Die Verfahrensweisen bei den Führerscheinstellen waren sehr unterschiedlich

Bei Verkehrsstraftaten betrug die Tilgungsfrist nach Straßenverkehrsgesetz fünf Jahre. Eine Verwertung dieser Delikte in Verfahren der Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis war jedoch aufgrund einer Regelung im Bundeszentralregistergesetz zeitlich nicht fest begrenzt. So konnten auch länger als fünf Jahre zurückliegende Verkehrsstraftaten verwertet werden. Das Zusammenspiel dieser beiden Regelungsbereiche, also zum einen die fünfjährige Tilgungsbestimmung im Straßenverkehrsrecht, zum anderen die keine zeitliche Grenze vorsehende Regelung im Bundeszentralregistergesetz haben zu einer allseits als unbefriedigend eingestuften Situation geführt.

Die Verfahrensweisen bei den Führerscheinstellen waren sehr unterschiedlich. Bei örtlichen Feststellungen hat sich herausgestellt, dass Verurteilungen mit allen dazugehörigen Vorgängen, beispielsweise medizinisch-psychologischen Gutachten, manchmal bis in die frühen siebziger Jahre hinein als Bestandteil der jeweiligen Akte aufbewahrt und auch entsprechend genutzt wurden. Andere Führerscheinstellen wiederum haben im Rahmen des Fahrerlaubnisverfahrens getilgte Taten nur dann berücksichtigt, wenn sie nicht länger als zehn Jahre oder 15 Jahre zurücklagen. Aus dieser Situation heraus ergaben sich, insbesondere bei der Bearbeitung von Eingaben, vielfältige Problemlagen, zumal die Rechtsprechung ausdrücklich offen ließ, inwieweit der Verwertung zeitliche Grenzen gesetzt sind.

Mit der Neuregelung, die seit dem 1. Januar 1999 gilt, wurde die Tilgungsfrist nach Straßenverkehrsgesetz von fünf auf zehn Jahre heraufgesetzt. Im Gegenzug ist die nach der früheren Regelung im Bundeszentralregistergesetz zulässige zeitlich unbegrenzte Verwertungsmöglichkeit entfallen. Und wie das bei einem Wechsel von altem zu neuem Recht so üblich ist, hatte der Gesetzgeber auch eine Übergangsbestimmung (§ 65 Abs. 9 Satz 1 StVG) geschaffen. Danach wurden Entscheidungen, die vor dem 1. Januar 1999 im Verkehrszentralregister eingetragen worden sind, nach den früheren Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes getilgt. Dies würde bedeuten, dass bei den „alten" Verkehrsstraftaten die Tilgungsfrist fünf Jahre beträgt. Eine Verwertung der „Altdelikte" über die Fünf-Jahresfrist hinaus wurde durch die frühere Regelung im Bundeszentralregistergesetz ermöglicht, die jedoch entfallen ist. Dies hätte zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Besserstellung der Täter geführt, die vor dem 1. Januar 1999 in das Verkehrszentralregister eingetragen wurden. Aus diesem Grunde war eine Rechtsänderung im Straßenverkehrsgesetz erforderlich. So wird nunmehr durch eine Ergänzung von § 65 Abs. 9 Satz 1 StVG klarstellend darauf hingewiesen, dass Entscheidungen nach der früheren Regelung des Bundeszentralregistergesetzes (§ 52 Abs. 2 BZRG in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung) verwertet werden dürfen, jedoch längstens bis zu dem Tag, der einer zehnjährigen Tilgungsfrist entspricht. Damit sind die entstandenen Unzuträglichkeiten beseitigt und auch die Altfälle harmonisiert.

Im rheinland-pfälzischen Verkehrsministerium wurden die Verfahrenshinweise für das Führerscheinverfahren ­ wie stets in enger Abstimmung mit dem LfD ­ entsprechend angepasst.

