Jugendstrafanstalt

Erfreulicherweise bemühen sich die Rechtsanwaltskammern, soweit sich hierfür Möglichkeiten eröffnen, auch um einvernehmliche Regelungen. So konnte in einem Fall erreicht werden, dass die betreffende Rechtsanwältin auf Vermittlung der Rechtsanwaltskammer auf freiwilliger Basis die zunächst geltend gemachte Vergütung ermäßigt hat.

In einem anderen Fall beschwerte sich ein Petent darüber, dass ein Rechtsanwalt nicht mit ihm korrespondierte, obwohl er eine auf sich lautende Vollmacht der Person, die von dem betreffenden Rechtsanwalt angeschrieben worden war, vorgelegt hatte. Hier konnte die Rechtsanwaltskammer keinen Berufsrechtsverstoß feststellen, weil für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte lediglich das Verbot der Umgehung der Gegenanwältin beziehungsweise des Gegenanwalts gilt. Hieraus folgt, dass keine berufsrechtliche Verpflichtung besteht, mit sonstigen Vertreterinnen und Vertretern der Gegenseite zu korrespondieren.

Strafvollzug

Vollzugslockerungen

Ärztliche Versorgung im Strafvollzug

Bei den Eingaben von Strafgefangenen ist gegenüber dem Berichtszeitraum 2004 eine deutliche Zunahme zu verzeichnen. Der Anteil an den Gesamteingaben erreicht nunmehr mit 10,8 % fast wieder das Niveau des Jahres 2003. Nach wie vor nehmen die Eingaben aus diesem Bereich mit den Eingaben aus dem Bereich des Ausländerrechts sowie der sozialen Hilfen eine Spitzenstellung ein.

Die Zunahme betrifft im Wesentlichen das Sachgebiet 1.4 Strafvollzug, jedoch auch das Sachgebiet 1.6 Ärztliche Versorgung, während im Sachgebiet 1.5 Vollzugslockerungen ein Rückgang zu verzeichnen ist.

Bei dem Vergleich der Herkunft der Eingaben fällt auf, dass die Eingaben aus der JVA Wittlich zwar nominell am höchsten liegen, was jedoch darauf zurückzuführen ist, dass allein rund 40 Eingaben von einem einzelnen Gefangenen stammen. Unter Berücksichtigung dieser Tatsache wird wie bereits im Vorjahr der Spitzenplatz von der JVA Rohrbach eingenommen. Das ansonsten öfters für auffallend hohe Eingaben angebrachte Argument, dass Probleme aufgrund alter Bausubstanz hierfür maßgeblich sein könnten, lässt sich bei der JVA Rohrbach angesichts des Neubaus sicherlich nicht aufrechterhalten. Im Mittelfeld liegen wie bisher die Justizvollzugsanstalten Frankenthal, Diez und Trier, wobei eine deutliche Zunahme aus der JVA Frankenthal zu verzeichnen ist. Zugenommen haben auch die Eingaben aus der JVA Koblenz, sodass sich nunmehr auch diese im Mittelfeld findet, während der letzte Platz nach einem deutlichen Rückgang der Eingaben von der JVA Zweibrücken belegt wird.

Jeweils nur eine Eingabe kam aus den Jugendstrafanstalten und die aus Wittlich stammte nicht einmal von einem Insassen dieser Anstalt, sondern von einem Gefangenen in der JVA Wittlich, der sich über Lärmbelästigungen beschwerte, die von den Jugendlichen in den Abendstunden, insbesondere durch laute Musik, verursacht wurden. Der Leiter der Jugendstrafanstalt teilt hierzu mit, dass auf eine strikte Einhaltung der Ruhezeiten geachtet werde.

