Sozialhilfe

2 ­ Ordnungsverwaltung

Allgemeine polizeiliche Angelegenheiten

Vollzugspolizei, polizeiliche Ermittlungsverfahren

Die Eingaben zu diesen Sachgebieten haben im Vergleich zu den Vorjahren erneut deutlich zugenommen. Dies ist allerdings auch darauf zurückzuführen, dass zahlreiche gleichlautende Eingaben die Zulässigkeitsüberprüfung nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 des Luftsicherheitsgesetzes betrafen. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes ist eine Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich, soweit ein Luftfahrzeug geführt oder bedient wird. Die betreffenden Petentinnen und Petenten machen geltend, dass hierdurch zehntausende unbescholtener Bürgerinnen und Bürger allein aufgrund ihres Luftfahrerscheins unter den Generalverdacht des Terrorismus gestellt würden. Es wurde beantragt, die Zuverlässigkeitsprüfung auszusetzen, bis ein vollständiger und rechtssicherer Kriterienkatalog zur Feststellung der Unzuverlässigkeit vorliegt und veröffentlicht ist. Außerdem begehrten sie, dass der Landtag Rheinland-Pfalz im Rahmen seiner Möglichkeiten darauf hinarbeitet, dass die betreffende gesetzliche Regelung bei nächster Gelegenheit gestrichen wird.

Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau steht dem Anliegen, dass die nach dem Luftsicherheitsgesetz erforderliche Zuverlässigkeitsüberprüfung für normale Luftfahrer, die keinen regelmäßigen Zugang zu den Sicherheitsbereichen von Flughäfen haben, mit der Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses abgegolten ist, positiv gegenüber. Der Bund-Länder-Fachausschuss „Luftfahrt" hat sich allerdings zunächst darauf geeinigt, ein Musterverfahren abzuwarten, das zurzeit vor dem Verwaltungsgericht Berlin anhängig ist. In diesem Verfahren soll die Frage der rechtlichen Anforderungen an die Zuverlässigkeitsüberprüfung geklärt werden. Seitens des Ministeriums wurde allerdings im Hinblick auf die zwingenden gesetzlichen Bestimmungen keine Möglichkeit gesehen, die Verfahren auszusetzen. Ferner wird auch kein Raum dafür gesehen, alle Kriterien, die eine Unzuverlässigkeit begründen, vollständig festzulegen, da es sich hierbei immer um Einzelfallentscheidungen handelt. Es wird kein Anlass zu einer näheren Bestimmung des Begriffs Zuverlässigkeit gesehen, da der Begriff der Zuverlässigkeit aus sich heraus genügend bestimmt ist.

Im Übrigen betrafen die Eingaben wie bereits in den Vorjahren zum überwiegenden Teil polizeiliche Ermittlungen, das Verhalten einzelner Polizeibediensteter sowie Bußgeldverfahren. In einigen Fällen war der Anlass für die polizeilichen Ermittlungen die Belästigung beziehungsweise Stalking durch Mitbürgerinnen und Mitbürger, wobei die polizeilichen Maßnahmen nicht für ausreichend erachtet wurden. Die Ermittlungen in den entsprechenden Fällen zeigten jedoch, dass sich die Polizeidienststellen eingehend der Problematik annahmen und auch Wege zur Konfliktbewältigung aufzeigten.

Eine gewisse Beruhigung scheint bezüglich des Themas gefährliche Hunde beziehungsweise Hundehaltung eingetreten zu sein. Jedenfalls gingen dazu deutlich weniger Eingaben als noch in den Vorjahren ein. An der grundsätzlichen Situation, dass sich sowohl betroffene Hundehalterinnen und Hundehalter als auch sich gefährdet fühlende Bürgerinnen und Bürger an den Bürgerbeauftragten wenden, hat sich aber nichts geändert.

Interessanterweise führte auch der Besuch des US-Präsidenten in Mainz im Februar 2005 zu Eingaben. In einem Fall beschwerte sich ein Bürger, der selbst nicht in Mainz wohnt, über die umfassenden und seiner Ansicht nach überzogenen Sicherheitsmaßnahmen, die anlässlich des Staatsbesuches veranlasst worden waren. Das Polizeipräsidium Mainz erklärte hierzu, dass alle Einsatzkräfte der Polizei bemüht waren, die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen für die Bevölkerung so wenig einschneidend wie möglich zu halten.

Hierbei konnte jedoch nicht vermieden werden, dass Anwohnerinnen und Anwohner, Betriebe, Behörden und Geschäfte innerhalb der Sicherheitsbereiche Einschränkungen bezüglich ihrer Bewegungsfreiheit und Berufsausübung unterlagen. Bei einer rückblickenden Gesamtbetrachtung geht das Polizeipräsidium auch unter Berücksichtigung der vielfältigen Presseveröffentlichungen davon aus, dass die polizeilichen Einsatzkräfte ihrem Auftrag dennoch korrekt und bürgerfreundlich nachgekommen sind.

Im Vorfeld des Staatsbesuchs wurden die in dem betroffenen Gebiet liegenden Wohnungen und Büroräume von Polizeibediensteten aufgesucht, um auf die zu erwartenden Einschränkungen hinzuweisen. Dies war Anlass für eine andere Eingabe, bei der der Petent beanstandete, dass die Polizeibeamten, die in seiner Abwesenheit die Büroräume, in denen er beschäftigt ist, aufsuchten, einen von ihm zu diesem Thema verfassten Leserbrief zur Sprache brachten. Dies erweckte bei ihm den Eindruck, dass es sich hierbei um eine über die allgemeine Information hinausgehende Einschüchterungsmaßnahme handele. Der Polizeipräsident hat das Verhalten des betreffenden Beamten als nicht korrekt, sondern als sehr unbesonnen bewertet. Er beanstandete, dass der Beamte in Ausübung seines Dienstes seine private Meinung kundgetan hatte, was als deutliche verbale Entgleisung zu kritisieren ist. Mit dem Beamten wurde diesbezüglich ein ausführliches Kritikgespräch geführt, in dem er eindringlich auf seine Pflichten sowie insbesondere sein Auftreten gegenüber der Bevölkerung hingewiesen wurde. Der Polizeipräsident hat gebeten, dem Petenten gegenüber ausdrücklich sein Bedauern auszudrücken.

Ungewöhnlich langwierig und aufwändig gestalteten sich die Ermittlungen im Zusammenhang mit der Eingabe einer Bürgerin, die sich insbesondere über polizeiliche Maßnahmen im Zusammenhang mit einem im Ergebnis eingestellten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren beklagte. Im Rahmen von polizeilichen Ermittlungen war aufgrund entsprechender gerichtlicher Beschlüsse eine Durchsuchung des Arbeitsplatzes sowie die Entnahme einer Speichelprobe erfolgt. Die Petentin beanstandete insbesondere, dass über die Durchsuchung des Arbeitsplatzes auch eine weitere Institution unterrichtet worden war, obwohl diese nicht ihre Arbeitgeberin ist. Außerdem beanstandete sie, dass von der Polizei zusätzlich zu der angeordneten Entnahme einer Speichelprobe eine erkennungsdienstliche Behandlung angeordnet wurde, bei der sie sich habe vollständig entkleiden müssen. Schließlich beanstandete sie, dass bezüglich der erkennungsdienstlichen Behandlung sämtliche Unterlagen vernichtet und Daten gelöscht worden seien. Aufgrund der Eingabe wurden umfangreiche Ermittlungen durchgeführt, in die das zuständige Polizeipräsidium, das Minis16 terium des Innern und für Sport, die zuständige Staatsanwaltschaft, die zuständige Generalstaatsanwaltschaft sowie das Ministerium der Justiz einbezogen wurden. Außerdem wurde der Landesbeauftragte für den Datenschutz über die Eingabe unterrichtet, der sodann eigenständige Prüfungen vorgenommen und den Vorgang kritisch gewürdigt hat. Bezüglich der Unterrichtung einer anderen Institution anlässlich der Durchsuchung des Arbeitsplatzes wurde seitens des Polizeipräsidiums erklärt, dass die betreffenden Bediensteten irrtümlich davon ausgegangen seien, dass es sich hierbei um die Arbeitgeberin gehandelt habe. Die Polizei hat sich hierfür entschuldigt. Die erkennungsdienstliche Behandlung wurde unter präventiv-polizeilichen Aspekten angeordnet. Im Zuge dieser Maßnahme erfolgte auch eine Inaugenscheinnahme der Körperoberfläche zur Feststellung unveränderlicher Merkmale. An Einzelheiten kann sich allerdings keiner der mit der Maßnahme befassten Bediensteten mehr erinnern. Eine abschließende Aufklärung war leider nicht möglich, zumal die Unterlagen vernichtet und die Daten gelöscht worden sind. Es wurde allerdings festgestellt, dass es fehlerhaft war, die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht in der schriftlichen Vorladung anzuführen und auch nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Bezüglich der von der Petentin ebenfalls beanstandeten Vernichtung der Unterlagen und Löschung der Daten erklärte das Polizeipräsidium, dass dies auf ausdrücklichen Wunsch der Petentin anlässlich eines Gesprächs erfolgt sei, während die Petentin erklärt, dass zum Zeitpunkt dieses Gesprächs die Vernichtung beziehungsweise Löschung bereits erfolgt war. Auch diesbezüglich konnte eine abschließende Klärung nicht mehr erfolgen.

Nach intensiver mehrfacher Prüfung der Vorgänge gelangte das Ministerium des Innern und für Sport zu der Feststellung, dass es im Ermittlungsverfahren zu einer Fülle von zum Teil erheblichen Fehlern gekommen sei. Außerdem hat das Polizeipräsidium die Aufklärung der Vorwürfe in der Anfangsphase der Ermittlungen des Bürgerbeauftragten nicht mit der erforderlichen Intensität betrieben. Schließlich wurden Daten gelöscht, ohne dass hierzu unmittelbar Anlass bestanden hätte. Zur Aufarbeitung und Klärung des gesamten Vorganges fand ein Gespräch statt, an dem die Petentin mit ihrem Rechtsbeistand, der zuständige Polizeipräsident, der Leiter des Rechtsreferates beim Polizeipräsidium sowie ein Vertreter des Ministeriums des Innern und für Sport teilnahmen.

Bei dieser Gelegenheit entschuldigte sich der Polizeipräsident für die in der Verfahrensabwicklung dem Polizeipräsidium anzulastenden Schwachstellen. Allerdings blieben in diesem Gespräch einige Fragen ungeklärt, die das Ministerium des Innern und für Sport zu ergänzenden Ermittlungen veranlassten. Hierbei konnte jedoch keine abschließende Klärung, insbesondere zu der Frage, ob tatsächlich eine vollständige Entkleidung angeordnet worden war, erfolgen. Das Ministerium gesteht allerdings ein, dass das Gesamtverfahren von einer „auffälligen Fehlerdichte" geprägt ist.

Das Ergebnis der Ermittlungen gab auch Anlass für eine lange und intensive Diskussion im Petitionsausschuss. Dieser hatte Bedenken, ob die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen tatsächlich gegeben war, und äußerte zudem die Erwartung, dass künftig seitens der zuständigen Stellen darauf geachtet wird, dass es nicht mehr zu solchen Vorfällen kommt, die von den Betroffenen als ­ wie es die Berichterstatterin formulierte ­ erniedrigend empfunden werden müssen. Dieses Ergebnis der Beratung, dem sich der Bürgerbeauftragte ausdrücklich angeschlossen hat, wurde den beteiligten Stellen im abschließenden Bescheid mitgeteilt.

Straßenverkehrsrecht, Führerschein, ÖPNV, Bahn

Im Vergleich zum Vorjahr ist hier eine deutliche Zunahme der Eingaben zu verzeichnen, sodass sich die Anzahl der Eingaben wieder auf dem Niveau des Jahres 2003 bewegt. Die Themen in diesem Sachgebiet waren wie immer sehr vielfältig, wobei Eingaben im Zusammenhang mit der Bahn nur noch vereinzelt zu verzeichnen sind.

Einen der Schwerpunkte in diesem Bereich stellt das Führerscheinrecht und hier insbesondere die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach deren Entzug wegen des Fahrens unter Alkohol- oder Drogeneinfluss dar. Regelmäßiger Beschwerdepunkt ist hier die Forderung der Führerscheinstelle, vor einer Neuerteilung die Eignung zum Führen eines Fahrzeuges durch ein positives Gutachten nach einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) nachzuweisen. Der Bürgerbeauftragte konnte den Petentinnen und Petenten allerdings nur in eingeschränktem Rahmen behilflich sein, da die Fahrerlaubnisverordnung in den vorgetragenen Fällen immer die zwingende Anordnung einer MPU durch die Führerscheinstelle vorsieht.

Wiederholt wurde der Bürgerbeauftragte auch gebeten, einen Antrag auf Erteilung eines Frühführerscheines zu unterstützen. Aufgrund der strengen Voraussetzungen insbesondere zum Schutz der jugendlichen Antragstellerinnen und Antragsteller war allerdings keine der im Berichtszeitraum eingegangenen Eingaben erfolgreich. Inwiefern das Modell „Begleitetes Fahren" Thema von Petitionen werden wird, bleibt abzuwarten, da diese Möglichkeit erst ab 1. November 2005 besteht.

Aus den nachfolgenden Beispielsfällen wird das breite Spektrum der zu bearbeitenden Themenfelder deutlich.

Ein Petent wandte sich mit seiner Eingabe gegen einen Bußgeldbescheid. Mit dem Bescheid wurde ihm zur Last gelegt, dass er den vorgeschriebenen Sicherheitsgurt während einer Fahrt nicht angelegt hatte. Der Petent bestritt dies und wies darauf hin, dass sich die Zeugen wegen der schlechten Lichtverhältnisse getäuscht haben müssten. Da die Zeugen, bei denen es sich zudem um eine Polizeikommissarin und einen Polizeikommissar z. A. handelte, angaben, dass der Petent „eindeutig nicht angeschnallt war", sah die Kreisverwaltung keine Möglichkeit, eine andere Entscheidung zu treffen und den Bußgeldbescheid aufzuheben. Ein anderer Petent ist Fahrlehrer. Er beschwerte sich über die Beurteilung eines Fahrerlaubnisprüfers des TÜV Rheinland während einer praktischen Führerscheinprüfung, die vom Prüfungskandidaten nicht bestanden wurde. Der Petent behauptete, dass die Vorgaben zur Verteilung der Prüfungsdauer auf Strecken innerorts sowie außerorts von dem Fahrerlaubnisprüfer nicht eingehalten wurden. Der Petent vertrat deshalb die Auffassung, dass die Gebühr für die Wiederholungsprüfung seines Fahrschülers vom TÜV Rheinland übernommen werden müsste.

Nach den vom Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau getroffenen Feststellungen wird einem Fahrerlaubnisprüfer aber ein Spielraum bei der Auswahl der Fahrstrecken eingeräumt, da im Ablauf der Prüfung durchaus Abweichungen vonden oben angesprochenen Vorgaben gerechtfertigt sein können. Abweichungen können sich beispielsweise aus den konkreten, zum Prüfungszeitpunkt vorherrschenden Verkehrsverhältnissen ergeben. Weiterhin liegt es im Beurteilungsspielraum eines Fahrerlaubnisprüfers, ob er nochmals vertiefend innerorts oder außerorts bestimmte Fähigkeiten einer Prüfungskandidatin beziehungsweise eines Prüfungskandidaten überprüfen will. Das Ministerium sah deshalb keine Möglichkeit, die Entscheidung des Fahrerlaubnisprüfers zu beanstanden und somit auch keinen Rechtsgrund für die Übernahme der Gebühren für eine Wiederholungsprüfung durch den TÜV Rheinland. Trotzdem hatte sich der TÜV Rheinland im Laufe des Petitionsverfahrens dazu bereit erklärt, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht auf die Hälfte der Prüfungsgebühr zu verzichten. Leider konnte dem Anliegen des Petenten mit diesem Vorschlag des TÜV Rheinland aber nicht Rechnung getragen werden, da er weder mit dem Angebot des TÜV Rheinland noch mit dem Standpunkt des Ministeriums einverstanden war.

Zum Thema Verkehrsberuhigung teilten Petenten in ihrer Eingabe mit, dass im Jahr 2004 mehrere Absperrpoller in ihrem Wohngebiet aufgestellt wurden. Diese Poller verhindern, dass eine als Fußweg ausgewiesene Verkehrsanlage mit Kraftfahrzeugen befahren werden kann. Die Petenten wandten sich mit ihrer Eingabe gegen die Empfehlung des Ortsbeirates, die Absperrpoller auf Anregung anderer Bewohnerinnen und Bewohner wieder zu entfernen. Im Laufe des Petitionsverfahrens konnte ein Ausgleich aller Interessen erzielt werden. Verschiedene Poller blieben stehen und als Ersatz für die Entfernung anderer Poller wird der Fußweg in einen verkehrsberuhigten Bereich umgewandelt. Die Angelegenheit konnte mit dieser Kompromisslösung geregelt werden.

Ebenfalls verkehrsberuhigende Maßnahmen, diesmal an einer Grundschule, waren Gegenstand der folgenden Eingabe: Eine Petentin wies darauf hin, dass sich der Unterrichtsraum des ersten Schuljahres im Schulungsraum der Feuerwehr befindet. Die Kinder der ersten Klasse müssen deshalb die Straße überqueren, um auf den Schulhof zu gelangen. Die Petentin forderte deshalb, dass insbesondere „Tempo 30" im Bereich der Grundschule angeordnet wird sowie regelmäßige Geschwindigkeitskontrollen durchgeführt werden.

Die Ermittlungen ergaben, dass bereits 2004 eine Verkehrsschau wegen der Verkehrssituation an der Grundschule durchgeführt worden war. Die Anordnung einer Geschwindigkeitsreduzierung fand jedoch damals keine Zustimmung. Dafür besteht nach den Feststellungen der Verbandsgemeindeverwaltung im Rahmen des Petitionsverfahrens auch weiterhin kein Anlass. Zudem ergaben die von der zuständigen Polizeiinspektion durchgeführten Kontrollen auch keine besonderen Auffälligkeiten. Auch während einer Verkehrsunfallerhebung im ersten Halbjahr 2005 wurden keine Verkehrsunfälle im fraglichen Bereich verzeichnet. Dem Anliegen der Petentin konnte wenigstens teilweise dadurch Rechnung getragen werden, dass die Polizeiinspektion anlassbezogene Geschwindigkeitskontrollen durchführen wird.

Ein anderer Petent begehrte mit seiner Eingabe die vorübergehende Kennzeichnung eines Parkplatzes in unmittelbarer Nähe der Wohnung auf einer gemeindeeigenen Fläche, da der Vermieter die Hofeinfahrt neu pflastern wollte und die Garage deswegen für ca. drei Wochen nicht nutzbar war. Da der Petent und seine Ehefrau aufgrund ihres Alters und Gesundheitszustands auf eine Zufahrtsmöglichkeit zu dem Grundstück und auf eine Parkmöglichkeit vor dem Haus angewiesen sind, kam die Verbandsgemeindeverwaltung dem Wunsch der Petenten kurzfristig nach und ermöglichte die Kennzeichnung eines Parkplatzes in unmittelbarer Nähe der Wohnung durch selbst angefertigte Verkehrsschilder.

Einer älteren Bürgerin ging es um die Verlegung einer Bushaltestelle, was insbesondere für ältere Anwohnerinnen und Anwohner zu einer gewissen Verkürzung beziehungsweise Erleichterung des Einkaufweges führen würde. Von der Verwaltung beziehungsweise den Verkehrsbetrieben wurde die Bitte aufgegriffen und die baldige Verlegung zugesichert. Wie sich dann später aufgrund der Berichterstattung in der Presse herausstellte, war die Haltestelle doch nicht verlegt worden. Vielmehr stritt man sich noch immer um einen Standort, der allen geäußerten Interessen gerecht werden sollte. Erst nach den Sommerferien wurde von der Verwaltung dann „Vollzug" gemeldet und dem Anliegen der Petentin Rechnung getragen.

Der Bürgerbeauftragte nahm diesen Vorgang zum Anlass, die Stadt Mainz darauf hinzuweisen, dass ein frühzeitiger Hinweis auf die eingetretene Verzögerung bei der Versetzung der Haltestelle dem Verfassungsrang des Petitionsrechtes angemessen gewesen wäre.

Leider kommt es aber immer wieder vor, dass entsprechende Hinweise von Verwaltungen unterlassen werden.

Ausländerwesen, Staatsangehörigkeit

Im Bereich der ausländerrechtlichen Eingaben ist ein leichter Rückgang gegenüber dem Vorjahr zu verzeichnen, wobei dieses Sachgebiet jedoch nach wie vor mit den Eingaben, die den Strafvollzug sowie soziale Hilfen betreffen, an vorderster Stelle liegt. Nach wie vor betreffen die Eingaben aus diesem Sachgebiet schwerpunktmäßig Flüchtlinge aus dem ehemaligen Jugoslawien sowie Ausländerinnen und Ausländer, die nach Ablehnung ihres Asylgesuchs ein weiteres Bleiberecht begehren. Bei dem erstgenannten Bereich ist eine deutliche Zunahme der Eingaben zu verzeichnen. Dies ist offensichtlich darauf zurückzuführen, dass im Zusammenwirken mit der Verwaltung der Vereinten Nationen im Kosovo (UNMIK) verstärkt Rückführungen ins Kosovo vorgenommen werden, zumal nunmehr auch wieder Rückführungen von Türken, Bosniaken, Gorani und Torbesh möglich sind. Es wandten sich aber auch Angehörige von Minderheitengruppen, die nach derzeitiger Erlasslage weiterhin geduldet werden, an den Bürgerbeauftragten mit dem Begehren, aufgrund ihres langen Aufenthalts ein Aufenthaltsrecht zu erhalten. Hintergrund für solche Eingaben ist insbesondere der Wunsch, einen besseren Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt zu erhalten, da lediglich geduldeten Personen und nur unter eingeschränkten Voraussetzungen Arbeitserlaubnisse erteilt werden können.