Kreditinstitut

Eine datenschutzrechtliche Begleitung des Projektes erfolgte darüber hinaus in Fragen der Verschlüsselung bei der Nutzung öffentlicher Kommunikationswege sowie der Löschung und Archivierung der verarbeiteten Sozialdaten. Die frühzeitige Beteiligung des LfD gewährleistete damit eine insgesamt datenschutzverträgliche Ausgestaltung des Modellprojekts.

Ermittlungstätigkeiten der Sozialhilfeträger

Die Mitarbeiter von Sozialhilfeträgern stehen bei der Antragstellung auf Sozialhilfe häufig vor der Frage, ob und inwieweit Angaben des Betroffenen bei dritten Personen oder Stellen überprüft werden dürfen. Da eine Datenerhebung bei Dritten regelmäßig mit der Offenbarung von geschützten Sozialdaten verbunden ist, kommt sie nur dann in Betracht, wenn andere, weniger belastende Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung nicht möglich sind (vgl. § 67 a Abs. 2 Ziff. 2 SGB X). Diese gesetzlich vorgeschriebene Erforderlichkeitsprüfung findet häufig nicht sorgfältig genug statt, so dass sich Sozialhilfeempfänger gegenüber Personen ihres persönlichen Umfeldes urplötzlich als solche „geoutet" sehen und sich hierüber beim LfD zu Recht beklagen.

In einem Fall nahm ein Mitarbeiter eines Sozialamtes nach der Beantragung einer einmaligen Beihilfe für einen Kassettenrecorder

­ ohne mit der Betroffenen Rücksprache zu halten ­ mit dem Hochschulprofessor der Antragstellerin Kontakt auf, der bestätigen sollte, dass das Gerät für das Studium auch tatsächlich erforderlich war. In einem anderen Fall telefonierte der Sozialamtsmitarbeiter ohne die im Grundsatz erforderliche schriftliche Einwilligung der Eltern einzuholen, mit der Klassenlehrerin des Sohnes, um die näheren Modalitäten eines Zuschusses zur Klassenfahrt zu regeln, was sodann prompt zu einem Streit darüber führte, ob das Telefonat abgesprochen war oder nicht.

Die Grundsätze der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit sind insbesondere auch beim Einsatz sog. Sozialhilfeermittler (s. 17. Tb., Tz. 11.2.6.3) zu beachten. Dies gilt in besonderem Maße, wenn es um die Überprüfung geht, ob ein Hilfeempfänger in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt. Eine Stadtverwaltung teilte hierzu in völliger Verkennung der Vorschriften über den Sozialdatenschutz mit, dass „der rechtmäßige Einsatz von Sozialhilfezahlungen oberstes Ziel bei einer Güterabwägung sei und die datenschutzrechtlichen Interessen der Sozialhilfeempfängerin demgegenüber in den Hintergrund zu treten hätten". In einem weiteren Fall observierten Außendienstmitarbeiter einer Stadtverwaltung über mehrere Monate die Wohnung einer Hilfeempfängerin, um festzustellen, ob der potenzielle Lebenspartner dort übernachtet. Um die Beobachtungen zu erleichtern, wurde bei der Zulassungsstelle angefragt, welche Kraftfahrzeuge auf diese Person, die ihrerseits Sozialleistungen weder beantragt hatte noch erhielt, zugelassen sind. Eine schriftliche Befragung der Betroffenen fand als mildere Maßnahme ebenso wenig statt, wie eine unangemeldete Wohnungsbesichtigung. Der LfD beanstandete die Ermittlungsmethoden der Stadtverwaltung als Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften.

Vorlage von Kontoauszügen und Befreiung vom Bankgeheimnis

Im Berichtszeitraum waren erneut zahlreiche Stellungnahmen zu der Frage abzugeben, ob und inwieweit ein Sozialamt zum einen die Vorlage von Kontoauszügen und zum anderen die Befreiung vom Bankgeheimnis verlangen kann.

Die Anforderung von Kontoauszügen der letzten drei bis sechs Monate ist beim Erstantrag auf Sozialhilfe von den Mitwirkungspflichten des Antragstellers (§§ 60 ff. SGB I) gedeckt. Der Sozialleistungsträger hat im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 20 SGB X) die Voraussetzungen für die Gewährung des Anspruchs auf Sozialhilfe zu prüfen. Das Nichtvorhandensein ausreichender eigener Mittel ist gem. § 11 Abs. 1 BSHG wesentliches Tatbestandsmerkmal für den Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt.

Nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I hat, wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen. Nr. 3 der zitierten Vorschrift verpflichtet die Betroffenen, Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen Beweisurkunden ­ also beispielsweise Kontoauszüge oder Sparbücher ­ vorzulegen.

