Gleichstellungsstelle

Diese Auffassung gründet sich in dem Aufgabenumfang, den eine Gleichstellungsstelle in einem Landkreis bzw. einer kreisfreien Stadt regelmäßig zu bewältigen hat und der einerseits eine professionelle wie auch andererseits eine zeitaufwändige Aufgabenwahrnehmung erfordert. Hierüber sind die Landkreise und kreisfreien Städte sowie deren kommunale Spitzenverbände (Landkreistag und Städtetag) und die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion als unmittelbare Aufsichtsbehörde informiert.

Soweit der Stellenplan eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt dem nicht Rechnung trägt, liegt es an der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, gegen den ­ selbst nicht genehmigungsbedürftigen ­ Stellenplan Bedenken wegen Rechtsverletzung zu erheben.

Sofern diese Bedenken von dem betroffenen Landkreis bzw. der kreisfreien Stadt nicht ausgeräumt werden, kann die Ausweisung im Stellenplan förmlich beanstandet und eine Frist bestimmt werden, binnen derer die beanstandete Stellenausweisung zu ändern ist (vgl. hierzu auch die Verwaltungsvorschrift Nr. 1.2 zu § 97 GemO). Insofern wird auch Bezug genommen auf die Berichterstattung des Ministeriums des Innern und für Sport zu Tagesordnungspunkt 3 der öffentlichen Sitzung des Ausschusses für Gleichstellung und Frauenförderung vom 17. Juni 2004.

17. Welche Gleichstellungsstellen verfügen zur Erfüllung ihrer Aufgaben über eigene Budgets? Wie hoch sind sie jeweils (bitte aufschlüsseln nach Landkreisen und kreisfreien Städten)?

Die Beantwortung ergibt sich aus Spalte 3 der Anlage 2.

Abgefragt wurde bei den Landkreisen und kreisfreien Städten der Haushaltsansatz des Jahres 2005 für die Mittel, die von der Gleichstellungsstelle bewirtschaftet werden, z. B. Öffentlichkeitsarbeit, Veranstaltungen, Zuschüsse an Frauengruppen. Darin nicht enthalten sind die Personalkosten und sächliche Verwaltungs- und Betriebsausgaben.

18. In welchen Landkreisen und kreisfreien Städten sind die Gleichstellungsstellen in die Haushaltspolitik eingebunden und in welcher Weise sind sie jeweils eingebunden?

19. In welchen Landkreisen und kreisfreien Städten sind die Gleichstellungsstellen in die Regionalplanung eingebunden und in welcher Weise sind sie jeweils eingebunden?

20. In welchen Landkreisen und kreisfreien Städten sind die Gleichstellungsstellen in die Jugendhilfeplanung, insbesondere Kindertagesstättenplanung und Kindertagesstättenpolitik, eingebunden und in welcher Weise sind sie jeweils eingebunden?

21. In welchen Landkreisen und kreisfreien Städten sind die Gleichstellungsstellen in die Verkehrsplanung und -politik eingebunden und in welcher Weise sind sie jeweils eingebunden?

22. In welchen Landkreisen und kreisfreien Städten sind die Gleichstellungsstellen in sozialpolitische Fragestellungen eingebunden und in welcher Weise sind sie jeweils eingebunden?

23. In welchen Landkreisen und kreisfreien Städten sind die Gleichstellungsstellen in Fragen der Wirtschaftsförderung eingebunden und in welcher Weise sind sie jeweils eingebunden?

24. In welche weiteren Politikbereiche bzw. kommunalen Aufgabenfelder sind sie eingebunden und in welcher Weise?

Die Beantwortung ergibt sich aus der Anlage 3, und zwar

­ zu Frage 18 (Haushaltspolitik) aus den Spalten 1 und 8,

­ zu Frage 19 (Regionalplanung) aus den Spalten 2 und 8,

­ zu Frage 20 (Jugendhilfeplanung) aus den Spalten 3 und 8,

­ zu Frage 21 (Verkehrsplanung) aus den Spalten 4 und 8,

­ zu Frage 22 (Sozialplanung) aus den Spalten 5 und 8,

­ zu Frage 23 (Wirtschaftsförderung) aus den Spalten 6 und 8,

­ zu Frage 24 (weitere Aufgabenbereiche) aus den Spalten 7 und 8.

25. In welchen Landkreisen und kreisfreien Städten ist Gender Mainstreaming als Instrument in der kommunalen Politik verankert?

26. Um welche Politikbereiche und Aufgabenfelder handelt es sich jeweils und wie kommt Gender Mainstreaming dabei zum Tragen?

27. Welche Aufgaben hat die Gleichstellungsstelle bei der Umsetzung des Gender Mainstreaming jeweils (bitte aufschlüsseln nach Landkreisen und kreisfreien Städten)?

Die Beantwortung ergibt sich aus der Anlage 4.

