüfung der Behandlungsdauer gibt die AOK Rheinland-Pfalz allerdings unter bestimmten Voraussetzungen nur befristete Kostenübernahmeerklärungen ab. Dies ist dann der Fall, wenn das Krankenhaus eine unpräzise Schätzung der voraussichtlichen Behandlungsdauer vorgenommen hat. Bei Überschreitung der von der AOK gesetzten Frist wird eine medizinische Begründung verlangt.

Nach Auffassung der AOK Rheinland-Pfalz zählt es zu den Pflichten der Krankenhäuser, nach § 301 Abs. 1 Ziff. 3 SGB V eine auf den Einzelfall bezogene sorgfältige Prüfung der voraussichtlichen Krankenhausverweildauer vorzunehmen. Sofern das Krankenhaus dieser Verpflichtung nicht nachkomme, müsse die Krankenkasse mittels einer Befristung hierauf reagieren können. Ansonsten könnten Krankenhäuser durch die Angabe unpräziser Behandlungszeiten eine Überprüfung der Verweildauer durch die Krankenkasse im Ergebnis unmöglich machen. Das Verfahren habe sich bewährt; die Anzahl der Befristungen sei ­ da sich die Krankenhäuser mittlerweile hierauf eingestellt hätten ­ stetig weniger geworden.

Obwohl der Wortlaut der Vorschrift des § 301 SGB V die Krankenkassen erst bei Überschreitung der vom Krankenhaus mitgeteilten voraussichtlichen Behandlungsdauer zur Anforderung der medizinischen Begründung legitimiert, war angesichts der vorgetragenen Argumente sowie des ansonsten weit gehenden Verzichtes auf medizinische Informationen diese Verfahrensweise der AOK Rheinland-Pfalz aus Sicht des LfD akzeptabel.

Sozialdaten auf dem Parkplatz

Wie zahlreichen Presseberichten und -anfragen auch bei der Behörde des LfD zu entnehmen war, hatte sich vor der Geschäftsstelle einer Krankenkasse ein ­ um im Sprachgebrauch zu bleiben ­ „Datenschutzskandal" ereignet. Tausende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU-Bescheinigungen) von niedergelassenen Ärzten lagen über einen Parkplatz verteilt, so dass die Personalien von Ärzten und Patienten einschließlich Diagnoseangaben, soweit diese nicht nach dem ICD-10-Code verschlüsselt waren, ohne weiteres von Unbefugten zur Kenntnis genommen werden konnten. Die verständigte Polizei stellte die teilweise verschmutzten, zerrissenen und regendurchnässten Unterlagen sicher. Die Recherchen des LfD ergaben zum Hintergrund Folgendes:

Die AU-Bescheinigungen der niedergelassenen Ärzte werden von der Kassenärztlichen Vereinigung gesammelt und an die Krankenkassen verteilt. Die Kassenärztliche Vereinigung stellt die Unterlagen nahezu täglich über einen Paketdienst der Krankenkasse zu.

Dieser hat seinerseits einen Subunternehmer beauftragt, dessen Fahrer die Geschäftsstelle der Krankenkasse wegen eines Betriebsausflugs geschlossen vorfand. Daraufhin legte er das Paket im Bereich des Hintereingangs der Geschäftsstelle ab und quittierte sich selbst die Zustellung. Offenbar wurde diese Verfahrensweise zwischen Fahrer und Hausmeister der Geschäftsstelle für den Fall vereinbart, dass diese nicht besetzt ist. Der Hausmeister, so die Vereinbarung, würde das Paket später hereinholen. Spielende Kinder haben dann das Paket aufgerissen und die AU-Bescheinigungen über den Parkplatz und in diverse Briefkästen verteilt.

Zu diesem Vorfall konnte es in allererster Linie aufgrund des Fehlverhaltens des Zustellers kommen. Unabhängig vom Bestehen der o. g. Abrede wäre dieser verpflichtet gewesen, bei Nichtantreffen des Empfängers die Sendung zurück ins Depot zu nehmen.

