Lösung. Der Gesetzentwurf enthält die notwendige Änderungsbestimmung

A. Problem und Regelungsbedürfnis

Die seit 1997 maßgebende, in § 3 des Landesgesetzes über die Eingliederung der Gesundheitsämter in die Kreisverwaltungen vom 17. November 1995 (GVBl. S. 485

­491­, BS 2120-2) geregelte Kostenerstattung durch das Land, die ab 2002 einen landeseinheitlichen Einwohnerbetrag vorsieht, führt im Saldo bei den Landkreisen zu einer Kostenüberdeckung. Eine angemessene Finanzrelation soll wieder hergestellt werden.

B. Lösung:

Der Gesetzentwurf enthält die notwendige Änderungsbestimmung. Der ab 2002 zur pauschalen Abgeltung der den Landkreisen entstehenden Kosten der Gesundheitsämter vom Land zu zahlende landeseinheitliche Einwohnerbetrag wird auf 8,51 EUR festgesetzt. Dieser Einwohnerbetrag liegt um 15 v. H. unter demjenigen, der bei unveränderter Rechtslage gelten würde. Den Landkreisen verbleibt damit immer noch eine gute Finanzausstattung. Das Land sichert dadurch den Landkreisen auch künftig eine gute finanzielle Grundlage zur perspektivischen Weiterentwicklung des öffentlichen Gesundheitsdienstes.

Die Reduzierung der pauschalen Abgeltung der den Landkreisen für die Gesundheitsämter entstehenden Kosten führt zu einer finanziellen Entlastung des Landes, die auf der Grundlage der für das Jahr 2002 maßgeblichen Daten 6 Millionen EUR beträgt.

E. Zuständigkeit Federführend ist das Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit.

Das Landesgesetz über die Eingliederung der Gesundheitsämter in die Kreisverwaltungen vom 17. November 1995 (GVBl. S. 485 ­491­), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 6. Februar 2001 (GVBl. S. 29), BS 2120-2, wird wie folgt geändert: § 3 Satz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung: „2. Ab dem Jahr 2002 erhalten die Landkreise einen landeseinheitlichen Einwohnerbetrag:

a) Für das Jahr 2002 beträgt der Einwohnerbetrag 8,51

EUR.

b) Der Einwohnerbetrag wird ab dem Jahr 2003 kalenderjährlich fortgeschrieben, indem der Einwohnerbetrag des Vorjahres um den Vomhundertsatz, um den sich der Grundgehaltssatz der untersten Stufe der Besoldungsgruppe A 10 des Bundesbesoldungsgesetzes im Vorjahr geändert hat, verändert wird."

Artikel 2:

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft.