Sozialhilfe

Outsourcing im Bereich des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung

Wie einer öffentlichen Auslobung im Deutschen Ärzteblatt zu entnehmen war, beabsichtigte das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung, den Auftrag für ärztliche Stellungnahmen und Gutachten zur Beurteilung der Schwerbehinderteneigenschaft und anderer Feststellungsmerkmale nach dem Schwerbehindertengesetz zentral an „Personen, Personengesellschaften oder Institutionen" zu vergeben. Das Landesamt verfolgte damit das Ziel, von der Vielzahl der Einzelvereinbarungen mit externen Ärzten Abstand zu nehmen und die Qualität der gutachterlichen Stellungnahmen sowie die Wirtschaftlichkeit des Verfahrens insgesamt zu verbessern.

Es war davon auszugehen, dass als Auftragnehmer nur nichtöffentliche Stellen in Betracht kamen, denen gegenüber nur eingeschränkte Einwirkungsmöglichkeiten der Datenschutzkontrollbehörden bestehen. Angesichts eines Auftragsvolumens von ca. 80 000 Gutachten/Stellungnahmen pro Jahr war darüber hinaus zu befürchten, dass es beim Auftragnehmer zu einer datenschutzrechtlich bedenklichen medizinischen Zentraldatei kommt.

Dadurch, dass sich der LfD frühzeitig in das Verfahren einschaltete, konnte bereits die Ausschreibung elementaren datenschutzrechtlichen Anforderungen Rechnung tragen, was sich auch beim Abschluss des Vertrages mit dem Auftragnehmer fortsetzte. So steht dem Antragsteller gegen die Einschaltung der externen Gutachterstelle ein Widerspruchsrecht zu, auf das er zu Beginn des Verfahrens vom Landesamt ausdrücklich hingewiesen wird. Beim Auftragnehmer dürfen nach Gutachtenerstellung personenbezogene Patientendaten nur im Hinblick auf evtl. Rückfragen für eine Dauer von höchstens sechs Monaten vorgehalten werden.

Eine Übernahme von Patientendaten in eigene Datenbestände (z. B. für Schulungszwecke) ist nur in anonymisierter Form zulässig.

Ob es sich bei der Erstellung von Gutachten durch eine externe Stelle um eine Auftragsdatenverarbeitung im Sinne des § 80 SGB X handelt, welche auf Seiten des Auftragnehmers in aller Regel lediglich eine technische Erfüllungshilfe ­ ohne eigenen Gestaltungsspielraum ­ voraussetzt, oder ob von einer Funktionsübertragung im Sinne des § 97 SGB X auszugehen ist, konnte dahinstehen, da im Ergebnis identische datenschutzrechtliche Anforderungen bestehen. Hierzu zählt in erster Linie der Abschluss eines Vertrages, der neben den o. g. Punkten auch die Zulässigkeit von Unterauftragsverhältnissen, die Zuständigkeit der Datenschutzkontrollbehörde und Maßnahmen des technisch-organisatorischen Datenschutzes zu regeln hat. Diesen gesetzlichen Anforderungen wurde im vorliegendem Fall Rechnung getragen. Das Outsourcing-Projekt des Landesamtes brachte im Ergebnis für die Betroffenen daher keine datenschutzrechtlichen Verschlechterungen.

Jugendhilfe

Datenschutz im Zusammenhang mit Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz

Nachdem eine Kreisverwaltung Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erbracht hatte, forderte sie diese nunmehr vom Betroffenen zurück. Dieser wandte sich an den LfD, weil er über seine Einkommensverhältnisse nicht detailliert Auskunft geben wollte. Insbesondere sah er als Gewerbetreibender nicht ein, seine Einkommensteuerbescheide vorzulegen und über die Vermögensverhältnisse seiner Lebenspartnerin Auskunft zu geben.

Der LfD wies ihn zunächst darauf hin, dass § 6 Abs. 1 UVG für den säumigen Unterhaltsschuldner die Verpflichtung begründet, über alle persönlichen und sachlichen Angelegenheiten im erforderlichen Umfang Auskunft zu erteilen. Neben dieser öffentlichrechtlichen Informationspflicht besteht der allgemeine zivilrechtliche Auskunftsanspruch des Kindes gegen seinen unterhaltspflichtigen Elternteil nach § 1605 BGB, welcher gem. § 7 Abs. 1 UVG zusammen mit dem Hauptanspruch auf Unterhalt auf den Staat, hier also die Kreisverwaltung, übergeht.

Der Umfang der Auskunftspflicht nach § 1605 BGB ist durch die Rechtsprechung näher konkretisiert worden. Bei selbständig tätigen Unterhaltsschuldnern genügt hiernach nicht die ziffermäßige Aneinanderreihung von Einnahmen und einzelnen Kostenarten.