Zweckwidrige Nutzung von TÜV-Daten

Eine TÜV-Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Bundesland hat in einer groß angelegten Werbeaktion zahlreiche Kfz-Halterinnen und -Halter angeschrieben und Bezug genommen auf den Besuch bei der TÜV-Station, gleichzeitig die Freude darüber zum Ausdruck gebracht, dass den Angeschriebenen „ab sofort das Leben erleichtert" wird. Dazu gehöre, so wurde geworben, ein Dokumentendepot, in dem wichtige Unterlagen, z. B. Fahrzeugscheine archiviert seien. Weiterhin enthielt das Schreiben allerlei Werbeangebote von der Urlaubsreise bis zum Mobiltelefon ­ und zusätzlich die auf der Vorderseite des Schreibens angebrachte (von einem Tochterunternehmen der TÜV-Gesellschaft hergestellte) TÜV-Service Card mit den bereits eingelesenen personenbezogenen Halterdaten, die anlässlich der TÜV-Untersuchung des Fahrzeuges erhoben wurden.

Viele Angeschriebene beschwerten sich darüber beim LfD, denn sie hatten weder den TÜV noch eine Privatfirma ermächtigt, mit ihren personenbezogenen Daten „hausieren" zu gehen, noch hatten sie die Magnetkarte angefordert.

Im Rahmen seiner Zuständigkeit hat der LfD zu der Angelegenheit wie folgt Stellung genommen: § 29 Abs. 1 StVZO verpflichtet die Halter der dort genannten Fahrzeuge, diese in regelmäßigen Abständen auf Vorschriftsmäßigkeit untersuchen zu lassen. Es handelt sich also um eine gesetzlich vorgesehene periodische Zwangsprüfung, Hauptuntersuchung genannt. Die Prüfung ist durch amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr oder von einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation mittels eines ihr angehörenden Sachverständigen nach Anlage VIII b zu § 29 StVZO vorzunehmen. Die gem. § 29 StVZO tätigen Überwachungsorgane (Sachverständigen) handeln hoheitlich, weil ihre Tätigkeit auf das engste mit dem hierdurch vorbereiteten Verwaltungsakt (Plakettenzuteilung nebst Vermerk im Fahrzeugschein) zusammenhängt (vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Auflage, RdNrn. 22 und 27 zu § 29 StVZO, mit Nachweisen zur Rechtsprechung). Wenn nun ein Halter sein Fahrzeug zur Hauptuntersuchung bei einer TÜV-Untersuchungsstelle vorstellt, trifft er auf einen beliehenen Unternehmer in Person des dort zuständigen Sachverständigen, der ­ als öffentliche Stelle des Landes Rheinland-Pfalz ­ den Vorschriften des Kraftfahrsachverständigengesetzes unterliegt. In § 6 Abs. 2 KfSachvG ist bestimmt, dass der Sachverständige personenbezogene Daten, die ihm bei seiner Tätigkeit bekannt geworden sind, nur für diese Tätigkeit verwenden darf. Diese bereichsspezifische Datenschutzvorschrift enthält für Kraftfahrsachverständige mithin ein Verwertungsverbot für tätigkeitsfremde Zwecke, das auch ­ anderenfalls würde es leer laufen ­ für den Träger der Technischen Prüfstelle (TÜV e. V.) gilt, dessen Aufgaben wiederum durch die o. g. TÜV-Gesellschaft wahrgenommen werden. Diese Konstruktion führt im Übrigen dazu, dass der Sachverständige zugleich der Technischen Prüfstelle angehört und Angestellter des Geschäftsbesorgers, nämlich der TÜV-Gesellschaft ist, also jener Gesellschaft, die mit der Werbeaktion an die Kfz-Halter herangetreten ist. Die von den Sachverständigen anlässlich der Hauptuntersuchungen rechtmäßig erhobenen personenbezogenen Daten sind im vorliegenden Fall allerdings seitens der TÜVGesellschaft zweckwidrig genutzt und auch einem Tochterunternehmen zugeführt worden, das offensichtlich die geschützten personenbezogenen Halterdaten bereits in einer eigenen Datenbank zu allen möglichen Werbezwecken vorgehalten hatte und darüber hinaus für die Herstellung der (aufgedrängten) TÜV-Service Card zuständig war.

