„Großzügige Ausnahmeregelungen" beim Lkw-Transitverbot auf der B 10

Im Anschluss an Proteste des saarländischen Lkw-Gewerbes hat Verkehrsminister Bauckhage einem Pressebericht zufolge „großzügige Ausnahmeregelungen" für die saarländischen Spediteure zugesagt.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie hat sich die Belastung der B 10 mit Schwerlastverkehr zwischen Höheischweiler und Landau in den einzelnen Monaten seit Einführung der Maut im Verhältnis zu den Monaten des Vojahres entwickelt?

2. Welche Erfahrungen über die Effekte des Nachtfahrverbots und Verstöße dagegen liegen vor und wie, sowie in welchem Umfang wird das Nachtfahrverbot kontrolliert?

3. Welche Ausnahmen vom Nachtfahrverbot sind mittlerweile eingeführt, welche Bedingungen werden an die Erteilung der Ausnahmegenehmigungen geknüpft und wie wird deren Einhaltung überprüft?

4. In welchem Umfang wurden bislang Ausnahmegenehmigungen erteilt?

5. Welche Gründe führen dazu, dass die rheinland-pfälzische Landesregierung die Interessen der saarländischen Speditionsunternehmen höher bewertet als das Ruhebedürfnis der Anwohner an der B 10?

6. Welcher Anteil des Schwerlastverkehrs ist nun noch vom Nachtfahrverbot betroffen?

Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbauhat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 30. Januar 2006 wie folgt beantwortet:

Zu Frage 1: Die erfragten Angaben sind für die auf der Bundesstraße B 10 eingerichteten Dauerzählstellen Godramstein und Wilgartswiesen auf der Homepage des Landesbetriebes Straßen und Verkehr Rheinland-Pfalz (www.lsv.rlp.de) in regelmäßig aktualisierter Form einsehbar.

Zu Fragen 2 und 6: Im November 2005 wurden in den Stunden von 23.00 Uhr bis 5.00 Uhr, auf die sich das Nachtfahrverbot bezieht, durchschnittlich 486 Lkw gezählt; nach der Sperrung im Dezember 2005 waren dies nur noch 272 Lkw.

Das Nachtfahrverbot wird fast täglich von der Polizei kontrolliert. Nach derzeitigem Stand (26. Januar 2006) wurden hierbei insgesamt 775 Lkw überprüft; 207 Fahrzeuge wurden wegen Verstoßes gegen das Verbot beanstandet.

Zu Fragen 3, 4 und 5: Anträge für Ausnahmegenehmigungen gemäß § 46 Straßenverkehrs-Ordnung wurden lediglich in 34 Einzelfällen erteilt. Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist insbesondere, dass ­ gemessen an der gesamten Fahrstrecke ­ keine unzumutbaren Umwege und Zeitverluste mit zusätzlichen Lärm- und Abgasbelastungen für die Bevölkerung entstehen.