Der Unterhaltsschuldner muss vielmehr durch Aufschlüsselung von Einnahmen und Ausgaben seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse über einen längeren Zeitraum (in der Regel drei Jahre) innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres offen legen. Dass von einem Gewerbetreibenden die Vorlage der Einkommensteuerbescheide verlangt werden kann, ist in diesem Zusammenhang höchstrichterlich anerkannt.

Was das Verlangen der Kreisverwaltung, auch die Vermögensverhältnisse der Lebenspartnerin offen zu legen, angeht, ergab eine Nachfrage bei der Kreisverwaltung, dass der Petent einen Stundungsantrag gestellt hatte und in diesem Zusammenhang auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Lebenspartners formularmäßig abgefragt wurden. Der LfD bewertete dies wie folgt:

Da übergegangene Ansprüche nach dem Unterhaltsvorschussgesetz rechtzeitig und vollständig nach den Bestimmungen des Haushaltsrechts durchzusetzen sind (§ 7 Abs. 3 UVG), kommen insoweit die Vorschriften der Gemeindehaushaltsverordnung zur Anwendung. Hiernach dürfen Ansprüche teilweise oder ganz gestundet werden, wenn ihre Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint (§ 32 Abs. 1 GemHVO).

Eine erhebliche Härte kann insbesondere dann vorliegen, wenn sich der Schuldner in ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet. Er ist insoweit darlegungspflichtig, d. h. er hat Unterlagen über seine finanzielle Situation vorzulegen, damit die Verwaltung die Voraussetzungen des Anspruchs prüfen kann.

Sofern der Antragsteller ­ wie dies hier der Fall war ­ unvollständige bzw. unplausible Angaben macht, ist der Leistungsträger nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die noch fehlenden Unterlagen beim Betroffenen anzufordern, da andernfalls der Stundungsantrag abgelehnt werden muss.

Soweit in dem betroffenen Formular auch Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Ehegatten bzw. Lebenspartners erfragt wurden, war darauf hinzuweisen, dass auch bei der Beantragung von Sozialhilfe im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung das Vermögen des Ehe- bzw. Lebenspartners mit heranzuziehen ist. Nichts anderes kann aber bei der Beantragung von Billigkeitsmaßnahmen (Stundung, Erlass) gelten. Da Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, nicht besser gestellt werden dürfen als Ehegatten (vgl. § 122 BSHG), hängt die Auskunftspflicht auch nicht davon ab, ob die Lebenspartner verheiratet sind oder nicht.

Aus diesem Grunde war das von der Kreisverwaltung eingesetzte Formular datenschutzrechtlich nicht zu beanstanden.

Informationsaustausch zwischen Jugendamt und Sozialamt

Eine Sozialarbeiterin des Stadtjugendamtes betreute im Rahmen der sozialpädagogischen Familienhilfe eine Frau mit Kind. Im Rahmen ihrer Betreuungsaufgaben wurde der Sozialarbeiterin bekannt, dass die Frau auch Hilfe zum Lebensunterhalt durch das Sozialamt der Stadtverwaltung bezog und in der Zwischenzeit mit ihrem Lebenspartner in einer anderen Wohnung lebte. Trotz mehrfacher Aufforderungen weigerte sich die Frau allerdings, das Sozialamt über die Veränderungen zu unterrichten. Das Jugendamt wandte sich an den LfD mit der Frage, ob die Mitarbeiterin des Jugendamtes das Sozialamt über die neuen Gegebenheiten unterrichten darf.

Datenschutzrechtlich geht es dabei um die Frage, ob die Information über das Zusammenleben aus dem Betreuungsverfahren auch für Sozialhilfezwecke verwendet und das Sozialamt entsprechend unterrichtet werden darf. Datenschutzrechtlich handelte es sich mithin um eine zweckändernde Datennutzung und eine Datenübermittlung an das Sozialamt. Wegen § 67 Abs. 9 Satz 3 SGB X gelten dabei Jugendamt und Sozialamt jeweils als eigene „speichernde Stelle" innerhalb der Stadtverwaltung.

Gem. 67 c Abs. 2 SGB X dürfen Sozialdaten von derselben Stelle für andere Zwecke u. a. dann genutzt werden, wenn die Daten für die Erfüllung von Aufgaben nach anderen Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuchs als diejenigen, für die sie erhoben wurden, erforderlich sind (Ziff. 1). Auch die Zulässigkeit der Datenübermittlung hängt von der Erforderlichkeit der Aufgabenerfüllung für andere SGB-Zwecke ab: Nach § 64 Abs. 2 SGB VIII i. V. m. § 69 Abs. 1 Ziffer 1 SGB X ist die Übermittlung von Sozialdaten u. a. dann zulässig, soweit sie für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe des Empfängers nach dem Sozialgesetzbuch erforderlich ist, wenn diese eine in § 35 SGB I genannte Stelle ist (3. Alt.).