Hier wird deutlich, dass die rechtswidrige Nutzung der personenbezogenen Daten zu einem massiven Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen führte, da die TÜV-Gesellschaft sich deutlich über klar formulierte gesetzliche Regelungen hinweggesetzt hatte.

In Rheinland-Pfalz übt das Verkehrsministerium die staatliche Aufsicht über die Technische Prüfstelle aus. Sehr zeitnah hat dort eine Unterredung zu dem Thema mit sämtlichen Beteiligten stattgefunden. Als Ergebnis der Erörterungen wurde vereinbart, dass in Rheinland-Pfalz der Versand der TÜV-Service Card sowie des Werbeschreibens unverzüglich eingestellt wird. Darüber wurden auch die Datenschutzbeauftragten der anderen Bundesländer in Kenntnis gesetzt.

Tagesnachweis des Fahrlehrers

Ein Fahrlehrer hat sich mit folgendem Anliegen an den LfD gewandt:

Die für ihn zuständige untere Aufsichtsbehörde, eine Kreisverwaltung, verlange von ihm, dass er dem Fahrschüler den Tagesnachweis zur Bestätigung der Angaben nach § 18 Abs. 2 FahrlG vorlege. Hierbei könne der Fahrschüler jedoch nicht nur den gesamten Tagesverlauf des Fahrlehrers, sondern auch die Daten anderer Fahrschüler zur Kenntnis nehmen. Betroffen seien beispielsweise Nachschulungskurse von im Straßenverkehr auffällig gewordenen Kraftfahrern sowie Fahrstunden nach einem Führerscheinentzug.

Im Hinblick auf die Regelung des § 18 Abs. 2 FahrlG, wonach die Ausführungen des Fahrlehrers vom Fahrschüler auch „sonst bestätigt" werden können, war es für den Petenten nicht nachvollziehbar, aus welchem Grunde der Fahrlehrer die entsprechende Bestätigung nicht auf dem persönlichen Ausbildungsnachweis vornehmen können soll.

Der LfD hat sowohl die Stellungnahme der Kreisverwaltung als auch des rheinland-pfälzischen Verkehrsministeriums als oberste Aufsichtsbehörde eingeholt.

Danach wurde insbesondere vorgetragen, dass die Formulierung im Gesetzestext, wonach der Fahrschüler die Ausbildung auch sonst bestätigen kann, sich gem. § 18 Abs. 2 Satz 3 FahrlG ausdrücklich auf die Bestätigung „im Tagesnachweis" beziehe. In den Beratungen zum Gesetzentwurf sei dieser Zusatz ausschließlich mit dem Ziel aufgenommen worden, auch elektronische Möglichkeiten der Unterzeichnung durch den Fahrschüler zuzulassen (wie z. B. bei der Entgegennahme von Sendungen bei privaten Zustelldiensten). Der Nachweis der Gegenzeichnung durch den Fahrschüler im Tagesnachweis sei für die Fahrschulüberwachung nach § 33 FahrlG unentbehrlich. Dieser Argumentation, wonach die Unterschrift im Tagesnachweis nach der geschilderten Rechtslage zwingend ist, vermochte sich der LfD nicht zu verschließen, zumal in diesem Zusammenhang ergänzend darauf hinzuweisen war, dass die Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände von Anfang an sowohl bei der Konzeption zur Änderung des Fahrlehrerrechts beteiligt als auch im Umsetzungsausschuss und im „Münchener Arbeitskreis" vertreten war. Wünsche der Fahrlehrer hinsichtlich der organisatorischen Umsetzung der fahrlehrerrechtlichen Vorschriften hätten in diesem Zusammenhang ausreichend berücksichtigt werden können.

Im Übrigen hat das Verkehrsministerium mitgeteilt, dass gegenwärtig bei der Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände eine Schablone erstellt wird, mit der die anderen, den Fahrschüler nicht betreffenden Angaben abgedeckt werden können. Damit würden aus der Sicht des LfD auch datenschutzrechtliche Belange berücksichtigt; denn eine Einsichtnahme des Fahrschülers in die einzelnen Tätigkeiten des Fahrlehrers wäre dann ausgeschlossen.