Der Kassenärztlichen Vereinigung war datenschutzrechtlich insoweit überhaupt kein Vorwurf zu machen, der Krankenkasse allenfalls wegen der Absprache ihres Hausmeisters mit dem Paketzusteller.

Der LfD wandte sich gleichwohl an die seiner Kontrollzuständigkeit unterliegenden Krankenkasse und Kassenärztliche Vereinigung mit dem Ziel, einen solchen Vorfall künftig möglichst auszuschließen. Er wies darauf hin, dass Absprachen zwischen dem Hausmeister der Geschäftsstelle und dem Fahrer des Transportunternehmens, die die unbeaufsichtigte Lagerung von Sozialdaten zum Gegenstand haben, künftig zu unterbleiben haben und die Mitarbeiter des Paketdienstes einschließlich die des Subunternehmers nachdrücklich darauf hingewiesen werden sollten, dass bei Nichtantreffen des Empfängers die Unterlagen ordnungsgemäß im Depot zu verwalten sind.

Aufgrund der Nachfrage der Kassenärztlichen Vereinigung teilte das Unternehmen mit, dass man dieses „unglückliche Ereignis" zum Anlass genommen habe, die Fahrer und Unternehmer noch einmal darauf hinzuweisen, dass die Pakete beim richtigen Empfänger gegen eine ordnungsgemäße Quittung abzuliefern sind. Man werde alles tun, um die „gewonnenen Qualitätsstandards" auch künftig unter Beweis zu stellen.

Datenschutz im sozialgerichtlichen Verfahren

Das Sozialgericht Mainz hatte in einem vom LfD zu beurteilenden Fall beim damaligen Versorgungsamt die Schwerbehindertenakte einer Petentin zur Durchführung eines Prozesses, den diese gegen die Berufsgenossenschaft führte, angefordert und erhalten.

Rechtsgrundlage für die Übersendung von Akten durch Sozialleistungsträger an Sozialgerichte ist § 119 Abs. 1 SGG i. V. m. § 35 Abs. 3 SGB I. Danach ist die Behörde zur Aktenübersendung nicht verpflichtet, soweit eine Offenbarung der in den Akten gespeicherten personenbezogenen Daten nach den Übermittlungsvorschriften des SGB X (§ 67 ff.) nicht zulässig ist.

Das LSG Nordrhein-Westfalen hatte in seinem Urteil vom 21. Juli 1982 (Az.: 612-0254-3/87) die unzutreffende Auffassung vertreten, dass § 119 SGG das Rechtsverhältnis der Sozialversicherungsträger als Beteiligte an einem sozialgerichtlichen Verfahren abschließend regele. § 35 SGB I i. V. m. den §§ 67 ff. SGB X ­ so das LSG ­ regele nur den Schutz der Sozialdaten im Verwaltungsverfahren der Sozialleistungsträger. Bei der Informationsbeschaffung im sozialgerichtlichen Verfahren würden die §§ 67 ff. SGB X durch die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes verdrängt. Das Ministerium für Soziales und Familie Rheinland-Pfalz hatte auf eine Anfrage der damaligen Datenschutzkommission hin hierzu eindeutig Stellung genommen und mitgeteilt, dass es die Ansicht des LSG Nordrhein-Westfalen nicht teile.

Ausgehend von der Anwendbarkeit der sozialdatenschutzrechtlichen Vorschriften kommt § 69 Abs. 1 Ziffer 1 2. Alternative SGB X als Übermittlungsgrundlage im vorliegenden Fall nicht in Betracht, da die Übermittlung von Sozialdaten für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe des Amtes für soziale Angelegenheiten nicht erforderlich ist. Die Unterstützung von Gerichten kann insoweit nicht als Aufgabe eines Sozialleistungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch qualifiziert werden, da es ansonsten der spezialgesetzlichen Regelung in § 69 Abs. 1 Ziff. 2 SGB X, durch die die Tatsachenermittlung in gerichtlichen Streitigkeiten nach dem Sozialgesetzbuch erleichtert und die damit gerade auch im Interesse der Sozialgerichte geschaffen wurde, nicht bedurft hätte.

