Staatliche Anerkennung des Abschlusses Betriebswirt VWA (Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie in Koblenz)
Ich frage die Landesregierung:
1. Wann wird der Abschluss Betriebswirt (VWA) staatlich anerkannt und wann wird die Möglichkeit eröffnet, den Abschluss Dipl. Betriebswirt zu führen?
2. Sind der Landesregierung Bestrebungen auf Bundesebene bekannt, die eine staatliche Anerkennung des Abschlusses zum Ziel haben?
Das Ministerium für Wissenschaft, Weiterbildung, Forschung und Kultur hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 18. Januar 2006 wie folgt beantwortet:
Den Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien in Rheinland-Pfalz die Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie Rheinland-Pfalz mit den Teilanstalten Kaiserslautern, Koblenz mit Zweigstelle Idar-Oberstein, Mainz und Trier kommt eine wichtige Bedeutung als Fort- und Weiterbildungseinrichtung für Berufstätige der Wirtschaft und des öffentlichen Dienstes zu. Den Angehörigen des öffentlichen Dienstes insbesondere Beamtinnen und Beamten des gehobenen Dienstes wird in Rheinland-Pfalz der Besuch der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie empfohlen. Ihnen sind alle dienstlichen Erleichterungen zu gewähren. Für die Landesregierung stellt die Fort- und Weiterbildung ein zentrales Instrument dar, um den wandelnden beruflichen Anforderungen gerecht zu werden.
Die Einzelfragen beantworte ich wie folgt:
Im öffentlichen Dienst wird das Diplom einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie als Nachweis besonderer fachlicher Kenntnisse ausdrücklich anerkannt (§ 74 Abs. 4 LbVO). Bedienstete, die das Diplom einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie erworben haben, sind im Rahmen der organisatorischen und haushaltsrechtlichen Möglichkeiten in höher bewerteten Aufgabengebieten zu verwenden, in denen sie ihre Kenntnisse verwerten können.
Gem. § 1 Hochschulgesetz (HochSchG) vom 21. Juli 2003 ist die Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie jedoch keine Hochschule; insofern kann sie keinen Hochschulgrad vergeben. Das rheinland-pfälzische Hochschulgesetz eröffnet aber die Möglichkeit, nach § 26 Abs. 5 außerhalb einer Hochschule erbrachte Leistungen auf ein Hochschulstudium anzurechnen, soweit Gleichwertigkeit, besteht. Die Gleichwertigkeitsprüfung obliegt der Hochschule. Allerdings können gemäß dem KMK-Beschluss vom 28. Juni 2002 außerhalb des Hochschulwesens erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten höchstens 50 Prozent eines Hochschulstudiums ersetzen.
Zwischen der Teilanstalt Koblenz und der Fachhochschule Koblenz werden bereits Gespräche geführt, welche an der VWA erbrachten Leistungen auf ein Hochschulstudium angerechnet werden können. Bestrebungen auf Bundesebene, die eine staatliche Anerkennung des Abschlusses der VWA als Hochschulabschluss zum Ziel haben, sind der Landesregierung nicht bekannt.