28. In welchen Landkreisen und kreisfreien Städten gibt es einen Ausschuss für Gleichstellung und Frauenfragen?

29. Wie häufig tagt er im Jahr jeweils im Durchschnitt?

Die Beantwortung ergibt sich aus der Anlage 5. Abgefragt wurde bei den Landkreisen und kreisfreien Städten nicht nur, ob ein spezieller Ausschuss für Gleichstellung und Frauenfragen (bzw. ein spezieller Ausschuss mit ähnlicher Bezeichnung) gebildet ist, sondern auch, ob einem sonstigen Ausschuss die Themen „Gleichstellung und Frauenfragen" ausdrücklich zugewiesen sind.

30. In welchen Landkreisen und kreisfreien Städten legt die Gleichstellungsstelle einen Bericht über ihre Arbeit vor? In welchem Turnus geschieht das jeweils und welche Gremien sind damit befasst?

Die Beantwortung ergibt sich aus der Anlage 6.

31. Wie bewertet die Landesregierung die Entwicklung bei den hauptamtlichen Gleichstellungsstellen?

In der Gesamtschau kann derzeit bezüglich der Erfüllung der rechtlichen Rahmenbedingungen die Position der hauptamtlichen kommunalen Gleichstellungsbeauftragten in den Landkreisen und kreisfreien Städten als gesichert angesehen werden. Soweit es vereinzelt Versuche gegeben hat 1), die kommunalverfassungsrechtlichen Standards bezüglich der kommunalen Gleichstellungsarbeit2) nicht einzuhalten, konnte durch Einschaltung der Kommunalaufsicht eine gesetzeskonforme Situation wieder hergestellt werden.

Unabhängig davon ist zu beobachten, dass sich in einigen Kommunen durch die Reduzierung der Stundenzahl der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten bzw. durch die Übertragung von weiteren Themenfeldern auf die Gleichstellungsstelle die konkreten Rahmenbedingungen für die Gleichstellungsarbeit verschlechtert haben, ohne dass insoweit jedoch ein Rechtsverstoß festzustellen wäre.

Die Landesregierung sieht in dieser Entwicklung ein Nachlassen der Bemühungen um die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern in den betroffenen Gebietskörperschaften. Im Rahmen ihrer Möglichkeiten fördert und unterstützt sie daher die Gleichstellungsarbeit in den Kommunen.

II. Gleichstellungsstellen der verbandsfreien Gemeinden, kreisangehörigen Städte, Verbandsgemeinden und Ortsgemeinden

Auf welche Weise setzen die Verbandsgemeinden, die verbandsfreien Gemeinden und die großen kreisangehörigen Städte den Auftrag nach § 2 Abs. 6 Gemeindeordnung jeweils um?

a) Welche Städte, Gemeinden und Verbandsgemeinden haben eine hauptamtliche Gleichstellungsstelle (bitte mit dem jeweiligen zeitlichen Umfang benennen)? Wie sind die Stelleninhaberinnen jeweils besoldungsrechtlich eingruppiert?

b) Welche Städte, Gemeinden und Verbandsgemeinden haben eine ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte? Welchen zeitlichen Umfang hat ihre Tätigkeit jeweils? Wie hoch ist ihre Aufwandsentschädigung und gegebenenfalls Entlohnung jeweils?

c) In welchen Städten, Gemeinden und Verbandsgemeinden ist die Gleichstellungsbeauftragte zugleich Beigeordnete?

d) Welche sonstigen Maßnahmen werden ergriffen (bitte aufschlüsseln nach Städten, Gemeinden und Verbandsgemeinden)?

Die Beantwortung ergibt sich aus der Anlage 7, in der die durch Umfrage erhobenen Angaben für alle 200 hauptamtlich verwalteten kreisangehörigen Gebietskörperschaften enthalten sind (37 verbandsfreie Städte und Gemeinden [einschließlich der acht großen kreisangehörigen Städte] sowie 163 Verbandsgemeinden), und zwar

­ zu Frage 32 a) aus den Spalten 1 a bis 1 c,

­ zu Frage 32 b) aus den Spalten 2 a bis 2 c,

­ zu Frage 32 c) aus Spalte 3,

­ zu Frage 32 d) aus Spalte 4.

Daraus folgt, dass derzeit in ­ 13 verbandsfreien Gemeinden/Verbandsgemeinden (= 6,5 v. H.) eine hauptamtliche Gleichstellungsstelle besteht3),

­ 91 verbandsfreien Gemeinden/Verbandsgemeinden (= 45,5 v. H.) eine ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte bestellt ist,

­ 48 verbandsfreien Gemeinden/Verbandsgemeinden (= 24 v. H.) eine Mitarbeiterin der Verwaltung Gleichstellungsbeauftragte ist, ohne dass eine hauptamtliche Besetzung der Gleichstellungsstelle vorliegt,

­ 3 Verbandsgemeinden (= 1,5 v. H.), in denen keiner der drei vorgenannten Fälle vorliegt, als „vergleichbare Maßnahme" im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 2 GemO ein Ausschuss für Gleichstellungsfragen bzw. ein Gleichstellungsbeirat eingerichtet ist4),

­ 5 Verbandsgemeinden (= 2,5 v. H.) zwar eine Gleichstellungsstelle eingerichtet, diese derzeit aber vakant ist,

­ den übrigen 40 verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden (= 20 v. H.) eine „vergleichbare Maßnahme" derzeit nicht oder nicht schlüssig dargelegt ist.