Im Wesentlichen liegen daher für die zweckändernde Datennutzung und Übermittlung identische Voraussetzungen vor. Diese waren hier erfüllt, da sich das Vorliegen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft unmittelbar auf den Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt auswirken kann (vgl. §§ 122, 16, 11 BSHG) und die Bekämpfung von Leistungsmissbräuchen zu den Aufgaben eines Sozialleistungsträgers (hier des Sozialamtes) nach dem Sozialgesetzbuch zu zählen ist. Die Übermittlung von Sozialdaten wäre allerdings dann unzulässig, wenn hierdurch der Erfolg einer Jugendhilfeleistung, für welche die Daten erhoben worden sind, in Frage gestellt würde (§ 64 Abs. 2 SGB VIII). Dies war jedoch im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.

Datenübermittlungen, bei denen kein Ersuchen des Empfängers vorliegt (sog. Spontanauskünfte), werden allerdings z. T. als nicht unproblematisch angesehen. So sollen Auskünfte aus freien Stücken nur dann zulässig sein, wenn ein enger Zusammenhang mit den zu erfüllenden Aufgaben der jeweiligen Stellen besteht (KassKomm-Scholz, § 69 SGB X RdNr. 7). Unabhängig davon, ob man sich dieser restriktiven Sichtweise, die aus dem Wortlaut der Übermittlungsbestimmungen des SGB X nicht abzuleiten ist, anschließt oder nicht, kann der geforderte Zusammenhang bei der vorliegenden Fallkonstellation unterstellt werden.

Die Mitarbeiterin des Jugendamtes war damit datenschutzrechtlich nicht gehindert, dem Sozialamt mitzuteilen, dass die von ihr betreute Frau umgezogen ist und in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft wohnt.

Einsicht in Adoptionsunterlagen

Eine Stadtverwaltung bat um Beantwortung der Frage, ob jemandem, der als Kind adoptiert wurde, vom Jugendamt Akteneinsicht in die Adoptionsunterlagen gewährt werden darf. Die Frau wollte so an nähere Informationen über ihre im Ausland lebenden leiblichen Verwandten (Großeltern und Bruder) gelangen und ggf. mit diesen in Kontakt treten.

Unabhängig vom Akteneinsichtsrecht nach § 25 SGB X für Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens, dessen Voraussetzungen im konkreten Fall nicht vorlagen, hat der Betroffene gem. § 67 SGB VIII i. V. m. § 83 SGB X einen Anspruch auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten. Dieses Recht besteht jedoch nicht uneingeschränkt. Insbesondere dann, wenn personenbezogene Daten wegen überwiegender berechtigter Interessen dritter Personen geheim gehalten werden müssen, kommt eine Auskunftserteilung nicht in Betracht (§ 83 Abs. 4 SGB X). Überwiegende schutzwürdige Interessen der Großeltern bzw. des Bruders der Betroffenen waren hier nicht ersichtlich. Angaben über leibliche Verwandte werden vom Offenbarungs- und Ausforschungsverbot bei Adoptionen (vgl. § 1758 BGB) nicht umfasst.

Wie § 61 Abs. 2 PStG zeigt, hat der Gesetzgeber vielmehr das Recht einer adoptierten Person auf Kenntnis der eigenen Abstammung ab dem 16. Lebensjahr grundsätzlich anerkannt. Eine besondere Schutzbedürftigkeit der von der Auskunftserteilung Betroffenen liegt somit nicht vor.

In der rechtlichen Beurteilung war ferner zu berücksichtigen, dass das Jugendamt über keine Erkenntnisse darüber verfügte, dass die Angehörigen des Betroffenen mit einer Auskunftserteilung nicht einverstanden waren. Selbst wenn man einen entgegenstehenden Willen der Angehörigen unterstellte, ergibt eine Abwägung der beiderseitigen Interessen, dass die Interessen des Betroffenen, Informationen über seine leiblichen Verwandten zu erhalten, gegenüber den (möglichen) Interessen jener, für den Betroffenen anonym zu bleiben, als höherwertig einzustufen sind.

Die Form der Auskunftserteilung bestimmt die speichernde Stelle, also das Jugendamt, nach pflichtgemäßem Ermessen. Dem Auskunftsanspruch kann daher auch durch die Gewährung von Akteneinsicht entsprochen werden.

Sozialhilfe

Arbeit statt Sozialhilfe

Bei ihren Bemühungen, Sozialhilfeempfänger in den Arbeitsmarkt zu integrieren, machen sich Kreise und Gemeinden verstärkt die Vorteile der automatisierten Datenverarbeitung und moderner Kommunikationsmöglichkeiten zu Nutze. Neben den im

16. Tb. (Tz. 11.5.5) geschilderten Datenschutzfragen waren im Berichtszeitraum Aspekte zu beurteilen, die mit dem Einsatz neuer Datenverarbeitungstechniken verbunden sind.

