Datenschutz bei Konkurrentenklagen Ein Petent hatte sich auf eine ausgeschriebene Stelle eines Amtsrats beworben

Nur in den Fällen, in denen das Gesprächsprotokoll gleichzeitig als Abmahnung oder sonstige schriftliche Missbilligung dienen soll, kommt eine Aufnahme in die jeweilige Personalakte des Mitarbeiters in Betracht.

Da die Vorschriften zum Personaldatenschutz keinerlei Aussagen über diese Form der Mitarbeitergespräche enthalten, wurde gegenüber dem Personalrat die Empfehlung ausgesprochen, Anlass der Gespräche sowie Inhalt und Aufbewahrungsdauer der Protokolle in einer Dienstanweisung oder Dienstvereinbarung zu regeln.

Datenschutz bei Konkurrentenklagen

Ein Petent hatte sich auf eine ausgeschriebene Stelle eines Amtsrats beworben. Die Dienststelle beabsichtigte, ihm die Stelle zu übertragen, und teilte dem Mitbewerber daher mit, dass dessen Bewerbung keine Berücksichtigung finden konnte. Der Mitbewerber versuchte im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Ernennung des Kollegen zu verhindern und begründete seinen Antrag u. a. mit der schlechteren Beurteilung des Petenten. Der LfD sollte nun zu der Frage Stellung nehmen, ob die personalaktenführende Stelle dem Mitbewerber zulässigerweise Informationen über die Beurteilung des Petenten mitteilen durfte.

Informationsweitergaben im Zusammenhang mit Einstellungs- bzw. Beförderungsverfahren sind vor dem Hintergrund der Rechtsprechung zur sog. beamtenrechtlichen Konkurrentenklage zu beurteilen: Da mit der Ernennung des erfolgreichen Bewerbers das Stellenbesetzungsverfahren abgeschlossen ist und eine anderweitige Besetzung der Stelle selbst dann, wenn sie frei werden sollte, erst in einem weiteren Verfahren nach einer erneuten Ausschreibung möglich ist, muss der unterlegene Bewerber im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes bereits die Ernennung des Konkurrenten verhindern. Das Bundesverfassungsgericht hält daher den Dienstherrn für verpflichtet, den Beamten, dessen Bewerbung keinen Erfolg haben wird, vorab davon in Kenntnis zu setzen, damit er ggf. das Verwaltungsgericht wegen einer Verletzung des in Art. 33 Abs. 2 GG verbürgten Rechts auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung anrufen kann (BVerfG NJW 1990, S. 501).

Dem unterlegenen Mitbewerber sind dabei nicht nur das Ergebnis, sondern auch die Gründe, die für die Auswahlentscheidung maßgeblich waren, mitzuteilen. Nur bei Kenntnis dieser Einzelinformationen ist dieser in der Lage, seinen durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz, welcher auch die vorherige Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage beinhaltet, wahrzunehmen (vgl. VGH Kassel, NVwZ 1994, S. 398).

Die beamtenrechtlichen Vorschriften zum Personalaktenrecht (§§ 102 ff. LBG) stehen einer diesbezüglichen Informationsweitergabe nicht entgegen: Auskünfte aus einer Personalakte sind gem. § 102 d Abs. 2 S. 1 LBG auch ohne Einwilligung des Betroffenen zulässig, wenn der Schutz höherrangiger Interessen des Dritten die Auskunftserteilung erfordert. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zu Art. 33 Abs. 2 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG sind höherrangige Drittinteressen im Konkurrentenstreit grundsätzlich anzunehmen.

Dieses Ergebnis ist aus datenschutzrechtlicher Sicht unbefriedigend: Die Persönlichkeitsrechte des betroffenen Beamten werden bei einer Weitergabe von Informationen, die dem Personalaktengeheimnis unterfallen, in erheblichem Maße beeinträchtigt. Zwar sieht § 102 d Abs. 2 S. 2 LBG aus Gründen der Transparenz vor, dass dem Beamten Inhalt und Empfänger der Auskunft schriftlich mitzuteilen sind; fraglich ist jedoch, ob das Verbot der Anfertigung von Kopien, wie dies in der o. g. Entscheidung des VGH Kassel gefordert wird, den Datenschutzinteressen des Betroffenen hinreichend Rechnung tragen kann. Die Kenntnisnahme sensibler Informationen wird dadurch genauso wenig ausgeschlossen, wie deren zweckwidrige Verwendung. Aus Sicht des LfD sollte daher eine Hinweispflicht der Dienststelle bestehen, dass von der erlangten Kenntnis nur in dem zur Einsicht oder Auskunft berechtigenden Umfang Gebrauch gemacht werden darf.