Fernerhin hat der LfD bezüglich der in der Eingabe geschilderten problematischen Verfahrensweise bei der Durchführung von Nachschulungskursen den ­ an den Petenten weitergeleiteten ­ Hinweis erhalten, dass dieser Bereich durch den Fahrlehrer grundsätzlich als Kursstunde ohne Nennung der Teilnehmer oder als „normale" Fahrstunde in seinem Tagesnachweis verzeichnet wird. Eine namentliche Nennung des jeweils Geschulten, aus der Schlüsse auf dessen Verkehrsverstöße gezogen werden könnten, würde seitens der Aufsichtsbehörde als ein datenschutzrechtlicher Verstoß seitens des Fahrlehrers eingeordnet werden.

Identitätsausweis in Taxen?

In einigen Bundesländern wurden Überlegungen angestellt, für Taxifahrerinnen und Taxifahrer eine bußgeldbewehrte Pflicht einzuführen, bei der Fahrt ständig eine Identitätskarte offen sichtbar mitzuführen, auf der Name und Lichtbild der Fahrerin oder des Fahrers zu sehen sind. Die Verpflichtung, während der Berufsausübung ständig einen Ausweis mit Namen und Lichtbild bei sich zu tragen und für Dritte gut sichtbar im Innenraum der Taxen anzubringen, würde nach Auffassung des LfD einen erheblichen

Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Fahrerinnen und Fahrer darstellen. Die Verordnungsermächtigung des Landesgesetzgebers in § 47 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 Personenbeförderungsgesetz (PbefG) bietet nach seiner Auffassung keine ausreichende Rechtsgrundlage für derartige Einschränkungen des informationellen Selbstbestimmungsrechts.

Das rheinland-pfälzische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau hat mitgeteilt, dass dort Pläne hinsichtlich der Einführung eines Identitätsausweises für Taxifahrerinnen und -fahrer nicht bestehen. Ein entsprechendes Vorhaben würde man auch nicht mittragen. In diesem Zusammenhang werde allerdings eine Änderung der BO-Kraft in Erwägung gezogen.

Danach soll über die Regelung in § 27 BO-Kraft hinaus im äußeren Bereich des Fahrzeugs, nämlich in das Taxischild, eine gut lesbare Kurzkennzeichnung integriert werden, über die z. B. den Fahrgästen auch nach dem Verlassen des Fahrzeugs die Möglichkeit von Beschwerden ermöglicht wird. Gegen diese Verfahrensweise wäre aus der Sicht des Datenschutzes nichts einzuwenden.

14.10 Das Parken und der Datenschutz 14.10.1 Parkerleichterungen für Schwerbehinderte

Den LfD erreichten Anfragen autofahrender schwer behinderter Personen, die es als diskriminierend empfanden, dass auf dem ihnen als „Sonderparkberechtigte" ausgestellten Ausweis ihr Name bei einem Parkvorgang für jeden Passanten sichtbar aufgedruckt ist. Hier war darauf hinzuweisen, dass die Frage der praktischen Handhabung bei Parkerleichterungen für Schwerbehinderte bundeseinheitlich mit der Regelung zu den Formblattmustern für den Genehmigungsbescheid und den Ausweis nach § 46 StVO geklärt ist. Danach kann das Namensfeld auf Wunsch des Berechtigten freigelassen werden. In diesen Fällen wird der Name auf der Rückseite des Ausweises eingetragen. Die betroffenen ausweisausstellenden Behörden wurden entsprechend informiert.

14.10.2 Anwohnerparken

Mit den Berechtigungskriterien beim Anwohnerparken hatte sich der LfD aufgrund einer Eingabe zu befassen. Der Petent wandte sich gegen die nach seiner Auffassung unzulässige Datenerhebung im Rahmen des Antrags auf Erteilung einer Parkberechtigung.

Insbesondere rügte er die geforderten Angaben zum Typ des Fahrzeugs und zur Fahrerlaubnis.