Bei diesem Verfahren ist jedoch zu beachten, dass eine Speicherung der Auszüge in den Akten in aller Regel nicht erforderlich ist.

Es dürfte ausreichend sein, wenn die Vorlage der Kontoauszüge in der Sozialhilfeakte vermerkt wird. Nur wenn hierbei sozialhilferechtlich relevante Daten ermittelt werden, sind die betreffenden Kontoauszüge zu kopieren und zur Leistungsakte zu nehmen.

Dem Antragsteller ist bei der Vorlage von Kontoauszügen jedoch die Möglichkeit zu gestatten, den Verwendungszweck einzelner Kleinstbeträge (beispielsweise Mitgliedschaftsbeiträge für politische Parteien) zu schwärzen.

Nach der Rechtsprechung des Hess. VGH (Beschluss vom 7. Februar 1995, DVBl. 1995, S. 702 f.) ist das routinemäßige Verlangen, der Einholung von Bankauskünften zuzustimmen, eine überflüssige und somit nicht erforderliche Ermittlungstätigkeit. Nur wenn die Richtigkeit von Angaben im konkreten Fall bezweifelt wird, bestehen gegen die Befreiung vom Bankgeheimnis keine Bedenken. Dies bedeutet, dass auch beim Einsatz von Formularen die Befreiung vom Bankgeheimnis nicht routinemäßig erfolgen darf (17. Tb., Tz. 11.2.5). Hinzuweisen ist auch darauf, dass sich Sozialämter durch den Erwerb bestimmter Formulare bei Verlagen nicht von ihren datenschutzrechtlichen Verpflichtungen „freikaufen" können. In einem Vordruck, der im Zusammenhang mit der Befreiung vom Bankgeheimnis zum Einsatz kam, wurde für den Betroffenen in keiner Weise deutlich, ob und ggf. welches Kreditinstitut ermächtigt werden soll, Bankauskünfte an das Sozialamt zu erteilen. Statt einer Unterschrift des Betroffenen sollte die des Sachbearbeiters genügen. Das Sozialamt sah sich nicht veranlasst, an dem Formular etwas zu ändern, da der Verlag dessen Ordnungsgemäßheit auf Rückfrage bestätigt habe.

Der LfD machte deutlich, dass das Sozialamt als „speichernde Stelle" i. S. d. § 67 Abs. 9 SGB X für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften verantwortlich ist und die Auffassung eines Verlages in diesem Zusammenhang keine Rolle spielt.

Auch wies er darauf hin, dass nach § 60 Abs. 1 Ziffer 1 SGB I zwar derjenige, der Sozialleistungen beantragt, u. a. auch der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen hat. An diese Zustimmungserklärung sind jedoch inhaltlich keine im Wesentlichen anderen Anforderungen zu stellen, als dies bei einer wirksamen Einwilligungserklärung im Sinne des § 67 b Abs. 2 SGB X der Fall ist. Um dem Antragsteller Klarheit zu verschaffen, in welchen Punkten durch Auskünfte an die Leistungsträger in seine Geheimhaltungssphäre eingegriffen wird, darf das Zustimmungsverlangen des Leistungsträgers nicht pauschal ausgedrückt, sondern muss nach der Person des Dritten und nach dem Inhalt der von diesem einzuholenden Auskünfte so konkret wie möglich gefasst sein (Hauck/Haines, Kommentar zum SGB I, § 60 RdNr. 13). Dem Betroffenen ist insoweit zu verdeutlichen, dass und in welchem Umfang durch seine Erklärung überhaupt eine Befreiung vom Bankgeheimnis erfolgt. Genügt eine Erklärung diesen Anforderungen nicht, sind hierauf gestützte Datenübermittlungen der Kreditinstitute rechtswidrig.

Es bedurfte intensiver Überzeugungsarbeit des LfD, bis eine datenschutzgerechte Überarbeitung des Formulars erreicht war.

12. Datenschutz im Ausländerwesen

Entwurf eines Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz)

Auf der Ebene des Bundes wird eine umfassende Neuregelung der Zuwanderung von Ausländern und damit des gesamten Ausländerrechts erörtert. In diesem Zusammenhang wurde der LfD zur Stellungnahme zu den datenschutzrechtlichen Aspekten aufgefordert. Er äußerte sich wie folgt:

Von datenschutzrechtlicher Bedeutung ist insbesondere der Abschnitt 4 (Datenübermittlung und Datenschutz) des Aufenthaltsgesetz-Entwurfs (Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet, Art. 1 des Zuwanderungsgesetzes). § 84 des Aufenthaltsgesetz-Entwurfs, der die Erhebung personenbezogener Daten regeln soll, ist aus der Sicht des Datenschutzes missverständlich formuliert. Satz 1 schreibt den bereits herkömmlich geltenden Erforderlichkeitsgrundsatz fest. Dagegen ist nichts einzuwenden. Satz 2 allerdings regelt für besonders schutzwürdige Daten (dies sind die Daten im Sinne von § 3 Abs. 9 BDSG), dass diese nur dann erhoben werden dürfen, „soweit dies im Einzelfall zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist." Damit wird ein Gegensatz zwischen Satz 1 und Satz 2 hergestellt. Daraus ließe sich folgern, dass der Erforderlichkeitsgrundsatz in Satz 1 gerade nicht bedeutet, dass die entsprechenden Daten im Einzelfall zur Aufgabenerfüllung erforderlich sein müssen, dass dies vielmehr eine hinzukommende erschwerende Voraussetzung für die Erhebung von besonders schutzwürdigen Daten sei. Damit wird der Erforderlichkeitsgrundsatz des Satzes 1 stark abgeschwächt. Dies ist ­ der Gesetzesbegründung zufolge ­ nicht gewollt. Es wäre auch nicht sachgerecht. Hier muss eine andere Formulierung gefunden werden.

In § 88 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetz-Entwurfs ist vorgesehen, dass alle dort genannten Verstöße nicht nur den Arbeitsämtern und den Trägern der gesetzlichen Versicherungen zuzuleiten sind, sondern auch dem Träger der Sozialhilfe. Dies ist zu weitgehend: Voraussetzung für eine derartige Übermittlung sollte zumindest sein, dass der Bezug von Sozialhilfe nahe liegt.

Das Ministerium des Innern und für Sport hat diese Kritikpunkte in das Gesetzgebungsverfahren des Bundes eingebracht.

Anteil der Speicherung von abgelehnten Asylbewerbern in INPOL Pressemeldungen waren Anlass für die Kommission beim LfD, sich mit der Frage zu befassen, in welchem Umfang abgelehnte Asylbewerber in polizeilichen Informationssystemen, insbesondere im bundesweiten INPOL, erfasst werden.

Die Recherchen des LfD ergaben, dass abgelehnte Asylbewerber im System INPOL in dieser Eigenschaft nicht gespeichert werden.

Im Fahndungsbestand, der als Teil von INPOL geführt wird, können allerdings gem. § 66 AsylverfahrensG Ausländer zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben werden, wenn ihr Aufenthaltsort unbekannt ist und sie

­ innerhalb einer Woche nicht in der Aufnahmeeinrichtung eintreffen, an die sie weitergeleitet worden sind,

­ die Aufnahmeeinrichtung verlassen haben und innerhalb einer Woche nicht zurückgekehrt sind,

­ einer Zuweisungsverfügung oder einer Verfügung nach § 60 Abs. 2 Satz 1 AsylverfahrensG innerhalb einer Woche nicht Folge geleistet haben oder

­ unter der von ihnen angegebenen Anschrift oder der Anschrift der Unterkunft, in der sie Wohnung zu nehmen haben, nicht erreichbar sind. Diese Voraussetzung liegt vor, wenn der Ausländer eine an die Anschrift bewirkte Zustellung nicht innerhalb von zwei Wochen in Empfang genommen hat. Zuständig, die Ausschreibung zu veranlassen, sind die Aufnahmeeinrichtung, die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich der Ausländer aufzuhalten hat, und das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge. Die Ausschreibung darf nur von hierzu besonders ermächtigten Personen veranlasst werden. Die Gruppe der nach dieser Vorschrift in INPOL ausgeschriebenen Ausländer umfasst nach den Angaben des BKA (Stand: 14.Februar 2001) 7 799 Personen.

Gemäß § 42 Abs. 7 AuslG können Ausländer zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausgeschrieben werden, wenn ihr Aufenthalt unbekannt ist. Im Fall einer Ausweisung können Ausländer zum Zweck der Einreiseverhinderung außerdem zur Zurückweisung und für den Fall des Antreffens im Bundesgebiet zur Festnahme ausgeschrieben werden. Zweck der letztgenannten Ausschreibung ist insbesondere, bei Personenkontrollen erkennen zu können, ob sich überprüfte Personen unberechtigt im Bundesgebiet aufhalten. Die Ausschreibungsdauer beträgt zehn Jahre, wenn die Rechtswirkung einer Ausweisung gem. § 8 Abs. 2 AuslG nicht kürzer befristet ist. Nach einer vom LfD veranlassten Auswertung des BKA mit Stand vom 8. Februar 2001 sind 641 404 Personen nach dieser Vorschrift (§ 42 Abs. 7 AuslG) im Fahndungsbestand von INPOL ausgeschrieben. Insgesamt sind derzeit 924 540 Personen in INPOL zur Fahndung ausgeschrieben.