Besondere Schwerpunkte bei der Zuordnung der Eingaben zu den einzelnen Vollzugsanstalten sind nicht zu erkennen. Fragen der Unterbringung sowie der allgemeinen Haftbedingungen betreffen insbesondere die Justizvollzugsanstalten Wittlich, Frankenthal und Rohrbach. Weitere Schwerpunkte lagen bei den Justizvollzugsanstalten Diez und Wittlich, soweit es um die Genehmigung eigener Gegenstände ging, und ferner bei der JVA Wittlich auch im Zusammenhang mit der Essensausgabe. Soweit es um Vollzugslockerungen ging, stammten die meisten Eingaben aus den Justizvollzugsanstalten Wittlich und Rohrbach. Die Zunahme der Eingaben aus der JVA Koblenz sind insbesondere darauf zurückzuführen, dass eine Reihe von Gefangenen begehrte, auch einen russischen Fernsehsender empfangen zu können. Eine abschließende Klärung konnte bis jetzt noch nicht herbeigeführt werden.

Zu einer ganzen Reihe von Eingaben kam es, weil die so genannte „Hartz IV-Gesetzgebung" auch Auswirkungen auf den Strafvollzug hat.

Dies gilt beispielsweise für Gefangene, die an einer Ausbildungsmaßnahme teilnehmen möchten. Die Agentur für Arbeit fördert keine Ausbildungen mehr im überbetrieblichen Bereich. Demnach ist die Teilnahme an einer Ausbildungsmaßnahme nur noch möglich, wenn die Kosten anderweitig übernommen werden. Nach Auskunft des Berufsfortbildungswerks Zweibrücken stehen jedoch keine freien Landesmittel zur Verfügung. Da auch eine Förderung über den Europäischen Sozialfonds zunächst nicht gesichert war, konnte aufgrund dieser finanziellen Unsicherheiten zunächst nicht geklärt werden, ob entsprechende Bildungsmaßnahmen überhaupt durchgeführt werden können. Das Ministerium der Justiz hat in diesem Zusammenhang bestätigt, dass die Frage der künftigen Gefangenenausbildung und deren Finanzierung ein generelles Problem ist. Hierbei war insbesondere die Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit eine zunächst ungeklärte Frage, die auch auf Bundesebene Gegenstand von Erörterungen war. Erfreulicherweise konnte dann aber in einem Gespräch, an dem die Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Rheinland-Pfalz-Saarland, das Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit, das Berufsbildungswerk Zweibrücken sowie das Ministerium der Justiz teilnahmen, geklärt werden, dass das gemeinsame Ziel der bisherigen Mischfinanzierung des bestehenden Modells beibehalten werden soll. Durch den erhöhten Einsatz von Mitteln des Europäischen Sozialfonds ist die Finanzierung für das Jahr 2005 gesichert.

Darüber hinaus kann auch davon ausgegangen werden, dass die Ausbildung der Gefangenen wohl auch im Jahr 2006 in gleichem Umfang und in gleicher Qualität fortgesetzt werden kann.

Weitere Probleme ergeben sich für Untersuchungshäftlinge. Diese haben im Gegensatz zu bereits verurteilten Gefangenen gegenüber der JVA keinen Anspruch auf Taschengeld. Soweit bei ihnen Bedürftigkeit festgestellt wird, hatte bisher das für ihren Wohnort zuständige Sozialamt ein monatliches Taschengeld nach dem Bundessozialhilfegesetz zu gewähren, da die JVA nicht den vollständigen Lebensunterhalt abdeckt und Untersuchungshäftlinge im Gegensatz zu Strafgefangenen auch nicht die Möglichkeit haben, diesen Bedarf über eine Arbeitstätigkeit und dem daraus resultierenden Entgelt sicherzustellen. Ein Taschengeld für Untersuchungshäftlinge sieht jedoch das SGB II nicht mehr vor, sodass die zuständigen Stellen bislang entsprechende Anträge abgelehnt haben. Diese möglicherweise so nicht beabsichtigte Konsequenz von „Hartz IV" war u. a. Gegenstand einer Prüfung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, die allerdings zu dem Ergebnis gelangt ist, dass für die Anwendung des SGB II kein Raum ist. Ungeachtet einer anders lautenden Rechtsauffassung des rheinland-pfälzischen Ministeriums der Justiz hat die Bundesagentur für Arbeit in Form einer Geschäftsanweisung alle Träger der Grundsicherung nach dem SGB II darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Gewährung eines Taschengeldes an Untersuchungsgefangene im Rahmen des SGB II ausgeschlossen ist. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit vertritt die Auffassung, dass die Justizvollzugsanstalten alle für die Führung eines menschenwürdigen Daseins notwendigen und fürsorgerechtlich anerkannten Bedarfe zu erbringen haben. Aus Sicht des Ministeriums der Justiz ist dies in Rheinland-Pfalz durch die Erbringung der Grundversorgung gewährleistet. Bei der Gewährung von Taschengeld handelt es sich lediglich um Mittel für zusätzliche Nahrungs- und Genussmittel zur Erreichung eines über die Grundversorgung hinausgehenden Lebensstandards. Eine endgültige Klärung kann voraussichtlich erst durch eine obergerichtliche Rechtsprechung erfolgen.