Für die Übersendung von Akten an Sozialgerichte ist vielmehr § 69 Abs. 1 Ziffer 2 SGB X einschlägig. Hiernach ist eine Übermittlung von Sozialdaten zulässig, soweit sie für die Durchführung eines mit der Erfüllung einer Aufgabe nach Nr. 1 zusammenhängenden gerichtlichen Verfahrens erforderlich ist. Bei Vorliegen dieser Übermittlungsvoraussetzungen steht dem übermittelnden Sozialleistungsträger lediglich eine kursorische Schlüssigkeitsprüfung in Bezug auf die Zulässigkeit der Datenübermittlung zu (vgl. 15. Tb., Tz. 11.2.6). Fraglich ist jedoch, wann ein solches „Zusammenhangsverfahren" vorliegt. Unproblematisch ist dies dann der Fall, wenn der Sozialleistungsträger selbst Beteiligter des Prozesses ist. Ob eine Datenweitergabe an das Sozialgericht auch dann auf § 69 Abs. 1 Ziff. 2 SGB X gestützt werden kann, wenn die Unterlagen für den Prozess eines anderen Sozialleistungsträgers angefordert werden, wird unterschiedlich beurteilt. Nach einer strengeren Auffassung liegt ein Zusammenhangsverfahren nur dann vor, wenn die Sozialdaten zur Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens offenbart werden, die mit der Erfüllung von Aufgaben der offenbarenden Stelle zusammenhängen. Es soll danach also nicht zulässig sein, die bei einem Sozialleistungsträger vorhandenen Sozialdaten zur Durchführung eines Gerichtsverfahrens zu offenbaren, welches mit der Aufgabenerfüllung eines anderen Sozialleistungsträgers zusammenhängt (vgl. Borchert/Haase/Walz, Gemeinschaftskommentar zum SGB, § 69 RdNr. 105; Rasmussen, Sozialdatenschutz in der Praxis, 1997, S. 164). Begründet wird diese Auffassung damit, dass ansonsten über den Umweg des gerichtlichen Verfahrens der Zugriff auf die Gesamtmenge der bei allen Sozialleistungsträgern vorhandenen Daten eröffnet würde, der durch Ziff. 1 gerade nicht ermöglicht werden soll. Auch könne der übermittelnde Leistungsträger kaum beurteilen, ob aus Sicht des anderen Leistungsträgers ein Zusammenhangsverfahren vorliegt.

Der LfD hielt diese Argumentation zwar für beachtlich, erkannte jedoch an, dass im vorliegenden Fall die Berufsgenossenschaft ihrerseits nicht gehindert gewesen wäre, die Schwerbehindertenakte bei der Versorgungsverwaltung gem. § 67 a Abs. 2 SGB X selbst anzufordern, die dann von dieser nach Maßgabe der §§ 69 Abs. 1 3. Alt. und 76 SGB X hätte übermittelt werden können. Über diesen „Umweg" könnten Unterlagen des einen Leistungsträgers letztlich doch in den Prozess des anderen Leistungsträgers eingeführt werden.

Als Kompromiss schlug er deshalb vor, nicht formal darauf abzustellen, ob ein Gerichtsverfahren „eines anderen Sozialleistungsträgers" vorliegt, sondern darauf, ob zwischen dem gerichtlichen Streitgegenstand und den angeforderten Akten ein inhaltlicher Zusammenhang besteht. Ein solcher Zusammenhang kann in Fällen der vorliegenden Art, in denen die Erkrankung der Petentin einerseits Gegenstand eines Rechtsstreits mit der Berufsgenossenschaft und andererseits Gegenstand der Schwerbehindertenakte der Versorgungsverwaltung ist, durchaus angenommen werden. Anders wäre dies jedoch beispielsweise dann zu beurteilen, wenn das Sozialgericht im vorliegenden Fall Akten beim Sozialamt angefordert hätte. Das Sozialministerium schloss sich dem an, da auch nach seiner Auffassung bei dieser Verfahrensweise weder die Ermittlungstätigkeit der Gerichte eingeschränkt wird noch die Sozialleistungsträger mit schwierigen Rechtsfragen in Bezug auf die Übermittlung von Sozialdaten konfrontiert werden.