Die im Verhältnis zu den sonstigen Personen relativ große Zahl von nach ausländerrechtlichen Vorschriften zur Fahndung ausgeschriebenen Personen (70,2 %, also mehr als zwei Drittel des Gesamtbestandes) erklärt sich primär aus der Speicherungsdauer der nach § 42 Abs. 7 AuslG gespeicherten Daten: Die in diesen Fällen auf grundsätzlich zehn Jahre angelegte Speicherung führt zu einem umfangreichen Datenbestand.

Datenschutzrechtliche Bedenken gegen die auf ausdrücklichen gesetzlichen Regelungen beruhende Verfahrensweise wurden weder von anderen Datenschutzbeauftragten noch vom LfD erhoben.

Ausschreibungen im Schengener Informations-System (SIS) zur Einreiseverweigerung Ausländer aus Staaten außerhalb der EU können, wenn sie von einer deutschen Behörde ausgewiesen worden sind, außer im nationalen polizeilichen Informationssystem (INPOL) auch im SIS ausgeschrieben werden. Die SIS-Ausschreibung ermöglicht eine Zurückweisung bereits an den Außengrenzen des Schengengebietes. Im Berichtszeitraum wurde der LfD im Zusammenhang mit SIS-Auschreibungen mit folgenden datenschutzrechtlich relevanten Problemen konfrontiert:

Beachtung der Prüffristen Ausschreibungen im SIS sind erst seit 1995 möglich. Die bereits bestehenden INPOL-Ausschreibungen wurden zunächst pauschal durch das BKA in das SIS übernommen. Ausschreibungen im SIS zur Einreiseverweigerung sind nach einem Fristablauf von drei Jahren auf ihre Erforderlichkeit zu überprüfen. Nach derzeitiger Praxis erfolgt nach Ablauf der Prüffrist durch das BKA eine automatische Verlängerung der Laufzeit. Diese Verlängerung wird den für die Ausschreibung verantwortlichen Ausländerbehörden mitgeteilt. Wünscht nun die Ausländerbehörde im Einzelfall keine Verlängerung der Ausschreibung, so hat sie dies der Polizei mitzuteilen. Unterbleibt die Mitteilung, so bleibt die Ausschreibung weiterhin bestehen.

Gegen diese „verfahrensvereinfachende" Praxis hat der LfD Bedenken. Sie führt erfahrungsgemäß dazu, dass eine Prüfung des Einzelfalles über die weitere Speicherung in vielen Fällen unterbleibt. Gerade die Einzelfallprüfung ist nach Ablauf einer Prüffrist zwingend erforderlich. Nach Auffassung des LfD ergibt sich aus Art. 112 SDÜ eine Löschungsfrist nach spätestens drei Jahren, wenn nicht durch die Prüfung der Ausländerbehörde die Notwendigkeit einer weiteren Speicherung ausdrücklich festgestellt wurde.

Der LfD hat seine datenschutzrechtlichen Bedenken zu diesem Problembereich dem zuständigen Ministerium des Innern und für Sport vorgetragen. Dieses legte daraufhin in einem Rundschreiben an die Ausländerbehörden fest, dass nach dreijährigen SIS-Ausschreibungen im Einzelfall zu prüfen ist, ob eine Verlängerung der Ausschreibung erforderlich ist und dass im Falle der Verlängerung die Gründe für diese Entscheidung in der Akte zu vermerken sind.

Diese Regelung ist zwar dem Grunde nach zu begrüßen; der LfD hält sie aber aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht für ausreichend.

Es besteht weiterhin die Gefahr, dass Mitteilungen zu Prüffristen nicht beachtet werden, was automatisch eine Verlängerung der Laufzeiten über drei Jahre auslöst. Der LfD hat deshalb gegenüber dem Ministerium vorgeschlagen, die Verfahrensweise so zu ändern, dass bei einem Schweigen der zuständigen Ausländerbehörden keine Verlängerung der Speicherung, sondern eine Löschung erfolgt.

Beginn der Prüffristen im SIS

Bei Überprüfungen aus Anlass der Eingaben zweier Petenten ergab sich, dass die Ausschreibung im SIS erst im Jahr 1997 erfolgte, obwohl das Ereignis, das zu diesen Ausschreibungen geführt hatte, bereits im Jahr 1993 lag. Als Beginn der Laufzeit für die Prüffrist wurde 1997, also das Eingabejahr, eingetragen. Die Prüffrist hätte aber schon im Jahr 1993 beginnen müssen. Dies hätte zu einer zwischenzeitlichen Löschung bzw. der Unterlassung einer Ausschreibung im SIS geführt. Stattdessen war für beide Personen eine Speicherung im SIS bis zum Jahre 2003 vorgesehen, also noch zehn Jahre nach dem Ereignis, das der Speicherung zu Grunde lag.