Rehabilitation

Die Geschäftsführung der ETI GmbH hat zum China-Engagement eine Marktanalyse beauftragt und kommt zum Ergebnis, dass angesichts des rasanten wirtschaftlichen Wachstums die Marktchancen des Unternehmens in China als gut bewertet werden können.

Vor diesem Hintergrund wurde vom Aufsichtsrat der ETI GmbH beschlossen, die Mitarbeiterin ein weiteres Jahr bis zum 1. Juli 2006 zu beschäftigen, damit diese für das Unternehmen weitere Akquisitionen durchführt. Durch den Aufsichtsrat wurde hierfür ein Kostenoberrahmen von 35 000 EUR festgesetzt. Nach Ablauf des Jahres soll Bilanz gezogen und über das weitere Vorgehen entschieden werden. Zudem wurde die Geschäftsführung aufgefordert, dem Aufsichtsrat in jeder Sitzung über die Situation in China Bericht zu erstatten, damit gegebenenfalls auf aktuelle Entwicklungen reagiert werden kann.

Zu Textziffer 16: Planung des Ausbaus von Landesstraßen

Die Thematik wurde im Rahmen eines Erfahrungsaustauschs zur Straßenplanung am 23. November 2005 am konkreten Beispiel als separater Tagesordnungspunkt angesprochen.

Die verantwortlichen Planer der regionalen Landesbetriebe sind gebeten worden, im Rahmen der Planaufstellung aktuelle Entwicklungen in der Straßenbautechnik aufmerksam zu verfolgen und die planungstechnischen Richtlinien, Merkblätter und Empfehlungen flexibel und situationsangepasst anzuwenden. Sofern die Richtlinien einer turnusmäßigen Überarbeitung anstehen, werden die praktischen Erfahrungen des Landesbetriebes Straßen und Verkehr eingebracht. Insofern kann sich eine Kosteneinsparung beispielsweise durch eine Reduzierung bestehender Standards im Bereich der Planung, Bauausführung sowie der Straßenausstattung, soweit dies generell oder unter Würdigung der Besonderheiten im Einzelfall vertretbar ist, ergeben.

Die Problematik soll im Rahmen der nächsten Fortschreibung der Richtlinie für die Anlage von Straßen ­ Teil: Entwässerung (RASEw) als Anregung an das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) gerichtet werden. Der letztmögliche Termin zur Eingabe von Beiträgen für die neue RAS-Ew 2005 war der 15. Oktober 2003. In dem Einführungsschreiben zur neuen RAS-Ew 2005 ist als letzter Termin für Eingaben der 31. Oktober 2009 angegeben.

Zu Textziffer 18: Abwicklung von Zuwendungsmaßnahmen im Bereich Straßen und Verkehr

Die Prüfung förderrechtlicher Konsequenzen aus dem verzögerten Baubeginn von Fördervorhaben oder der nicht zweckentspre chenden Verwendung von Fördermitteln hat zu folgenden Ergebnissen geführt:

Sofern Maßnahmen nicht innerhalb von zwei Jahren nach Bescheiderteilung begonnen wurden, werden nach erfolgter Anhörung der Zuwendungsempfänger die Bewilligungen durch entsprechende Aufhebungsbescheide zurückgenommen. Befindet sich die Maßnahme im Bau, wird auf eine zügige Fertigstellung gedrängt. Wurde die Maßnahme begonnen, aber nicht fertig gestellt, wird die Bewilligung im Rahmen eines erforderlichen Verwaltungsverfahrens zurückgenommen. Eventuell bereits anteilig gezahlte Zuwendungen werden zurückgefordert und entsprechend verzinst.

Werden ausstehende Schlussverwendungsnachweise nach Ablauf der Jahresfrist trotz Anmahnung nicht vorgelegt, erfolgt ebenfalls ein Anhörungsverfahren. Je nach Ausgang des Verfahrens wird die Zuwendung ganz oder teilweise zurückgefordert.

Durch die bereits umgesetzten Verbesserungen der Verfahrensabläufe konnten zwischenzeitlich ca. 240 der ursprünglich 372 beanstandeten Maßnahmen abgeschlossen werden.

Zu Textziffer 20: Förderung des Projekts „Haus der Fischerei"

Der Umfang der noch abzulösenden Verpflichtungen und der Bereitstellung weiterer Fördermittel im Zusammenhang mit der Förderung des Projektes stellt sich wie folgt dar:

Das Land hat die aufgelaufenen Lagerkosten der Jahre 2004 und 2005 für den Aalschokker „Resi" in Höhe von 4 176 EUR an die Schiffswerft gezahlt. Der Aalschokker selbst wurde vom Verein „Haus der Fischerei e. V." für einen Anerkennungsbetrag von 1 EUR an einen Berufsfischer verkauft. Der Erwerber wird die Restaurierung auf eigene Kosten zu Ende bringen, das Schiff für den Fischfang in Betrieb nehmen und den Aalschokker einmal jährlich der Öffentlichkeit zugänglich machen.