Medizinischer Dienst der Krankenversicherung

Die Schere im Kopf ­ Zweckändernde Datennutzung beim MDK

Eine Petentin wandte sich an den LfD, weil sie eine unzulässige Nutzung ihrer Patientenakte durch den MDK bei einer Einstellungsuntersuchung vermutete. Der Zufall hatte es gewollt, dass sie sich für die erforderliche vertrauensärztliche Untersuchung im Bewerbungsverfahren ausgerechnet bei dem (MDK-)Arzt einzufinden hatte, der sie in einem völlig anderen Zusammenhang, nämlich zur Frage, ob eine Arbeitsunfähigkeit vorlag, untersucht und begutachtet hatte. Aufgrund der negativen Stellungnahme des MDK gegenüber dem künftigen Arbeitgeber kam es nicht zu der erhofften Einstellung. Nahe liegend war, dass die Erkenntnisse, die im Zusammenhang mit der gutachterlichen Stellungnahme zur Arbeitsunfähigkeit gewonnen wurden, auch im Rahmen der Einstellungsuntersuchung zum Tragen kamen. Datenschutzrechtlich geht es in Fällen dieser Art um die Frage einer zweckändernden Datennutzung durch den MDK. Nach § 275 Abs. 2 Satz 3 SGBV dürfen die rechtmäßig erhobenen und gespeicherten Sozialdaten für andere als die in § 275 SGB V genannten Zwecke nur genutzt werden, wenn dies durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuchs angeordnet oder erlaubt ist. Da gesetzliche Bestimmungen zur Nutzungsänderung für die hier in Rede stehende Fallkonstellation nicht existieren, wäre die Verwendung der vorhandenen Informationen für andere Zwecke als unzulässig zu bewerten.

Der MDK stritt eine zweckändernde Datennutzung ab und wies darauf hin, dass die Stellungnahme gegenüber dem potentiellen Arbeitgeber ausschließlich auf eigenen Mitteilungen der Petentin beruht habe; eine Einsichtnahme der Patientenakte habe nicht stattgefunden.

Gleichwohl hätte es im vorliegenden Fall wohl der sprichwörtlichen „Schere im Kopf" bedurft, um ein Ineinandergreifen beider Sachverhalte gänzlich auszuschließen. Der MDK sicherte angesichts dessen zu, künftig vertrauensärztliche Untersuchungen ­ ohne Hinzuziehen einer evtl. vorhandenen MDK-Akte ­ von einem anderen Arzt als dem, der in anderer Sache mit dem Patienten bereits befasst war, vornehmen zu lassen.

MDK-Gutachten als „unrichtiges Sozialdatum" im Sinne des § 84 Abs. 1 SGB X?

Nach § 84 Abs. 1 SGB X sind Sozialdaten zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Wird die Richtigkeit von Sozialdaten von dem Betroffenen bestritten und lässt sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit der Daten feststellen, bewirkt dies keine Sperrung, soweit es um die Erfüllung sozialer Aufgaben geht; die ungeklärte Sachlage ist in geeigneter Weise festzuhalten. Die bestrittenen Daten dürfen nur mit einem Hinweis hierauf genutzt und übermittelt werden.

Im Berichtszeitraum häuften sich die Fälle, in denen ein ärztliches Gutachten des MDK, auf das sich die Krankenkasse bei einer für den Versicherten nachteiligen Entscheidung stützte, von diesem als ein „unrichtiges Sozialdatum" qualifiziert wurde. Die Betroffenen erwarteten, dass das Gutachten zu sperren, aus den Akten zu entfernen und mit einem Verwertungsverbot zu belegen sei.