1) Siehe die Antwort zu Frage 45.

2) Siehe die Antwort zu Frage 16.

3) Zum Begriff „hauptamtlich" siehe die Antwort zu Frage 16. Zu berücksichtigen ist, dass die verbandsfreie Stadt Grünstadt und die Verbandsgemeinde Grünstadt-Land eine gemeinsame Gleichstellungsstelle haben.

4) Zur Gesamtzahl derartiger Ausschüsse in verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden siehe die Antwort zu Frage 37.

33. In welchen Städten, Gemeinden und Verbandsgemeinden ist die Stelle der Gleichstellungsbeauftragten mit einem Mann besetzt?

34. In welchen Städten, Gemeinden oder Verbandsgemeinden wurden die Stundenzahlen jeweils seit Einrichtung der hauptamtlichen Stelle auf welchen zeitlichen Umfang erweitert oder reduziert?

35. In welchen Städten, Gemeinden und Verbandsgemeinden verfügen die Gleichstellungsstellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben über ein eigenes Budget? Wie hoch ist es jeweils?

Die Beantwortung ergibt sich aus der Anlage 8, und zwar

­ zu Frage 33 aus Spalte 1,

­ zu Frage 34 aus Spalte 2,

­ zu Frage 35 aus Spalte 3, wobei auch hier ­ wie bei den Landkreisen und kreisfreien Städten5) ­ der jeweilige Haushaltsansatz des Jahres 2005 für die Mittel abgefragt wurde, die von der Gleichstellungsstelle bzw. Gleichstellungsbeauftragten bewirtschaftet werden, z. B. Öffentlichkeitsarbeit, Veranstaltungen, Zuschüsse an Frauengruppen. Darin nicht enthalten sind die Personalkosten und sächliche Verwaltungs- und Betriebsausgaben.

36. In welchen Städten, Gemeinden und Verbandsgemeinden werden die ehrenamtlichen Gleichstellungsstellen in die

a) Haushaltsberatungen,

b) Kindertagesstättenplanung,

c) Nahverkehrsplanung,

d) sozialpolitische Fragestellungen,

e) Wirtschaftsförderung,

f) weitere Politikbereiche und Aufgabenfelder eingebunden?

g) Auf welche Weise werden sie jeweils eingebunden?

Die Beantwortung ergibt sich aus der Anlage 9, und zwar

­ zu Frage 36 a), g) (Haushaltsberatungen) aus den Spalten 1 und 7,

­ zu Frage 36 b), g) (Kindertagesstättenplanung) aus den Spalten 2 und 7,

­ zu Frage 36 c), g) (Nahverkehrsplanung) aus den Spalten 3 und 7,

­ zu Frage 36 d), g) (sozialpolitische Fragestellungen) aus den Spalten 4 und 7,

­ zu Frage 36 e), g) (Wirtschaftsförderung) aus den Spalten 5 und 7,

­ zu Frage 36 f), g) (weitere Politikbereiche und Aufgabenfelder) aus den Spalten 6 und 7, wobei nur die kreisangehörigen Kommunen aufgelistet sind, in denen entsprechend der Fragestellung eine ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte bestellt ist und für die mindestens einer der abgefragten Beteiligungsbereiche mitgeteilt wurde.

37. Welche Städte, Verbandsgemeinden und Gemeinden haben einen Frauenausschuss?

Nach dem Ergebnis der Umfrage ist in der Stadt Bad Kreuznach sowie in den Verbandsgemeinden Daaden und Gebhardshain ein Frauenausschuss bzw. ein Ausschuss für Gleichstellung und Frauenfragen gebildet.

Darüber hinaus besteht in folgenden Verbandsgemeinden jeweils ein Ausschuss, dem neben anderen Aufgaben auch der Themenbereich „Gleichstellung und Frauenfragen" zugeordnet ist:

In der Verbandsgemeinde Kaiserslautern-Süd war bis zum Jahr 2004 ein Gleichstellungsbeirat eingerichtet.

38. In welchen Städten, Verbandsgemeinden und Gemeinden ist Gender Mainstreaming als Instrument in der kommunalen Politik verankert?

39. Um welche Politikbereiche und Aufgabenfelder handelt es sich jeweils und wie ist diese Verankerung gestaltet?

40. Welche Aufgabe hat die Gleichstellungsstelle bei der Umsetzung des Gender Mainstreaming jeweils?

Die Beantwortung ergibt sich aus der Anlage 10.

5) Siehe die Antwort zu Frage 17.

VG Herxheim Ausschuss für Jugend- und Frauenfragen, Sport und Kultur VG Katzenelnbogen Ausschuss für Soziales, Frauenfragen und Senioren VG Rhein-Nahe Sozial-, Gleichstellungs- und Petitionsausschuss VG Rüdesheim Ausschuss f. Frauen, Jugend, Soziales, Senioren und Sport VG Rodalben Ausschuss für Gleichstellungsfragen, Soziales und Kultur