Bei der Ausstellung eines Anwohner-Parkausweises handelt es sich um einen begünstigenden Verwaltungsakt, der eine Sonderparkberechtigung begründet und als Nachweis dafür dient, dass der Inhaber zu dem begünstigten Personenkreis gehört und auf den dafür gekennzeichneten Flächen parken darf. Nach der Regelung in § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG i. V. m. § 45 Abs. 1 b Nr. 2 StVO kann die Straßenverkehrsbehörde Parkvorrechte schaffen. Ob und inwieweit für Anwohner reservierte Parkflächen zur Verfügung gestellt werden, steht im Ermessen der zuständigen Straßenverkehrsbehörde. Dieses Gestaltungsermessen umfasst auch die Befugnis, den begünstigten Personenkreis näher festzulegen. Üblicherweise werden im Zuge der Einführung der Parkraumbewirtschaftung vom jeweiligen Stadt- bzw. Gemeinderat Berechtigungskriterien festgelegt und beschlossen. Im vorliegenden Fall hat sich jedoch herausgestellt, dass ein diesbezüglicher Ratsbeschluss nicht vorlag. Die Erteilung einer Sonderparkberechtigung für Anwohner richtet sich daher nach der Regelung in Abschnitt IX, Ziffer 2 der Verwaltungsvorschrift zu § 45 Abs. 1 StVO. Danach muss das Kraftfahrzeug, für das eine Sonderparkberechtigung gewährt werden soll, auf den Anwohner als Halter zugelassen sein oder nachweislich vom Antragsteller dauernd genutzt werden. Da der Petent nach seinen Ausführungen Halter des entsprechenden Fahrzeugs war und damit berechtigte Person im Sinne vorgenannter Regelung, sind die Fragen nach dem Typ des Fahrzeugs und der Fahrerlaubnis aus Sicht des LfD keine Kriterien für die Erteilung des Anwohnerparkscheins. Auf dieser Grundlage stand der Erteilung einer Parkberechtigung für den Petenten nichts mehr im Wege.

14.10.3 Ausnahmegenehmigung für Soziale Dienste

Aufgrund der Anfrage einer Sozialstation wurde das Problem der Bekanntgabe des jeweils konkreten (straßen- und hausnummerbezogenen) Einsatzortes der Fahrzeuge dieser Einrichtung an den LfD herangetragen. Hier war es regelmäßig zu „Verwarnungen" gekommen, wenn der Einsatzort nicht hausnummergenau hinter der Windschutzscheibe des Fahrzeugs angegeben wurde. Der LfD hat aus diesem Anlass das Verkehrsministerium um Mitteilung gebeten, ob Bedenken dagegen bestehen, den Hinweis auf den Einsatzort dergestalt zu umschreiben, dass eine Personenbeziehbarkeit (also die Angabe der vollständigen Adresse des von der Sozialstation Betreuten) vermieden wird. Im Verlauf der Korrespondenz stellte sich heraus, dass der Bund-Länder-Fachausschuss für den Straßenverkehr und die Verkehrspolizei zur Sicherung bundeseinheitlichen Verhaltens der Länder im Zusammenhang mit der Erteilung von entsprechenden Ausnahmegenehmigungen einheitliche Kriterien für Soziale Dienste festgelegt hat. Danach „können Sozialen Diensten (alle Einrichtungen, die im Rahmen der Pflegeversicherung tätig sind) und Personen, die zwingend für die Betreuung hilfsbedürftiger Personen auf ein Kraftfahrzeug angewiesen sind, Ausnahmegenehmigungen zum Parken für ein Fahrzeug eingeräumt werden, das am jeweiligen Einsatzort abgestellt werden muss. Um eventuellen Missbrauch zu verhindern, ist die Angabe des Einsatzortes für die örtlichen Ordnungsbehörden erforderlich."

Nach Rückfrage des LfD hat sich herausgestellt, dass mit Angabe des Einsatzortes die „Straße" ohne weitere Individualisierung (Hausnummer) gemeint ist. Damit war das Problem gelöst; denn eine datenschutzrelevante Personenbeziehbarkeit konnte nicht festgestellt werden.