Gesamtübersicht über Krankheitstage

Ein Straßen- und Verkehrsamt hatte die ihm zugeordneten Straßenmeistereien aufgefordert, eine Gesamtübersicht der Krankheitstage aller Betriebsarbeiter zu übersenden. Vom LfD zum Hintergrund der Anforderung befragt, teilte das Straßen- und Verkehrsamt mit, dass es für den Bereich der Straßenwärter (Betriebsdienstarbeiter) personalverwaltende und personalaktenführende Behörde sei. Die Straßenmeistereien würden die Kranken- bzw. Urlaubskarteien in Form einer Personalnebenakte führen.

Das Führen als Nebenakte im Sinne des § 102 Abs. 2 Satz 3 LBG würde jedoch voraussetzen, dass hierin nur die Unterlagen enthalten sind, die sich auch in der Grund- oder Teilakte befinden, was hier gerade nicht der Fall war. Bei den Kranken- bzw. Urlaubskarteien dürfte es sich vielmehr ­ wie dies in der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern und für Sport vom 25. August 1997 (Ziff. 1.4.4) vorgesehen ist ­ um Teilakten handeln (§ 102 Abs. 2 Satz 1 LBG).

An der rechtlichen Beurteilung der Datenweitergabe durch die Straßenmeistereien ändert dies jedoch nichts: Datenflüsse zwischen Neben- bzw. Teilakte und der Grundakte finden innerhalb ein und derselben Personalakte statt und haben daher keinerlei rechtliche Außenwirkung. Sofern das Führen einer Teilakte aus sachlichen Gründen erforderlich ist und die Informationsweitergabe für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft erfolgt, ist die Weitergabe von Personalaktendaten als zulässig zu bewerten.

Da diese Voraussetzungen bei der Anforderung der Gesamtübersicht über die Krankheitstage aller Betriebsdienstarbeiter durch das Straßen- und Verkehrsamt vorlagen, war sie datenschutzrechtlich nicht zu beanstanden.

Mitarbeiterbefragung im Rahmen von Organisationsuntersuchungen

In einer Stadtverwaltung sollten nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Mitarbeiter einem externen Unternehmen im Rahmen von Interviews u. a. folgende Fragen beantworten: „Was glauben Sie, wo werden Sie ganz persönlich in fünf Jahren sein? Gibt es Dinge, über die Sie sich für die Zukunft Sorgen machen? An wen müssten Sie sich wenden, um das Neueste zu erfahren? Was tun Sie, wenn sich jemand in Ihre Arbeit einmischt? Woran erkennt man einen Mitarbeiter der Stadtverwaltung?" Zum Umgang mit Konflikten sollten die Betroffenen u. a. Aussagen darüber machen, welches die üblichen Konflikte seien, was aus Sicht der Betroffenen zu tun sei und „wer den Preis zu bezahlen habe". Die Mitarbeiter wurden gebeten, ihre „offene und ehrliche Meinung" zu sagen; alle Informationen würden „anonym" und vertraulich behandelt.

Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist bei Mitarbeiterbefragungen zwischen sog. Organisationsuntersuchungen und sonstigen Befragungen zu unterscheiden.

Organisationsuntersuchungen im eigentlichen Sinn haben die Prüfung zum Gegenstand, ob die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung mit geringerem Personal- und Sachaufwand oder auf andere Weise wirksamer erfüllt werden können. Solche Organisationsund Arbeitsplatzuntersuchungen sind schon wegen des haushaltsrechtlichen Grundsatzes der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit erforderlich und sinnvoll. Rechtsgrundlage solcher Datenerhebungen ist im Bereich der Beamten § 102 Abs. 4 LBG, im Arbeitnehmerbereich § 31 Abs. 1 LDSG. Die Mitwirkungspflicht der Beamten bzw. Arbeitnehmer ergibt sich aus der beamtenrechtlichen Gehorsamspflicht bzw. aus der individualrechtlichen Nebenpflicht aus dem Arbeitsvertrag (s. 16. Tb., Tz. 17.11). Sonstige Mitarbeiterbefragungen, in deren Mittelpunkt die subjektive Bewertung des Arbeitsumfeldes steht und in denen ein Sachbezug (Analyse der Aufbau- und Ablauforganisation) fehlt, sind dagegen lediglich auf freiwilliger Basis zulässig.

Im vorliegenden Fall handelte es sich um eine reine Mitarbeiterbefragung. Zwar sollte durch die Analyse festgestellt werden, was in der Stadtverwaltung „gut läuft und was eventuell noch verbessert werden kann". Hierzu wurden jedoch vorwiegend subjektive Einschätzungen der Betroffenen abgefragt. Solche Datenerhebungen betreffen zumindest teilweise den Kernbereich des informationellen Selbstbestimmungsrechtes und dürfen daher nur auf freiwilliger Basis erhoben werden.