Ein weiteres Problem stellt sich für Untersuchungshäftlinge im Zusammenhang mit der Übernahme der Mietkosten für die bisherige Wohnung. Die Untersuchungshäftlinge haben ein nachvollziehbares Interesse daran, ihre Wohnung für die Zeit nach ihrer Entlassung erhalten zu können. Wenn sie jedoch die Mietkosten infolge der Inhaftierung nicht mehr aufbringen können, droht ihnen in der Regel die fristlose Kündigung. Für Alleinstehende können die Kosten für Unterkunft zwar für bis zu sechs Monate übernommen werden, im Anschluss daran sind jedoch entsprechende Anträge in den vorliegenden Fällen abgelehnt worden. Auch hier ist eine abschließende Klärung bislang noch nicht erfolgt.

Aber auch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung hat Auswirkungen auf den Strafvollzug, die Anlass zu mehreren Eingaben gaben. Die in diesem Verfahren veranlassten Ermittlungen ergaben, dass nach Auffassung des Ministeriums der Justiz aufgrund der einschlägigen Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes die entsprechenden Vorschriften des Sozialgesetzbuches und die aufgrund dieser Vorschriften getroffenen Regelungen auch für Gefangene gelten. Demnach werden von den Gefangenen für jede Erstinanspruchnahme des Anstaltsarztes je Kalendervierteljahr Gebühren erhoben. Da sich die Höhe der Gebühr an der Belastungsgrenze orientiert, wurde diese für arbeitende Gefangene auf 9,00 und für Gefangene, die ein Taschengeld beziehen, je nach Höhe des Taschengeldes auf 1,80 bis 1,92 festgesetzt. Für chronisch Kranke gilt die einprozentige Belastungsgrenze, sodass sich deren Zuzahlung auf 4,50 beläuft. Die JVA Frankenthal hat allerdings in diesem Zusammenhang klargestellt, dass bei Gefangenen, die die Zahlung der Gebühr verweigern, eine medizinische Behandlung in lebensbedrohlichen Fällen selbstverständlich erfolgt. Allerdings bleibt auch in diesen Fällen die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühr nicht ausgeschlossen, sodass diese gegebenenfalls nachgefordert wird. Zudem wird von einer Zuzahlung bei Arznei- und Verbandsmitteln, Heil- und Hilfsmitteln sowie bei Krankenhausaufenthalten aus Gründen der Billigkeit, der Praktikabilität und zur Vermeidung von unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand und wegen des Erreichens der Belastungsgrenze abgesehen. Eine abschließende Klärung dieser Problematik steht allerdings derzeit noch aus. Sie ist Gegenstand eines beim Oberlandesgericht Koblenz anhängigen Rechtsstreits, dessen Abschluss zunächst abzuwarten ist.

Von den Gefangenen wird ferner ab dem 1. April 2005 eine Stromkostenpauschale von 2,00 monatlich erhoben, wenn sie Geräte betreiben, die allein der Freizeitgestaltung dienen. Von der JVA ist nach dem Strafvollzugsgesetz lediglich der Grundbedarf kostenfrei zu stellen. Hierzu zählt auch der Betrieb eines Radios, da hierdurch das Recht auf Information gewährleistet wird. Bei Besitz eines Fernsehgerätes wird jedoch die Pauschale erhoben.