Gegenüber dem Land bestand noch eine offene Verpflichtung aus einem Auftrag zur Entwicklung eines umweltpädagogischen Konzepts für das Haus der Fischerei in Höhe von 4 135,50 EUR. Diese Forderung ist zwischenzeitlich beglichen. Im Zuge des Übergangs der Trägerschaft des Hauses der Fischerei auf die Ortsgemeinde Oberbillig wurde vertraglich vereinbart, dass die Kommune hierfür dem Land einen Betrag in Höhe von 4 100 EUR erstattet. Die Erstattung ist erfolgt.

Damit sind alle Forderungen gegenüber dem Land aus dem Projekt „Haus der Fischerei" abgegolten.

Zu Textziffer 21: Hochwasserschutz Bad Kreuznach

Zu Buchstabe a)

Das Begehren des Rechnungshofs sicherzustellen, dass die Regionalstelle ihre Bauherrenfunktion sowie die Aufsicht über für sie freiberuflich Tätige im gebotenen Umfang wahrnimmt, wird bei der Regionalstelle zum Anlass genommen, durch personelle Modifikationen künftig dieser Forderung Rechnung zu tragen.

Zu Buchstabe b)

Durch die vorgenannten personellen Modifikationen wird die Forderung sichergestellt, dass die Regionalstelle die Planung, Bauvorbereitung und Ausschreibung von Hochwasserschutzmaßnahmen sorgfältiger vorbereitet.

Zu Buchstabe c)

Über alle Bauabschnitte hinweg betrugen die Kosten der Maßnahme 22 128 527,37 EUR. Die städtischen Anteile belaufen sich dabei auf insgesamt 4 215 375,43 EUR. Dies entspricht einem Anteil von rund 19 v. H. der Gesamtaufwendungen.

Zu Textziffer 22: Maßnahmen bei längerfristigen Erkrankungen beamteter Lehrkräfte

Zu Buchstabe a)

Die Zentrale Medizinische Untersuchungsstelle (ZMU) wird gemäß § 61 a Landesbeamtengesetz (LBG) nur in Fällen der §§ 56, 56 a, 57, 58, 60 und 61 LBG tätig. Eine Ausweitung des Aufgabenfeldes z. B. auf Einstellungsuntersuchungen u. Ä. wurde bei ihrer Errichtung kurz angedacht, jedoch zunächst aus Kapazitätsgründen verworfen. Eine Einbeziehung der Untersuchungen nach § 11 Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung (LehrArbZVO) wurde in diesem Zusammenhang nicht erwogen.

Es erscheint deshalb eher nicht angezeigt, einer Verlagerung der Zuständigkeit für Untersuchungen nach § 11 LehrArbZVO auf die ZMU sofort näher zu treten. Angesichts der Tatsache, dass die ZMU erst seit einem Jahr in ihrer derzeitigen Form und Aufgabenstellung tätig ist, sollten zunächst weitere Erfahrungswerte gewonnen werden, bevor eine Zuständigkeitserweiterung erwogen wird.

Zu Buchstabe b)

Aufgrund der §§ 72 a, 6 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) i. V. m. § 56 a LBG erhielten und erhalten teildienstfähige Lehrkräfte wie auch alle anderen Beamtinnen und Beamten des Landes Rheinland-Pfalz kraft Gesetzes in den Fällen anteilig abgesenkte Bezüge, in denen eine begrenzte Dienstfähigkeit im Rechtssinne festgestellt wurde. In den Fällen, in denen für teildienstfähige Lehrkräfte in absehbarer Zeit wieder ein Volleinsatz möglich ist, liegt nach dem geltenden Besoldungsrecht anerkanntermaßen gerade keine begrenzte Dienstfähigkeit vor. Insoweit verbleibt es bei dem vollen Besoldungsanspruch.