Eine Kreisverwaltung beabsichtigte in Zusammenarbeit mit verschiedenen Verbandsgemeinden, Arbeitsämtern und kommunalen Beschäftigungsgesellschaften den Einsatz einer spezifischen Software, die eine „passgenaue" Vermittlung in den Arbeitsmarkt ermöglichen soll. Auf Knopfdruck kann der Lebenslauf mit Lichtbild des Betroffenen samt Bewerbungsschreiben ausgedruckt werden. Die hierfür benötigten Informationen werden teilweise aus dem Sozialhilfeverfahren „Prosoz" übernommen. Weitere für die Vermittlung erforderliche Daten werden durch Befragung des Hilfeempfängers gewonnen. Der Betroffene soll in Fragebogen dabei z. T. sensible Angaben, etwa zu seiner Gesundheit, zum Bestehen einer Schwangerschaft, zu Vorstrafen, Suchtproblemen und Schulden machen. Neben Selbsteinschätzungen (z. B. „antriebsarm", „blockiert", „normal", „engagiert") werden auch Bewertungen des Sachbearbeiters über die Arbeitsfähigkeit, soziale Integration, Motivation, äußeres Erscheinungsbild und Konfliktfähigkeit des Hilfeempfängers aufgenommen.

Da es sich bei dem Verfahren um ein vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung gefördertes Modellprojekt zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Arbeitsämtern und Trägern der Sozialhilfe handelt, welches der Öffentlichkeit unter dem Begriff „MoZArT" vorgestellt wurde, beurteilt sich die Zulässigkeit der Datenerhebung und -verarbeitung der beteiligten Leistungsträger nach § 18 a Abs. 3 BSHG, § 421 d Abs. 3 SGB III i. V. m. §§ 67 ff. SGB X.

Bei der Datenerhebung stellte sich die für das Verfahren nicht ganz unwesentliche Frage, inwieweit von einer Mitwirkungspflicht des Betroffenen am Modellprojekt auszugehen ist. Wenn Daten beim Betroffenen aufgrund einer Rechtsvorschrift erhoben werden, die zur Auskunft verpflichtet, ist er nämlich gem. § 67 a Abs. 3 SGB X auf diese Vorschrift sowie auf die Folgen der Verweigerung, sonst auf die Freiwilligkeit seiner Angaben hinzuweisen.

Der LfD ging von folgenden Überlegungen aus: Nach §§ 1 Abs. 2, 18 Abs. 1 BSHG hat der Hilfeempfänger auch seine Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhaltes für sich und seine Angehörigen einzusetzen. Weigert er sich, eine zumutbare Arbeit zu leisten, wozu auch das vorwerfbare Unterlassen von Bemühungen um eine Arbeit zu zählen ist, verliert er den Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 25 BSHG). Waren die eigenen Bemühungen des Hilfeempfängers, Arbeit zu finden, erfolglos, ist er zur Teilnahme an Projekten der vorliegenden Art grundsätzlich verpflichtet.

Bei der Befragung des Betroffenen war allerdings nach Auffassung des LfD angesichts der Sensibilität der Daten nicht von einer uneingeschränkten Mitwirkungs- bzw. Offenbarungsverpflichtung auszugehen. Als freiwillig waren insbesondere die Fragen zum Vorliegen sog. Vermittlungshemmnisse zu kennzeichnen, welche auch im Rahmen eines „normalen" Bewerbungsverfahrens vom künftigen Arbeitgeber nicht erfragt werden dürfen (z. B. Bestehen einer Schwangerschaft). Gleiches galt für die Verarbeitung eines digitalen Lichtbildes sowie für die Selbsteinschätzungen des Betroffenen.

Da die Software es ermöglichte, den Datenbestand beispielsweise nach sämtlichen vorbestraften Alkoholikern auch auf Sachbearbeiterebene auszuwerten, bestand eine weitere datenschutzrechtliche Forderung in der systemtechnisch unterstützten Begrenzung der Auswertungsmöglichkeiten sowie deren Protokollierung und Durchsicht durch den behördlichen Datenschutzbeauftragten.

Die Beteiligung verschiedener Stellen am Modellprojekt erforderte die Erarbeitung eines genauen Zugriffskonzeptes, aus dem ersichtlich wurde, welche Stelle auf welche Daten im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgabenerfüllung zwingend zugreifen muss. So erhält beispielsweise die Kreisverwaltung für Zwecke der Arbeitsmarktkoordination lediglich anonymisierte Datensätze. Die im Rahmen des Sozial-Controllings von den Sozialämtern gespeicherten Angaben sowie Freitextangaben im Zusammenhang mit Beratungsterminen werden nur lokal vorgehalten bzw. stehen anderen Nutzern nicht zur Verfügung.