Zu einem gewissen Dauerthema in den letzten Jahren ist die Überbelegung in den Justizvollzugsanstalten geworden, in der letztlich auch zahlreiche Eingaben ihren Grund haben. Dies gilt insbesondere für Beschwerden über die Unterbringung, die Haftbedingungen oder die Zuteilung von Arbeit. Ein Petent hat eine zunehmende Aggressivität der Gefangenen beobachtet, die er auf die Überbelegung zurückführt. Seiner Ansicht nach könnte hierdurch letztlich auch die Sicherheit und Ordnung in der JVA gefährdet werden. Bereits im letzten Jahresbericht wurde auf die Situation in der JVA Trier hingewiesen, wonach Gefangene, die nur auf einem Einzelhaftraum untergebracht werden möchten, zunächst in der Zugangsabteilung warten müssen, bis in einer anderen Abteilung ein Einzelhaftraum frei wird. Problematisch daran ist, dass in der Zugangsabteilung aus „anstaltsorganisatorischen" Gründen in aller Regel keine Arbeit zugewiesen werden kann. Zwischenzeitlich hat sich auch die Strafvollzugskommission hiermit befasst. Vom Ministerium der Justiz konnte jedoch wegen der Situation, die sich aus der Überbelegung ergibt, keine zufrieden stellende Lösungsmöglichkeit aufgezeigt werden. Es ist zu hoffen, dass sich die Situation mit Fertigstellung des Neubaus der JVA Wittlich entspannt.

Die Überbelegung hat aber auch nachteilige Folgen auf die Drogenberatung. In einem Einzelfall beanstandete ein Gefangener, dass nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraumes geprüft werden konnte, ob die Strafvollstreckung gemäß § 35 Betäubungsmittelgesetz zum Zwecke einer stationären Drogentherapie auszusetzen war. So konnten aufgrund des hohen Klientenaufkommens nach einem Erstgespräch im Juli 2004 erst im November 2004 weitere zur Vorbereitung einer etwaigen Therapie notwendige Gespräche geführt werden. Der erforderliche Sozialbericht wurde erst im Januar 2005 erstellt. Seitens des Ministeriums der Justiz wurde ein14 geräumt, dass es sicherlich günstiger wäre, mehr Personal zur Verfügung zu haben. Der Bereich der externen Drogenberatung verursache aber sehr hohe Kosten, die bei der derzeitigen angespannten Haushaltslage nicht zur Verfügung stünden.

Mehrere Eingaben aus der JVA Rohrbach betrafen eine Anordnung der JVA, wonach Briefe nur noch in deutscher Sprache verfasst werden dürfen. Hierdurch sahen sich insbesondere so genannte Russlanddeutsche betroffen, die geltend machten, dass ihre eigenen beziehungsweise die Sprachkenntnisse ihrer Angehörigen nicht ausreichen würden, um in deutscher Sprache eine Korrespondenz führen zu können, die geeignet ist, die familiären Bindungen aufrechtzuerhalten. Die JVA Rohrbach sah jedoch auch unter Berücksichtigung der von den Petenten genannten Umstände keinen zwingenden Grund für das Abfassen der Korrespondenz in russischer Sprache. Insbesondere unter Berücksichtigung der starken subkulturellen Strukturen dieser Gefangenengruppe sowie wegen konkreter Vorkommnisse in der jüngsten Vergangenheit sieht die JVA die Notwendigkeit, den Schriftverkehr mit den Familienangehörigen zu überwachen, und zwar ohne zeitliche Verzögerung durch die Beauftragung eines Übersetzungsbüros. Da im Übrigen keiner der betreffenden Gefangenen einen zwingenden Grund für das Abfassen seiner Korrespondenz auf Russisch genannt hat, konnte den Anliegen auch nicht entsprochen werden.