Seitens des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit sind unter dem 10. August 2005 geänderte Formulare zur sofortigen Verwendung bekannt gegeben worden, die der ZMU bei deren Begutachtungen jetzt auch ausdrücklich die Frage stellen, ob eine begrenzte Dienstfähigkeit i. S. d. § 56 a LBG vorliegt oder nicht. Ergibt sich anhand dieser Begutachtung, dass eine begrenzte Dienstfähigkeit im Rechtssinne vorliegt, so reduzieren sich als Rechtsfolge die Bezüge nach den Vorgaben der §§ 72 a, 6 BBesG. Da es sich hier jeweils um Einzelfallentscheidungen aufgrund individuell unterschiedlicher Gegebenheiten handelt, ist es naturgemäß nicht möglich, die entsprechende Feststellung zeitlich so zu treffen, dass in jedem Fall eine Bezügeabsenkung unmittelbar nach sechsmonatiger Krankheitsdauer erfolgt. Eine automatisierte Reduzierung der Dienstbezüge nach sechsmonatiger Krankheitsdauer wäre rechtswidrig. Das Besoldungsrecht kennt keinen Schwellenwert von längstens sechs Monaten mit sodann greifender Vermutungsregel.

Zu Buchstabe c)

Der Erfolg einer entsprechenden Gesetzesänderung erscheint eher zweifelhaft. Das Ministerium für Bildung, Frauen und Jugend wird in Fällen, in denen eine Ruhestandsversetzung mit Zustimmung von hier aus erfolgt (also bei unter 55-jährigen Beamtinnen und Beamten), auch über die Ergebnisse der Reaktivierungsuntersuchungen informiert. Dabei ist zu beobachten, dass die überwiegende Zahl der Ruhestandsbeamtinnen und -beamten die empfohlenen Therapieoptionen wahrnimmt. Dennoch ist die Reaktivierungsquote äußerst gering, da in den meisten Fällen trotz Therapiewahrnehmung eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit nicht erreicht wird. Es erscheint zudem unverhältnismäßig, wegen einer geringen Zahl von Personen, bei denen möglicherweise auch eine konsequente Durchführung von Therapiemaßnahmen keine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit bewirkt hätte oder bei denen das Krankheitsbild eine Therapie unmöglich macht, eine Änderung des LBG vorzunehmen.

Zur Anregung, die Möglichkeiten zur Beschleunigung der Ruhestandsversetzungen zu prüfen, ist anzumerken, dass diese Entscheidungen seit der Zuständigkeitsübertragung auf die ZMU wegen der besseren Verwertbarkeit der von dort erstellten Gutachten nach diesseitigem Eindruck schon erheblich schneller getroffen werden als vor Errichtung der ZMU. Auch in der Begründung sind sie weniger angreifbar.

Nach wie vor gilt aber der Grundsatz „Rehabilitation vor Versorgung", der konsequent befolgt werden soll, um vorzeitige Ruhestandsversetzungen möglichst zu verhindern. Dadurch lassen sich in Einzelfällen deutliche Verzögerungen bei den Ruhestandsversetzungsverfahren kaum vermeiden.

Zu Textziffer 24: Meisterschule für Handwerker Kaiserslautern

Zur Klärung der Angemessenheit des Umfangs der Unterrichtsstunden wurden die Zentralverbände der jeweiligen Gewerke nach Empfehlungen über die Meistervorbereitungskurse angefragt sowie der Unterrichtsumfang vergleichbarer Bildungseinrichtungen eruiert.

Die Nachfrage bei den Zentralverbänden ergab folgendes Bild:

Die Empfehlungen der Zentralverbände liegen zwischen 490 Stunden unter und 280 Stunden über den entsprechenden Ansätzen der Meisterschule.

Die Zentralverbände für Gold- und Silberschmiede und für Steinmetze und Steinbildhauer geben keine Empfehlungen. Der Zentralverband für Maler und Lackierer gibt nur eine Empfehlung für Teil I über 550 Stunden. Da in der Regel die Empfehlungen für Teil II deutlich über den Stundenansätzen für Teil I liegen, ist hier von einer Übereinstimmung mit dem Stundenansatz der Meisterschule auszugehen.

Zum Vergleich wurde in der letzten Spalte der Zeitansatz der Handwerkskammer Köln eingefügt. Es ist zu vermerken, dass sich die Zeitansätze der Kammer in Einzelfällen deutlich von den Empfehlungen der Zentralverbände unterscheiden. Bis auf das Gewerk Elektrotechniker, das bei der HWK mit 200 Stunden mehr unterrichtet wird, sind dort die Zeitansätze zwischen 98 und 310 Stunden geringer. Dabei muss aber beachtet werden, dass im Gegensatz zu Schulen die Handwerkskammer auch selbst die Meisterprüfung stellt, so dass hier eine sehr gezielte Ausbildung möglich ist.

Des Weiteren liegt dem Bildungsgang einer Schule ein anderes Bildungsverständnis als einem einzelnen Fortbildungskurs bei einer Handwerkskammer zugrunde. In einer Schule werden nach § 1 Abs. 2 Schulgesetz (SchulG) über die ausgewiesenen Kompetenzen eines Lehrplans hinaus auch übergeordnete Bildungsziele angestrebt.