Die Betroffenen waren insoweit gemäß den Anforderungen des § 4 Abs. 2 LDSG in schriftlicher Form auf die Freiwilligkeit der Beantwortung, die Folgen bei einer Nichtbeantwortung sowie darüber zu informieren, welche Daten in welcher Form an die Dienststellenleitung weitergegeben werden und wie die Daten insgesamt weiter verwendet werden (Bsp.: Auswertung durch die Beratungsfirma; Dauer der Speicherung).

Diese Unterrichtung setzte auch eine zutreffende Aussage darüber voraus, ob die Befragung tatsächlich anonymisiert erfolgt. Hiervon konnte aber nicht ausgegangen werden, denn die Mitarbeiter sollten die eigenen Arbeitsaufgaben schildern und angeben, wer ihnen einen eigenständigen Entscheidungsspielraum einräumt. Auch über Kontakte mit höheren Vorgesetzten, insbesondere dem Bürgermeister, sowie über die letzte Veränderung am Arbeitsplatz sollte berichtet werden. Hierdurch war ein Personenbezug herstellbar, auch wenn der Name des Bediensteten nicht erfasst wurde.

Es war allerdings von vornherein beabsichtigt, dass die Stadtverwaltung nur „aufbereitete Ergebnisse" der Befragung ­ gemeint waren anonymisierte Daten ­ erhält. Um dies zu gewährleisten, wurden der behördliche Datenschutzbeauftragte und der Personalrat am Verfahren beteiligt. Da darüber hinaus die Betroffenen umfassend in dem o. g. Sinne unterrichtet wurden, konnte die Befragung letztlich datenschutzverträglich ausgestaltet werden.

18. Datenschutz im kommunalen Bereich

E-Government

Im Zuge der zunehmenden Nutzung des Internets als modernes Kommunikationsmedium zwischen Bürgern, Wirtschaft und Behörden konkretisieren sich auch immer mehr die Bestrebungen, das Erscheinungsbild der Verwaltung dem anzupassen und die internetfähigen Dienstleistungen elektronisch zur Verfügung zu stellen. Diese gemeinhin als „E-Government" bezeichneten Projekte sind im Bereich der Bundes-, Landes- und Kommunalverwaltung von großer Bedeutung. Vorhaben wie die Multimedia-Initiative der rheinland-pfälzischen Landesregierung oder die Bundesinitiative „bund online 2005" deuten an, in welche Richtung sich die öffentliche Verwaltung in den nächsten Jahren entwickeln wird.

Im Lande Rheinland-Pfalz sind bereits einige E-Government-Projekte ins Leben gerufen worden. Am spektakulärsten dürfte die im Dezember 2000 erfolgte fast komplette Ausstattung der Bürger der im Landkreis Birkenfeld gelegenen Gemeinde Oberhambach mit Computern gewesen sein. Dieses mit Unterstützung des Landes Rheinland-Pfalz und anderer Sponsoren finanzierte Pilotprojekt „Ein Dorf ist online" führte gerade auch für die öffentliche Verwaltung zu einer starken Veränderung der bisherigen Gewohnheiten:

Denn die Gemeindebewohner können seither auch ihre Rathaus-Geschäfte online via Internet und unter Einsatz digitaler Signaturkarten von zu Hause aus erledigen.

Im Landkreis Kaiserslautern wurde unter dem Arbeitstitel „Bauen online" die Kreisverwaltung als Baugenehmigungsbehörde in einem Workflowsystem mit allen Verbandsgemeinden sowie der Kataster-, Straßen- und Landwirtschaftsverwaltung vernetzt.

Dieses Kreisdatennetz bildet die Grundlage für den Einsatz diverser einheitlicher mehrplatzfähiger Fachanwendungen. Der Bauantrag kann so elektronisch gestellt und bei allen Dienststellen gleichzeitig bearbeitet werden. Die Betroffenen, insbesondere der Architekt, können sich jederzeit über den aktuellen Bearbeitungsstand informieren und selbst eigene Anmerkungen einspielen.

Noch für das Jahr 2001 ist die Aufnahme des Wirkbetriebs geplant.

In einem anderen Projekt, das im Landkreis Bitburg-Prüm durchgeführt wird, soll zwischen dem Kreisjugendamt und dem Familiengericht des Amtsgerichtes Bitburg ein Workflow-Management-System eingerichtet werden, um die Kommunikation zwischen diesen sensiblen Stellen im Interesse der Betroffenen schneller und effektiver zu gestalten. Das als „Elektronische Jugendakte Bitburg" bezeichnete Pilotprojekt hat insbesondere zum Ziel, den Aktenaustausch zwischen den beteiligten Behörden zu vereinfachen.

Darüber hinaus gewinnt die IT-gestützte Vorgangsbearbeitung und -verwaltung in den Landesbehörden zunehmend an Bedeutung.