Wie generell in vielen Bereichen der Verwaltung zeigt sich insbesondere im Strafvollzug besonders deutlich, dass es häufig nur deshalb zu Eingaben kommt, weil eine Klärung vor Ort nicht oder nicht ausreichend möglich war. Hierbei handelt es sich letztlich nicht um Beschwerden im eigentlichen Sinne, sondern um Bitten von Gefangenen, zu einer Klärung beizutragen. Erfreulicherweise konnten eine Reihe dieser Eingaben in der Weise erledigt werden, dass die betreffende Justizvollzugsanstalt die Eingabe zum Anlass nahm, ausführliche Gespräche mit dem Betreffenden zu führen. In der Regel konnten hierbei die jeweiligen Fragen geklärt werden. Als Beispiel sei ein Fall genannt, bei dem es dem Petenten um die Berechnung seiner Bezüge an den Tagen, an denen er von der Arbeit freigestellt ist, ging. Der zuständige Bedienstete der Arbeitsverwaltung hatte ihm auf eine Frage hin erklärt, dass er lediglich die Daten in den Computer eingebe und die Berechnung durch das Computerprogramm erfolge. Nach Beobachtung des Bürgerbeauftragten würde es vielleicht erst gar nicht zu Eingaben kommen, wenn eine frühzeitige Aufklärung erfolgt.

Erfreulicherweise kommt es immer wieder vor, dass durch Eingaben auch positive Entwicklungen ausgelöst werden. So hatte ein Petent, der wegen einer Amputation seines linken Beins auf den Rollstuhl angewiesen ist, zunächst lediglich die rollstuhlgerechte Ausstattung seines Haftraumes begehrt. Im Zuge des Petitionsverfahrens ergab sich dann, dass es aus ärztlicher Sicht angeraten war, dass der Petent seine Beinprothese nutzt, um das ebenfalls erkrankte Gefäßsystem des anderen Beins zu trainieren. Schließlich konnte die Mobilität des Petenten soweit verbessert werden, dass seine Unterbringung in einem normalen Haftraum möglich ist.

Der Petent zeigte sich mit der veränderten Situation zufrieden und bedankte sich ausdrücklich für die Hilfe und Unterstützung.

Dieser Fall zeigt, dass es offensichtlich auch Gefangene gibt, um die sich niemand so recht kümmert beziehungsweise kümmern kann. Entsprechende Eingaben sind dann weniger als Beschwerde, sondern mehr als Hilferuf zu verstehen. Der Bürgerbeauftragte sieht seine Aufgabe auch darin, an einer konstruktiven Lösung mitzuwirken und begrüßt es, wenn eine solche dann auch gefunden werden kann.

Ebenfalls bereits im letzten Jahresbericht war auf die Problematik hingewiesen worden, dass insbesondere Gefangene, die langjährige Freiheitsstrafen zu verbüßen haben, keinerlei Rentenanwartschaften erwerben. Die im Strafvollzug ­ teilweise über mehrere Jahrzehnte hinweg ­ geleistete Arbeit vermag nach geltender Rechtslage Rentenansprüche nicht zu erwerben. Im Berichtszeitraum hat sich auch die Strafvollzugskommission mit dieser Problematik befasst, jedoch aufgrund der damit verbundenen Belastung des Haushaltes keine Möglichkeit für eine Lösung gesehen.

Gnadensachen

Wie bereits in den vorhergehenden Jahren bewegt sich die Anzahl von Eingaben, die Gnadensachen betreffen, bei leicht steigender Tendenz auf niedrigem Niveau.

In der Regel nehmen die Staatsanwaltschaften Gnadengesuche zum Anlass für eine umfassende Prüfung der Haftsituation. Diese Prüfung erstreckt sich insbesondere, soweit Anhaltspunkte hierfür gegeben sind, auch darauf, ob möglicherweise die rechtlichen Voraussetzungen für eine Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung vorliegen. In diesen Fällen wird die zuständige Strafvollstreckungskammer eingeschaltet. Soweit kurzzeitige Freiheitsstrafen noch nicht angetreten sind, wird in der Regel auch geprüft, ob eine Ableistung der Strafe durch gemeinnützige Arbeit in Betracht kommt. So konnte in einigen Fällen den Anliegen im Ergebnis entsprochen werden, ohne dass die zunächst beantragte Gnadenentscheidung ergehen musste.