Der LfD ist der Auffassung, dass derartige Ansprüche nicht bestehen, da ein ärztliches Gutachten grundsätzlich nicht als ein „unrichtiges Sozialdatum" i. S. d. § 84 Abs. 1 SGB X qualifiziert werden kann. Eine datenschutzrechtliche Prüfung hat nämlich zu berücksichtigen, dass dem Betroffenen gegen ein seiner Auffassung nach unzutreffendes MDK-Gutachten keine Rechtsmittel zur Verfügung stehen. Grund hierfür ist die mangelnde Außenwirkung des Gutachtens, das der Krankenkasse lediglich als Entscheidungshilfe im Rahmen des von ihr betriebenen Verwaltungsverfahrens dient. Das Gutachten kann daher nur im Rahmen des Widerspruchs- und Klageverfahrens inzidenter überprüft werden. Würde das streitige Gutachten vernichtet, würde das vom Gesetzgeber vorgesehene Verfahren damit nicht nur konterkariert, sondern sogar unmöglich gemacht. Im Ergebnis würde dies eine nicht mehr zu akzeptierende Instrumentalisierung des Datenschutzes bedeuten. Nichts anderes gilt für ein Gutachten, das von einem angeblich befangenen oder inkompetenten MDK-Gutachter erstellt wurde.

Die inhaltliche Richtigkeit von MDK-Gutachten kann daher grundsätzlich nicht mit den Mitteln des Datenschutzes überprüft werden. Etwas anderes kommt lediglich in den Fällen in Betracht, in denen bei der Gutachtenerstellung erkennbar von falschen Tatsachen ausgegangen worden ist oder der Inhalt des Gutachtens auch für den medizinischen Laien ­ beispielsweise aufgrund in sich widersprüchlicher Aussagen ­ nicht nachvollziehbar ist. Der LfD sieht seine Rechtsauffassung durch eine Entscheidung des LG Aachen (NJW 1999, 2746) bestätigt, wonach einem Patienten grundsätzlich kein Anspruch auf Korrektur eines Arztbriefes in Bezug auf Diagnosen und Schussfolgerungen zuzubilligen ist.

Dialogverfahren der Rentenversicherungsträger

Im 16. Tb. (Tz. 11.3) und im 17. Tb. (Tz. 11.6) wurde über das bundesweite Abrufverfahren und die Widerspruchsmöglichkeit der Versicherten gegen die automatisierte Datenübermittlung berichtet. Datenschutzrechtlich unbefriedigend war, dass die Versicherten von der LVA Rheinland-Pfalz über diese Widerspruchsmöglichkeit nicht unterrichtet wurden. Die LVA befand sich damit zwar in guter Gesellschaft, da sich auch andere Rentenversicherungsträger hierzu nicht veranlasst sahen; entbehrlich wurde die Unterrichtung jedoch damit nicht. Der LfD machte gegenüber der LVA Rheinland-Pfalz vielmehr deutlich, dass ein Widerspruchsrecht, über das der Betroffene nicht informiert ist, ins Leere läuft. Die Ausübung des Widerspruchsrechts setzt daher zwingend eine Unterrichtung voraus. Örtliche Feststellungen bei der LVA Rheinland-Pfalz zeigten, dass kein einziges Widerspruchsmerkmal in den 3,8 Millionen Datensätzen der LVA eingetragen ist. Es widerspricht aber jeglicher Lebenserfahrung, dass dieses Recht von keinem Versicherten wahrgenommen wird, wenn eine angemessene Unterrichtung erfolgt. Während der gesamten Befassung mit der Thematik sind dem LfD keine Argumente vorgetragen worden, die gegen eine Unterrichtung der Versicherten, etwa im Rahmen des Internet-Angebots der LVA, sprechen würden. Durch eine nicht nachvollziehbare Weigerung der Rentenversicherungsträger könnte indes leicht der Eindruck entstehen, dass ein bundesweites Abrufverfahren implementiert werden soll, welches sich bewusst auf die Unkenntnis der Versicherten bezüglich ihrer Widerspruchsrechte stützt. Nach langwierigen Erörterungen fand sich die LVA Rheinland-Pfalz schließlich doch bereit, auf ihrer Internet-Seite einen entsprechenden Hinweis aufzunehmen.