Zurzeit wird beispielsweise im Bereich der Mittelinstanzen die Einführung eines elektronischen Dokumentenmanagement-Systems projektiert, das im Hinblick auf eine künftige interaktive Verwaltung von nicht zu unterschätzender Bedeutung ist.

Die datenschutzrechtliche Begleitung der einzelnen Projekte, aber auch des Gesamtprozesses E-Government ist für den LfD eine der Herausforderungen der Zukunft. Vertraulichkeit der Kommunikation und Integrität der Daten, eine klar abgegrenzte Zugriffsrechteverwaltung, eine gründliche Durchforstung der bestehenden Formerfordernisse und der Einsatz der digitalen Signatur sind nur einige Stichworte in diesem Zusammenhang. Mit der Einrichtung einer Arbeitsgruppe zum Thema „E-Government" haben die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder mittlerweile einen ersten Schritt getan, über Landes- und Zuständigkeitsgrenzen hinweg sich in diesen Prozess einzubringen und bundesweit einheitliche datenschutzrechtliche Standards zu entwickeln.

Auch wenn auf diesem Wege noch zahlreiche technische und finanzielle Hürden zu überwinden sein werden, sollten die Gesichtspunkte der Datensicherheit und des Grundrechtsschutzes auch bei einer auf moderner Technik basierenden Verwaltung nicht an Bedeutung verlieren.

Kommunale Videoüberwachung

Unter Zugrundelegung der Entschließung der 59. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder zu Risiken und Grenzen der Videoüberwachung (s. Anlage 13) hat der LfD in einer Presseerklärung vom 31. März 2000 Empfehlungen für eine datenschutzgerechte Ausgestaltung entsprechender Überwachungsmaßnahmen formuliert. Mit der demnächst zu erwartenden Novellierung des Landesdatenschutzgesetzes wird auch im Landesrecht die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen künftig gesetzlich geregelt sein.

Im Berichtszeitraum hatte der LfD wiederholt zum Einsatz von Videokameras zur Überwachung öffentlicher Flächen Stellung zu nehmen.

Videoüberwachung eines Dorfplatzes durch den Ortsbürgermeister

Aufgrund diverser Beschwerden aus dem Kreise der Anwohner, die sich gegen nächtliche Ruhestörungen, Eigentumsbeschädigungen und sonstige Belästigungen im Rathausbereich durch eine Gruppe von Jugendlichen richteten, griff der Bürgermeister einer Ortsgemeinde selbst zur Tat und überwachte von dem örtlichen Rathaus aus den davor liegenden Platz mit einer Videokamera.

Vorherige Bemühungen der örtlichen Polizei bzw. des Ordnungsamtes hatten nicht den gewünschten Erfolg gebracht. Mit der sichtbar am Rathausbalkon angebrachten Videokamera konnte er die Verursacher des nächtlichen Treibens aufnehmen, identifizieren und zur Rede stellen. Die so angesprochenen Jugendlichen entschuldigten sich bei den Anwohnern und leisteten, um einer drohenden Strafanzeige zu entgehen, darüber hinaus noch gemeinnützige Arbeit.

Trotz des erfolgreichen Durchgreifens des Ortsbürgermeisters begegnete dessen Vorgehen rechtlichen Bedenken. Denn die Videoüberwachung durch öffentliche Stellen bedarf in jedem einzelnen Falle einer Rechtsgrundlage. Eine solche lag aber hier für den Ortsbürgermeister nicht vor: Bei der in Frage kommenden Regelung des § 25 a POG ist die in § 89 Abs. 1 POG enthaltene ausdrückliche und ausschließliche Kompetenzzuweisung zugunsten der Verbandsgemeindeverwaltung zu beachten, die für ein Tätigwerden der Ortsgemeindeverwaltung und damit des Ortsbürgermeisters nur im Falle einer Beauftragung durch die allgemeine Ordnungsbehörde Raum lässt. Eine solche hat aber nicht stattgefunden. Die dadurch resultierende Unzulässigkeit seines Handelns hätte der Ortsbürgermeister folglich durch eine vorherige Abstimmung mit der Verbandsgemeinde vermeiden können.

Videoüberwachung des Geldausgabeautomaten eines städtischen Sozialamtes

Auch im Bereich der Sozialämter bedient man sich zunehmend moderner Datenverarbeitungstechniken: So wird in einer Stadtverwaltung die Auszahlung der Sozialhilfe über einen Geldausgabeautomaten abgewickelt. Der Sozialhilfeempfänger erhält vom Mitarbeiter des Sozialamtes eine Chipkarte, die mit dem ihm zustehenden Geldbetrag „aufgeladen" worden ist. Der Sozialhilfeempfänger muss dann innerhalb eines bestimmten Zeitraumes den Betrag am Automaten abheben. Die Chipkarte wird dabei vom Automaten einbehalten und beim nächsten Zahlungstermin neu codiert.